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ÖR Rspr

SN
by Samuel N.

BVerwG

Kreuerlass


Verein klagte gegen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und deren Umsetzung bzw. § 36 AGO. Diese Vorschrift enthält die Empfehlung, dass sich auch Gemeinden, Landkreise und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts an diese Geschäftsordnung halten mögen.


Kein "Konfrontationsschutz" für Bund für Geistesfreiheit

Da § 28 AGO eine bloße Verwaltungsvorschrift ist, kann die Norm aus Sicht des Senats mangels rechtlicher Außenwirkung keine Rechte der Kläger verletzen, sodass die Klage insoweit schon unzulässig war

Gleiches für § 36 AGO

keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1, 2 GG. Als "kollektive Grundrechtsträger" komme dem BfG kein "Konfrontationsschutz" gegenüber im Eingangsbereich aufgehängten Kreuzen z

Söder: "Das Kreuz gehört zu Bayern"

Zusammenwirken von Staat und Religionsgemeinschaften ist die Organisation der Gläubigen in Religionsgemeinschaften eine wesentliche Voraussetzung.

Dies betrifft beispielsweise:

  • Seelsorge

  • Religionsunterricht

  • Kirchensteuererhebung

Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland finden sich in Art. 4 und Art. 140 des Grundgesetzes (GG). Diese Verfassungsnormen gelten für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen.

Insbesondere verneinte der Senat damit also eine Subjektivierung des Neutralitätsgebots, welche in der mündlichen Verhandlung zumindest diskutiert worden war. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verlange vom Staat gerade keine Laizität, also einen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge. Vielmehr liege darin die Verpflichtung des Staates zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen. Insoweit lässt sich der Senat sodann auf die Argumentation von Söder ein, die Kreuze würden die "geschichtliche und kulturelle Prägung Bayerns" zum Ausdruck bringen und gerade keine Identifikation mit dem christlichen Glauben darstellen.

uch das grundrechtliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates sieht der Senat nicht als verletzt an. Zwar dürfe der Staat nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren. Eine solche Bevorzugung sei hier aber nicht gegeben, soweit der BayVGH in tatsächlicher Hinsicht keinen "Werbeeffekt" für christliche Glaubensgemeinschaften festgestellt hat und der Senat sich an diese Feststellungen gebunden sieht.



Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG

Zulässigkeit

wegen der weittragenden Folgen- regelmäßig ein strenger Maßstab anzulege

grundsätzlich durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Dies wäre der Fall, wenn es nicht nur um eine vorläufige Regelung ginge, weil der Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache deckungsgleich oder zumindest vergleichbar sind. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller kein ausreichender Rechtsschutz mehr gewährt werden könnte. Die einstweilige Anordnung könnte sonst ihre Funktion nicht mehr erfüllen.

Antragsgegenstand

einzelne Akte des Gesetzgebungsverfahrens ein statthafter Antragsgegenstand im Organstreitverfahren sein, wenn ein Beteiligter schlüssig darlegen kann, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein

Antragsbefungis

zu kurzfristig zur Verfügung gestellter Unterlagen und wegen der Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens nicht in der Lage zu sein, gleichberechtigt an der politischen Willensbildung mitwirken zu können

Beteiligungsrechte eines einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG verletzen (nicht nur StimmR, sondenr auch BeratungsR)

Art. 38 I, S. 2 GG garantiert die Gleichheit der Abgeordneten in einem formellen und umfassenden Sinn. Dem Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abstimmen zu können (vgl. Art. 42 II GG), sondern auch das Recht, zu beraten (vgl. Art. 42 I GG). Dies setze eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus.

Begründetheit

a) Kein offensichtlich unbegründeter Antrag

Parlamentsmehrheit steht bei der Bestimmung der Verfahrensabläufe im Parlament ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diese Verfahrensautonomie entbindet jedoch nicht von der Beachtung der Gleichheit der Abgeordneten nach Art. 38 I, S. 2 GG. Dieses Abgeordnetenrecht darf bei der Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens nicht ohne sachlichen Grund in substanziellem Umfang missachtet werden

Nach diesen Ausführungen ist der Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 I, S. 2 GG nicht offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. Es bedarf eingehender Prüfung, ob die Parlamentsmehrheit in Wahrnehmung ihrer Verfahrensautonomie den verfassungsrechtlich garantierten Beteiligungsrechten in ausreichendem Umfang Rechnung getragen hat (Rn 92). Dies könne im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ausreichend geprüft werden (Rn 94). Das BVerfG sieht für eine nicht notwendige, rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens gewisse Anhaltspunkte

BVerfG keine bestimmten Fristen/ Zeiträume genannt, sondern deutlich gemacht, dass der Zeitraum im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall des Gesetzes (z.B. Bedeutung, Dichte, Komplexität) angemessen sein muss

b) Keine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache

c) Folgenabwägung




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Samuel N.

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