Haftbefehl, 112
entweder beschwerde o etwas anderes, 117 II 1
(Vorrang Haftpürfung)
§ 263a
Tathandlung
Daten
263a I Var. 3
Vss: Richtigkeit der Daten (p: Missbrauchs elektr. Lastschriften)
263a I Var. 3 vs 263a I Var. 4
unbefugten Einwirken auf Ablauf ist TBM „Verwenden”
p: mechanisches Einwirken, zB Eingabe bei Glückspielautomat
eA (weite Auslegung): jede Form der Benutzung von Daten
(„Verwenden“ umfasst auch Betätigen bestimmter Tasten)
aA (eng): Unmittelbares Einführen der Daten in Verarbeitungsprozess
(mittels Daten auf Datenvorgang einwirken)
p: Auslegung Unbefugt iSd 263a I Var. 3, 4
eA: subjektivierenden Ansatz
Einwirkung auf den Ablauf entgegenen Willen des Verfügungsbefugten
aA: computerspezifischen Ansatz
computerspezifisch unbefugte Einwirkung
contra: unklar, wann Einwirkung
hM: betrugsspezifischen Ansatz
(Täuschung eines Mensch iSd 263
anstelle Datenverarbeitung in Form Vermögensverfügung unmittelbar durch Maschine)
p: Unbefugt -> aktive Manipulation durch Tastenbedienung (Glückspielautomat)
Fraglich ist jedoch, inwieweit der Umstand, keine Manipulation vorzunehmen, zu einer auf den Abschluss des Vertrags gerichteten WE gehört
Spieler verpflichtet konkludent, ordungsgemäß zu spielen
Hier: Spieler bedient orndungsgem Tasten (mit Sonderwisen)
p: Unbefugt -> Einsatz von Sonderwissen
Von aktiven Manipulation ist bzugrenzen, in dem Spieler durch Einsatz von Sonderwissen regelwidrig spielt
maßgeblich: Risikoverteilung
bloßes Ausnutzen eines offenkundiger Info ≠ Eingriff in Vertragsgegenstand
arg: allgemeines Geschäftsrisiko
Vermögensschaden
Manipulation des DV-Vorgangs muss unmittelbar vermögesnrelevante Disposition des Computers verursachen
(-) bei zB Erstellung eines Lastschriftbelegs (karte ohne Garantiefunktion)
(-) wenn nur Vss. für vermögensminderde Straftat, zB Einscannen eines “falschen Strichcodes”
Sub TB
Vorsatz bzgl. OB TB
Bereicherungsabsicht (rechtswidirg+stoffgleich)
Tätige Reue, § 263a IV
Besonders schwere Fälle
§ 263a II iVm. § 263 III
Qualifikationen
§ 263a II iVm. § 263 V
Strafbare Vorbereitung
§ 263a III
Abgrenzung zu § 242
Abgrenzung § 249 vs. §§ 253, 255
Prüfungsort
§ 249: Wegnahme
(gg Willen d Berechtigten)
BGH: äußeres Erscheinungsbild
h.L. innere Vorstellung des Opfers
§ 253:
p: Vermögensverfügung (neben Tun, Dulden, Unterlassen)
BGH: V-Verfügung (-)
—>Spezialität
hL: V-Verfügung (+)
—>Exklusivität
Auflösen Konkurrenz-(p)
hL.
§ 249 = Fremdschädigungsdelikt, §§ 253, 255 = Selbstschädigungsdelikt
Rspr:
WL des § 253
Danach genügt jede Duldung —> keine Selbstschädigung erforderlich
Begriff “nötigt” iSd § 253 wie bei § 240 —> erfasst vis absoluta
demnach kann § 253 nicht zugleich Selbstschädigungsdelikt sein
Ähnlichkeit des § 253 mit § 263
WL fordert keine Vermögensverfügung
—>Motivforschung unprakikabel
Streit über Kriterien der Freiwilligkeit verdeutlicht Unwägbarkeiten
§ 249 überflüssig, wenn jede Raubhandlung auch über §§ 253, 255 vorrangig erfasst würde
nach Rspr. wurde Qualifikation vor Grunddelikt stehen=Widerspruch zu Systematik StGB
-nach Rspr. wäre 249 ein Unterfall des 255 = überflüssig
-Qualifikation wie 249 hebt bestimmte Handlungsmöglichkeiten hervor
-grenzt sich so zum Grundtb ab
--> 249 nicht überflüssig
-> Vermeidung von Strafbarkeitslücken
Wird Vermögensverfügung voraus gesetzt, dann wird nur vis compulsiva erfasst
vis absoluta hingegen nicht
Täter, der gewaltvoller handelt, wird privilegiert
Vermögensverfügung
nach BGH: §§ 253, 255 (weil keine Vermögensverfügung vorausetzt)
nach h.L. keine Bestrafung aus §§ 249, 253, 255
Systematik
§ 255 “gleich einem Räuber” —> Strafrahmen + Quali des §§ 249 ff.
Keine Strafrahmenverweisung vom generellen zum speziellen TB
Wegnahme iSd § 249, 242 u. Vermögensverfüfung iSd § 253 schließen sich aus
§ 265a
erschleichen
ordnungswidrig, funktionswidrig, manipulatives Kontrollmechanismen umgehendes Verhalten
Leistung, nicht Sache
Ausnahme: Verkehrsmittel
Anschein orndungsgemäßer Nutzung = erschleichen
(+) mit Nutzung des Verkehrsmittels
Absicht bzgl. Entgelt
zB Absicht, Gebühren zu umgehen
“Leistung”
Leistungsautomat
Warenautomat
erschleichen (+)
erschleichen (-)
DL anstelle Tätigwerden
Zapfsäule
Ohne Übereignung einer Sache
Mit Übereignung einer Sache
Bsp:
Parkscheinautomat
(Übereignung Parkzettel)
Tankstellenfall (Fall 11 Strafrecht)
Unmittelbares Ansetzen
Beginn der Täuschungshandlung = Beginn des Tankens
(p) Fremdheit des Kraftstoffs
Übereignung unter Eignetumsvorbehalt bis zur KP-Zahlung
Vermischung iSd §§ 947, 948
Täter erlangt Miteigentum, § 947 I
wenn nicht § 947 II
Miteigentumsanteil des Tankstelleninhabers auch nach § 242 geschützt
(p) Wegnahme (ohn o. entgegen Willen des Berechtigten)
tb-ausschließendes Einverständnis der tankstellenbetreibers bzgl:
Gewahrsamsübertragung an denjenige, der tankstelle äußerlich ordnungsgemäß bedient
(generelles Einverständnis bzgl. Treibstoff)
Nicht beobachtet durch Kassierin
Einverständnis unabhänig von Willensbetätigung im konkreten Moment (Beginn des Tankvorgangs)
Folge: § 242
Aber: § 263 II (Täuschung über Zahlungswilligkeit)
Vollendung (-), weil Kasserin den Täter nicht beobachte u. so keine Irrtumserregung bei Kassierin
Sonderfall: Selbstbedienungstankstelle
Kunde bringt nach allgemeiner Verkehrsauffassung durch schlüssiges Verhalten die Zahlungswilligkeit zum Ausdruck
Bereits hier Irrtum, falls beobachtet
Bei normaler tankstelle:
Hat Kunde während Tankvorgang keine Zahlungsbereitshaft
Dann liegt in seinem Verhalten eine konkludente Zahlungsbereichtschaft
Urkunden-Arten
p: Fotokopie = Urkunde
ÖR-Urkunde = 415 ZPO
Idee des § 267
Verhinderung, dass im Rechtsverkehr eine Gedankenerklärung, die niemanden zuzuordnen ist
(p) Fotokopie
BGH: grds Urkunde (-), außer: Fotokopie anstelle Orginal
arg Nur Wiedergabe (Foto nicht selbst Verkörperung einer Erklärung)
außer
Anders allerdings, wenn Kopie als Orginal ausgegeben wird oder bestimmungsgemäß an Stelle des Orginals treten soll
hL: Urkunde = Fotokopie (+)
schriftgetreue Abbildung des Orginials sei gleich schutzwürdig
Anforderungen an Finalität, 249 I
Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein.
Verknüpfung (-), wenn Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst
vollendeter 249 (-), wenn Täter einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme einer ganz anderen Sache kommt
Ob Wegnahmevorsatz derselbe bleibt, wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Tatgegenstands verengt, erweitert oder sonst ändert,
danach zu beurteilen, ob unwesentliche Abweichung v Tatplan, die innerhalb Grenzen d nach allg Lebenserfahrung
+ aus Tätersicht Voraussehbaren
-> Vor Beginn Nötigungshandlung muss bereits Wegnahmevorsatz bestehen
Fraglich könnte aber sein, ob die zuvor ausgeübte Gewalt im Zeitpunkt der Wegnahme von Geschirr und Geld als aktuelle Drohung des X mit erneuter Gewaltanwendung gegenüber G fortgewirkt hat:
konkludente Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, nämlich der Fortführung der Gewalt
Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels dauer an
+ Täter muss konkludent erklären, evtl zukünftig geleisteten Widerstand mit Gewalt zu brechen
267 I
p: Collage + Fotokopie v Collage
Ausganspkt
Datum der Originalrezepte oder -rechnungen und weitere Angaben jeweils mit an seinem PC selbst hergestellten Papierausschnitten, welche das aktuell gewünschte Datum oder weitere Daten zeigen, überklebte, um diese dann zu kopieren und bei der Beihilfe einzureichen.
267 I Var. 1
Dazu müsste eine Fotokopie grundsätzlich selbst eine Erklärung des Ausstellers enthalte
nur um die bildliche Wiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung
Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts (-)
keine Anhaltspkte, dass die von O gefertigten Kopien den Anschein von Originalurkunden erwecken und nach seinem Willen als vom angeblichen Aussteller stammende Urschriften erscheinen sollten
267 I Var. 1 (-)
267 I Var. 2 -> Beweisrichtung wird verändert
weiterhin echte Urkunde
Collage (nicht deren Fotokopie) nicht „zum Beweis geeignet und bestimmt“
-> also keine „Urkunde“,
a) weil deren Hersteller (O) (= Täter) nicht beabsichtigt hat, diese in Rechtsverkehr gelangen zu lassen (keine Beweisbestimmung)
b) Manipulation entdeckt worden wäre (keine Beweiseignung)
-> keine Beweisfunktion
§ 267 I Var. 3 StGB
Kopien, die O von / aus den selbst gefertigten Collagen hergestellt hat, nicht „Urkunde“ i.S.v. § 267 I StG
268
Das ist bei der Anfertigung von Kopien durch ein Kopiergerät nicht der Fall: eine hergestellte Fotokopie vermittelt nur ein einigermaßen getreues Abbild des Originals; sie enthält – ähnlich wie eine Abschrift – nur die (bildliche) Wiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung
25 II vs 27
Sub. wertender Betrachtung der gesamten Umstände
(die von Tätervorstellung umfasst sind)
Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat
Umfang der Tatbeteiligung
wesentliche Tatbeteiligung
Zentralgestalt
Tatherrschaft oder wenigstens Wille zu ihr sein.
§ 13 I Hs. 2 StGB
Unterlassen muss denselben Sinngehalt aufweisen, wie das jeweils im Tatbestand umschriebene Tun
(„Modalitätenäquivalenz)
Reine Erfolgsdelikte
Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen kann bei reinen Erfolgsdelikten immer dann angenommen werden, wenn eine Verletzung der Garantenpflicht konstatiert wurde.
Es kommt nur auf Herbeiführung des Erfolges an.
Handlungsdelikte
Delikte können nicht durch Unterlassen täterschaftlich begangen werden
zB Diebstahl oder Meineid -> Unterlassen nicht möglich
Verhaltensgebundene Delikte
Vorleigen einer sog. Bewirkensäquivalenz
Unterlassen muss also rechtlich als dem aktiven Tun gleichwertig zu betrachten sein
Schema
vorsätzliches, unechtes Unterlassensdelikt, Delikt iVm § 13
OB Tb
a) Erfolg
zB: 145d, 13 bei Erkennen fehlerhaft erstatteten Anzeige der Irrtum nicht aufgeklärt
b) Unterlassung der Handlung
Fehlen eines Erfolgsabwendungsversuch
aa) Abgrenzung aktives Tun vs Unterlassen -> Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
Vorwerfbarkeit nur, wenn Pflicht zum aktiven Tun -> Garantenstellung
(norm. Betrachtung)
(1) Schwerpunkt Unterlassen vs aktives Tun
(2) Pflicht zum aktiven Tun -> Garantenstellung
Überwachungsgarant
besondere Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen, VSP
Beschützergarant
Besondere Schutzpflichten für bestimmte RG
Aufnahme beschützende/ rettende Tätigkeit (unvollendte Hilfeleistung)
Begründen einer Garantenstellung kraft Übernahme
grds: Garantenstellung (-)
außer (Bestehen einer Obhutspflicht):
-> Täter verändert wesentlich Lage des Hilfsbedürftigen)
-> zB Verhinderung bevorstehender alternativer Schutz- o Rettungsleistungen
bb) nach dem sozialen Sinngehalt anhand normativer Kriterien
p: Beihilfe durch Unterlassen
hM (+); Schließung Strafbarkeitslücke
Vss: (Vss: Hilfeliesten = Beihilfe, § 27 iVm § 13 (+))
Abschalten der Reanimationshilfe durch den Arzt = Unterlassen
(Vorwurf = nicht weiterbehandeln des Patienten)
Abbruch von Reanimierungsmaßnahmen nach Schaffung einer gesicherten Rettungslage (= aktives Tun)
Versetzen in Zustand der Handlungsunfähigkeit, der die Hilfeleistung im entscheidenden Moment unmöglich macht (= Unterlassen)
c) obj. Möglichkeit, Gebotenheit (Handlung) zur Erfolgsabwendung
zum Zeitpunkt des Erfolgseintritts muss Handlung
a) möglich
b) und objektiv geboten
Bsp: Nichtschwimmer kann keinen Ertrinkenden durch Sprung ins Wasser retten, sehr wohl aber vielleicht mit einem Notruf.
d) Hypothetische Kausalität
rechtlich missbilligte Erfolg wäre nicht eingetreten,
wenn Person gebotene + mögliche Handlung vorgenommen hätte
e) objektive Zurechnung
f) Entsprechungsklausel (Unterlassen entspricht aktiven Tun)
Nur prüfen wenn Delikte neben Herbeiführung des Erfolges eine besondere Handlungsweise voraussetzt
Beispiele: § 211 StGB – nicht nur das Töten als solches ist hier ausschlaggebend, sondern auch die Art und Weise:
Heimtückisch, Grausam oder auch Hinterlistig in § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
a) Vorsatz bzgl
aa) ob TB insb. Garantenstellung
bb) sub Vermeidbarkeit des Erfolges (Tätersicht: Möglichtkeit der Erfolgabwehr)
b) Irrtum über Garantenstellung -> 16 I
RWK
a) Bestehen Garantenpflicht (Täter im konkreten Fall eine Rechtspflicht zum Handeln)
b) Nichtbestehen Pflicht zum aktiven Tun trotz bestehender Garantenstellung
aa) RF-TB, die auf Unterlassungsdelikte anwendbar, geprüft werden, zB § 32
bb) sog. rechtfertigende Pflichtenkollision
(Täter kann nur 1 von 2 gleichrangigen Handlungspflichten erfüllen)
Schuld
p: E-grund = Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
hM (+)
§ 17
Täter kennt Unterlassende alle Umstände, die seine Garantenstellung begründen, glaubt er aber gleichwohl, die rechtlich geforderte Handlung unterlassen zu dürfen
-> Gebotsirrtum = Verbotsirrtum
Abgrenzung Tun vs. Unterlassen
Tathandlung durch aktives Tun oder Unterlassen
a) Normative Betrachtung: Schwerpunkt d Vorwerfbarkeit
Unterlassen nur vorwerfbar, wenn ggü Geschädigten eine Pflicht zum Tätigwerden bestand
(Pflichz muss gerade ggü Geschädigten bestehen)
b) bestehen einer Garantenpflicht
Beschützergarant (Schutz vor äußeren Gefahren)
begründet durch
a) zB 1626 BGB
b) freiwillige Übernahme
Überwachungsgarant (Überwachung einer Gefahrenquelle)
a) sachherrschaft über Gefahrenqukke
b) Ingerenz
b) VSP
-> räumlich beschränkt (nur ggü Geschädigte)
-> Streupflicht, Produenzrnhaftung
Abbruch eigener Rettungshandlung
Abbruch fremder Rettungshandlung
je nachdem, wie weit Rettungshandlung schon Opfer Rettungschance eröffnet hat
stets aktives Tun
Falls Rettungsmöglichkeit (+), dann Abbruch = aktives Tun
Falls Rettungsmöglichkeit (-), dann Abbruch = Unterlassen
Klausur 2001
A erkannte Todesgefahr jedoch bereits, während er O in das Waldstück zog, und nicht erst, als er sich danach von O entfernte.
nach Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit -> Tun
Bei der Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen liegt hier der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht auf dem Hinstellen der Flasche, also einem aktiven Tun, sondern dem Unterlassen, dafür zu sorgen, dass von der Flasche für einen Gast, der bei der Aufklärung nicht dabei war, keine Gefahr ausgeht. F hat die Flasche nicht so überwacht
Versuchte mittelbare Täterschaft § 25 I alt. 2
bzw versuchtes Delikt in mittelbarer Täterschaft
zB §§ 263 I, II, 22, 23, 25 I Alt. 2 StGB
Abgrenzung
p: Hintermann geht fälscherweise Defekt bei Vordermann aus
(Versuch der mittelbaren Täterschaft)
p: Hintermann verkennt Defekt
Lsg: versuchte § 25 I Alt. 2 (-)
1) Vorprüfung
2) Vorbehaltsloser Tatentschluss
a) bzgl. Handlung + des Erfolges des Tatmittlers
b) bzgl. mittelbarer Täterschaft -> p: kriterien fü Vorliegen
eA: Animustheorie —>Abgrenzung gem. subj. Kriterien
aA: Tatherrschaftlehre -> wertende Gesamtbetrachtung
3) Unmittelbares Ansetzen
p: Versuchsbeginn -> Vorliegen des unmittelbaren Ansetzens
eA Strenge Einzellösung -> (+), Einwirkung auf den Tatmittler
a.A. Gesamtlösung -> unmittelbares Ansetzten des Tatmittlers
h.M. Modifizierte Einzellösung
p: Erforderliche Mitwirkungshandlung des Opfers
unmittelbares Ansetzen des Täters:
eA: (-), Mitwirkungshandlung des Opfers = wesentlicher Zwischenschritt
hM (+), Opfer als Werkzeug gegen sich selbst = einkalkulierter Automatismus d Täters
Rücktritt
p: Rücktritt vom Versuch durch mittelbaren Täter
Versuch
Unmittelbares Ansetzen, 25 I Alt. 2
(P) Erforderliche Mitwirkungshandlung des Opfers
Umstritten ist, ob hier ein unmittelbares Ansetzen vorliegt.
Ausgangspkt: Erforderliche Mitwirkungshandlung des Opfers
eA Unmittelbares Ansetzen (-)
Mitwirkungshandlung des Opfers = wesentlicher Zwischenschritt
hM: Umittelbares Ansetzen (+)
Opfer als Werkzeug gegen sich selbst = einkalkulierter Automatismus des Täters
Indem Täter Opfer zum Werkzeug seiner eigenen Tötung macht, ähnlich zu 25 I Alt. 2
aber Täter eigenhändig Handlung vornimmt -
-> Kein vollständiger Rückgriff auf Kriterien des 25 I Alt. 2
(zB Gift in Kaffeepulver; Opfer bereits sich selbst Kaffee zu)
Kriterien:
Unmittelbares Ansetzen (+)
(+), sobald Täter den Geschehensablauf aus Hand gegeben
(aus Tätersicht: unmittelbare Gefährdung des Opfers)
Täter nach seinem Tatplan alles Erforderliche getan
unmittelbares Ansetzen (-)
Falls Opferhandlung unsicher
oder wesentlicher Zwischenschritt erforderlich
Hintermann will Vordermann anstiften
aber Hintermann verkennt Werkzeugqualität
Unerkannte Tatherrschaft wegen Schuldunfähigkeit des Vordermanns
Objektiv: § 25 I Alt. 2 (Tatherschaft (+))
Subjektiv: § 26 (Fehlende Kenntnis d Hintermann über seine Tatherrschaft)
Fraglich, wie objektive „Mehr“, das Täter verwirklichte, zu bewerten ist:
§ 25 I Alt. 2 (-) mangels Vorsatzes des Hintermanns zur tatbeherrschenden Steuerung
In Betracht kommt aber Strafbarkeit wegen § 26 oder § 30 I
Defekt auf TB/RWK-Ebene (Vordermann handelt unvorsätzlich / rechtmäßig)
§ 26 (-) mangels vorsätzlicher oder rechtswidirge Haupttat
§ 30 I (+) (nur bei Verbrechen)
Defekt des Vordermanns auf Schuldebene
Lsg: vollendete Anstifung, § 26
arg: § 26 verlangt keine schuldhafte Haupttat
pro § 26 (u contra § 30):
Bestrafung nach § 30 I zeigt nicht,
dass Hintermann an vollendeten TB-Verwirklichung beteiligt war.
(P) Versuchte Mittelbare Täterschaft —> Beurteilung
Hintermann geht fälscherweise von Defekt bei Vordermann aus
Ausgangspunkt
Objektiv: § 26 (keine Tatherrschaft d Hintermanns über Vordermann)
Subjektiv: § 25 I Alt. 2 (Eingebildete Tatherrschaft wegen …)
ob: Vorsatz des Vordermanns
sub: Hintermann denkt, Vorsatzdefekt (Vordermann)
Lsg:
a) Zwar objektiv Vorsatz (+), aber fehlende Kenntnis d Hintermann
b) Folge: § 16 I 1 bzgl ob TBM “vorsätzliche” Haupttat
c) Mangels Vorsatz d Tatmittlers nicht § 26/ 30 (-)
Grund: mangels tauglicher Haupttat (vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat)
daher: versuchte mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2)
a) Vorprüfung
b) Tatentschluss
-> Tatherrschaft P: fehlendes Defiziz (vorsätzlich)
-> § 16 I 1 bzgl ob TBM “vorsätzliche” Haupttat
-> nach 16 I 1 unbeachtlich
ob: Schuldfähigkeit d Vordermann
sub: Hintermann denkt, VOrdermann handelt schuldlos
Lsg: Fraglich Vss für Tatherrschaft
eA: § 26 (subjektiven Theorie)
Täter, der mit Täterwillen handelt + Tat als "eigene" will
Ausreichend, dass Hintermann subjektiv eine Beherrschung annimmt,
Irrtum über objektiv nicht bestehende Tatherrschaft ist unerheblich
-> § 16 I 1 bzgl ob TBM “Beherrschungsverhältnis” -> unerhbelich
aA: Tatherrschaftslehre
Bloß vorgestellte Tatherrschaft nicht ausreichend , um Täterschaft zu begründen
Wegen objektiv fehlender Werkzeugeigenschaft des Vordermanns
nicht vollendete mittelbare Täterschaft
Innerhalb Tatherrschaftslehre RFolge umstritten:
eA: § 26
contra:
kein Vorliegen einer vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
—>Verstoß gg. Art. 103 II, 1 StGB
aA: § 25 I Alt. 2 (Versuchte mittelbare täterschaft)
contra: Anstiftervorsatz als Minus im Vorsatz bzgl 25 I Alt.2 enthalten
Versuchsbeginn bzw unmittelbares bei mittelbarer Täterschaft, § 25 I Alt. 2
A.A.: Strenge Einzellösung -> Einwirkung auf den Tatmittler
contra: zu weit
H.M.: modifizierte Einzellösung
Unmittelbares Ansetzen (+), wenn
-> wenn Vordermann (Beginn Tatausführung)
-> und Hintermann (Geschehen aus Hand gibt)
Pro:
-> Vordermann wird als Werkzeug gesteuert
-> Ratio § 22 StGB:
Kein Unterschied für Versuchsbeginn,
ob mechanisches o menschliches Werkzeug unmittelbar ansetzt
E.A.: Gesamtlösung
Wenn Vordermann+Hintermänner unmittelbar angesetzt haben
§ 242 vs. § 263
Sachbetrug vs. Trickdiebstahl vs. Beschlagnahmefälle
Kriterium: Innere Willensrichtung des Opfers
Freiwilligkeit (+)
Opfer denkt, es habe Wahl bzgl. Gewahrsamsverlust
Opfer will aufgrund Täuschung einen Gewahrsamswechsel
Opfer hat insoweit Verfügungsbewusstsein
Vermögensverfügung (+)
Freiwilligkeit (-)
Opfer denkt, es verliere Gewahrsam sowieso
Eigenmächtige Handlung des Täters
Vermögensverfügung (-), Wegnahme (+)
Bsp.:
Opfer wollte nur Gewahrsamlockerung, Täter führt Gewahrsamswechesl selbst herbei (s. Bsp. Rentner und Frau)
Folge-(p) Vorbeigeschleuste Waren
—> genereller Verfügungswille des Kassierers
wichtig: wenn zB Betreten des Supermarkts: § 123
Prozessbetrug vs. Dreiecksbetrug
Falsche Tatsachen, Beweismittel —> Richter = ?
nicht Lagertheorie (hm für TBM: Verfügung)
Richtier hat Neutralitätspflicht
Daher kann Richter nicht ins Lagaer
aber: hoheitliche Befugnisüber Streitgegenstand des Prozesses
§ 263 im Mehrpersonenverhältnis
Wer?
Ggü. wem?
Zu wessen Lasten? Sich-o.Dritt-bereicherung
Zu wessen Gunsten? Dritter o. Täter selbst
Provisionsbetrug (Fall 12 Strafrecht)
§ 263
Vorteil muss Kehrseite des Vermögensschadens sein (Stoffgleichheit)
Vertreter —> Dritter
Vertreter —> Auftragsgeber (Provisionsbetrug)
Zu Lasten des Dritten
Zu Lasten des Auftraggebers
Grund: Mit Provisionsantrag des Vertreters entsteht Vermögensschaden bei Auftraggeber
Zu Gunsten des Auftraggebers,
Grund: Vertreter schließt im Namen des Auftraggeber mit Dritten Vertrag
Zu Gunsten des Provisionsvertreters
Stoffgleichheit
= Vermögensabfluss beim Opfer führt zu unmittelbaren Vermögenszufluss beim Täter
a.Kein Vermögensvorteil des Täuschenden
Grund: AG erlangt gg. Dritten Forderung
Zw.: Sich-Bereicherungsabsicht (-) mangels Stoffgleichheit
b. Drittbereicherungsabsicht
Stoffgleichheit zw. Vermögensschaden des Opfer und Vermögensvorteil des Auftraggebers
Konkurrenz zw.
Betrug zu Lasten des Dritten u. zu Gunsten des Auftragsgebers
Betrug zu Lasten des auftraggebers u. zu Gunsten des Vertreters 8Täters) = Provisionsbetrug
242 vs 263
allgemein
242
263
Wegnahme,
also der Bruch gegen bzw. ohne Willen und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
Tun/Dulden/Unterlassen mit konkreten Verfügungsbewusstsein mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung
-> gegen o ohne Willen des Opfers
-> mit Willen
Abgrenzungskriterium: innere Willensrichtung des Opfers
Diebstahl in mittelbarer Täterschaft/ Dreiecksbetrug
Opfer O hat seine Jacke zu Hause vergessen. Als der Täter T davon erfährt, geht er zum Haus des O und versichert der Haushälterin, dass er von O geschickt worden ist um dessen Jacke abzuholen. Die Haushälterin ist gutgläubig und holt ihm den Mantel.
263: Vermögensverfügung
Porblematisch, dass nicht Geschädigter, sondern Dritter gehandelt hat
a) Nimmt Getäuschte erst wegen Täuschung
nimmt Sache in Gewahrsam
dann 242, 25 I Alt. 2 (+) -> Getäuschte = Werkzeug
b) Hatte Getäuschte
vor Täuschung alleinigen Gewahrsam,
den er täuschungsbedingt auf Täter überträgt,
-> 242, 25 I Alt. 2 (-) mangels Einverständnis d Gewahrsamsinhabers
-> Täter: 263 (+)
c) Getäuschte hat Mitgewahrsam oder Gewahrsamshüter-/ gehilfe
Fraglich, ob Handeln d Verfügenden dem Geschädigten wie eigenes Verhalten zurechenbar
p: Vss für hinreichende Nähebeziehung zw Verfügendem u Geschädigtem
Lagertheorie
Befugnistheorie
Faktisches Näheverhältnis
Verfügender muss im Lager des Betroffenen stehen
außer Prozessbetrug (hoheitliche Befugnis des Richters über Streitgegenstand)
Verfügender hat rechtliche Befugnis bzgl. Verfügung
(+), sobald tatsächliche Zugriffmöglichkeit
oder
engere Beziehung als irgendein beliebig Außenstehender
contra
-Prozessbetrug
engt § 263 zu stark ein
wirtschaftlicher Vermögesnbegriff lässt sich solche rechtliche Erwägungen kein Raum (zB ob Vertretungsmacht vorliegt)
Abgrenzung zu §§ 242, 25 I Alt.2
nach Lagertheorie:
242, 25 I Alt. 2
263 (Dreiecksbetrug)
Täter täuscht Werkzeug, welches genau wie Täter außerhalb des Vermögens des Opfers steht,
Täter täuscht Werkzeug, welches innerhalb d Vermögenskreises des Geschädigten steht.
und veranlasst Werkzeug für Täter Sache wegzunehmen.
Verhalten das Werkzeugs muss dem Geschädigten (nach h.M.) mit der Lagertheorie als eigenes Verhalten zugerechnet werden können.
In der Herausgabe der Haushälterin ist also ein Handeln im Sinne einer Vermögensverfügung gem. § 263 StGB zu sehen. Das Verhalten der H kann dem O als eigenes V erhalten zugerechnet werden.
Kassenfälle
Der Täter T hat ein Playstation-Spiel in dem Einkaufswagen unter einem Werbeprospekt versteckt und darüber einen Kasten Bier gestellt. An der Kasse stellt er eine Bierflasche auf das Band. Die Kassiererin berechnet nur das Bier, während sie das Playstation-Spiel nicht bemerkte.
Bei den Kassenfällen steckt der Täter eine Ware in die Verpackung einer anderen Ware oder versteckt sie im Einkaufswagen. Die Kassiererin scannt nur die für sie erkennbaren Waren ein und gestattet dem Täter, die Kasse zu passieren.
-> jedes freiwillige Tun, Dulden oder Unterlassen,
-> welches in Bezug auf Sache von konkreten Verfügungsbewusstsein getragen werden muss
-> mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung
bei Wegnahme: TBM = entgegen Willen d Gewahrsaminhabers
-> TB-ausschlißendes Einverständnis
Verfügungsbewusstsein bzw Einverständnis
Entscheidend, ob Kassierer auch über Waren, die er gar nicht wahrnimmt, eine generell bewusste Verfügung trifft.
nicht gesamten Einkaufswagen, sondern konkreten Gewahrsamsgegenstand relevant
(Präzisierung des Verfügungswillens erfolgt durch das Abscannen und Berechnen der Ware, nur diese Sachen sollen übereignet werden)
kein generelles Verfügungsbewusstsein, arg:
bloße Fiktion
263 -> Selbstschädigungscharakter fehlt ohne konkretes V-bewusstsein
kriminalpoltisch: Vortat für 252 S: nur vollendeter Diebstahl, nicht aber Betrug
a) Würde Täter Sache in Tasche stecken, dann Gewahrsambegründung innerhalb Gewahrsamsenklave -> 242 (+)
Zur Beutesicherung verwendet Täter Gewalt (Kaufhausdetektiv ihn nach Passieren der Kasse stellt und der Täter ihn niederschlägt) -> 252 (+)
b) Versteckt Täter Ware (in Verpackung einer anderen Ware)
und passiert unbemerkt Kasse und wendet Gewalt an (gegen Kaufhausdetektiv gestellt) -> § 252 StGB (-), weil § 263 keine taugliche Vortat ist.
Verfügungsbewusstsein (-) bei versteckten Sachen
-> 263 (-)
Sachbetrug
Passieren des Kassenbereichs mit versteckten Waren gegen/ ohne Willen s Kassierers
Kassierer hat nur Verfügungsbewusstsein über sichtbare Waren
-> 263 (+)
Trickdiebstahl/Betrug
Juwelier J reicht dem Täter T täuschungsbedingt einen teuren Ring, damit dieser ihn näher betrachten kann. J erlaubt T sogar, sich den Ring außerhalb des Geschäfts bei Tageslicht anzuschauen. Als T außerhalb des Ladens ist, rennt er mit dem Ring davon.
Für die Abgrenzung Trickdiebstahl/Betrug gilt: Unmittelbarkeit
2-Aktigkeit
(mittelbar durch Täuschung)
unmittelbaren V-Minderung
(direkt durch Täuschung)
a) Gewahrsamslockerung durch Täuschung/ irrtum (1.Akt)
-> Aushändigung einer Sache ohne vollständigen Gewahrsamswechsel
durch Täuschung/ Irrtum
b) Gewahrsamsbruch (2. Akt)
(= fortbestehende Gewahrsamsposition muss durch weiteres Handeln des Täters beseitigt werden)
führt zur Vermögensminderung
Beim Trickdiebstahl lockert der Getäuschte irrtumsbedingt freiwillig seinen Gewahrsam und erleichtert dem Täter die anschließende Wegnahme, so dass es bereits durch die Gewahrsamslockerung zu einer konkreten Vermögensgefährdung kommt.
Die bloße Verbesserung der Diebstahlschancen stellt jedoch noch keinen Betrug dar, denn § 263 StGB setzt voraus, dass die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen muss – das Opfer hat aber noch (wenn auch nur gelockerten) Gewahrsam und wollte diesen nie übertragen. Für die Annahme eines Betruges muss das irrtumsbedingte Verhalten jedoch ohne weitere deliktische Zwischenschritte des Täters zu einer Minderung des Vermögens geführt haben.
Im Fall ist das Übergeben des Rings an T noch keine unmittelbar vermögensmindernde Vermögensverfügung des J, sondern lediglich eine Gewahrsamslockerung.
Erst der zweite Akt, das Wegrennen, führte zu einer unmittelbaren Vermögensminderung, jedoch gegen den Willen des J.
Somit liegt eine Wegnahme und damit ein Trickdiebstahl i.S.v. § 242 StGB vor.
Beschlagnahmefälle
Opfer O zahlt in einem Geschäft mit einem 200 € Schein und erhält drei 50 € Scheine zurück. Täter T hatte O dabei die ganze Zeit beobachtet und gibt sich jetzt gegenüber O mit gefälschten Dokumenten als Detektiv aus. Er behauptet, dass das Geschäft verdächtigt werde, Falschgeld in Umlauf zu bringen, deshalb will er die Geldscheine untersuchen. O gibt sie dem T, welcher die Scheine nachdem er sie überprüft hat als Falschgeld beschlagnahmt.
In Beschlagnahmefällen sieht das Opfer wegen der Täuschung und durch den darauf basierenden Irrtum keine Handlungsmöglichkeiten, es ist der staatlichen Gewalt ausgeliefert.
Hier hat O zwar das Geld herausgegeben. Trotzdem liegt eine Wegnahme vor, denn T hat O als Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt. Opfer O sieht keine Möglichkeit, sich gegen die Entziehung des Gewahrsams zu wehren.
Für die Beschlagnahmefälle gilt: Unfreiwilligkeit/Freiwilligkeit
-> innere Willensrichtung des Opfers (Entscheidungsfreiheit)
-> nicht äußere Erscheinungsbild eines Wegnehmens oder Weggebens.
unfreiwillig
freiwillig
keine Handlungsmöglichkeit
Handlungsmöglichkeit (+)
Opfer denkt sich „gleichgültig wie ich mich verhalte, ich kann an der Entziehung der Sache nichts ändern“, es liegt Unfreiwilligkeit vor.
Wenn Opfer Handlungsmöglichkeiten sich Entziehung entgegenzusetzen erkennt und trotzdem die Sache herausgibt oder sich die Sache herausnehmen lässt, liegt Freiwilligkeit vor.
Eigenhändige Delikte
Aussagedelikte
Mittelbare Täterschaft durch zB § 160 StGB abgebildet
Straßenverkehrsdelikte
“Führen eines Fahrzeugs”
Ausnahme: zwei Personen steuern zusammen Auto
Auswirkung des error in persona bei Täter auf§ 26 bzw § 25 I alt. 2
error in persona des handelenden
Grundfall: § 26
Rosa-Rosathal-Fall
Hoferbenfall
Problematisch ist, dass Hintermann Vorsatz bzgl. X hat, Vordermann aber Y erschoß, also bei ihm ein error in persona vorliegt
e.A.:strenge Akzessorität = error in persona
Folge: § 16 I 1 (-)
Wenn Irrtum des Vordermanns unbeachtlich, dann auch für Hintermann
Grund: Was veranlasst, wird auch zugerechnet
pro (§ 26): WL des § 26 =" gleich einem Täter"
-> WL enthält Akzessoritätsprinzip, nachdem nicht auf Vorsatz abgestellt
Blutbadargument bei mehreren Anläufen
Weitere, nicht mit Anstifter verabredete Töttungshandlugen durch Angstiftenten stellt Abweichung vom Tatentschluss dar
Insofern läge bzgl. Irrtum der § 16 I 1 vor
Anstifter hat nur bzgl. einer Person Vorsatz —> wird mit 1. Taterfolg verbraucht
A.A.: Error in person des Täters = aberratio ictus für Anstifter
pro: vergleichbare Konstellation
(Verfehlung anvisiertes Ziel=Opferverwechslung)
b) sachgemäßes Ergebnis
-> 222 (bzgl Tatopfer, was nach Tatplan nicht getötet werden sollte)
-> str, ob § 30 I oder vollendeter Anstiftung zur versuchten Tat
(Versuch bzgl. Tatopfer nach Tatplan)
25 I Alt. 2
Fehlgehen des mechanischen Werkzeugs (=Ausgangsfall des aberratio ictus)
Kein Unterschied, ob mechanisches Werkzeug oder menschliches Werkzeug 8§ 25 I Alt. 2)
Klausurtaktisch: aberratio ictus vertreten, weil dann in Versuch iVm § 25 I Alt. 2
Wichtig: Fahrlässigkeitsprüfung nicht vergessen
A.A.: Irrtum über Kausalverlauf (BGH)
grds. wird zugerechnet, was veranlasst wurde (= strenge Akzessorität)
(Irrtum unerheblich, solange innerhalb allgemeiner Lebenserfahrung)
außer: Falls trotz Indivualiserung ein error in persona —> aberratio ictus
(Irrtum außerhalb allg. Lebenserfahrung)
Einzelfall -> Kriterium (f außerhalb allg Lebenserfahrung): Indiviualisierung
Wenn Hintermann den Tatmittler die Individualsierung überlassen hat
Folge: error in person (Vordermanns) auch f Hintermann unbeachtlich, § 16 I 1
Grund: Gefahr der fehlenden Individualisierung realisiert sich
Wenn Tatmittler keinen eigenen Auswahlmöglichkeit bei Opferindividualisierung hat
aberratio ictus
Grund: außerhalb Lebenserfahrung
Pro
Risiko des Anstifters, dass Täter den Falschen trifft
(Einzelfallgerechtigkeit)
Flexibilität
a) Vorrang Akzessorität Vorrang (arg: Strafgrund des § 26 (limitierte Akzessorität))
b) zu Grundsatz, dass Vorsatz nur bzgl 1 konkreten Taterfolg
Contra
Rechtsunsicherheit, wann ausreichende Individualisierung
Abgrenzungs-(P) um § 26 iVm Versuch
Schema § 30 I bzw II
KT
Prüfung des § 30 nur, wenn Versuch der Anstiftung o. Verbrechensverabredung
§ 30 II
Vss für § 30 II: nicht bloßes inneres Einverständnis
Versuch der Anstiftung/ Verbrechensverabredung vor Versuch/ Vollendung einer Tat
Umfang: nur was beabsichtigt ist, nicht aber im Versuchshandlung ausgeführt wurde
§ 30 I
Vorprüfung
a) Vollendung der Anstiftung (-)
wichtig: Versuch der Anstiftung vor Versuch/ Vollendung einer Tat
b) Versuchsstrafbarkeit § 30
grds. nur Verbrechen
außer (wenn explizt geregelt): zB § 159
Tatentschluss (doppelter Anstiftervorsatz)
a) Vorsatz bzgl. Haupttat
b) Vorsatz bzgl. bestimmen
(+), wenn Einwirken auf Haupttäter
RWK+Schuld
Rücktritt, § 31
Schuldunfähigkeit, BAK
grds. Schuldunfähigkeit nur annehmen, wenn im SV
wenn Sachverständiger im SV Schuldunfähigkeit feststellt, für gegeben nehmen
Ausnahme: BAK (in dubio pro reo-Regelung)
Bachte: Zurückrechnung
Tötungsdelikte
normale Delikte
Straßenverkehr (BAK)
3,3
3,0
Auto
Fahrrad
relativ fahruntauglich:
0,3
—>Vermutung der Fahruntüchtigkeit, nur wenn:
alkoholbedingte Ausfallerscheinungen
Falls keine Ausfallerscheiunungen,
aber BAK zw. 03 u. 1,1: § 24 StVG
absolut fahruntauglich:
1, 1
—>unwiderlegliche Vermutung der Fahruntüchtigkeit
1, 6
Objektive Strafbarkeitsbedingung
I. TB
IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
V. RWK und Schuld
objektive Strafarkeitsbedingung
Objektive Umstände, die Vss. für Strafbarkeit sind
§ 231
Bedingung = Tod oder § 226
§ 186
“wenn diese nicht erweislich wahr”
323a
“Tat”
“Rausch”
BAK —> Ist nur in dubio pro reo-Regelung
Daher Berücksichtigung weiterer Umstände
§ 113 III
lex specialis zu § 240
Rechtwidriges Handeln = objektive Strafbarkeitsbedingung
Vss. bei Vollstreckung
Einhalten besonderer Verfahrensrechtlicher Grundsätze
Pflichtgemäßge Würdigung der Eingriffsanforderungen
Eingriffsgrundlage
Kein Überschreiten der Willkürgrenze
Zweck: Keine hohen Anforderungen an rechtmäßiges Handeln der Vollstrekcungsbematen zu deren Schutz
Akzessoritätsprinzip
Strafbarkeit des Teilnehmers ist grds. abhänig vom Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat
Ausnahme: § 30
Grds. werden Haupttäter und Teilnehmer nach gleichen TB bestraft
Ausnhame
§ 27 II —> Akzessoritätslockerung
§ 28 I —> Akzessoritätslockerung (=Strafrahmenverschiebung)
§ 28 II —> Durchbrechung der Akzessorität
Tatbestandsverschiebung, aus dem Teilnehmer bestraft wird
§ 26 —> limierte Akzessorität
insoweit, als das keine schuldhafte Haupttat vorliegen muss
Aufbau
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombi
Bsp.: 315c
I. Ob TB
a) Straßenverkehr
b) Nr 1 oder Nr. 2 -> hier nicht rücksichtlos
c) Konkrete Gefährung
d) ob Fahrlässigkeit bzgl konkreten Gefahr
-> Ob. Vorhersehbarkeit
-> Vermeidbarkeit
II. Sub TB
-> Vorsatz bzgl. Straßenverkehr+ Nr.1/ Nr. 2
III. RWK
IV. Schuld
-> sub Fahrlässigkeit bzgl konkreten Gefahr
sub. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der konkreten Gefährung
ggf. rücksichtslos iSd 315c I Nr. 2
Straßenverkehr
(p) Privates grundstück
der Öffentlichkeit zugänglich, dann Straßenverkehr
wichtig: ohne Weiteres betreten meint nicht ohne Weiteres befahren
Entscheidend:
Widmung der Sache
nicht: dingliche Rechtsposition
§ 315c
innerhalb Straßenverkehr
§ 315b
Eingriff von außen
Anknüpfungspunkt: jeweils Verkehrsteilnehmer
§ 316a
A. OB TB
a) Angriff auf
b) Verüben
bloßes Ansetzen zum Angriff ist nicht ausreichend
c) Ausnutzen
verkehrsspezifische Gefahrensituation
primär: fließender Verkehr
auch: verkehrsbedingtes Halten (zB rote Ampel)
d) dadurch Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers eingeschränkt
Gewaltanwendung muss nicht zur Ermöglichung der in § 316a genannten Delikte dienen
B. Erfolgs-Quali
316a III
C. Sub TB
a) § 316a I StGB: Vorsatz § 15 StGB
b) § 316a III StGB: Mindestens Leichtfertigkeit
c) Absicht zur Begehung von §§ 249 (250), 252 oder 253, 255 StGB
Abstraktes Gefährdungsdelikt
I. OB TB
1) Tathandlung
a) Nr 1
Führen = In Bewegung setzen
P: Grenzen zum Führen eines Fahrzeugs
(p) BAK
(P) 81a StPO
b) Nr. 2
grob verkehrswidrig—>ob TB
rücksichtslos—>Schuld
—>müssen kumulativ vorliegen
KT:
wenn 315c I Nr. 2, dann 315b I nr. 3 (Pervertierung)
2) im Straßenverkehr
grds. nur öffentlicher Verkehrsraum
Ausnahme:
3) Konkrete Gefahr
a) “beinahe-Unfall”
b) P: Gefährdnung v.Tatbeteiligten (Insassen)
c) P: Auto nicht im Eigentum des Täters
= Objekt der Gefährdung ? (-)
d) Bedeutender Wert
min 750€ Sachwert, nicht Schadenshöhe!
Schadenswahrscheinlichkeit
(p) Einwilligung durch Insassen
Abgrenzung § 315c vs. § 315b vs. 316
316
Konkretes Gefährungsdelikt
Abstraktes Gefährungsdelikt
Grundsatz
Verkehrsfremde Eingriffe von außen in Straßenverkehr
Handlungen aus Straßenverkehr heraus
—>Verkehrsvorgänge, die wegen ihrer Gefährlihckeit geahndet werden sollen, durch § 315c I Nr. 2 a-g abschließend erfasst
Ausnahme
(p) Pervertierung eines Autos
= Auto als Waffe
315b I nr. 1, 2 schließt 315c nicht aus
§ 315d
315d II —> eigenhändiges Delikt —> § 25 II (-)
Täter muss technische Vorrichtung selbst bedienen
a) Im Straßenverkehr
b) Tathandlung, § 315d Abs. 1 StGB
aa) Nr. 1 und Nr. 2:
Kompetivitive Vorgänge
nicht notwendig zeitgleich (zB Zeitrennen)
bb) Nr. 3:
situative Grenzgeschwindigkeit
Konkrete Verkehrssituation
II. Quali, § 315d II
Konkrete Gefährdung
III. Sub TB
a) Vorsatz
b) Fall § 315d I Nr. 3
Absicht, die konkret höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
eA:
Ma. Geschwindigkeit muss nicht Hauptbeweggrund, sondern kann auch notwendiges Zwischenziel sein
§ 142 Abs. 1
Differenziere: zw. weiferfahren, anhalten etc.
—> je § 142 anprüfen
a) Unfall im Straßenverkehr
Unfall—>Bagatellgrenze
auch ruhender Verkehr (Parken)
grds. Ö-Straßenverkehr
Auch Verkehr auf Privatwegen, Werkstraßen, wenn sie mit Duldung des Eigentümers von Allgemeinheit tatsächlich genutzt werden
(zB allgemein zugänglicher Privatparkplatz)
b) Unfallbeteiligter
§ 142 V
nicht: Beim Unfall abwesende Person
auch: Beifahrer
c) Entfernen vom Unfallort
(p) Geschädigte fährt Schädiger hinterher
d) Nr. 1 oder Nr. 2
Nr. 1
—> unfallfeststellungsbereite Person anwesend
Nr. 2
—> unfallfeststellungsbereite Person abwesend
20-30min Wartezeit
(p) Zettel mit Telefonnummer
e) kausal
-> falls kein Vorsatz, dann 142 I (-)
aber: 142 II Nr. 2 p: vorsatzloses Entfernen
V. 142 IV
§ 142 Abs. 2
Abs. 2 = echtes Unterlassendelikt (Unterlassen der nachträglichen Feststellung
(p) Schädiger wird vom Unfalllort entfernt
d) Nach Balauf einer wartezeit (Nr. 1)
e) berechtigt o entschuldigt (Nr. 2)
(p) vorsatzloses Entfernen
f) Nichtermöglichen nachträglicher Feststellungen
unverzüglich
g) kausal
240
OB TB
a) Nötigungshandlung
aa) Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
(1) Nötigung mit Gewalt
Gewalt
p: Welche Anforderungen bestehen auf Täter- (Kraftentfaltung?) bzw. Opferseite (körperlich wirkender Zwang?) an das Vorliegen von Gewalt?
(2) Drohung mit einem empfindlichen Übel:
Drohung:
bb) Nötigungsziel: Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Genötigten
(P): Drohung mit einem Unterlassen als strafbare Nötigung i.S.d. § 240 StGB
wichtig:
nicht zu verwechseln Drohung durch Unterlassen, hier gilt § 13
RWK -> 240 II
a) Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe (Notwehr etc.)
b) Verwerflichkeitsprüfung: Zweck-Mittel-Relation -> Abwägung erforderlich
(3-Schritte-Prüfung)
(1) Verwerflichkeit (Zwecks)
(2) Verwerflichkeit (Mittel)
(3) Abwägung (eigentliche Zweck-Mittel-Relation)
bei Vorliegen rechtl missbilligten Zwecks und/oder Mittels-> i.d.R. Verwerflichkeit (+)
konkreten Umstände
Dauer und ggf. Sozialadäquanz eines kurzen Staus, Intensität, Ort, Tageszeit, Schnelligkeit des Handelns der Polizei, inhaltlicher Bezug zwi Protestform u Ziel
2 I (Fortbewegungsfreiheit) vs 8, 5 I 1 GG
Maßgeblich: unmittelbare Nötigungsziel
irrelevant: das v Täter ggf. erstrebte Fernziel
zB Maßnahmen zur Klimarettung = Klimaprotest
§ 240
jede körperliche Tätigkeit,
durch die körperlich wirkende Zwang auf einen anderen ausgeübt wird
(mittelbare/ unmittelbare Einwirkung)
um tatsächlich geleisteten/ erwarteten Widerstand
zu überwinden o. unmöglich zu machen
Gewaltbegriff
„klassischer Gewaltbegriff“
Gewalt erfordert körperliche Kraftentfaltung,
durch körperliche Zwangswirkung beim Opfer eintritt,
Folge: Sitzblocke ≠ nötigende Gewalt
später: „Entmateralisierung“ des Gewaltbegriffs („vergeistigter Gewaltbegriff“)
Gewalt erfordert minimale, körperlichen Kraftentfaltung,
durch die körperlicher oder psychischer Zwang ausgeübt wird
Folge: Sitzblockade = nötigende Gewalt
contra: sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“
a) Art. 103 II GG: wenn schon auf Täterseite minimale Kraftentfaltung ausreicht
b) dann auf Opferseite kein Verzicht auf Vss (körperlich wirkenden Zwang)
heute h.M.: („Zweite-Reihe-Rechtsprechung“)
durch die (körperlicher oder psychischer) Zwang ausgeübt wird,
der sich aber jedenfalls körperlich auswirken muss
nicht erfasst
erfasst
a) Verhalten des Täters besteht nur in seiner körperlichen Anwesenheit
(„Blockierer“ = physisches Hindernis)
b) Auswirkung:
psychischer Zwang auf Opfer
-> nicht v Gewaltbegriff erfasst
a) Stau
b) Fahrer der 1. Reihe
Verhalten des Täters besteht nur in seiner körperlichen Anwesenheit Auswirkung: psychischer Zwang auf Opfer
c) Fahrer der 2. Reihe
nicht nur psychische, sondern auch physische Hindernisse (=Fahrer 1. Reihe) entgegenstehen.
Insoweit ist Teilnehmern der Sitzblockade das Anhalten d Fahrers (1.Reihe) über
§ 25 I Alt. 2 zuzurechnen
Systematik § 185
Strafantrag: § 194
konkurrenzen: §§ 185 ff. nebeneinannder, jeweils eigener Anwendungsbereich
Beleidigung
a) Angriff auf Ehre eines anderen
b) durch Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung
Werturteil
Tatsachenbehauptung
ehrenrührig
Äußerung, die Beweis zugänglich ist
Äußerung ggü Betroffener
Äußerung ggü Dritten
185
§ 185
§ 187
(p) Kollektivbeleidigung
(p) Beleidung einer Einzelperson unter Kollektivbezeichnung
(p) Teleologische reduktion
ob. Strafbarkeitsbedinung
= Nichtbeweisbarkeit
“Behauptung ins Blaue hinein”
ob. TB
—>TBM=Unwahrheit der Behauptung steht fest
sub. TB
—> sicheres WIssen bzgl. Unwahrheit
(p) Abgrenzung dolus eventualis vs. bewusste Fahrlässigkeit
bei HIV-Fällen diskutieren (Fall 6, Strafrecht AT)
bei Angaben über Tätervorstellung im SV (er glaubte dabei, ging davon aus…)
Ausgangspkt.:
§ 16 I setzt zur vorsätzlichen Begehung ein wissentliches Handeln voraus
Umstritten ist ob und inwieweit Wissens- u. Wollenslement vorliegen müssen
eA: Möglichkeitstheorie o. Wahrscheinlichkeitstheorie
Eventualvrosatz (+) bei Vorliegen des Wissenselements
Wollenselement nicht entscheidend
Pro: WL des § 16
§ 16 I 1 regelt Irrtum —> kann sich nur auf Wissenselement beziehen
aA.: normative Risikolehren
je höher der Wert des geschützten RG, desto wengier an Wissen für Vorsatz erforderlich
contra: Beweisschwierigkeiten
hM: Billiungstheorie
Annahme Erfolgseintritt (Wissenselement)
Wollenselement
-> Hinnahme d Erfolgs (wegen zb Gleichgültigkeit) billigend in Kauf genommen
-> je ausgepräter Wissen um Gefahr, umso mehr Vorliegen Wollenslement
Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit:
Wissen bzgl. Gefahr des Erfolgseintritt (Wissenselement)
ernstliches Daraufvertrauen, dass Erfolg ausbleibt (Wollenselement)
Fahrlässigkeitsdelikt
TB
Erfolgsverursachung
1) Eintritt TB-erfolg
2) Handlung
3) Kausalität
Verletzung objektiven Sorgfaltspflichtverletzung
a) Ob Vermeidbarkeit
(Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt)
b) Ob. Vorhersehbarkeit
(ex ante, Erlaubtes Risiko
Ob. Zurechenbarkeit
a) Schutzweckzusammenhang
(TB-Erfolg ist von Schutznorm erfasst)
b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
(entfällt, wenn Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßen Verhalten d Täters eingetreten wäre)
zB Pflichgemäßes Alternativverhalten, Dazwischentreten Dritter
Ob. Merkmale des RF-Grunds
p: Erfordernis eines sub. RF-Elements
lsg: (-), mangels Vorsatz bzgl. ob Merkmals (daher Taterfolg) kein Handlungsunrecht
das durch sub. RF-Merkmale ausgeglichen werden muss
a) Sub. Sorgfaltspflichtverletzung (sub. Maßstab)
aa) Sub. Vermeidbarkeit
bb) Sub. Vorhersehbarkeit
b) Keine Entschuldigungsgründe
p: Entschuldigungsgrund = Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Lsg: Kutscher-Fall
-> nur bei pflichtbezogenen Delikten (zB Unterlassensdelikten)
-> folgt aus Pflichtverletzung (Kutscher wurde gezwungen)
—> Entschuldidungsgrund als Ausgleich für Pflichtverletzung
SV-Ungewissheiten
in dubio pro reo vs. Gerechtigkeiterwägungen
unechte Wahlfeststellung
echte Wahlfeststellung
gleichartige (stets gleicher TB betroffen)
ungleichartige (1 SV-Angabe, unklar, welcher TB)
Unklar, welches Täterverhalten den TB erfüllt
aber klar, dass eine SV-Variant den TB erfüllt
->in allen SV-Var strafbarkeit nach demselben TB
Klar, dass Täterverhalten ein TB erfüllt
unklar, welcher TB einschlägig
Rechtsfolge
Unter Zusammenfassung aller SV-Var. eindeutige Sterafbarkeit möglich
TB einschlägig für alle Tatsachenalternativen
->bestrafung wegen Vollenund
nicht:
wechselseitige Verneinung d Vorliegens der tatsachenalternativäten
wegen in dubio pro reo
Rechtsfolge:
wahlweise Verurteilung
“entweder…oder”
zB HIV-Fall, Fall 6 Strafrecht
Vss
-rechtsethisch u psychologische
-Vergleichbarkeit der TB
zB 242 = 259
nicht: 232 = 253, 355
Heimtücke, 211 II
Maß. zeitpkt für sich keines Angriffs versehen
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
Angriff beginnt nicht erst mit der eigentlichen Tötungshandlung, hier der Schussabgabe, sondern umfasst auch die unmittelbar davor liegende Phase
Ebensowenig erfordert heimtückisches Handeln ein heimliches Vorgehen.
So kann ein Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen
Regelspile
in Klausur: Strafzumessung
Berücksichtigung bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen
-> 12 III StGB
Regelbeispiele Vorsatz und Irrtum
fraglich, in welcher Form man die Regelbeispiele eigentlich prüft. Der Prüfungsstandort ist wie schon gesagt nach der Schuld im Rahmen der Strafzumessung
Regelbeispiele selbst muss man aber wiederum in objektiver und in subjektiver Hinsicht prüfen
gehören nicht zum TB
a) objektiv
b) bzlg objetv verwirklichten Regelbeispiel: Quasivorsatz
Obgleich § 15 StGB direkt (-), da Regelbeispiele keine TB sind
-> 15 analog
§ 16 StGB ist analog auf Regelbeispiele anzuwenden.
Das heißt, kennt der Täter die Umstände eines Regelbeispiels nicht, so greift § 16 StGB analog und er ist nicht wegen des Regelbeispiels zu bestrafen.
Bei bloßer Fahrlässigkeit kann kein nicht geregelter besonders schwerer Fall angenommen werden, da Fahrlässigkeitshandlung nicht gleich schwer wiegen kann wie eine Vorsatztat.
Regelbeispiel und Versuch
umstritten ist allerdings, ob die Versuchsregeln der §§ 22, 23 StGB auch auf Regelbeispiele anzuwenden sind.
Dass man ein Regelbeispiel nicht versuchen kann, weil Regelbeispiele keine Tatbestände sind, ist klar.
Dem steht der Wortlaut der §§ 22, 23 StGB entgegen
Fraglich ist aber, ob nicht die Indizwirkung eines Regelbeispiels auch dann greifen kann, wenn es noch nicht vollendet
Problem kann sich wie folgt stellen:
a) Man kann einen Sachverhalt haben, in dem der GrundTB vollendet ist und auch ein Regelbeispiel verwirklicht wurde.
Das ist unproblematisch ein vollendeter besonders schwerer Fall:
b) Nun kann einem Studenten der Fall aber auch noch in drei andere Konstellationen begegnen. Es kann passieren, dass der Täter den Grundtatbestand verwirklicht hat (bsp. einen Diebstahl), das Regelbeispiel aber im Versuchsstadium stecken geblieben ist.
A will in die Praxis des B einbrechen, um dessen Fernseher zu entwenden. Mühevoll will er den Schlüsselzylinder der Tür ausbauen, um in die Praxis zu gelangen. Dann stellt er aber plötzlich fest, dass die Tür zur Praxis unverschlossen ist, betritt die Praxis und nimmt den Fernseher mit.
p: Versuch eines Regelbeispiels
Ausgangspkt:
Regelbeispiel vollendet, so ist der Fall relativ unkompliziert zu lösen. Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann sich dann grundsätzlich entfalten
§§ 22, 23 StGB, die den Versuch regeln, gelten ausdrücklich nur für Tatbestände, nicht aber für Regelbeispiele
pro:
unbenannten besonders schweren Falles
arg: Unwertgehalt enstpricht Regelbeispiels
Regelbeispiele und Versuchsbeginn
unmittelbare Ansetzen zu einem Regelbeispiel genügt nicht für einen Versuchsbeginn!
fraglich, ob ein Regelbeispiel seine Indizwirkung auch entfalten kann, wenn es gar nicht vollendet ist.
(+), Ansetzen zum Regelbeispiel auch schon ein Ansetzen zum Grunddelikt zu bejahen
arg:
Da Regelbeispiele grundsätzlich nur Strafzumessungsregeln darstellen, genügt Ihre Verwirklichung nicht, um ein unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand schon automatisch zu begründen
Regelbeispiele, Täterschaft und Teilnahme
Akzessorietätsregeln (§ 28) auf die Voraussetzungen der besonders schweren Fälle analoge Anwendung.
a) Tatbezogene Merkmale an Beteiligten zugerechnet, wenn er sie kennt.
b) täterbezogene Merkmale ,§ 28 II analog,
Teilnehmer muss selbst täterbezogenes Merkmal aufweisen
Instanzenzug
1.Instanz
a) AG, allgemein (24 I)
-> Amtsrichter: 25 GVG
-> Schöffengericht, 28, 29 GVG
-> erweitertes SchöffenG, 29 II GVG
Strafgewalt d AG begrenzt, 24 II GVG
b) LG
-> Große Strafkammer: 74 iVm 76 II 4 GVG
-> Schwurgereicht: 74, 76 II 3 Nr. 1 GVG
c) OLG: 122 II GVG
Berufung
a) gg AG:
-> kleine Strafkammer (LG): 76 I 1 Alt. 2, IV GVG
Revision
a) gg Berufungsurteil d LG (kleine Strafkammer)
+ Sprungrevision gg AG-urteil:
-> OLG (Strafsenat), 121, 122 GVG
(wichtig: Vorlagepflicht, wenn Außendivergenz, 121 II GVG)
-> in Bayern: BayObLG, Art 12 Nr. 1 AGGVG, § 9 EGGVG
(Möglichkeit der Errchtung aus 25 II EGGVG, 121 III 1 GVG)
(Besetzung: 10 II EGGVG)
b) erstinstanzliche Urteile d LG (große Strafkammer) + OLG
-> BGH, 135, 139 I GVG
252 StGB
A) Vortat: 242 o 249 (Vermeidung Inzidentprüfung im 252)
B) 252
selbstständiges Delikt -> keine Quali zu § 249
250, 251 auf 252 anwendbar
ob TB
a) Vorliegen einer Vortat: 242 o 249
auch in (erfolgs)-qualifizierter Form
b) Verwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels
Gewalt zwingend gegen Menschen (daher qualifiziert)
gegenwärtig, vgl. § 34
p: Drohung/ Gewalt ggü Dritten
eA: (+), Vss: Gewahrsamsinhaber sich v Drohung beeinflussen lässt
aA: Liegt noch Wegnahme vor?-> Vorstellungsbild des Opfers
bei Weigerung Anwendung Gewalt gg Gewahrsamsinhaber selbst
c) 3. Auf frischer Tat betroffen
(1) Tatortnähe
(2) alsbald nach Ausführung der Tat von einem anderen betroffen
a) Alsbald“ = „umgehend“
Vortat nur vollendet, nicht beendet, wenn Täter von anderen betroffen
b) p: “betroffen
eA: Täter alsbald nach Ausführung der Tat wahrgenommen
(pro: WL “entdecken” = tatsächl Wahrnehmung, arg: 103 II GG)
aA: Täter kommmt Tatentdeckung zuvorkommt, indem vor Entdeckung ein Nötigungsmittel einsetzt
aA: Täter hält sich nur für entdeckt
sub TB
a) § 15 bzgl ob TB
b) Beutesicherungsabsicht
Def: Absicht, den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten
Absicht -> dd 1. Grades
Beutesicherung muss Ziel o zumindest Zwischenziel des Täters
-> Sicherung der Beute nicht alleiniges Motiv für Einsatz d Nötigungsmittels
keine Absicht, wenn
Nimmt der Täter bspw Gegenstände nur deshalb mit, da er sonst seine Flucht gefährden würde,
besteht bzgl Gegenstände keine Beutesicherungsabsicht
Täterschaft + Teilnahme
Beispiel: B steht lediglich „Schmiere“, während A einen Diebstahl begeht. Als die Vortat jedoch entdeckt ist, setzt B das Nötigungsmittel der Gewalt ein, um dem A die Beute zu sichern.
Unstreitig
Mittäter muss sich dabei nicht im Besitz des gestohlenen Gutes befinden. Denn auch der Besitz kann über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden
p: Strittig, ob jmd Täter v § 252 StGB , der nur Teilnehmer der Vortat
dahinstehen
Ohne Besitz des gestohlenen Gutes kommen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis
Streitentscheidend
Fallkonstellation, in der der Teilnehmer im Besitz des gestohlenen Gutes ist
eA: 252 (-)
§ 252 StGB sei Zusammensetzung aus Vortat ( Diebstahl od. Raub ) und den Nötigungselementen
(Zusammengesetzes Delikt)
Demzufolge nicht einfach künstliche Trennung beider Elemente
Täter o Mittäter iSd 252 nur, der beide Elemente erfüllt.
aA: Teilnehmer der Vortat -> 252 (+)
252 StGB setzt nicht voraus, dass Täter eigenen Diebstahl
arg: WL -> „Wer, bei einem Diebstahl ….“.
Allerdings setzt aA voraus, dass Teilnehmer der Vortat zumindest im Besitz des gestohlenen Gutes gekommen ist.
DAnn Teilnehmer der Vortat nach § 252 StGB zu bestrafen
Unbeteiligter, der kein Mittäter/ Teilnehmer der Vortat
und sodann dazu aufgefordert wurde Nötigungsmittel gegen Dritten einzusetzen,
§ 252 StGB (-)
dafür sukzessive Beihilfe/ 257 (+)
Beihilfe nach Vollendung + vor Beendigung der Tat
(sukzessive Beihilfe)
A, B und C entwendeten Schrott von einem Schrottlager des O, das mit einem 1,30m hohen Drahtseil abgesperrt war. Sie krochen unter dem Seil hindurch, schafften den Schrott vom Platz und brachten ihn auf einer Handkarre ca. 500m fort, wo sie ihn versteckten. Am folgenden Tag gaben sie dem G Bescheid, dass er den Schrott auf seinen Lastwagen verladen und abfahren sollte. Als sich G dem Versteck näherte, erkannte er sofort, dass der Schrott nur vom nahegelegenen Schrottplatz des O stammen konnte. Gleichwohl verlud er den Schrott und verbrachte ihn an einen sicheren Ort.
unstreitig
Hilfeleisten iSd 27 zur Tat im Vorbereitungsstadium der Haupttat
(z.B. durch Beschaffen des Tatmittels)
(bei 25 II str.)
27 nach materiellen Beendigung der Haupttat nicht mehr möglich
p: fraglich, ob Hilfeleistung zwi Vollendung + Beendigung
eA: Möglichkeit einer sukzessiven Beihilfe bis Vollendung der Haupttat
(außer: Dauerdelikte)
pro: ansonsten 27 parallel zu 257, aber unter Strafe
contra: Taterfolg erst dann endgültig nicht mehr gefördert, wenn materiellen Abschluss der Tat
Mit Wegnahme, vorliegend demnach mit Verbringung des Schrotts vom Gelände des Schrotthändlers, wurde die Tat vollendet. Damit endet nach dieser Ansicht auch die Möglichkeit zur Beihilfe
aA (BGH) Möglichkeit einer Beihilfe über Vollendungszeitpunkt hinaus bis Beendigung der Haupttat
contra: Abstellen auf Beendigungszeitpunkt
(Rechtsunsicherheit)
folge (Abgrenzung): 27 zur Haupttat u 257
anhand inneren Willensrichtung des Beteiligten (Rspr.)
-> beteiltiger will Haupttat beenden helfen: 27 (+)
—> Beteiltiger will Täter die Vorteile der Vortat sichern, 257 (+)
Danach könnte G hier noch Diebstahlsgehilfe sein, da Beendigung bei Diebstahl eine gewisse Festigkeit des neu begründeten Gewahrsam voraussetzt
aber: psychische Beihilfe zur Haupttat?
So läge es beispielsweise, wenn G den Tätern bereits vor Tatausführung seine Unterstützung bzgl Verbringung der Beute zugesichert hätte
Abgrenzung 252 vs 249
Täter T erblickt in der Garage seines Nachbarn N (Jäger) einen wertvollen, handsignierten Golfball von Tiger Woods. Wie von Sinnen schlägt T den N kurzer Hand nieder und ist gerade dabei mit dem eingesteckten Ball zu verschwinden.
Unerwartet schnell kann N jedoch wieder die Verfolgung von T aufnehmen.
Auf dem Fluchtweg sieht T eine geladene Schrotflinte und schießt auf A.
Vortat: 242
a) Diebstahl tritt hinter § 252 StGB zurück
b) Tateinheit zw beiden Delikten, wenn
-> vollendeter 242 (+),
-> 252 StGB im Versuchsstadium stecken geblieben
(Situation: Täter nimmt irrig an, entdeckt worden zu sein),
Vortat: 249
Nötigungsmittel zur Wegnahme
und später zur Sicherung der Beute eingesetzt,
dann 249 verdrängt 252
A. 249 (+)
B. 250
p: fraglich, wie man verfahren soll, wenn der qualifizierende Umstand erst nach Vollendung eintritt
eA: (Erfolgs)-Qualifikation nur bis Vollendung der Tat zu
ar: ansonsten unzulässige Ausweitung d TB, contra. 103 II GG
aA: qualifizierende Umstände auch in Beendigungsphase zulassen
arg: „bei“/ „durch“ -> abstellen auf Gesamtgeschehen
-> anstatt nur isolierte Wegnahmehandlung.
-> Demnach zw Vollendung und Beendigung (Erfolgs-)Quali möglich
Vortat bis zur Vollendung nur ein gewöhnlicher Raub gewesen und ist der Einsatz eines Tatmittels erst nach Vollendung (also in der Beendigungsphase) zum Tragen gekommen,
dann ist wegen schweren räuberischen Diebstahls zu bestrafen. Der Raub wird von § 252 StGB aufgezehrt, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit der Tat eher § 252 StGB zuzuordnen ist. Dies ist zu bejahen, sobald das Tatmittel erst nach Vollendung zum Tragen kommt
Liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit der Tat bei der Vortat, dann soll wegen schweren Raubes zu bestrafen sein. Der räuberische Diebstahl kommt lediglich als mitbestrafte Tat zum Tragen
Sind beide Taten qualifiziert und daher vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit gleichwertig,
dann erhält der schwere Raub den Vorzug.
arg: räuberische Dieb gleich Räuber zu bestrafen (WL § 252 StGB)
Strafklageverbrauch
nach Erlass eines Eröffnungbeschlusses/ Nichteröffnung
Verbot der Doppelbestrafung
Ne bis in idem
Justiz-GRe (Art. 19 IV, 101-104 GG)
Srafklageverbrauch Art. 103 III GG:
Ist Tat rechtskräftig abgeurteilt worden, so ist Strafklage verbraucht
Neues Verfahren nur in Grenzen der Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO.
materielle Rechtskraft = Verfahrenshindernis für neues Verfahren
Ab wann
103 III GG tritt erst mit Sachurteil ein.
(Prozessurteile führen nicht zum strafklageverbrauch)
eingeschränkten strafklageverbrauch bei Einstellung durchs Gericht nach Eröffnung der Hauptverhandlung gem. 153 II, 153a II StPO.
Eingeschränkt, weil Tat nur nicht nochmal als Vergehen verfolgt werden darf, aber doch, wenn jetzt Verbrechen im Raum steht
Eröffnung der HV durch Eröffnungsbeschluss gem. §§ 203, 207
keine Rechtsmittel des Angeklagten, § 201 I)
Tat iSd § 264 I rechtshängig
(diesbzgl. Strafklageverbrauch)
p: Strafklageverbrauch nicht durch Einstellung gem. § 153 I 1 StPO
lsg
Sachverhalt idR nicht abschließend geklärt
Daher durch Einstellung keinen Vertrauensschutz , der Wiederaufnahme d Verfahrens ausschließt.
Vernehmung durch Pol
formloser Vorbehalt
Staatsmacht, hier Strafverfolgsungsorgane (Sta, Pol) ggü Beshculdigten
und Konfrontation mit Tatvorwurf
Schutz
133- 136a StPO -> richterliche Vernehmung
163a III, IV -> Sta, Pol
Vernehmung d Beschuldigten muss im Ermilltungsverfahren erfolgen
Abgrenzung (Vernehmung):
Spontanäußerung
informatorische Befragung (Person noch kein Beschuldigter mangels Verdachtsmoment)
Vernehmungsablauf
Richter (136 I 1), Pol -> nur Tatvorwurf, 163a IV
(Richter zudem: welche Strafvorschriften)
136 I 2 -> I 3 -> III
Protokollpflich, 168, 168b II
keine Pflicht zur Mitwirkung/ SV-Ermittlung
Rechte,
136 a (strafverfolungs vs nemo-tenetur-Grundsatz)
Täuschung (restriktiv)
nur bewusste Irrefühurng über Tatsachen, RFragen
136a gilt nicht, wenn Privatpersonen verbotene Methoden anwenden und anshclißend sich als Zeuge der Pol anbieten
AufklärungsR (was zur last gelegt), 136 I 1 iVm 162a III, IV
Aussagefreiheit
Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung
(= nemo tenetur se ipsum accusare)
muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt
Recht auf einen Verteidiger
Akteneinsicht
Rechtliches Gehör
Beschuldigter, 157 StPO
157 StPO
im Ermittlungsverfahren: Beschuldigter
Beschulditeneigtnschaft (vss)
ob
sub
Tatverdacht (Anfangsverdacht)
Strafverfolgungswille
idR Inklulpationsakt
nach Klageerhebung: Angeschuldigter, 170 I stPO
nach Beschluss: Eröffnung d Hauptverfahrens: Angeklagter, 203
Abweichung v höchstrichterlicher Rspr. durch Sta/ Richter
Richter
121 II GVG, 132 GVG
StA
Umstritten ist, inwieweit die Staatsanwaltschaft beim Einleiten der Ermittlungen bzw. bei deren Abschluss durch Erhebung einer Anklage gem. § 170 Abs. 1 StPO oder einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist
a) Soweit StA Tat anklagen möchte, bzgl derer nach Rspr. nur Freispruch in Betracht kommt
ist es ihr nach allgemeiner Auffassung nicht verwehrt, durch entsprechende Anklageerhebung eine Rechtsauffassung zur Überprüfung zu stellen
b) p: Sta entgegen Rspr eine Strafbarkeit verneint und dementsprechend von Anklageerhebung insoweit absieht
BGH: Bindungswirkung (+)
rechtsprechende Gewalt nach Art. 92 GG den Gerichten übertragen worden sei.
Diese Gewalt nicht ausübar, wenn Gerichten wegen Anklagemonopols der Sta die Möglichkeit genommen würde,
über ein Rechtsverhältnis abschließend zu entscheiden
aA: (-)
Sta v Gerichten unabhängiges Organ
StA = herrin des Verfahrens, vgl 170 StPO
Gewaltenteilung, 20 III
Sta
StA (weisungsgebunden)
vs Gericht (nichtweisungsgebunden, 20 III GG
von den Gerichten unabhängiges Organ der Rechtspflege, 150 GVG
Herrin des Ermittlungsverfahrens, 152 I, 170 I StPO
(Anklagemonopol)
hilfsorgan = Pol, 163 ff
Ermittlungsgeneralklausel, 161 I 1
Anklagevertreterin im Zwischen- und Hauptverfahren
226, 258 I
Strafvollstrekcubgsheörde, 449 ff stpo
Orga, 145 ff GVG
Devolutivrecht, 145 I 1 Alt. 1
Substionsrecht, 145 I Alt. 2
WeisungsR, 146, 147
ls Behörde unterstehen die Staatsanwaltschaften den jeweiligen Landesjustizministerien mit Ausnahme der Bundesanwaltschaft, die dem Bundesjustizminister untersteht.
Folgende Staatsanwaltschaften nebst ihren Behördenleitern sollten Ihnen bekannt sein:
Die Bundesanwaltschaft mit dem Generalbundesanwalt an der Spitze (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 GVG), die auf Bundesebene parallel zum BGH tätig wird. Sie vertritt die Anklage bei allen Verfahren, die vor den BGH gelangen. Zudem hat sie gem. § 142a GVG eine erstinstanzliche Sonderzuständigkeit vor dem OLG.
Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht mit dem Generalstaatsanwalt als Behördenleiter. Sie ist zuständig in 1. Instanz für Staatsschutzdelikte vor dem OLG, soweit sie gem. § 142a Abs. 2 GVG an sie abgegeben wurden. Darüber hinaus ist sie zuständig für die Revisionsverfahren vor dem OLG.
Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht, deren Behördenleiter der leitende Oberstaatsanwalt (LOSTA) ist. Sie vertritt die Anklage erstinstanzlich beim AG und LG und wird zweitinstanzlich tätig bei Berufungsverfahren vor dem LG.
Die Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht, die die Staatsanwaltschaft beim Landgericht unterstützt (§ 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG).
Ziele Strafverfahren
Wahrheitsfindung
RStaatlichkeit
Rfrieden
Gerechtigkeit
effektive Strafrechtspflege
Privatklageverfahren
374 ff -> 376!
Offizialprinzip, § 152 I
im ZR: Dispo-Maxime (Parteien = Herren d Verfahren)
Strafverfolgung obliegt dem Staat (vertreten durch StA).
Durchbrechung bei Privatklagedelikten, §§ 374 ff
(beachte § 376!)
Einschränkung bei (ansonsten Prozesshindernis)
relativen
(Antrag durch bes. Ö-Interesse ersetzbar)
absoluten Antragsdelikten
(Antrag muss vorliegen)
Legalitätsprinzip, § 152 II “verplichtet”
StA muss bei Anfangsverdacht
-> Verfolgungszwang(§ 160)
-> Anklagezwang Klage (§ 170 I), d.h. wenn
sog. hinreichender Tatverdacht vorliegt
(Urteilswahrscheinlichkeit)
kein Verfahrens- oder Prozesshindernis
keine Einstellung gem. §§ 153f. StPO (Opportunitätsprinzip)
Akkusationsprinzip, § 151
Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt
„wo kein Kläger, da kein Richter
Untersuchungsgrundsatz
SV wird von Amts wegen ermittelt
vgl. §§ 160, 163, 244 II StPO
Unterschied zur Verhandlungsmaxime (im ZR)
parteien -> welche Beweise
Beschleunigungsgebot
aus Art. 20 III GG
§§ 228, 229 StPO
160b stpo
Freie richterliche Beweiswürdigung
§ 261 StPO
Mündlichkeitsprinzip
244 ff
Unmittelbarkeit:
Vorrang des originären Beweismittels
§§ 261, 250 StPO
Öffentlichkeitsgrundsatz
Rstaatsprinzip, APR, fair trail Prinzip
§ 169 S. 1 GVG
171a – 173, 175, 177 GVG
Ausschluss, 174 I
Abweisung der Zuschauer
Unzulässige Einschränkung des § 169 S. 1 GVG? »Öffentlichkeit«: Ort der HV für jedermann jederzeit ohne bes. Schwierigkeiten feststellbar und Zutritt prinzipiell eröffnet (vgl. § 175 GVG)
Kein Verstoß gegen § 169 S. 1 GVG, solange Zuschauer i.R.d. „Vorbehalts des Möglichen“ eingelassen werden (Reservierungen nur für Medien, Art. 5 I GG)
Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit?
Keine Schauprozesse vor Massenöffentlichkeit wegen APR (Angeklagter)
(Prinzip der Saalöffentlichkeit)
Absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 6? (-)
hier keine Einschränkung, sondern Erweiterung der Öffentlichkeit
Rechtsstaatsprinzip/ Grundrechte
Fair-trial, (Art. 1,) 20 III GG
Anspruch auf gesetzlichen Richter, Art. 101 S. 2 GG
Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 103 III GG
Bestimmtheitsgrundsatz: Art. 103 II GG
insb. Verbot strafbegründender/strafschärfender Analogie zu Lasten des Täters
Staatlicher Strafanspruch; Art. 20 III GG
Absoult vs relative Antragsdelikte
Frage der Strafverfolgung (nicht Strafbarkeit)
absolut
Bei absoluten Antragsdelikten (§§ 123, 185, 247, 248b) muss die Prüfung der TBM bei fehlendem Antrag unterbleiben
relativ, zB 223 StgB -> 230
-> Antrag durch Ö-Interesse ersetzbar
a) Strafanzeige gem. § 158 I StPO kann jedermann mündlich oder schriftlich erstatten
b) Strafantrag gem. §§ 158 II StPO, 77-77 d StGB jedoch kann nur vom dazu Befugten
Strafe
a) Hauptstrafe
-> Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB)
-> Geldstrafe (§§ 40-43 StGB)
b) Nebenstrafe
Fahrverbot (§ 44 StGB)
Nebenfolge
Neben eigentlichen Strafen kennt das StGB als Nebenfolgen den
-> Verlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit, Stimmrechts (§§ 45 ff. StGB)
-> ferner die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).
Massnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB)
a) Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB)
knüpfen an die Gefährlichkeit des Täters an und dienen, wenngleich aus Anlass einer begangenen Straftat verhängt, ausschliesslich dem Schutz der Allgemeinheit vor zukünftigen Taten
b) Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB)
Deliktsarten
https://www.juraindividuell.de/artikel/die-unterschiedlichen-deliktstypen-im-ueberblick/
TBM
deskriptiv vs normtativ
deskriptiv = beschreibenden TBM (zB Sache)
sinnlich erfassbar ist
TBM Sache als „körperlicher Gegenstand“ in § 242.
normativ = wertungsausfüllungsbedürftigen TBM (zB fremd)
-> nicht unmittelbar sinnlich wahrnehmbar ist
-> Bedeutungsgehalt erst aus rechtlichen Wertung
für die der Gesetzgeber nicht immer nähere Vorgaben macht (so aber z.B. §§ 929 ff. BGB betreffend die Frage, ob jemand „Eigentümer“ einer beweglichen Sache ist
fremd“ im Sinne des § 242 ist, der Heranziehung der Normen des Bürgerlichen Rechts (§§ 929 ff. BGB)
Struktur einer RNorm
https://www.juracademy.de/methodenlehre/struktur-rechtsnormen.html
263a
unrichtig vs unvollständig
unrichtig
sind Daten, wenn der durch sie vermittelte Info-Gehalt
nicht der Wirklichkeit entspricht
unvollständig
sind Daten, wenn sie den zugrundeliegenden SV nicht ausreichend erkennen lassen
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