Buffl

ZR Rspr

SN
by Samuel N.

Dieselskandal

  • 826

  • 823 II

    • § 823 BGB iVm Schutzgesetz SEA bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (+), wenn Schutzgesetz drittschützend idS ist, dass es auch zum Schutz des Anspruchstellers, (Diesel-PkW-Käufer)

    • Sind die einschlägigen EU-Regelungen* über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen "Schutzgesetze", d.h. bezwecken sie den Schutz des Vermögens der Fahrzeugkäufer?

    • BGH: nicht drittshcützend

      • unionsrechtlichen Regeln für Automobilhersteller, die Abschalteinrichtungen verbieten (Art. 5 Abs. 2 EG-Verordnung 715/2007) und verlangen, dass Autos mit dem zugelassenen Typ übereinstimmen (Art. 18 EG-Richtlinie 2007/46), nicht drittschützend. Sie bezweckten keinen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer

    • EuGH

      • einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften* sehr wohl Individualschutz zugunsten der Käufer bezwecken

        (Vorlage des LG Ravensburg)

  • 2 mal wegen derselben unerlaubten Handlung, also zweimal in derselben Sache?

    • Vw war von Italien und Deutschland doppelt zur Kasse gebeten worden

    • VW zahlte in Deutschland, ohne den hiesigen Bescheid anzufechten, hielt aber den italienischen Bescheid wegen Verstoßes gegen das in Art. 50 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh) verankerte Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) für rechtswidrig. Nur: Gilt dieser strafprozessuale Grundsatz auch im Verwaltungsrecht?

    • Ja

    • arg

      • Geldbußen seien strafrechtlicher Natur und Art. 50 GRCh daher anwendbar.

      • Dass der italienische Bescheid vor dem deutschen ergangen war, spielt laut EuGH keine Rolle. Entscheidend sei nur, welcher Bescheid zuerst rechtskräftig geworden sei, denn damit sei das Verfahren dort unanfechtbar abgeschlossen. Dass VW die Geldbuße in Deutschland anstandslos gezahlt hat, hat somit den italienischen Bescheid nachträglich rechtswidrig werden lassen


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Samuel N.

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