Buffl

ÖR Wissen

SN
by Samuel N.

Sonderrechtslehre

Schule, Beamte, Soldat

= wenn Bürger

a) über allgemeine Gewaltverhältnis

(Grundverhältnis)

b) hinaus in Innenbereich d Staates einbezogen wird (Betriebsverhältnis)

ÖR-Streigkeit

  • Früher: Impermeabilitätstheorie (Justizfreier Raum)

    • Contra: Art. 19 IV GG, 20 III GG, 40 I 1 VwGO

  • Heute: modifizierte Subjektstheorie

Statthaftigkeit —> Vorliegen eines VA —> (P) Außenwirkung

  • Sonderrechtsverhältnis

    • Bei Schule, Beamte: aufgrund Nähe zum Staat besteht evtl keine Außenwirkung der Hoheitlichen Maßnahme

    • Grundverhältnis= je höchstpersönlicher, desto höher GR-Relevanz

      • Außenwirkung (+)

    • Betriebsverhältnis=rein organisatorisch beteoffen

      • Ohne erhebliche GR-Relevanz —> Außenwirkung (-)

    • Streitentscheid kann dahinstehen, ob Grund- o Betriebsverhältnis betroffen

      • da äußere Form (Sofortvollzug) für VA spricht. An gewählter äußerer Form muss sich Behörde nach Art. 19 IV GG festhalten falls

  • Inwieweit Maßnahmen innerhalb eines Sonderrechtsverhältnisses gerichtlich überprüftbar sind, ist umstritten

    • Früher: Gewalt Verhältnis zwischen Staat und Bürger

      • Contra

        • Art. 19 IV

        • Art. 17a GG

    • Heute: Sonderrechtsverhältnis

      • Bürger näher am Staat als normalerweise

      • Aber kein generell justizfreier Raum

      • Grund: GRe

      • Ausnahme: GR-Kreis nicht hinreichend betroffen bzw kein GR-sensibler Bereich (=irrelevante GR-Betroffenheit)

        • Bsp.: Art. 86 BayEuG Nachsitzen

Klagebefungis

  • Theorie des GR-Verzichts (-)

  • Sonderrechtslehre —> Grundverhältnis muss betroffen sein

Begründetheit

RGL

früher: nach Impermeabilitätsheorie ist RGL nicht erforderlich

heute: Vobehalt des Gesetzes, 20 III GG


ÖR-Folgenbeseitigungs-/ Widerrufs-anspruch

ÖR-Unterlassungsanspruch

I. Hauptsache: Unterlassungsklage = all LK

II. Vorläufiger Rechtsschutz: Antrag nach § 123 I 1 VwGO.

Prüfung: Bestehen eines Anspruchs

AGL

a. Lex speciaslis, zB BImSchG

b. ÖR-FBA/ ÖR-U-A

hM: Herleitung aus Leistungs/ Abwehrfunktion der GRe

eA: 20 III GG; (-) arg: keine subjektiven Rechte, sondern nur objetkiv

aA: 823, 906, 1004 BGB analog

-> direkte Anwendung (-), da Anwendbar nur zwischen Privaten

-> Regelungslücke (-) arg: aus GRe—> Abwehr (FBA) / L-Rechte (U-A)

Anspruchs-Vss

(1) Hoheitlich vs. PR (Maßnahme)

(2) Beeinträchtigung eines subj. Recht

Sub. Rechte = Gesetz, insb. GR; VA; ÖR-Vertrag

-> Möglich auch mittelbare Eingriffe, sofern Hoheitsträger zurechenbar

(+), wenn sich in Eingriff durch H-Träger geschaffene Gefahr realisiert -> bei:

FBA/ Widerrufsanspruch

U-A

Beeinträchtigung erfolgte bereits


Begehungsgefahr

droht erstmalig oder WW

Gegenteil: Begehungsgefahr (U-A)

Eingriff dauert noch an oder steht bevor

RWK des Zustands/ Eingriffs

Grds sub. RG-Verletzung indiziert durch

a) FBA: rw. Handlung (Schaffung Zustand)

b) U-A: Zustand (erstmalig, WW, besteht bevor o dauert an)

Ausnahme: RWk entffällt bei

Duldungspflicht, 906

Möglihckeit der nachträglichen Legalisierung

-> rw-Handlung durch Regelung (VA, Gesetz) legalisiert werden

-> zB wirksame, rechtmäßige Widmung (Art. 6 I bayStrWG, Art. 21 GO)

Verjährung, § 195 BGB

RF: Wiederherstellung des status quo ante

(1) Anspruchsbegrenzung

(a) p: Wiederherstellung meint nicht NRestitution

Alter Zustand meint auch gleichwertig: möglich, zumutbar (Wiederherstellungskosten höher als Entschädigungskosten, vgl. § 275 II BGB), zulässig

§ 249 I: fiktiver Zustand, der jetzt bestünde ohne damaligen Eingriff

FBA: alter Zustand (nur Beseitigung der Folgen)

-> deshalb gerade nicht § 251 BGB

(b) § 254 BGB

Rechtsfolge bei unteilbarerm Anspruch

früher: alles-oder-nichts-Lsg

Heute: § 251

bei überwiegendem Mitverschulden, FBA (-)

Wiederherstellungsanspruch wandelt sich in Folgenbeseitigungsanspruch

contra: unbillig

Bzw. Kostenbeteiligung des Klägers



VB

Begründetheit


Parlemantensgesetz vs materielles Gesetz

Verfassungs RF

1) Schranke

Grds geht es um Gesetz im materiellen Sinne

(jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung),

nicht um Gesetz im formellen Sinne = förmliche Gesetze

(letzteres sind nur Parlamentsgesetze)

nach der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG müssen aber wesentliche Vorgaben durch das Parlament selbst erfolgen und nicht etwa durch den Verordnungsgeber


Ein förmliches Gesetz ist zumeist auch ein materielles Gesetz. Im materiellen Sinne versteht man unter Gesetz jede Rechtsnorm, die allgemein verbindlich ist. Nur wenige förmliche Gesetze sind keine materiellen Gesetze, weil sie nicht allgemein verbindlich sind, sondern nur einen Adressaten haben, der nicht zur Allgemeinheit der Staatsbürger gehört. Hierher gehört das Haushaltsgesetz, das sich nur an die Bundesregierung wendet und diese ermächtigt, nach Maßgabe des Haushaltsplanes zu wirtschaften. Hierher gehört weiter das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag, das nach Art. 59 I 2 / II l GG den Bundespräsidenten ermächtigt, den Vertrag völkerrechtlich verbindlich zu machen (zu ratifizieren). Rechtsverordnungen und Satzungen sind ebenfalls zumeist materielle Gesetze. Sie sind aber keine förmlichen Gesetze, weil ihr Urheber nicht Bundestag und Bundesrat sind, nicht die Legislative ist, sondern die Exekutive. Rechtsverordnungen, Satzungen — und auch Verwaltungsvorschriften — haben gemeinsam, dass sie exekutives Recht sind, Recht, das nicht von der Legislative, sondern von unterschiedlichen Stellen der Exekutive in jeweils unterschiedlichen Verfahren erlassen worden ist. Rechtsverordnungen und Satzung haben weiterhin gemeinsam, dass beide in der Regel materielle Gesetze sind, also Rechtsnormen, die allgemein verbindlich sind. Dies begründet den Unterschied zu den Verwaltungsvorschriften, die Innenrecht der Verwaltung sind, also rechtliche Verbindlichkeit nur innerhalb der Verwaltung entfalten, nicht darüber hinaus, nicht gegenüber dem Bürger und auch nicht gegenüber den Gerichten.

Schema


abstrakte Normenkontrolle

Zulässigkeit

Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 2 GG

Antragsberechtigung

(Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG)

BReg sind Bundeskanzler und Bundesminister gemäß Art. 62 GG gemeint.

BReg als Kollegialorgan, nicht der einzelne Minister

Tauglicher Antragsgegenstan

(Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG)

Eine vorbeugende Normenkontrolle ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Ausgenommen davon sind Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen soweit nur noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten fehlt.

Jede Rechtsnorm (Bundesrecht und Landesrecht)

-> in formeller oder materieller Hinsicht

-> vor- und nachkonstitutioneller Art

keine vorbeugende Normenkontrolle

-> Norm bereits in Kraft getreten

-> oder zumindest verkündet

NACHKONSTITUTIONEL sind jene Gesetze, die nach Inkrafttreten des GG erlassen wurden sowie vorkonstitutionelle Gesetze, die vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen wurden, d.h. er hat bekundet, dass das vorkonstitutionelle Gesetz weiter zur Anwendung kommt.

Antragsbefugnis

93 I Nr. 2: Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit

§ 76 I Nr. 1 BVerfGG -> Norm für nichtig halten

p: 76 I Nr. 1 stellt höhere Anforderungen als 93 I Nr. 2

lsg

eA: § 76 I BVerfGG verfassungswidrig

aA: § 76 I BVerfGG so ausgelegt wird, dass auch hier bloße Zweifel an der Vereinbarkeit genügen

-> I.Ü. einfaches Gesetzesrecht kann nicht ein nach der Verfassung bestehendes Antragsrecht einschränken,

sodass Art. 93 I Nr. 2 GG wegen Geltungsvorrang vorgeht und Zweifel somit ausreichen

Objektives Klarstellungsinteresse

sehr weit gefasst

nur (-), wenn Norm bereits als nichtig erklärt -> keine Rechtswirkung

Form, § 23 BVerfGG

wichtig: keine Frist

Begründetheit



Schema


abstrakte (vgl konktrete) Normenkontrolle


Begründetheit

Bundesgesetze werden am Grundgesetz gemessen,

Landesgesetze am Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht.

Prüfung einer Rechtsverordnung auf die Vereinbarkeit mit ihrer Ermächtigungsgrundlage

Vorabprüfung“ -> danach Überpürftbarkeit 7Verienbarkeit mit Ermächtigungsgrundlage (+)

Prüfungsmaßstabes innerhalb der Begründetheit stellt die Frage dar, ob untergesetzliches Bundesrecht, wie z.B. Satzungen oder Rechtsverordnungen, neben dem Prüfungsmaßstab des Grundgesetzes auch am Maßstab des Bundesrechts überprüft werden kann

Folgt man Art. 93 I Nr. 2 GG so kann Bundesrecht nur am Maßstab des Grundgesetzes überprüft werden

76 I Nr. 1 BVerfGG erlaubt jedoch eine Überprüfung von untergesetzlichem Bundesrecht am Maßstab sonstigen Bundesrechts.

Formelle Verfassungsmäßigkeit

a) Zuständigkeit (Gesetzgeber): Art. 30, 70 ff., 105 ff. GG

b) Verfahren -> Bundesgesetze, Art. 76 ff. GG.

c) Form, 19 I 2 GG

Materielle Verfassungsmäßigkeit

a) GR-spezifisch

b) allgemeine Anforderungen

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

1. Verfassungswidrige Gesetze -> nichtig, § 78 S. 1 BVerfGG

2. Bei Verstößen gegen Gleichheitssatz wird häufig die Verfassungswidrigkeit nur festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Behebung des Verstoßes gesetzt (Gewaltenteilungsgrundsatz).

Dies liegt daran, dass bei Gleichheitsverstößen der Gesetzgeber häufig mehrere Möglichkeiten hat den Verstoß zu beheben und/oder die Nichtigkeit des Gesetzes den verfassungswidrigen Zustand verschlimmern oder jedenfalls nicht beheben würde.


Schema


konkrete Normenkontrolle

Zulässigkeit

Zuständigkeit des BVerfG, Art. 100 I GG

Landesgesetz mit Bundesrecht (Art. 100 I S.2 Var.2 GG

Vorlageberechtigung

100 I GG

Tauglicher Antragsgegenstan

100 I GG

Vorlagefähigkeit ist nur

-> formelle (nicht: materielle)

-> und nachkonstitutionelle (nicht vor-) Gesetze

Bschränkung auf nachkonstitutionelle Gesetze ist allerdings nicht absolut. Wird ein vorkonstitutionelles Gesetz maßgeblich verändert oder verweist der Gesetzgeber in einem nachkonstitutionellen Gesetz auf ein vorkonstitutionelles oder wird ein vorkonstitutionelles Gesetz neu verkündet, so ist dieses auch ein tauglicher Vorlagegegenstand.

formell

von Gesetzgebungsorganen im von der Verfassung hierfür vorgesehenen Verfahren und hierfür vorgesehener Form erlassene Gesetze.

Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers schließt eine Verwerfungskompetenz der Fachgerichte aus und begründet eine ausschließliche Verwerfungskompetenz des BVerfG. Keine formellen Gesetze sind Rechtsverordnungen und Satzungen.

nachkonstiutiell

d jene Gesetze, die nach Inkrafttreten des GG erlassen wurden sowie vorkonstitutionelle Gesetze, die vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen wurden, d.h. er hat bekundet, dass das vorkonstitutionelle Gesetz weiter zur Anwendung kommt.

vorkonstitiutionell

Ein vorkonstitutionelles Gesetz (z.B. BGB) wurde durch den Bundestag geändert und die geänderten Bestimmungen stehen mit den unveränderten Bestimmungen in sachlich engem Zusammenhang. Die Tatsache der Änderung einzelner Bestimmungen reicht noch nicht aus für die Annahme, dass der Gesetzgeber jede einzelne unverändert gebliebene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat

Bei Rechtsverordnungen und Satzungen sowie vorkonstitutionellem Recht (d.h. Reichsund DDR-Recht) hat das Fachgericht eine eigene Verwerfungskompetenz

Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit

Im Gegensatz zu der Antragsbefugnis bei der abstrakten Normenkontrolle wird an diese Zulässigkeitsvoraussetzung eine sehr hohe Anforderung gestellt. Die reinen Zweifel an der Verfassungswidrigkeit genügen hier nicht. Das Gericht muss sich demnach intensiv mit der (möglichen) Verfassungswidrigkeit der Norm auseinandersetzen. Besteht dabei die Möglichkeit die Norm auch verfassungsgemäß auszulegen (zu berücksichtigen sind dabei alle in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinungen), so ist eine Vorlage unzulässig.

Gelangt das Gericht nach intensiver Prüfung jedoch zu der Überzeugung, dass die entsprechende Norm verfassungswidrig ist, so muss dies in der Vorlage gemäß § 80 II BVerfGG begründet werdent

Entscheidungserheblichkeit

grds:

Verfahren bei Nichtigkeit der vorgelegten Norm eine andere Wendung nimmt (nur Entscheidung im Endurteil)

außer:

Vorlage des entsprechenden Gesetzes von Bedeutung für Gemeinwohl und Entscheidung daher dringlich

Form, Frist § 80 I, II S. 1 BVerfGG


Begründetheits. abstrakte Normenkontrolle


Entscheidung d Gerichts

Auch im Hinblick auf die Entscheidung kann das Gericht die Norm entweder für nichtig erklären, oder den Gesetzgeber zur verfassungsgemäßen Abänderung der Norm verpflichten. Auch hier bleibt die vorgelegte Norm gültig, bis die Frist zur Abänderung abgelaufen ist.

Bejaht das BVerfG einen Verfassungsverstoß, so erklärt es das Gesetz gewöhnlich gemäß §§ 82 I, 78 BVerfGG für nichtig. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc, d.h. das Gesetz ist von Anfang an nichtig.

as BVerfG kann auch lediglich die Unvereinbarkeit der Norm mit dem GG feststellen, mit der Folge, dass diese nicht mehr angewendet werden darf und eine Neuregelung durch den Gesetzgeber abzuwarten ist (Dies gilt insb. wenn der Gesetzgeber mehrer Möglichkeiten hat den Verfassungsverstoß zu beseitigen, insb. bei Verstößen gegen Art 3 GG)

Entscheidung des BVerfG hat gemäß § 31 II BVerfGG Gesetzeskraft


Schema


Organ-Streit

kontradiktorisches Verfahren

zw durch GG zugewiesene Rechte + Pflichten (Kompetenzen)

Zulässigkeit

Zuständigkeit des BVerfG,

Art. 93 I Nr.1 GG, § 13 Nr. 5, § 63 ff. BVerfGG

Beteiligtenfähigkeit 93 I Nr. 1 GG, § 68 BVerfGG

p: Art. 93 I Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG – insoweit nicht deckungsgleich

Ausgangs

a) § 63 BVerfGG parteifähigen Organe enumerativ aufzählt,

hingegen stellt Art. 93 I Nr. 1 GG auf alle obersten BOrgane + auch auf andere Beteiligte ab.

b) Zudem § 63 BVerfGG erweitert Parteifähigkeit im Gegensatz zu Art. 93 I Nr. 1 GG auch auf Teile der genannten Organe

Lsg: verfassungskonformen Auslegung des § 63 BVerfGG

zu a)

Beschränkung d § 63 BVerfGG (enumerativ) nicht verfassungsgem

-> alle i.S.d. Art. 93 I Nr. 1 GG -> Parteifähigkeit

-> auch Organteilen


zu b)

Erweiterung der Parteifähigkeit auf Organteile = zulässige Interpretation des Art. 93 I Nr. 1 GG

Oberste Bundesorgane

- Teile dieser Organe

- andere Beteiligte

1. Antragsteller

2. Antragsgegner

Bsp: X-Partei im deutschen Bundestag, welche sich zur X-Fraktion zusammengeschlossen hat, sieht darin einen Verfassungsverstoß

Fraglich ist die Parteifähigkeit der X-Partei.

Evtl Rechtsverletzung ggü Bundestag als Verfassungsorgan

X-Partei ist als X-Fraktion lnur Teil d BTag

Gleichwohl ist Fraktionen als Teil des Organs Bundestag gemäß § 63 BVerfGG gestattet, in Prozessstandschaft gemäß § 64 I BVerfGG Rechte des Organs dem sie angehören, wahrzunehmen.

X-Fraktion -> beteiligtenfähig -> antragsbefugt. 

Tauglicher Antragsgegenstand, Art. 93 I Nr. 1 GG, 64 BVerfGG

Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners

die rechtserheblich

Antragsbefugnis, 64 Abs. 1 BVerfGG

Geltendmachung der Möglichkeit Verletzung in eigenen Rechten aus GG

(Möglichkeitstheorie)

Maßnahme/ U -> die rechtserheblich

(+), wenn zw Parteien

a) eine konkrete Meinungsverschiedenheit

b) über verfassungsrechtl. Rechten + Pflichten

nicht ausreichend

Rechte aufgrund Geschäftsordnung

(bei Beteiligungsfähigkeit ausreichend)

a) (-) bei GRe

Da Beteiligten nicht als natürliche Personen auftreten, keine GRe

arg: Organstreit setzt

-> Geltendmachung einer Verletzung von organschaftlichen Rechten

-> GRe begründen keine organschaftlichen Rechte.

b) antragsbefugt (+), Rechte aus seiner organschaftlichen Stellung

(zB verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus iSd 38 I 2 GG)

zB bei Kompetenzübergriffe des Antragsgegners

c) zudem: gesetzlichen Prozesstandschaft

Zudem

Antragssteller gemäß § 64 I BVerfGG auch auf Rechtspositionen berufen, die dem Organ zustehen, welchem er angehört.

da Antragssteller

im eigenen Namen

fremde Rechte geltend (Rechte, die nicht aus organschafl Stellung)

Bzgl Rechte des Bundestages

-> nur Fraktionen zu ihrer Geltendmachung befugt sein

-> nicht einzelne Bundestagsabgeordnete.

Form, Frist

Schriftform, § 23 BVerfGG

6-Monats-Frist, 64 III BVerfGG

RSB

grds durch Antragsbefugnis indierit

außer

-> einfachere Möglichkeiten

-> Beschwer entfallen ist, die Sache sich also erledigt hat

Begründetheit

Antrag im Organstreitverfahren ist nach § 67 S. 1 BVerfGG begründet, soweit die angegriffene Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verfassungswidrig ist

a) Rechtsposition des Antragsstellers

Ein durch das Grundgesetz übertragenes Recht (§ 64 I BVerfGG).

b) Beeinträchtigung (Eingriff, Verletzung)

Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners.

c) RF

Durch GG

-> Grundgesetznormen (ggf. praktische Konkordanz)

-> Staatsstrukturprinzipien

Gesetz

a) formelle Verfassungsmäßgikeit

Zuständigkeit

-> Verbandskompetenz (Art. 70 ff. GG)

-> Organkompetenz (Art. 77 I 1, 80 I 1 GG)

Verfahren

-> Initiative (Art. 76 I, 80 I 1, III GG)

-> Beschluss (Art. 77 I, 80 I 1 GG)

-> Beteiligung des Bundesrates (Art. 77, 80 II GG)

Form, 82 GG

b) materiell

zB VHMK

Entscheidung d BVerfG

Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme oder Unterlassung feststellt. (Feststellungsurteil)

Keine Aufhebung der Maßnahme durch BVerfG


Möglicherweise verstößt § 46a BWahlG tatsächlich gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, gegen das freie Mandat der Abgeordneten und gegen die Gleichheit des Mandats. Ein entsprechender Rechtsbehelf des B müsste zulässig und begründet sein.

Zuständigkeit des BVerfG

Auch hinsichtlich Bundestagsabgeordneten, die die Verletzung ihres Status aus Art. 38 I S. 2 GG (freies Mandat) geltend machen, ist zwar prinzipiell die Verfassungsbeschwerde denkbar (Art. 38 I S. 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht)

Soweit der einzelne Abgeordnete aber die Verletzung eines Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, behauptet, ist das Organstreitverfahren vor dem BVerfG gegenüber der Verfassungsbeschwerde der speziellere Rechtsbehelf.

Beteiligtenfähigkeit/Parteifähigkeit

B müsste auch legitimiert sein, den Antrag zu stellen (§ 63 BVerfGG). Fraktionen sind parteifähig, weil sie als Teil des Organs Bundestag mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

Anders verhält es sich mit dem einzelnen Abgeordneten, der allenfalls ein Organmitglied nicht aber ein Organteil sein kann. Aber auch dieser ist parteifähig, obwohl er nicht in § 63 BVerfGG genannt ist, denn gem. Art. 93 I Nr.1 GG ist er ein „anderer Beteiligter“, der durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Die Ausstattung mit eigenen Rechten ergibt sich aus dem durch Art. 38 I S.2 GG garantierten verfassungsrechtlichen Status als Abgeordneter. B ist somit parteifähig.

Antragsbefugnis, 64

Möglichkeitstheorie

Begründetrheit

I. Verstoß gg Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, Art. 38 I 1 GG

Fernbleiben von Wahlmännern, sondern auch ein Wahlverfahren, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, wie sich die eigene Stimmabgabe auf den Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann

Ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Wahl liegt allerdings noch nicht bei der Möglichkeit, das Mandat ruhen zu lassen, also noch nicht in der Möglichkeit des Ausscheidens aus dem Parlament und dem Nachrücken des nächsten Listenbewerbers. Ein Verstoß gegen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl liegt dann vor, wenn es im Belieben des Ausgeschiedenen steht, den Nachgerückten durch Wiedereintritt in das Parlament zu verdrängen.

Art. 38 I 2 GG

Freiheit

alle staatlichen Maßnahmen untersagt sind, die den Bestand und die Dauer des Mandats beeinträchtigen und die inhaltliche Bindung der Mandatsausübung herbeiführen oder sanktionieren

Verlust des Abgeordnetenstatus keine Frage des einfachen Rechts ist, sondern durch die Verfassung selbst gehindert wird. Hat demnach ein Bewerber ein Mandat errungen, ist sein Status geschützt

Gleichheit

verbietet Differenzierungen des verfassungsrechtlichen Status: „Alle Mitglieder des Parlaments sind formal gleichgestellt“


Reform

  • Ziel

    • Nun sollen es 630 Sitze sein, immerhin dicht dran an der bislang gesetzlich vorgesehenen Größe von 598

    • zentrale Ziel der Reform, die Zahl der Bundestagsabgeordneten auf die gesetzlich vorgesehene Anzahl von 630 gem. § 1 I 1 BWahlG zu begrenzen, wird, vereinfacht gesagt, angestrebt

    • indem nur noch so viele Direktmandate an Partei vergeben werden, wie ihr nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen

    • Überhang- und Ausgleichsmandate, die für Bundestage in Rekordgröße gesorgt haben, können so vermieden werde

  • p:

    • beeinträchtigt die Gleichheit der Wahl nun deutlich stärker

    • Dass für Gewinn eines Direktmandates jetzt eine Deckung durch Zweitstimmen erforderlich ist, führt dazu, dass nur noch solche in ihrem Wahlkreis siegreichen Kandidaten in den Bundestag einziehen, deren Partei bundesweit die Fünf-Prozent-Sperrklausel überwindet

    • Weniger erfolgreiche Parteien finden bei der Sitzverteilung keine Berücksichtigung. 

  • BVerfG (bisher)

    • Sperrklausel nur zulässig ist, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern

    • Gesetzgeber muss aPrognose treffen, ob und in welcher Höhe eine Sperrklausel erforderlich ist, um diese Funktionsfähigkeit zu sicher

    • Weil jedoch die konkreten Umstände, unter denen eine Sperrklausel gilt, sich ändern können, muss der Gesetzgeber sie permanent beobachten und prüfen, ob und in welcher Höhe eine Sperrklausel weiterhin erforderlich

      Überwachungspflicht

  • Fünf-Prozent-Hürde, jetzt geregelt in § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG)

    • Eben gegen diese Hürde richtet sich eine vor wenigen Tagen eingereichte Verfassungsbeschwerde. Über 4.000 Bürger, vom Verein "Mehr Demokratie e.V." organisiert, wenden sich mit der Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Sie sind der Meinung, dass die Wahlrechtsreform die Wirkung der Sperrklausel verschärfe

  • Grundmandatsklausel

    • die bislang sicherstellte, dass bei drei erzielten Direktmandanten die Partei trotz Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde in den Bundestag einziehen kann

    • (§ 6 Abs. 3 BWahlG a.F.)


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Samuel N.

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