Buffl

StrafR/ StPO Rspr/ Reformen

SN
by Samuel N.

BVerfG

Wiederaufnahme des Strafverfahrens,


Anwendung d 362 Nr. 5 StPO auf Freisprüche, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig waren

-> Rückwirkungsverbot

  • 103 III GG nicht nur ggü Strafverfolgungsorganen und den Gerichten, sondern auch ggü Gesetzgeber, der die vorhandenen Ausnahmen in § 362 Nr. 1-4 StPO nicht erweitern darf, um aufgrund neuer Tatsachen ein materiell unrichtiges Urteil zu korrigieren

  • P: Vorrang Prinzip der RSicherheit vs Prinzip der materiellen Gerechtigkeit

    • pro (abwägungsfest, der Gesetzgeber habe insoweit keinen Spielraum)

      • Von der Anklage schwerster Straftaten rechtskräftig Freigesprochene trifft keine Pflicht des Sonderopfers, lebenslang unter der Drohung der Verfahrenswiederholung zu stehen

      • Grundsatz „ne bis in idem“ sei ein Prinzip des Strafklageverbrauches und lasse somit keine erneute Strafverfolgung zu

        (aus Mehrfachverfolgungsverbot auch Verbot der Wiederaufnahme)

      • Verstoß gg Rückwirkungsverbot

        • 103 II bzgl StrafR

        • allgemein: 20 III GG

          • § 362 Nr. 5 StPO erfasst auch Freisprüche, die vor Inkrafttreten der Nr. 5 in Rechtskraft erwachsen sind. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass Rechtskraft des Freispruches nur ausnahmsweise durchbrochen

    • contra

      • Art. 103 III GG gerade keine absolute Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit getroffen habe,

      • Ausnahmegründe in § 362 Nr. 1-4 StPO

      • wäre nicht verfassungsgemäß, wenn Art. 103 III GG einen absoluten Schutz böte

  • Folge

    • In einem Rechtsstaat wird die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung um der Rechtssicherheit willen in Kauf genommen


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Samuel N.

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