Wurzel: Germanisches Reich
Ursprünge:
Keine schriftlichen Überlieferungen
Berichte des Tacitus (Germania, 98 n. Chr.)
Mischung mit römischem Recht v.a. im weströmischen Reich (Lex Romana Visigothorum, 506)
Harmonisierung unter Karl dem Großen
Private Rechtsbücher (Sachsenspiegel", „Schwabenspiegel") im 13. Jahrhundert
Wurzel: Römisches Reich
Sehr frühzeitig hoch entwickelt (parallel zu Gesellschafts- und Staatsstrukturen)
Hoher Abstraktionsgrad
Schriftliche Fixierung ab dem 5. Jhd. V. Chr.
Abnehmende Bedeutung in der Spätantike
Gesetzgebungstätigkeit durch Kaiser Justinian I. (527-565 oströmischer Kaiser): „Corpus luris Civilis“
Codex lustinianus: geltende Kaisererlasse
Institutionen: Lehrbücher des römischen Privatrechts (mit Gesetzeskraft)
Digesten: bedeutende Schriften römischer Juristen
Novellen: Kaisererlasse Justinians selbst
Wiederentdecktung der Digesten ab dem 11. Jhd.
Zunehmende Verbreitung + systematische Bearbeitung (Bologna)
„Glossatoren" und „Kommentatoren" - Auswirkungen bis in das heutige Zivilrecht
Weiterentwicklung
Umfassende Rezeption des kanonischen Rechts (14.-16. Jhd.); verschiedene Versuche der Modernisierung
„Naturrecht" und „Vernunftrecht" — beginnende Kodifikationen (bis zum 17. Jhd.)
Meilensteine:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR), 1794
a) 20.000 Paragraphen (auch Staatsrecht, Strafrecht etc.)
b) Ziel einer umfassenden Kodifikation (Analogieverbot - zunächst sogar Auslegungsverbot)
c) Gilt in Preußen bis zum Erlass des BGB
Code Napoléon, 1804
a) (militärisch bedingte) Verbreitung in ganz Europa - nach französischen Niederlagen weiterhin in Kraft (in Deutschland v.a. in linksrheinischen Gebieten)
b) In Frankreich in wesentlichen Teilen heute noch gültig
Code Napoléon: Frankreich hatte es und hat es immernoch, aus rechtlicher Sicht war es ein sehr gutes Zivilgesetzbuch
Entstehung des BGB
„Kodifikationsstreit" zwischen:
Anton Friedrich Justus Thibaut: pro Kodifikation (Schrift: „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft"), u.a. zur (wirtschaftlich nützlichen) Rechtsvereinheitlichung
Friedrich Carl von Savigny: contra Kodifikation, zunächst systematische Durchdringung des organisch gewachsenen Rechts erforderlich (Historische Rechtsschule und Pandektenwissenschaft)
Verschiedene politische Anläufe nach der Reichsgründung 1871
Sehr ausführliche Vorarbeiten
Vorkommission
1. Kommission ab 1874; 1. Entwurf 1888
2. Kommission ab 1890; 2. Entwurf 1895
3., nur noch geringfügig geänderte Entwurf 1896 im Reichstag beschlossen
Inkrafttreten: 1. Januar 1900
Fortentwicklung (Auswahl 1)
Vielfache interpretatorische Fortentwicklungen zur Anpassung an moderne Entwicklungen (z.B.: Zugang von WE im Internet)
Interpretatorische Umgestaltung in der NS-Zeit - v.a. Generalklauseln (Rüthers: „Die unbegrenzte Auslegung")
Gesetzgeberische Aktivitäten zur Behebung von „Geburtsfehlern":
Soziales Mietrecht: im BGB eingefügt
Soziales Arbeitsrecht: in Sondergesetzen
Verbraucherschutzrecht: zunächst Sondergesetze, nunmehr BGB
Rechtsgebiete, die man nachträglich ins BGB eingetragen hat = erkennbar an kleinen Buchstaben (z.B. Mietrecht, Vertragsautonomie)
Fortentwicklung (Auswahl 2)
Gesetzgeberische Aktivitäten zur Anpassung an das Grundgesetz / veränderte gesellschaftliche Überzeugungen:
Geschlechtergleichheit
a) Im Eherecht (Zugewinngemeinschaft, Übergang vom Verschuldensprinzip zum Zerrüttungsprinzip)
b) Im Namensrecht (z.B. Entwicklung von Doppelnamen)
Reformen des Kindschaftsrechts (vollständige Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, 1998)
Schuldrechtsreform 2002
Zunehmender Einfluss der Europäischen Union - Rechtsvereinheitlichung im Binnenmarkt
Anpassungen, um das BGB an neue Rahmenbedingungen anzupassen
BGB mittlerweile in der 4. Fassung
Erst geschehen gesellschaftliche Veränderungen, das Recht zieht dann sozusagen nach
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