p: 30 II “verabreden”
Verurteilung auch ohne Haupttäter?
Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 I 1 Var. 1 StGB).
arg: Angeklagten hätten sich lediglich der allgemeinen Tatbereitschaft der angesprochenen Personen versichert.
p: 30 II “ verabreden”
lsg
Vorinstanz
hinreichenden Konkretisierung der vorgesehenen Anstiftung
BGH
Vss ist nur ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen voraus, gemeinschaftlich einen Dritten zur Begehung eines bestimmten Verbrechens anzustiften
meinschaftlich einen Dritten zur Begehung eines bestimmten Verbrechens anzustiften. Dabei müsse die in Aussicht genommene Tat zwar zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen, nicht aber bereits in allen Einzelheiten festgelegt sein. Und: Solange sie nicht völlig im Vagen blieben, könnten sogar Zeit, Ort und Modalitäten der Ausführung im Einzelnen noch offen liegen.
arg:
Hierbei handelt es sich um vom Willen der Beteiligten losgelöste Bedingungen, denen mit Blick auf den Zweck der zeitlichen Vorverlagerung der Strafbarkeit nach § 30 II StGB keine Bedeutung zukommt"
Schon die Willensbindung der Beteiligten begründete eine Gefahr für das durch die vorgestellte Tat bedrohte Rechtsgut, weil bereits die wechselseitige psychische Bindung den Anstiftungsversuch und die Begehung der Haupttat wahrscheinlicher mach
e scooter
e scooter = Auto
316 stgb
69 stgb
Regelvermutung des § 69 StGB anwendbar
motorisiert
ähnliche Gefährlichkeit
grenzwerte
absolute Fahruntüchtigkeit
1,1 Promille für die Nutzung von Kraftfahrzeugen
oder 1,6 wie bei Fahrrad
relaitiv
0, 3 plus Ausfallerscheinungen bei Fahrrad
Einflussnahme auf einen Strafunmündigen mit dem Ziel, ihn zur Begehung einer Straftat zu bewegen, nur in der Form der mittelbaren Täterschaft oder auch als Anstiftung
Mann hatte versucht, ein nach § 19 Strafgesetzbuch (StGB) als schuldunfähig geltendes Kind zum Mord an seiner Mutter zu bewegen
Tatherrschaft?
eA: Versuch d 25 I Alt. 2
der die Tat eines Strafunmündigen veranlassende Hintermann stets und ausschließlich als mittelbarer Täter anzusehen sei
-> Wertung des Gesetzgebers in § 19 StGB (Kinder)
-> Als Folge der in dieser Vorschrift angeordneten Strafunmündigkeit treffe Verantwortung für Tun v Kindern den tatveranlassenden Hintermann
BGH: Abstellen auf Einsichtsfähigkeit
25 I Alt. 2 (+), wenn Kind ohne Einsichts- o Steuerungsfähigkeit handele
Tatherrschaft (-)
(versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft)
§ 30 Abs.1 S. 2 StGB -> bei Versuchsstrafbarkeit: 23 II StGB
versuchter Anstiftung zum Mord
idR: Kinder/ § 19 StGB -> Defizit
außer:
a) Kind hat Reife zur Einsicht in Unrecht der Tat, hier Tötung eigenen Mutter
b) Kein Versuch
-> dem Kind das Unrecht der Tat zu verschleiern
-> oder sich altersbedingtes Reifedefizit zunutze zu machen
c) Tatherrschaft (-)
-> keinen steuernden Einfluss auf weiteres Tatgeschehen
-> Täter gab Tatzeipkt + Tatausführung aus Hand
-> Tat sollte nach seiner Vorstellung nach Rückkehr Kind zu Mutter Frauenhaus begangen werden,
mithin an einem ihm unbekannten Ort, an dem er – wie er wusste – keinerlei Einfluss ausüben konnte
Möchte man als Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch machen und gestattet dabei die Verwertung früherer Aussagen, so kann man sich hierbei nicht auf einzelne Aussagen beschränken.
kein teilverzicht, kein Entweder-Oder
Macht ein Zeuge vor Gericht eine Aussage, so unterliegt diese Aussage der Wahrheitspflicht (§153 Strafgesetzbuch (StGB)). Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 StPO dient dem Schutz des Zeugen, durch seine Aussage keinen Angehörigen belasten zu müssen.
Beruft sich ein Zeuge auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht, unterliegen sämtliche frühere Aussagen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot (§ 252 StPO). Darüber hinaus kann der Zeuge jedoch auch auf die Sperrwirkung der Zeugnisverweigerung verzichten. Frühere Angaben können auf diese Weise dann trotzdem in die Hauptverhandlung einfließen.
Im Interesse des Angeklagten und der Allgemeinheit an der Wahrheitsfindung habe der Einfluss des Zeugen auf den Umfang der Verwertbarkeit früherer Aussagen und somit auf das Strafverfahren Grenzen. Zwar dürfe ein Zeuge entscheiden, ob er ein Beweismittel zur Verfügung stellen möchte, nicht jedoch in welchem Umfang.
257c vs 153(a)
Fall Girail
"Opportunität" im Sinne von § 153a (und § 153) StPO mit der "Absprache" im Sinne von § 257c sowie deren Vorbereitungsstadien (siehe §§ 160b, 202a, 257b StPO) zu tun hat.
153, 153 -> Deals ohne Absprachen"
153 II 1, 153a II 1 (nach Klageerhebung)
Adbusting – das bedeutet wörtlich, eine Werbeanzeige zu kapern, also sie zu verfremden, umzugestalten oder zu überkleben.
-§§ 242, 243 StGB
BVerfG
Wiederaufnahme des Strafverfahrens,
Anwendung d 362 Nr. 5 StPO auf Freisprüche, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig waren
-> Rückwirkungsverbot
103 III GG nicht nur ggü Strafverfolgungsorganen und den Gerichten, sondern auch ggü Gesetzgeber, der die vorhandenen Ausnahmen in § 362 Nr. 1-4 StPO nicht erweitern darf, um aufgrund neuer Tatsachen ein materiell unrichtiges Urteil zu korrigieren
P: Vorrang Prinzip der RSicherheit vs Prinzip der materiellen Gerechtigkeit
pro (abwägungsfest, der Gesetzgeber habe insoweit keinen Spielraum)
Von der Anklage schwerster Straftaten rechtskräftig Freigesprochene trifft keine Pflicht des Sonderopfers, lebenslang unter der Drohung der Verfahrenswiederholung zu stehen
Grundsatz „ne bis in idem“ sei ein Prinzip des Strafklageverbrauches und lasse somit keine erneute Strafverfolgung zu
(aus Mehrfachverfolgungsverbot auch Verbot der Wiederaufnahme)
Verstoß gg Rückwirkungsverbot
103 II bzgl StrafR
allgemein: 20 III GG
§ 362 Nr. 5 StPO erfasst auch Freisprüche, die vor Inkrafttreten der Nr. 5 in Rechtskraft erwachsen sind. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass Rechtskraft des Freispruches nur ausnahmsweise durchbrochen
contra
Art. 103 III GG gerade keine absolute Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit getroffen habe,
Ausnahmegründe in § 362 Nr. 1-4 StPO
wäre nicht verfassungsgemäß, wenn Art. 103 III GG einen absoluten Schutz böte
Folge
In einem Rechtsstaat wird die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung um der Rechtssicherheit willen in Kauf genommen
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