Buffl

StrafR/ StPO Wissen

SN
by Samuel N.

§ 263a

Tathandlung

Daten

263a I Var. 3

Vss: Richtigkeit der Daten (p: Missbrauchs elektr. Lastschriften)

263a I Var. 3 vs 263a I Var. 4

unbefugten Einwirken auf Ablauf ist TBM „Verwenden”

p: mechanisches Einwirken, zB Eingabe bei Glückspielautomat

eA (weite Auslegung): jede Form der Benutzung von Daten

(„Verwenden“ umfasst auch Betätigen bestimmter Tasten)

aA (eng): Unmittelbares Einführen der Daten in Verarbeitungsprozess

(mittels Daten auf Datenvorgang einwirken)

p: Auslegung Unbefugt iSd 263a I Var. 3, 4

eA: subjektivierenden Ansatz

Einwirkung auf den Ablauf entgegenen Willen des Verfügungsbefugten

aA: computerspezifischen Ansatz

computerspezifisch unbefugte Einwirkung

contra: unklar, wann Einwirkung

hM: betrugsspezifischen Ansatz

(Täuschung eines Mensch iSd 263

anstelle Datenverarbeitung in Form Vermögensverfügung unmittelbar durch Maschine)

p: Unbefugt -> aktive Manipulation durch Tastenbedienung (Glückspielautomat)

Fraglich ist jedoch, inwieweit der Umstand, keine Manipulation vorzunehmen, zu einer auf den Abschluss des Vertrags gerichteten WE gehört

Spieler verpflichtet konkludent, ordungsgemäß zu spielen

Hier: Spieler bedient orndungsgem Tasten (mit Sonderwisen)

p: Unbefugt -> Einsatz von Sonderwissen

Von aktiven Manipulation ist bzugrenzen, in dem Spieler durch Einsatz von Sonderwissen regelwidrig spielt

maßgeblich: Risikoverteilung

bloßes Ausnutzen eines offenkundiger Info Eingriff in Vertragsgegenstand

arg: allgemeines Geschäftsrisiko

Vermögensschaden

Manipulation des DV-Vorgangs muss unmittelbar vermögesnrelevante Disposition des Computers verursachen

(-) bei zB Erstellung eines Lastschriftbelegs (karte ohne Garantiefunktion)

(-) wenn nur Vss. für vermögensminderde Straftat, zB Einscannen eines “falschen Strichcodes”

Sub TB

Vorsatz bzgl. OB TB

Bereicherungsabsicht (rechtswidirg+stoffgleich)

  • Tätige Reue, § 263a IV

  • Besonders schwere Fälle

    • § 263a II iVm. § 263 III

  • Qualifikationen

    • § 263a II iVm. § 263 V

  • Strafbare Vorbereitung

    • § 263a III

  • Abgrenzung zu § 242


Abgrenzung § 249 vs. §§ 253, 255


Prüfungsort


§ 249: Wegnahme

(gg Willen d Berechtigten)

BGH: äußeres Erscheinungsbild

h.L. innere Vorstellung des Opfers

§ 253:

p: Vermögensverfügung (neben Tun, Dulden, Unterlassen)

BGH: V-Verfügung (-)

—>Spezialität

hL: V-Verfügung (+)

—>Exklusivität

Auflösen Konkurrenz-(p)


hL.

§ 249 = Fremdschädigungsdelikt, §§ 253, 255 = Selbstschädigungsdelikt

Rspr:

WL des § 253

Danach genügt jede Duldung —> keine Selbstschädigung erforderlich

Begriff “nötigt” iSd § 253 wie bei § 240 —> erfasst vis absoluta

demnach kann § 253 nicht zugleich Selbstschädigungsdelikt sein

Ähnlichkeit des § 253 mit § 263

WL fordert keine Vermögensverfügung

—>Motivforschung unprakikabel

Streit über Kriterien der Freiwilligkeit verdeutlicht Unwägbarkeiten

§ 249 überflüssig, wenn jede Raubhandlung auch über §§ 253, 255 vorrangig erfasst würde

nach Rspr. wurde Qualifikation vor Grunddelikt stehen=Widerspruch zu Systematik StGB

-nach Rspr. wäre 249 ein Unterfall des 255 = überflüssig

-Qualifikation wie 249 hebt bestimmte Handlungsmöglichkeiten hervor

-grenzt sich so zum Grundtb ab

--> 249 nicht überflüssig


-> Vermeidung von Strafbarkeitslücken

Wird Vermögensverfügung voraus gesetzt, dann wird nur vis compulsiva erfasst

vis absoluta hingegen nicht

Täter, der gewaltvoller handelt, wird privilegiert

Vermögensverfügung

nach BGH: §§ 253, 255 (weil keine Vermögensverfügung vorausetzt)

nach h.L. keine Bestrafung aus §§ 249, 253, 255

Systematik

§ 255 “gleich einem Räuber” —> Strafrahmen + Quali des §§ 249 ff.

Keine Strafrahmenverweisung vom generellen zum speziellen TB


Wegnahme iSd § 249, 242 u. Vermögensverfüfung iSd § 253 schließen sich aus



267 I


p: Collage + Fotokopie v Collage

Ausganspkt

Datum der Originalrezepte oder -rechnungen und weitere Angaben jeweils mit an seinem PC selbst hergestellten Papierausschnitten, welche das aktuell gewünschte Datum oder weitere Daten zeigen, überklebte, um diese dann zu kopieren und bei der Beihilfe einzureichen.


267 I Var. 1

Dazu müsste eine Fotokopie grundsätzlich selbst eine Erklärung des Ausstellers enthalte

nur um die bildliche Wiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung

Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts (-)

keine Anhaltspkte, dass die von O gefertigten Kopien den Anschein von Originalurkunden erwecken und nach seinem Willen als vom angeblichen Aussteller stammende Urschriften erscheinen sollten

267 I Var. 1 (-)

267 I Var. 2 -> Beweisrichtung wird verändert

weiterhin echte Urkunde

Collage (nicht deren Fotokopie) nicht „zum Beweis geeignet und bestimmt“

-> also keine „Urkunde“,

a) weil deren Hersteller (O) (= Täter) nicht beabsichtigt hat, diese in Rechtsverkehr gelangen zu lassen (keine Beweisbestimmung)

b) Manipulation entdeckt worden wäre (keine Beweiseignung)

-> keine Beweisfunktion

§ 267 I Var. 3 StGB

Kopien, die O von / aus den selbst gefertigten Collagen hergestellt hat, nicht „Urkunde“ i.S.v. § 267 I StG

268

Das ist bei der Anfertigung von Kopien durch ein Kopiergerät nicht der Fall: eine hergestellte Fotokopie vermittelt nur ein einigermaßen getreues Abbild des Originals; sie enthält – ähnlich wie eine Abschrift – nur die (bildliche) Wiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung



Schema

vorsätzliches, unechtes Unterlassensdelikt, Delikt iVm § 13

OB Tb

a) Erfolg

zB: 145d, 13 bei Erkennen fehlerhaft erstatteten Anzeige der Irrtum nicht aufgeklärt

b) Unterlassung der Handlung

Fehlen eines Erfolgsabwendungsversuch

aa) Abgrenzung aktives Tun vs Unterlassen -> Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

Vorwerfbarkeit nur, wenn Pflicht zum aktiven Tun -> Garantenstellung

(norm. Betrachtung)

(1) Schwerpunkt Unterlassen vs aktives Tun

(2) Pflicht zum aktiven Tun -> Garantenstellung

Überwachungsgarant

besondere Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen, VSP

Beschützergarant

Besondere Schutzpflichten für bestimmte RG

Aufnahme beschützende/ rettende Tätigkeit (unvollendte Hilfeleistung)

Begründen einer Garantenstellung kraft Übernahme

grds: Garantenstellung (-)

außer (Bestehen einer Obhutspflicht):

-> Täter verändert wesentlich Lage des Hilfsbedürftigen)

-> zB Verhinderung bevorstehender alternativer Schutz- o Rettungsleistungen

bb) nach dem sozialen Sinngehalt anhand normativer Kriterien

p: Beihilfe durch Unterlassen

hM (+); Schließung Strafbarkeitslücke

Vss: (Vss: Hilfeliesten = Beihilfe, § 27 iVm § 13 (+))

Bsp:

Abschalten der Reanimationshilfe durch den Arzt = Unterlassen

(Vorwurf = nicht weiterbehandeln des Patienten)

Abbruch von Reanimierungsmaßnahmen nach Schaffung einer gesicherten Rettungslage (= aktives Tun)

Versetzen in Zustand der Handlungsunfähigkeit, der die Hilfeleistung im entscheidenden Moment unmöglich macht (= Unterlassen)

c) obj. Möglichkeit, Gebotenheit (Handlung) zur Erfolgsabwendung

zum Zeitpunkt des Erfolgseintritts muss Handlung

a) möglich

b) und objektiv geboten

Bsp: Nichtschwimmer kann keinen Ertrinkenden durch Sprung ins Wasser retten, sehr wohl aber vielleicht mit einem Notruf.

d) Hypothetische Kausalität

rechtlich missbilligte Erfolg wäre nicht eingetreten,

wenn Person gebotene + mögliche Handlung vorgenommen hätte

e) objektive Zurechnung

f) Entsprechungsklausel (Unterlassen entspricht aktiven Tun)

Nur prüfen wenn Delikte neben Herbeiführung des Erfolges eine besondere Handlungsweise voraussetzt

Beispiele: § 211 StGB – nicht nur das Töten als solches ist hier ausschlaggebend, sondern auch die Art und Weise:

Heimtückisch, Grausam oder auch Hinterlistig in § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sub TB

a) Vorsatz bzgl

aa) ob TB insb. Garantenstellung

bb) sub Vermeidbarkeit des Erfolges (Tätersicht: Möglichtkeit der Erfolgabwehr)

b) Irrtum über Garantenstellung -> 16 I

RWK

a) Bestehen Garantenpflicht (Täter im konkreten Fall eine Rechtspflicht zum Handeln)

b) Nichtbestehen Pflicht zum aktiven Tun trotz bestehender Garantenstellung

aa) RF-TB, die auf Unterlassungsdelikte anwendbar, geprüft werden, zB § 32

bb) sog. rechtfertigende Pflichtenkollision

(Täter kann nur 1 von 2 gleichrangigen Handlungspflichten erfüllen)

Schuld

p: E-grund = Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

hM (+)

§ 17

Täter kennt Unterlassende alle Umstände, die seine Garantenstellung begründen, glaubt er aber gleichwohl, die rechtlich geforderte Handlung unterlassen zu dürfen

-> Gebotsirrtum = Verbotsirrtum


(P) Versuchte Mittelbare Täterschaft —> Beurteilung


Hintermann geht fälscherweise von Defekt bei Vordermann aus



Ausgangspunkt

Objektiv: § 26 (keine Tatherrschaft d Hintermanns über Vordermann)

Subjektiv: § 25 I Alt. 2 (Eingebildete Tatherrschaft wegen …)

ob: Vorsatz des Vordermanns

sub: Hintermann denkt, Vorsatzdefekt (Vordermann)

Lsg:

a) Zwar objektiv Vorsatz (+), aber fehlende Kenntnis d Hintermann

b) Folge: § 16 I 1 bzgl ob TBM “vorsätzliche” Haupttat

c) Mangels Vorsatz d Tatmittlers nicht § 26/ 30 (-)

Grund: mangels tauglicher Haupttat (vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat)

daher: versuchte mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2)

a) Vorprüfung

b) Tatentschluss

-> Tatherrschaft P: fehlendes Defiziz (vorsätzlich)

-> § 16 I 1 bzgl ob TBM “vorsätzliche” Haupttat

-> nach 16 I 1 unbeachtlich

ob: Schuldfähigkeit d Vordermann

sub: Hintermann denkt, VOrdermann handelt schuldlos

Lsg: Fraglich Vss für Tatherrschaft

eA: § 26 (subjektiven Theorie)

Täter, der mit Täterwillen handelt + Tat als "eigene" will

Ausreichend, dass Hintermann subjektiv eine Beherrschung annimmt,

Irrtum über objektiv nicht bestehende Tatherrschaft ist unerheblich

-> § 16 I 1 bzgl ob TBM “Beherrschungsverhältnis” -> unerhbelich

aA: Tatherrschaftslehre

Bloß vorgestellte Tatherrschaft nicht ausreichend , um Täterschaft zu begründen

Wegen objektiv fehlender Werkzeugeigenschaft des Vordermanns

nicht vollendete mittelbare Täterschaft

Innerhalb Tatherrschaftslehre RFolge umstritten:

eA: § 26

contra:

kein Vorliegen einer vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

—>Verstoß gg. Art. 103 II, 1 StGB

aA: § 25 I Alt. 2 (Versuchte mittelbare täterschaft)

contra: Anstiftervorsatz als Minus im Vorsatz bzgl 25 I Alt.2 enthalten


242 vs 263

Diebstahl in mittelbarer Täterschaft/ Dreiecksbetrug

Opfer O hat seine Jacke zu Hause vergessen. Als der Täter T davon erfährt, geht er zum Haus des O und versichert der Haushälterin, dass er von O geschickt worden ist um dessen Jacke abzuholen. Die Haushälterin ist gutgläubig und holt ihm den Mantel.


263: Vermögensverfügung

Porblematisch, dass nicht Geschädigter, sondern Dritter gehandelt hat

a) Nimmt Getäuschte erst wegen Täuschung

nimmt Sache in Gewahrsam

dann 242, 25 I Alt. 2 (+) -> Getäuschte = Werkzeug

b) Hatte Getäuschte

vor Täuschung alleinigen Gewahrsam,

den er täuschungsbedingt auf Täter überträgt,

-> 242, 25 I Alt. 2 (-) mangels Einverständnis d Gewahrsamsinhabers

-> Täter: 263 (+)

c) Getäuschte hat Mitgewahrsam oder Gewahrsamshüter-/ gehilfe

Fraglich, ob Handeln d Verfügenden dem Geschädigten wie eigenes Verhalten zurechenbar

p: Vss für hinreichende Nähebeziehung zw Verfügendem u Geschädigtem

Lagertheorie

Befugnistheorie

Faktisches Näheverhältnis

Verfügender muss im Lager des Betroffenen stehen

außer Prozessbetrug (hoheitliche Befugnis des Richters über Streitgegenstand)

Verfügender hat rechtliche Befugnis bzgl. Verfügung

(+), sobald tatsächliche Zugriffmöglichkeit

oder

engere Beziehung als irgendein beliebig Außenstehender

contra

-Prozessbetrug

contra

engt § 263 zu stark ein

wirtschaftlicher Vermögesnbegriff lässt sich solche rechtliche Erwägungen kein Raum (zB ob Vertretungsmacht vorliegt)

contra

Abgrenzung zu §§ 242, 25 I Alt.2

nach Lagertheorie:

242, 25 I Alt. 2

263 (Dreiecksbetrug)

Täter täuscht Werkzeug, welches genau wie Täter außerhalb des Vermögens des Opfers steht,


Täter täuscht Werkzeug, welches innerhalb d Vermögenskreises des Geschädigten steht.


und veranlasst Werkzeug für Täter Sache wegzunehmen.

Verhalten das Werkzeugs muss dem Geschädigten (nach h.M.) mit der Lagertheorie als eigenes Verhalten zugerechnet werden können.

In der Herausgabe der Haushälterin ist also ein Handeln im Sinne einer Vermögensverfügung gem. § 263 StGB zu sehen. Das Verhalten der H kann dem O als eigenes V erhalten zugerechnet werden.


242 vs 263

Kassenfälle


Der Täter T hat ein Playstation-Spiel in dem Einkaufswagen unter einem Werbeprospekt versteckt und darüber einen Kasten Bier gestellt. An der Kasse stellt er eine Bierflasche auf das Band. Die Kassiererin berechnet nur das Bier, während sie das Playstation-Spiel nicht bemerkte.

Bei den Kassenfällen steckt der Täter eine Ware in die Verpackung einer anderen Ware oder versteckt sie im Einkaufswagen. Die Kassiererin scannt nur die für sie erkennbaren Waren ein und gestattet dem Täter, die Kasse zu passieren.

Vermögensverfügung

-> jedes freiwillige Tun, Dulden oder Unterlassen,

-> welches in Bezug auf Sache von konkreten Verfügungsbewusstsein getragen werden muss

-> mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung

bei Wegnahme: TBM = entgegen Willen d Gewahrsaminhabers

-> TB-ausschlißendes Einverständnis

Verfügungsbewusstsein bzw Einverständnis

Entscheidend, ob Kassierer auch über Waren, die er gar nicht wahrnimmt, eine generell bewusste Verfügung trifft.

nicht gesamten Einkaufswagen, sondern konkreten Gewahrsamsgegenstand relevant

(Präzisierung des Verfügungswillens erfolgt durch das Abscannen und Berechnen der Ware, nur diese Sachen sollen übereignet werden)

kein generelles Verfügungsbewusstsein, arg:

bloße Fiktion

263 -> Selbstschädigungscharakter fehlt ohne konkretes V-bewusstsein

kriminalpoltisch: Vortat für 252 S: nur vollendeter Diebstahl, nicht aber Betrug

a) Würde Täter Sache in Tasche stecken, dann Gewahrsambegründung innerhalb Gewahrsamsenklave -> 242 (+)

Zur Beutesicherung verwendet Täter Gewalt (Kaufhausdetektiv ihn nach Passieren der Kasse stellt und der Täter ihn niederschlägt) -> 252 (+)

b) Versteckt Täter Ware (in Verpackung einer anderen Ware)

und passiert unbemerkt Kasse und wendet Gewalt an (gegen Kaufhausdetektiv gestellt) -> § 252 StGB (-), weil § 263 keine taugliche Vortat ist.

242

263

Verfügungsbewusstsein (-) bei versteckten Sachen

-> 263 (-)

Sachbetrug


Passieren des Kassenbereichs mit versteckten Waren gegen/ ohne Willen s Kassierers

Kassierer hat nur Verfügungsbewusstsein über sichtbare Waren

-> 263 (+)


242 vs 263

Trickdiebstahl/Betrug


Juwelier J reicht dem Täter T täuschungsbedingt einen teuren Ring, damit dieser ihn näher betrachten kann. J erlaubt T sogar, sich den Ring außerhalb des Geschäfts bei Tageslicht anzuschauen. Als T außerhalb des Ladens ist, rennt er mit dem Ring davon.

Für die Abgrenzung Trickdiebstahl/Betrug gilt: Unmittelbarkeit

242

263

2-Aktigkeit

(mittelbar durch Täuschung)

unmittelbaren V-Minderung

(direkt durch Täuschung)

a) Gewahrsamslockerung durch Täuschung/ irrtum (1.Akt)

-> Aushändigung einer Sache ohne vollständigen Gewahrsamswechsel

unmittelbaren V-Minderung

durch Täuschung/ Irrtum

b) Gewahrsamsbruch (2. Akt)

(= fortbestehende Gewahrsamsposition muss durch weiteres Handeln des Täters beseitigt werden)

führt zur Vermögensminderung


Beim Trickdiebstahl lockert der Getäuschte irrtumsbedingt freiwillig seinen Gewahrsam und erleichtert dem Täter die anschließende Wegnahme, so dass es bereits durch die Gewahrsamslockerung zu einer konkreten Vermögensgefährdung kommt.

Die bloße Verbesserung der Diebstahlschancen stellt jedoch noch keinen Betrug dar, denn § 263 StGB setzt voraus, dass die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen muss – das Opfer hat aber noch (wenn auch nur gelockerten) Gewahrsam und wollte diesen nie übertragen. Für die Annahme eines Betruges muss das irrtumsbedingte Verhalten jedoch ohne weitere deliktische Zwischenschritte des Täters zu einer Minderung des Vermögens geführt haben.

Im Fall ist das Übergeben des Rings an T noch keine unmittelbar vermögensmindernde Vermögensverfügung des J, sondern lediglich eine Gewahrsamslockerung.

Erst der zweite Akt, das Wegrennen, führte zu einer unmittelbaren Vermögensminderung, jedoch gegen den Willen des J.

Somit liegt eine Wegnahme und damit ein Trickdiebstahl i.S.v. § 242 StGB vor.


Auswirkung des error in persona bei Täter auf§ 26 bzw § 25 I alt. 2


error in persona des handelenden


Grundfall: § 26


Rosa-Rosathal-Fall

Hoferbenfall

Problematisch ist, dass Hintermann Vorsatz bzgl. X hat, Vordermann aber Y erschoß, also bei ihm ein error in persona vorliegt

e.A.:strenge Akzessorität = error in persona

Folge: § 16 I 1 (-)

Wenn Irrtum des Vordermanns unbeachtlich, dann auch für Hintermann

Grund: Was veranlasst, wird auch zugerechnet

pro (§ 26): WL des § 26 =" gleich einem Täter"

-> WL enthält Akzessoritätsprinzip, nachdem nicht auf Vorsatz abgestellt

contra:

Blutbadargument bei mehreren Anläufen

Weitere, nicht mit Anstifter verabredete Töttungshandlugen durch Angstiftenten stellt Abweichung vom Tatentschluss dar

Insofern läge bzgl. Irrtum der § 16 I 1 vor

Anstifter hat nur bzgl. einer Person Vorsatz —> wird mit 1. Taterfolg verbraucht

A.A.: Error in person des Täters = aberratio ictus für Anstifter

pro: vergleichbare Konstellation

(Verfehlung anvisiertes Ziel=Opferverwechslung)

b) sachgemäßes Ergebnis

-> 222 (bzgl Tatopfer, was nach Tatplan nicht getötet werden sollte)

-> str, ob § 30 I oder vollendeter Anstiftung zur versuchten Tat

(Versuch bzgl. Tatopfer nach Tatplan)

25 I Alt. 2

Fehlgehen des mechanischen Werkzeugs (=Ausgangsfall des aberratio ictus)

Kein Unterschied, ob mechanisches Werkzeug oder menschliches Werkzeug 8§ 25 I Alt. 2)

Klausurtaktisch: aberratio ictus vertreten, weil dann in Versuch iVm § 25 I Alt. 2

Wichtig: Fahrlässigkeitsprüfung nicht vergessen

A.A.: Irrtum über Kausalverlauf (BGH)

grds. wird zugerechnet, was veranlasst wurde (= strenge Akzessorität)

(Irrtum unerheblich, solange innerhalb allgemeiner Lebenserfahrung)

außer: Falls trotz Indivualiserung ein error in persona —> aberratio ictus

(Irrtum außerhalb allg. Lebenserfahrung)

Einzelfall -> Kriterium (f außerhalb allg Lebenserfahrung): Indiviualisierung

Wenn Hintermann den Tatmittler die Individualsierung überlassen hat

Folge: error in person (Vordermanns) auch f Hintermann unbeachtlich, § 16 I 1

Grund: Gefahr der fehlenden Individualisierung realisiert sich

Wenn Tatmittler keinen eigenen Auswahlmöglichkeit bei Opferindividualisierung hat

aberratio ictus

Grund: außerhalb Lebenserfahrung

Pro

Risiko des Anstifters, dass Täter den Falschen trifft

(Einzelfallgerechtigkeit)

Flexibilität

a) Vorrang Akzessorität Vorrang (arg: Strafgrund des § 26 (limitierte Akzessorität))

b) zu Grundsatz, dass Vorsatz nur bzgl 1 konkreten Taterfolg

Contra

Rechtsunsicherheit, wann ausreichende Individualisierung



240


Gewaltbegriff

(1) Nötigung mit Gewalt

Gewalt

p: Welche Anforderungen bestehen auf Täter- (Kraftentfaltung?) bzw. Opferseite (körperlich wirkender Zwang?) an das Vorliegen von Gewalt?

„klassischer Gewaltbegriff“

Gewalt erfordert körperliche Kraftentfaltung,

durch körperliche Zwangswirkung beim Opfer eintritt,

Folge: Sitzblocke nötigende Gewalt

später: „Entmateralisierung“ des Gewaltbegriffs („vergeistigter Gewaltbegriff“)

Gewalt erfordert minimale, körperlichen Kraftentfaltung,

durch die körperlicher oder psychischer Zwang ausgeübt wird

Folge: Sitzblockade = nötigende Gewalt

contra: sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“

a) Art. 103 II GG: wenn schon auf Täterseite minimale Kraftentfaltung ausreicht

b) dann auf Opferseite kein Verzicht auf Vss (körperlich wirkenden Zwang)

heute h.M.: („Zweite-Reihe-Rechtsprechung“)

Gewalt erfordert minimale, körperlichen Kraftentfaltung,

durch die (körperlicher oder psychischer) Zwang ausgeübt wird,

der sich aber jedenfalls körperlich auswirken muss

nicht erfasst

erfasst

a) Verhalten des Täters besteht nur in seiner körperlichen Anwesenheit

(„Blockierer“ = physisches Hindernis)

b) Auswirkung:

psychischer Zwang auf Opfer

-> nicht v Gewaltbegriff erfasst

a) Stau

b) Fahrer der 1. Reihe

Verhalten des Täters besteht nur in seiner körperlichen Anwesenheit Auswirkung: psychischer Zwang auf Opfer

c) Fahrer der 2. Reihe

nicht nur psychische, sondern auch physische Hindernisse (=Fahrer 1. Reihe) entgegenstehen.

Insoweit ist Teilnehmern der Sitzblockade das Anhalten d Fahrers (1.Reihe) über

§ 25 I Alt. 2 zuzurechnen


Regelspile

in Klausur: Strafzumessung

Berücksichtigung bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen

-> 12 III StGB

Regelbeispiele Vorsatz und Irrtum

fraglich, in welcher Form man die Regelbeispiele eigentlich prüft. Der Prüfungsstandort ist wie schon gesagt nach der Schuld im Rahmen der Strafzumessung

Regelbeispiele selbst muss man aber wiederum in objektiver und in subjektiver Hinsicht prüfen

gehören nicht zum TB

a) objektiv

b) bzlg objetv verwirklichten Regelbeispiel: Quasivorsatz

Obgleich § 15 StGB direkt (-), da Regelbeispiele keine TB sind

-> 15 analog

§ 16 StGB ist analog auf Regelbeispiele anzuwenden.

Das heißt, kennt der Täter die Umstände eines Regelbeispiels nicht, so greift § 16 StGB analog und er ist nicht wegen des Regelbeispiels zu bestrafen.

Bei bloßer Fahrlässigkeit kann kein nicht geregelter besonders schwerer Fall angenommen werden, da Fahrlässigkeitshandlung nicht gleich schwer wiegen kann wie eine Vorsatztat.

Regelbeispiel und Versuch

umstritten ist allerdings, ob die Versuchsregeln der §§ 22, 23 StGB auch auf Regelbeispiele anzuwenden sind.

Dass man ein Regelbeispiel nicht versuchen kann, weil Regelbeispiele keine Tatbestände sind, ist klar.

Dem steht der Wortlaut der §§ 22, 23 StGB entgegen

Fraglich ist aber, ob nicht die Indizwirkung eines Regelbeispiels auch dann greifen kann, wenn es noch nicht vollendet

Problem kann sich wie folgt stellen:

a) Man kann einen Sachverhalt haben, in dem der GrundTB vollendet ist und auch ein Regelbeispiel verwirklicht wurde.

Das ist unproblematisch ein vollendeter besonders schwerer Fall:

b) Nun kann einem Studenten der Fall aber auch noch in drei andere Konstellationen begegnen. Es kann passieren, dass der Täter den Grundtatbestand verwirklicht hat (bsp. einen Diebstahl), das Regelbeispiel aber im Versuchsstadium stecken geblieben ist.

A will in die Praxis des B einbrechen, um dessen Fernseher zu entwenden. Mühevoll will er den Schlüsselzylinder der Tür ausbauen, um in die Praxis zu gelangen. Dann stellt er aber plötzlich fest, dass die Tür zur Praxis unverschlossen ist, betritt die Praxis und nimmt den Fernseher mit.

p: Versuch eines Regelbeispiels

Ausgangspkt:

Regelbeispiel vollendet, so ist der Fall relativ unkompliziert zu lösen. Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann sich dann grundsätzlich entfalten

contra:

§§ 22, 23 StGB, die den Versuch regeln, gelten ausdrücklich nur für Tatbestände, nicht aber für Regelbeispiele

pro:

unbenannten besonders schweren Falles

arg: Unwertgehalt enstpricht Regelbeispiels

Regelbeispiele und Versuchsbeginn

unmittelbare Ansetzen zu einem Regelbeispiel genügt nicht für einen Versuchsbeginn!

fraglich, ob ein Regelbeispiel seine Indizwirkung auch entfalten kann, wenn es gar nicht vollendet ist.

(+), Ansetzen zum Regelbeispiel auch schon ein Ansetzen zum Grunddelikt zu bejahen

arg:

Da Regelbeispiele grundsätzlich nur Strafzumessungsregeln darstellen, genügt Ihre Verwirklichung nicht, um ein unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand schon automatisch zu begründen

Regelbeispiele, Täterschaft und Teilnahme

Akzessorietätsregeln (§ 28) auf die Voraussetzungen der besonders schweren Fälle analoge Anwendung.

a) Tatbezogene Merkmale an Beteiligten zugerechnet, wenn er sie kennt.

b) täterbezogene Merkmale ,§ 28 II analog,

Teilnehmer muss selbst täterbezogenes Merkmal aufweisen


252 StGB

Schema

A) Vortat: 242 o 249 (Vermeidung Inzidentprüfung im 252)

B) 252

allgemein

selbstständiges Delikt -> keine Quali zu § 249

250, 251 auf 252 anwendbar

ob TB

a) Vorliegen einer Vortat: 242 o 249

auch in (erfolgs)-qualifizierter Form

b) Verwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels

Gewalt zwingend gegen Menschen (daher qualifiziert)

gegenwärtig, vgl. § 34

p: Drohung/ Gewalt ggü Dritten

eA: (+), Vss: Gewahrsamsinhaber sich v Drohung beeinflussen lässt

aA: Liegt noch Wegnahme vor?-> Vorstellungsbild des Opfers

bei Weigerung Anwendung Gewalt gg Gewahrsamsinhaber selbst

c) 3. Auf frischer Tat betroffen

(1) Tatortnähe

(2) alsbald nach Ausführung der Tat von einem anderen betroffen

a) Alsbald“ = „umgehend“

Vortat nur vollendet, nicht beendet, wenn Täter von anderen betroffen

b) p: “betroffen

eA: Täter alsbald nach Ausführung der Tat wahrgenommen

(pro: WL “entdecken” = tatsächl Wahrnehmung, arg: 103 II GG)

aA: Täter kommmt Tatentdeckung zuvorkommt, indem vor Entdeckung ein Nötigungsmittel einsetzt

aA: Täter hält sich nur für entdeckt

sub TB

a) § 15 bzgl ob TB

b) Beutesicherungsabsicht

Def: Absicht, den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten

Absicht -> dd 1. Grades

Beutesicherung muss Ziel o zumindest Zwischenziel des Täters

-> Sicherung der Beute nicht alleiniges Motiv für Einsatz d Nötigungsmittels

keine Absicht, wenn

Nimmt der Täter bspw Gegenstände nur deshalb mit, da er sonst seine Flucht gefährden würde,

besteht bzgl Gegenstände keine Beutesicherungsabsicht



Beihilfe nach Vollendung + vor Beendigung der Tat

(sukzessive Beihilfe)


A, B und C entwendeten Schrott von einem Schrottlager des O, das mit einem 1,30m hohen Drahtseil abgesperrt war. Sie krochen unter dem Seil hindurch, schafften den Schrott vom Platz und brachten ihn auf einer Handkarre ca. 500m fort, wo sie ihn versteckten. Am folgenden Tag gaben sie dem G Bescheid, dass er den Schrott auf seinen Lastwagen verladen und abfahren sollte. Als sich G dem Versteck näherte, erkannte er sofort, dass der Schrott nur vom nahegelegenen Schrottplatz des O stammen konnte. Gleichwohl verlud er den Schrott und verbrachte ihn an einen sicheren Ort.

unstreitig

Hilfeleisten iSd 27 zur Tat im Vorbereitungsstadium der Haupttat

(z.B. durch Beschaffen des Tatmittels)

(bei 25 II str.)

unstreitig

27 nach materiellen Beendigung der Haupttat nicht mehr möglich

p: fraglich, ob Hilfeleistung zwi Vollendung + Beendigung

eA: Möglichkeit einer sukzessiven Beihilfe bis Vollendung der Haupttat

(außer: Dauerdelikte)

pro: ansonsten 27 parallel zu 257, aber unter Strafe

contra: Taterfolg erst dann endgültig nicht mehr gefördert, wenn materiellen Abschluss der Tat

Mit Wegnahme, vorliegend demnach mit Verbringung des Schrotts vom Gelände des Schrotthändlers, wurde die Tat vollendet. Damit endet nach dieser Ansicht auch die Möglichkeit zur Beihilfe

aA (BGH) Möglichkeit einer Beihilfe über Vollendungszeitpunkt hinaus bis Beendi­gung der Haupttat

contra: Abstellen auf Beendigungszeitpunkt

(Rechtsunsicherheit)

folge (Abgrenzung): 27 zur Haupttat u 257

anhand inneren Willensrichtung des Beteiligten (Rspr.)

-> beteiltiger will Haupttat beenden helfen: 27 (+)

—> Beteiltiger will Täter die Vorteile der Vortat sichern, 257 (+)

Danach könnte G hier noch Diebstahlsgehilfe sein, da Beendigung bei Diebstahl eine gewisse Festigkeit des neu begründeten Gewahrsam voraussetzt

aber: psychische Beihilfe zur Haupttat?

So läge es beispielsweise, wenn G den Tätern bereits vor Tatausführung seine Unterstützung bzgl Verbringung der Beute zugesichert hätte


Abgrenzung 252 vs 249


Täter T erblickt in der Garage seines Nachbarn N (Jäger) einen wertvollen, handsignierten Golfball von Tiger Woods. Wie von Sinnen schlägt T den N kurzer Hand nieder und ist gerade dabei mit dem eingesteckten Ball zu verschwinden.

Unerwartet schnell kann N jedoch wieder die Verfolgung von T aufnehmen.

Auf dem Fluchtweg sieht T eine geladene Schrotflinte und schießt auf A.

Vortat: 242

a) Diebstahl tritt hinter § 252 StGB zurück

b) Tateinheit zw beiden Delikten, wenn

-> vollendeter 242 (+),

-> 252 StGB im Versuchsstadium stecken geblieben

(Situation: Täter nimmt irrig an, entdeckt worden zu sein),

Vortat: 249

Nötigungsmittel zur Wegnahme

und später zur Sicherung der Beute eingesetzt,

dann 249 verdrängt 252

A. 249 (+)

B. 250

p: fraglich, wie man verfahren soll, wenn der qualifizierende Umstand erst nach Vollendung eintritt

eA: (Erfolgs)-Qualifikation nur bis Vollendung der Tat zu

ar: ansonsten unzulässige Ausweitung d TB, contra. 103 II GG

aA: qualifizierende Umstände auch in Beendigungsphase zulassen

arg: „bei“/ „durch“ -> abstellen auf Gesamtgeschehen

-> anstatt nur isolierte Wegnahmehandlung.

-> Demnach zw Vollendung und Beendigung (Erfolgs-)Quali möglich

Vortat bis zur Vollendung nur ein gewöhnlicher Raub gewesen und ist der Einsatz eines Tatmittels erst nach Vollendung (also in der Beendigungsphase) zum Tragen gekommen,

dann ist wegen schweren räuberischen Diebstahls zu bestrafen. Der Raub wird von § 252 StGB aufgezehrt, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit der Tat eher § 252 StGB zuzuordnen ist. Dies ist zu bejahen, sobald das Tatmittel erst nach Vollendung zum Tragen kommt

Liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit  der Tat bei der Vortat, dann soll wegen schweren Raubes zu bestrafen sein. Der räuberische Diebstahl kommt lediglich als mitbestrafte Tat zum Tragen

Sind beide Taten qualifiziert und daher vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit gleichwertig,

dann erhält der schwere Raub den Vorzug.

arg: räuberische Dieb gleich Räuber zu bestrafen (WL § 252 StGB)


Sta


StA (weisungsgebunden)

vs Gericht (nichtweisungsgebunden, 20 III GG

  • Sta

    • von den Gerichten unabhängiges Organ der Rechtspflege, 150 GVG

    • Herrin des Ermittlungsverfahrens, 152 I, 170 I StPO

      (Anklagemonopol)

    • hilfsorgan = Pol, 163 ff

    • Ermittlungsgeneralklausel, 161 I 1

    • Anklagevertreterin im Zwischen- und Hauptverfahren

      • 226, 258 I

    • Strafvollstrekcubgsheörde, 449 ff stpo

    • Orga, 145 ff GVG

      • Devolutivrecht, 145 I 1 Alt. 1

      • Substionsrecht, 145 I Alt. 2

      • WeisungsR, 146, 147

  • ls Behörde unterstehen die Staatsanwaltschaften den jeweiligen Landesjustizministerien mit Ausnahme der Bundesanwaltschaft, die dem Bundesjustizminister untersteht.

    Folgende Staatsanwaltschaften nebst ihren Behördenleitern sollten Ihnen bekannt sein:

    Die Bundesanwaltschaft mit dem Generalbundesanwalt an der Spitze (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 GVG), die auf Bundesebene parallel zum BGH tätig wird. Sie vertritt die Anklage bei allen Verfahren, die vor den BGH gelangen. Zudem hat sie gem. § 142a GVG eine erstinstanzliche Sonderzuständigkeit vor dem OLG.

    Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht mit dem Generalstaatsanwalt als Behördenleiter. Sie ist zuständig in 1. Instanz für Staatsschutzdelikte vor dem OLG, soweit sie gem. § 142a Abs. 2 GVG an sie abgegeben wurden. Darüber hinaus ist sie zuständig für die Revisionsverfahren vor dem OLG.

    Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht, deren Behördenleiter der leitende Oberstaatsanwalt (LOSTA) ist. Sie vertritt die Anklage erstinstanzlich beim AG und LG und wird zweitinstanzlich tätig bei Berufungsverfahren vor dem LG.

    Die Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht, die die Staatsanwaltschaft beim Landgericht unterstützt (§ 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG).


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Samuel N.

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