Was ist eine Gesellschaft?
Wie unterscheiden sich Personengesellschaften und Körperschaften hinsichtlich von Rechtspersönlichkeit, Haftung, Zuständigkeiten, Struktur und Mindestkapital?
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außengesellschaft?
Außengesellschaft (Grundsatz) = dadurch gekennzeichnet, dass sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen und damit Dritten gegenüber offen gelegt werden soll, z.B. Aktiengesellschaften, Anwaltskanzleien, Arbeitsgemeinschaften (ARGE).
Innengesellschaft (Ausnahme) =Die Beteiligten haben ausschließlich Regelungen im Innenverhältnis getroffen, z.B. sog. stille Gesellschaften, Lotto-Tippgemeinschaft.
Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsführung und Vertretung?
Wie unterscheiden sich de Gesellschaftsformen GbR, OHG und KG hinsichtlich der Entstehung im Innenverhältnis und der Wirksamkeit im Außenverhältnis?
Was ist eine GbR (Grundlagrn, Gründung, Beispiele, Beitritt in bestehende GbR, Ausscheiden)?
Grundlagen: „Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (!!!) in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.“ (Grundform der Personengesellschaften)
Beispiele: Gemeinschaftspraxis von Ärzten, Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft
Gründung: Abschluss des Gesellschaftsvertrags, kann formlos und konkludent abgeschlossen werden
Betritt in bestehende GBR Änderung des Gesellschaftsvertrags —>Zustimmung aller Gesellschafter. Arten: Aufnahmevertrag, Erbfolge
Ausscheiden von Gesellschaftern: Freiwilliges Ausscheiden (Kündigung), Automatisches Ausscheiden (Tod), Insolvenzverfahrens (über das Vermögen eines Gesellschafters), Ausschluss eines Gesellschafters (Voraussetzungen: Wichtiger Grund z.B. grobe Pflichtverletzung und einstimmiger Beschluss der übrigen Gesellschafter)
Auflösungsgründe: Auflösungsbeschluss; Zweckerreichung bzw. Unmöglichwerden; Zeitablauf (sehr selten); Insolvenz der Gesellschaft; Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund; vertraglichAuflösungsgründe
Was ist eine offene Gesellschaft (Grundlagen, Wirksamkeit, Nachteile, Ausscheiden von Gesellschafter, Organisiation im Innen- und Außenverhältnis,Rechte und Pflichten, Wettbewerbsverbot, Ausscheiden und Beendigung)?
Grundlagen: „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist“
Wirksamkeit: Eintragung ins Handelsregister, einvernehmlichen Aufnahme der Geschäfte
Nachteile: Persönliche Haftungsrisiken für Gesellschafter, Eingeschränkte Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung
Ausscheiden von Gesellschaftern: Freiwilliges Ausscheiden (Kündigung),Automatisches Ausscheiden (Tod), Insolvenzverfahrens (über das Vermögen eines Gesellschafters), Gerichtlicher Ausschluss eines Gesellschafters (wichtigem Grund: Auflösungskündigung (führt zur Auflösung der Gesellschaft)
ORGANISATION DER OHG IM INNENVERHÄLTNIS: GESCHÄFTSFÜHRUNG: Einzelgeschäftsführungsbefugnis Aber: Gesellschaftsvertrag kann einzelne Gesellschafter ausschließen / beschränken. Entziehung nur per gerichtlicher Entscheidung
ORGANISATION DER OHG IM AUßENVERHÄLTNIS: VERTRETUNG: Einzelvertretungsbefugnis (Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam), Gesellschaftsvertrag kann Vertretungsmacht im Einzelfall regeln.
RECHTE UND PFLICHTEN DER OHG-GESELLSCHAFTER: Rechte: Recht zur Teilnahme an und auf Abstimmung in der Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung + Vertretung, Kontroll- und Einsichtsrecht, Anspruch auf anteiligen Jahresgewinn, Liquidationserlös, Aufwendungsersat - Hauptpflichten: Leistung der Beiträge, Gesellschaftliche Treuepflicht, Gleichbehandlungsgebot
WETTBEWERBSVERBOT: Gesellschafter darf die Gesellschaft, der er zur Treue verpflichtet ist, nicht durch Wettbewerb schädigen - Rechtsfolgen bei Verstößen: Schadensersatz, Eintrittsrecht, Unterlassungsanspruch
DIE HAFTUNG DER OHG: Gegenüber Dritten: Persönliche Haftung, Eintrittshaftung, Nachhaftung, Gesellschafter können auch Einwendungen und Einreden der Gesellschaft geltend machen, Ausgleichsansprüche der Gesellschafter gegen Gesellschaft
BEENDIGUNG DER OHG: Auflösungsgründe (weitere Gründe im GesellschaftsV möglich): Ablauf der Zeit, einstimmig zu fassender Gesellschafterbeschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OHG, Gerichtliche Entscheidung nach Erhebung einer Auflösungsklage
Was ist eine offene Kommanditgesellschaft (Grundlagen, Organisation, Rechte und Pflichen und Auflösung)?
GRUNDLAGEN: Die KG ist eine Sonderform der OHG und wie diese auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet.
Unterschied zur OHG: persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementär) + mindest ein Gesellschafter dessen Haftung auf Haftsumme begrenzt (Kommanditist).
DIE ORGANISATION DER KG
Innenverhältnis (Geschäftsführung): Einzelgeschäftsführung der Komplementäre (wie OHG), -Kommanditisten sind von der GF ausgeschlossen,
Außenverhältnis (Vertretung): keine Vertretungsbefugnis des Kommanditisten
RECHTE UND PFLICHTEN DER KG-GESELLSCHAFTER entsprechen denen der OHG-Gesellschafter
Ausnahmen für Kommanditisten:
Kein Wettbewerbsverbot Grund: Grundsätzlich fehlende Geschäftsführungsbefugnis und beschränkte Informationsrechte Aber: Einschränkungen können sich aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ergeben. Je stärker ein Kommanditist die Geschicke der Gesellschaft im Innenverhältnis bestimmt, desto größer sind seine Treuepflichten („Atypischer Kommanditist“).
Geringere Kontroll- und Einsichtsrechte
Ordentliches Informationsrecht umfasst nur die Prüfung des Jahresabschlusses
Außerordentliches Informationsrecht bei wichtigem Grund (z.B. bei Verdacht einer unredlichen Geschäftsführung)
AUFLÖSUNG DER KG
Für Auflösung, Abwicklung und Vollbeendigung gelten die Ausführungen zur OHG grundsätzlich entsprechend.
Besonderer Auflösungsgrund: Einziger/ letzter Komplementär scheidet aus. KG muss zwingend einen Komplementär haben. Aber: Umwandlung in eine werbende Gesellschaft möglich.
Was ist eine GmbH&CoKG?
GRUNDLAGEN: Sonderform der KG
GmbH nimmt die Stellung des Komplementärs ein.
Geschäftsführung und Vertretung übernimmt die GmbH (handelnd durch ihre Geschäftsführer).
Die GmbH haftet unbeschränkt (persönlich) für die Verbindlichkeiten der KG. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet allerdings nur das Gesellschaftsvermögen, sodass die GmbH & Co. KG letztlich eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
Die GmbH & Co. KG ist eine äußerst beliebte Gesellschaftsform, bei dieser keine natürliche Person persönlich haftet und kein Mindestkapital aufzubringen ist (sodass die strengen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften bei der KG – wohl aber bei der Komplementärs-GmbH – nicht beachtet werden müssen).
Was ist eine Partnergesellschaft?
Die Partnerschaftsgesellschaft steht nur für Angehörige freier Berufe (Anwälte, Steuerberater, Architekten…). Für die PartG gilt das Recht der GbR, soweit das PartG keine besondere Regelung trifft
Besonderheiten:
Gesellschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften neben dem Vermögen der Partnerschaft grds. die Partner als Gesamtschuldner
Einschränkung I: Waren nur einzelne Partner mit der Aufgabe befasst, haften für berufliche Fehler neben der PartG nur die mit der Bearbeitung befassten Partner
Einschränkung II: Bei Abschluss einer spezialgesetzlich geregelten Berufshaftpflichtversicherung haftet den Gläubigern im Falle fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen
Alternative seit 01.01.2024: Erstmals ist auch für Angehörige Freier Berufe der Zugang zu den Rechtsformen der Handelsgesellschaften eröffnet
Was ist eine AG (Grundlagen, Möglichkeiten der Gründung, Organisation, Auflösung)?
GRUNDLAGEN Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person. Eine AG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden.
Kapitalsammelfunktion der AG („Kapitalsammelbecken“): sie soll das Kapital der Aktionäre mit der Kompetenz des Vorstands zusammenbringen
Grundsatz: „Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.“ Ausnahme: Durchgriffshaftung der Gesellschafter („Existenzvernichtungshaftung“)
AG ist (wie die GmbH) eine Handelsgesellschaft, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt = Formkaufmann
Zerlegung des Grundkapitals in Aktien (Nennbetrags- oder Stückaktien)
Mindestkapital in Höhe von € 50.000 AG aus Gläubigerschutzgesichtspunkten (Kompensation fehlender Haftung der Aktionäre gegenüber den Gläubigern) —> 70.000 in Ö!
DIE GRÜNDUNG EINER AG
entsteht durch Umwandlung oder Gründung durch eine (sog. „1-Mann-AG“) oder mehrere Personen
2 Möglichkeiten
Bargründung (= Leistung der Einlagen in Geld) Sachgründung (= Leistung von Sacheinlagen)
3 Gründungsphasen: Gründungsentschluss ggf. Entstehung einer Vorgründungsgesellschaft (GbR oder OHG) —> Feststellung Satzung und Übernahme Aktien Vor-AG —> Eintragung ins HR „fertige“ AG —> Entstehung der AG
DIE ORGANISATION DER AG
Rechtsstellung der Aktionäre (Aktionärsebene)
Aktionäre sind Gesellschafter („Eigentümer“) der AG —> Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz (Ungleichbehandlungen nur im Ausnahmefall bei Vorliegen eines sachlichen Grundes)
Die Organe der AG (Gesellschaftsebene)
Die AG ist als juristische Person nicht handlungsfähig und bedarf daher bestimmter Organe, um intern einen Willen zu bilden und nach außen zu handeln.
Vorstand & Aufsichtsrat
Hauptversammlung
Kompetenzverteilung bzw. -abgrenzung zwischen den drei Organen der AG ist zwingend vom Gesetz vorgegeben. Zweck: Machtbalance
DIE AUFLÖSUNG DER AG (= GMBH)
Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit (i.d. Praxis selten), HV-Beschluss mit ¾-Mehrheit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens (häufigster Fall)
Was ist eine GmbH (Grundlagen, Organisation, Auflösung)?
GRUNDLAGEN
= Die GmbH ist – wie die AG – eine juristische Person und Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, also eine Körperschaft
Grundsatz: Für die Verbindlichkeiten einer GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen, Ausnahme: Durchgriffshaftung (z.B. Vermögensvermischung, Existenzvernichtung)
DIE ORGANISATION DER GMBH
zwei Organe (im Einzelfall auch drei):
Gesellschafterversammlung = oberstes Organ der GmbH, übergreifende Geschäftsführungskompetenz
Geschäftsführer (Weisungsbefugt) = Organ der Vertretung und der primären Geschäftsführungskompetenz
Ggf. Aufsichtsrat,
Es besteht hierarchisches Ober-/ Unterordnungsverhältnis (≠ AG)
DIE AUFLÖSUNG DER GMBH Unterscheidung zwischen Auflösung, Abwicklung und Vollbeendigung (wie bei der AG)
Auflösungsgründe: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Eintritt der Unterbilanz, Ertraglosigkeit bzw. Verlusterzielung, Verlust eines wichtigen Patents, Nicht-Erteilung oder Entzug von staatlichen Genehmigungen, zusätzliche Auflösungsgründe im Gesellschaftsvertrag
Wie findet der Gläubigerschutz hinsichtlich der Rechtsgebiete allgemeines Zivilrecht, Strafrecht und Handelsrecht Gesellschaftsrecht und Insovelnzrecht statt?
Was ist die Kapitalaufbringung? Was ist die Differenzhaftung?
Zweck: Vorhandensein des Stamm-/Grundkapitals soll die fehlende unbeschränkte Haftung von natürlichen Personen ausgleichen.
durch Bar- oder Sacheinlagen:
DIFFERENZHAFTUNG: „Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten (sog. „Differenzhaftung“).“
Zweck: Sicherung der Kapitalaufbringung bei Sachgründung (Gläubigerschutz)
verschuldensunabhängige Innenhaftung des Gesellschafters ggü. der Gesellschaft für die Differenz zwischen dem Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils und dem Wert des hierauf erbrachten Gegenstandes
maßgeblich hinsichtl. Sacheinlagegegenstand: tatsächlicher objektiver Wertzum Zeitpunkt der Anmeldung
Maßgeblicher Zeitpunkt für Wertdifferenz: Zeitpunkt des Eingangs derAnmeldung beim Handelsregister
Was ist das Prinzip der Kapitalerhaltung und Einlagenrückgewähr?
= Nach wirksamer Kapitalaufbringung greift das System der Kapitalerhaltung
Ziel: Das einmal aufgebrachte Grund- bzw. Stammkapital soll grds. nicht an die Aktionäre bzw. Gesellschafter zurückfließen.
Zweck: Schutz der Gesellschaftsgläubiger, da diesen nur das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht und anders als bei den Personengesellschaften keine Gesellschafter persönlich haften
Aber (!): Es besteht kein Schutz davor, dass das Grund- bzw. Stammkapital bei ungünstigem Geschäftsverlauf aufgezehrt wird, d.h. die einmal als Einlagen erbrachten Mittel dürfen für das operative Geschäft verwendet werden. Vielmehr: Schutz durch Insolvenzantragspflicht, gegen die Organe bestehende Haftungsansprüche und Strafvorschriften
GmbH Beschränkte Vermögensbindung im Gläubigerinteresse, §§ 30, 31 GmbHG. Solange keine Unterbilanz entsteht, dürfen Leistungen an die Gesellschafter erbracht werden.
AG Umfassende, auf das ganze Gesellschaftsvermögen bezogene Vermögensbindung, §§ 57, 62 AktG (Grundsatz der strengen Kapitalbindung). An die Aktionäre dürfen nur Gewinne ausgeschüttet werden.
Was ist ein Kapitalschnitt?
= Vereinfachte Kapitalherabsetzung wird mit Kapitalerhöhung verbunden
Ziel: Zufuhr frischen Kapitals (bisherigen Gesellschafter tragen die aufgetretenen Verluste), Beseitigung von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
Beispiel: Ein Investor ist bereit, eine Gesellschaft mit einem Beitrag von 900.000 € zu sanieren. Der Betrag soll als Barkapitalerhöhung eingebracht werden. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1 Mio. €.
Kapitalerhöhung ohne vorherige Kapitalherabsetzung: Stimmanteil weniger als 50%
Kapitalerhöhung nach vorheriger Kapitalherabsetzung des Stammkapitals auf 100.000 €: Stimmanteil 90%
Was ist Kapitalherabsetzung?
= Verringerung des Grund- bzw. Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft
Zweck: i.d.R. Beseitigung einer Unterbilanz oder Erlass ausstehender Einlageverpflichtungen
Formen der Kapitalherabsetzung
Effektive Kapitalherabsetzung i.F.d. ordentlichen Kapitalherabsetzung = Herabsetzung des Grund- bzw. Stammkapitals durch Verringerung der Nennbeträge der Anteile und Rückzahlung der Einlagen an Gesellschafter - Folge: tatsächlicher Mittelabfluss aus der Gesellschaft i.d. Praxis eher unbedeutend!
Nominelle Kapitalherabsetzung grds. i.F.d. vereinfachten Kapitalherabsetzung = Bilanzielle Anpassung des Grund- bzw. Stammkapitals an das Istkapital
Ziel: Gelockerter Gläubigerschutz: Keine Pflicht zur Sicherheitsleistung Aber: Rücklagen müssen aufgelöst sein und Zahlungen an Gesellschafter sind verboten! praxisrelevanter: Sanierungsfälle!
Was ist die Kapitalerhöhung?
= Anhebung des Grund- bzw. Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft
Zweck: Vermehrung des Eigenkapitals der Gesellschaft
Formen: Effektive Kapitalerhöhung = Kapitalerhöhung gegen Einlagen (Mittelzuführung); Nominelle Kapitalerhöhung = Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Mittel: „bilanzielle Umschichtung“, vorhandene Rücklagen werden in Grund-bzw. Stammkapital umgewandelt.
UNTERFÄLLE DER EFFEKTIVEN KAPITALERHÖHUNG GEGEN EINLAGEN IN DER AG
Bedingte Kapitalerhöhung - Besonderheit: Durchführung nur zu bestimmten im Gesetz aufgeführten Zwecken möglich
Genehmigtes Kapital - Besonderheit: Satzung ermächtigt Vorstand für höchstens 5 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Zweck: schnelle und unkomplizierte Beschaffung von Eigenkapital
BEZUGSRECHT DER AKTIONÄRE
Kernfrage: Hat die AG bei der Zuteilung der neuen Aktien (= Abschluss des Zeichnungsvertrages) völlig freie Hand?
Bezugsrechte der Altaktionäre (Vermeidung der Verwässerung der Anteile), Aber: Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts im Kapitalerhöhungsbeschluss (Rechtfertigung durch sachlichen Grund, Keine verbotswidrige Ungleichbehandlung, —>BEISPIEL IN DEN UNTERLAGEN
Was ist die Haftung der Gesellschaft/Gesellschafter einer GmbH?
HANDELNDENHAFTUNG
„Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.“
Zweck: Sicherungsfunktion, da in diesem Stadium oftmals die Einlagen noch nicht erbracht sind
Relevanz: nur im Fall des Scheiterns der Gesellschaft, da die Haftung mit Eintragung der Gesellschaft ins HR erlischt
Handelnder: Derjenige, der als oder wie ein Geschäftsführer handelt (insbesondere nach Außen im Geschäftsverkehr aufgetreten ist)
Inhalt und Umfang: richtet sich nach den Verpflichtungen der Vor-GmbH
PERSÖNLICHE HAFTUNG DER GRÜNDUNGS-GESELLSCHAFTER = bereits im Gründungsstadium kommt der Kapitalschutz zum Tragen:
Haftung der Gründungsgesellschafter für die Differenz zwischen der Stammkapitalziffer der Gesellschaft und dem Wert ihres Vermögens im Zeitpunkt der Eintragung
Unterscheide: Eintragung (+) ≠ Eintragung (-)
Eintragung (+): sog. Unterbilanzhaftung = Gesellschafter haften im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile (nur) der GmbH gegenüber zum Ausgleich der Differenz zwischen Stammkapital und Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung. Ausgleich der Unterbilanz und Überschuldung.
Eintragung (-): sog. Verlustdeckungshaftung = Gesellschafter haften beim Scheitern der Eintragung für erlittene (Anfangs-)Verluste. Ausgleich nur der Überschuldung, da der Ausgleich der Unterbilanz wegen ausbleibender Eintragung nicht notwendig ist.
PFLICHTEN UND HAFTUNG DER KAPITAL-GESELLSCHAFT IM WEGE DER ZURECHNUNG
Vertragliche Verbindlichkeiten
GmbH und AG sind juristische Personen (§§ 1 I AktG, 13 I GmbHG) und haften selbst für ihre (eigenen) vertraglichen Verbindlichkeiten.
Die Gesellschaft selbst kann allerdings nicht handeln, sodass der Gesellschaft das Handeln ihrer Organe zugerechnet wird/werden muss.
durch wirksame organschaftliche Vertretung
Zurechnung pflichtwidrigen Verhaltens
Darüber hinaus werden der GmbH und AG Pflichtverletzungen ihrer Organe zugerechnet, die diese in Ausführung von Gesellschaftsangelegenheiten begehen.
Zurechnungsnorm = § 31 BGB
Was ist die Haftung der Organmitglieder?
In der Praxis steht die Haftung der Geschäftsführung im Vordergrund.
ORGANPFLICHTEN =Treuepflicht zur Gesellschaft
Organschaftliche Treuepflicht = Vorstand und Geschäftsführer müssen die Geschäfte ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und nicht im eigenen Interesse (oder Interesse eines Dritten) führen.
Geschäftsleiter hat (grundsätzlich) Gesellschafterbeschlüsse zu befolgen
GmbH: Gesellschafter können jederzeit auch über Fragen der Geschäftsführung Beschlüsse fassen, ohne dass der Geschäftsführer eingewilligt hat
Wahrung der gesellschaftsvertraglich bzw. satzungsmäßigen und gesetzl. Kompetenzordnung (bspw. Grundlagengeschäfte)
Gesetzliche Ausprägungen der Treuepflicht
Wettbewerbsverbot. Zweck: Wettbewerb mit der Gesellschaft ist prinzipiell mit der organschaftlichen Pflicht zur Wahrnehmung fremder Interessen unvereinbar
Geschäftschancenlehre = Pflicht, Geschäftschancen nicht auf eigene Rechnung zum Schaden der Gesellschaft zu nutzen
Geheimhaltungspflichten: AG: ggü. Dritten und Aktionären (nicht ggü. Aufsichtsrat) - GmbH: nur ggü. Dritten (nicht ggü. Gesellschafter)
ORGANPFLICHTEN Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung. In erster Linie haben Geschäftsleiter die Pflicht zur sorgfältigen Führung des Unternehmens. Konkrete Pflichten der Geschäftsleitung:
ordnungsgemäße Buchführung
Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Verlustanzeige i.H.d. halben Stamm-/ Grundkapitals
Insolvenzantragstellung bei Insolvenzreife (dazu später)
Überwachung der Kapitalerhaltung, insb. Beachtung von Auszahlungsverboten
PFLICHT DER GESCHÄFTSLEITER ZUR LEGALITÄT
Problemkreis: illegale Geschäfte oder Maßnahmen: Sind diese stets sorgfaltswidrig und die Mitglieder des Organs verpflichtet, diese zu unterlassen oder ihre Durchführung zu verhindern?
—> h.M.: Legalitätspflicht grds. (+)
o jedenfalls: Gesellschaft ist zur Einhaltung ihrer Verträge und zur Befolgung der (für sie geltenden) Gesetze verpflichtet.
o Ob und unter welchen Umständen ist diese Pflicht auch eine unmittelbar eigene Pflicht des Geschäftsleiters?
Haftung nur dann, wenn der Gesellschaft aus seinem Verhalten insgesamt ein nachweisbarer Schaden erwachsen ist
Soweit sich seine Pflichtverletzung aber im Ergebnis gewinnbringend war, ist eine Haftung daher abzulehnen (Vorteilsausgleichung)
Keine Haftung des GF, wenn er sich an Verträge und Gesetz gehalten hat.
Beispielsfall: Der Geschäftsführer unterlässt die Installation einer teuren Kläranlage (Kosten 1.000.000 €), weil er ausgerechnet hat, dass die Gesellschaft im Höchstfalle 500.000 € Bußgeld wird bezahlen müssen, wenn die unerlaubte Einleitung in öffentliche Gewässer entdeckt wird.
Später wird die Gesellschaft zu einem Bußgeld von 200.000 € verurteilt und zugleich verpflichtet, die Kläranlage nachzurüsten. Insgesamt hat sich das Vorgehen für die Gesellschaft aber gerechnet, weil sie die Kläranlage nun zu einem günstigeren Preis (900.000 €) erhält und aufgrund des verspäteten Baus Zinsvorteile i.H.v. 150.000 € erlangt hat. Haftet der Geschäftsführer auf den Ersatz des Bußgeldes?
ORGAN(INNEN)HAFTUNG =Haftung der Geschäftsleitung ggü. der Gesellschaft (= Innenhaftung) - Überblick
Soweit die Geschäftsleiter ihre Pflichten verletzt haben, indem sie den unternehmerischen Handlungsspielraum überschritten haben, bestehen Ansprüche der Gesellschaft auf Ersatz des verursachten Schadens
Geltendmachung:
Anspruchsinhaber ist grds. die Gesellschaft
Im Falle der Insolvenz erfolgt die Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter
Gläubiger der Gesellschaft können Ansprüche der Gesellschaft gegen Organe lediglich pfänden und einziehen
Normzwecke:
Geschäftsführer soll dazu angehalten werden, seinen Pflichten nachzukommen und
Ausgleich der der GmbH durch die Pflichtverletzung entstandenen Vermögensnachteile
Voraussetzungen
Pflichtverletzung eines Geschäftsführers = Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten
Verschulden = Vorsatz und Fahrlässigkeit; Maßstab für Fahrlässigkeit ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes —> Business Judgement Rule ist entsprechend anzuwenden.
Ersatzfähiger Schaden der GmbH
Art und Umfang des Schadensersatzes
Wie sind die Gründungsschritte einer AG?
GRÜNDUNGSSCHRITTE IM EINZELNEN
Gründungsentschluss durch künftige Aktionäre
Feststellung der Satzung (= GesellschaftsV) durch notarielle Beurkundung
Gründer bestellen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer
Aufsichtsrat bestellt Vorstand
Aktionäre leisten Mindesteinlagen
Anmeldung der AG zur Eintragung ins Handelsregister
Prüfung des Registergerichts
Bei positiver Prüfung: Eintragung der AG ins Handelsregister und Ausgabe der Aktien
Was sind die Gründungsschritte iner GmbH?
DIE GRÜNDUNG DER GMBH Die Gründung erfolgt durch notariellen Gesellschaftsvertrag
Gründungsschritte:
Gründungsentschluss durch künftige Gesellschafter (formlos möglich)
Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrags (Errichtung)
Bestellung der Geschäftsführer durch die Gesellschafter
Einzahlung der Mindesteinlagen durch die Gesellschafter
Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister
Prüfung des Registergerichts, insbesondere ob Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet wurden
Bei positiver Prüfung: Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister —> „fertige“ GmbH
Was ist das Auskunftsrecht der Aktionäre bei einer AG?
Recht in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist
· Aktionäre haben damit kein umfassendes und generelles Auskunftsrecht wie die GmbH-Gesellschafter
· Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands in bestimmten Fällen, Strafbarkeit bei Erteilung Auskunft, stille Reserven, Gefahr eines erheblichen Nachteils für die AG)
Was ist das bestimmt das Stimmrecht der Aktionäre?
Zum Stimmrecht – Ausschluss des Stimmrechts bei Abstimmung über:
· Entlastung des Vorstands/Aufsichtsrats der zugleich Aktionär ist
· Befreiung von einer Verbindlichkeit
· Geltendmachung eines Anspruchs gegen Aktionär
· h.M. Nicht: Austauschtauschgeschäfte mit Aktionär (≠ GmbH, vgl. § 47 IV GmbHG)
Was weißt du über die Haftung der KG und ihrer Gesellschafter sowie die Haftung der Kommanditisten?
HAFTUNG DER KG UND IHRER GESELLSCHAFTER
Haftung der Komplementäre
Wie ein OHG-Gesellschafter, d.h. persönliche, unbeschränkte und unmittelbare Haftung für Gesellschaftsschulden Inhalt: nicht auf Geldleistung beschränkt
Haftung der Kommanditisten
Abweichungen zur Komplementärhaftung:
o Beschränkung des Umfangs der Haftung
o Prinzip der Haftungsbefreiung durch Einlageleistung
o Inhalt: stets nur Geldleistung (≠ Komplementär)
o Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters
DIE HAFTUNG DER KOMMANDITISTEN
„Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.“ Unterscheide: Einlage (Innenverhältnis) und Haftsumme (Außenverhältnis)
o Die Haftung lebt allerdings wieder auf, soweit dem Kommanditisten die Einlage später zurückbezahlt wird.
o Beachte: eine Einlagenrückgewähr kann auch verdeckt erfolgen
o Beispiel: unausgeglichene Austauschgeschäfte (die KG kauft von dem Kommanditisten einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis)
KOMMANDITISTENHAFTUNG BEI ÄNDERUNG DES GESELLSCHAFTERBESTANDES
Abs. 1: Unbeschränkte Haftung der bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten
Abs. 2: Unbeschränkte Haftung für die zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung als Kommanditist begründeten Verbindlichkeiten
Hintergrund:
o Anreiz zur zügigen Eintragung
o Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit des Handelsregisters
Beachte: Ausschluss bei Kenntnis des Gläubigers von der Beteiligung als Kommanditist und damit der Haftungsbeschränkung
Was weißt du über die Hauptversamlung einer AG?
DIE HAUPTVERSAMMLUNG: „Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.“ Keine Allzuständigkeit der HV, vielmehr folgende Zuständigkeiten:
Geschriebene Zuständigkeiten (Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder, Bestellung des Abschlussprüfers, Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Organ-Mitglieder, Kapitalbeschaffung und Herabsetzung, Satzungsänderungen
Ungeschriebene Zuständigkeit = absolute Ausnahme (Vorlagepflicht des Vorstands bei schwerwiegenden Eingriffe in wesentliche Aktionärsrechte - Entscheidung über die Ausgliederung eines Betriebs, der etwa 80% des Gesellschaftsvermögens ausmacht)
Einberufung der Hauptversammlung durch den Vorstand
(ordentliche) Hauptversammlung zwingend mind. einmal im Jahr einzuberufen - Entscheidung immer über: Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Verwendung des Gewinns (Verwendung, Bildung von Rücklagen)
(außerordentliche) Hauptversammlung ist durchzuführen, wenn Verluste i.H.d. Hälfte des Grundkapitals bestehen oder eine Minderheit von Aktionären (mind. 5% des Grundkapitals) dies unter Angabe von Gründen verlangt
Hauptversammlungsbeschlüsse Grundsatz: Mehrheit der abgegebenen Stimmen (berechnet nach Kapitalanteilen) —>Folge bei Beschlussmängeln: Möglichkeit der gerichtlichen Nichtigerklärung bzw. Anfechtung
Was ist der Vorstand einer AG?
DER VORSTAND: „Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.“
Leitung der AG = Festlegung der Richtlinien der Unternehmenspolitik und Wahrnehmung unternehmerischer Funktionen
Geschäftsführung: Prinzip der Gesamtgeschäftsführung (dispositiv) Umfang: i.d.R. durch die Satzung festgelegt
Vertretung der AG: Grundsatz der Gesamtvertretung, (dispositiv) inhaltlich unbeschränkt und unbeschränkbar
Vorstand wird auf höchstens 5 Jahre vom Aufsichtsrat bestellt, vorzeitige Abberufung durch AR aus wichtigem Grund möglich
Was ist der Aufsichtsrat einer AG?
DER AUFSICHTSRAT ALS KONTROLLORGAN: Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. vergangenheitsbezogen (rückblickende Kontrolle)und zukunftsbezogen (vorbeugende Kontrolle) Maßstab: Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
Weitere Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats:
Bestellung und Abberufung des Vorstands, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ggü. Vorstandsmitgliedern, Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstand (angemessenes Gehalt), Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht zusätzlich zu üblicher Kontroll-/ Legalitäts- und Sorgfaltspflicht
Beachte: Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat grds. nicht übertragen werden
Aber: Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat aber zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des AR vorgenommen werden dürfen. (keine Tagesgeschäfte, sondern z.B. Erwerb/Veräußerung von Unternehmen)
Welche Rechte haben die Aktionäre einer AG?
Rechte der Aktionäre
o Mitverwaltungsrechte (Teilnahme an der Hauptversammlung, Auskunft in der HV, Stimmrecht, Anfechtungsrecht)
o Vermögensrechte (Dividendenrecht, Liquidationserlös, Bezug neuer Aktien bei Kapitalerhöhung)
Was weißt du über die Gesellschafterversammlung einer GmbH?
DIE GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG: Die Rechte der Gesellschafter bestimmen sich grds. nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags, sofern nicht gesetzliche Regeln entgegenstehen (Grundsatz der „Satzungsfreiheit“)
o allumfassende Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (≠ AG)
o Zwingende Zuständigkeit: sog. Grundlagenentscheidungen, insb. Satzungsänderungen, Auflösung der GmbH
o Sonstige Zuständigkeit: abschließende Aufzählung (z.B. Feststellung des JA, Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern, Einforderung von Einlagen, Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer)
Tätigkeiten:
Einberufung durch die Geschäftsführer oder auf Verlangen der Gesellschafter (10 % des Kapitals)
Willensbildung erfolgt durch Beschluss, es genügt grds. einfache Kapitalmehrheit der abgegebenen Stimmen
Ausnahme: ¾-Mehrheit bei Änderung des Gesellschaftsvertrags
Folge fehlerhafter Beschlüsse: Angriff nach den §§ 241 ff. AktG analog möglich
Was weißt du über den Geschäftsführer der GmbH?
GESCHÄFTSFÜHRER DER GMBH = Geschäftsführer ist für die (interne) Geschäftsführung der Gesellschaft verantwortlich und vertritt die Gesellschaft (extern). Bei Führungslosigkeit: Vertretung durch die Gesellschafter
zentrale Geschäftsführerpflichten: Legalitätspflicht, Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung, Organschaftliche Treuepflicht (Wettbewerbsverbot – Geschäftschancenlehre – Verschwiegenheitspflicht)
Was weißt du über die Rechtstellung der Gesellschafter?
Rechtsstellung der Gesellschafter (Gesellschafterebene)
Gesellschafter sind – wie bei der AG – die „Eigentümer“ der GmbH (=gehaltener Geschäftsanteil als Ausdruck jeder individuellen Mitgliedschaft (auch hier gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz wie bei der AG)
Rechte der Gesellschafter
o Mitverwaltungsrechte: Teilnahme an u. Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, Auskunfts- und Einsichtsrecht, Anfechtungsrecht von Beschlüssen
o Vermögensrechte: Anteil am Jahresüberschuss, Liquidationserlös, Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung
Was ist ie Business Judgement Rule?
BUSINESS JUDGEMENT RULE
§ 93 I S. 2 AktG: „Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“
Hintergrund: Unternehmerische Entscheidungen sind typischerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Vorstand muss auch risikobehaftete Geschäfte vornehmen können, ohne dass bereits in der Vornahme solcher Geschäfte eine unternehmerische Pflichtwidrigkeit oder ein Verschulden zu sehen ist
Voraussetzungen:
Unternehmerische Entscheidung = durch Prognosen/Unsicherheiten geprägt nicht: gesetzlich gebundene Entscheidungen (z.B. Insolvenzantragspflicht)
Angemessene Informationsgrundlage = Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage durch Ausschöpfung aller dem Vorstand zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (strenger Maßstab des BGH)
Zum Wohle der Gesellschaft = langfristige Stärkung des Ertrags und der Wettbewerbsfähigkeit
Keine sachfremden Interessen = Vorstand darf keine eigenen Interessen verfolgen, sondern sich nur von denen der Gesellschaft leiten lassen
Beispiel:
Fall 1: V tätigt als Vorstandsmitglied der Z-AG in deren Namen und mit Zustimmung des Aufsichtsrats hochriskante Spekulationsgeschäfte. Vor Abschluss der Geschäfte informiert sich V in einschlägigen Zeitschriften über das Risiko und andere mögliche Anlageformen. Die Geschäfte führen aber gleichwohl zu Verlusten iHv 50 Mio. €. Ist der V der Z-AG gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet?
Fall 2: Die T-AG ist einer der großen Mobilfunkdienstleister in Deutschland. Nach reiflicher, auf eine Vielzahl von Informationen gestützter Überlegung und Abwägung, entschließt sich der Vorstand im Rahmen einer Versteigerung, an der auch mehrere Wettbewerber teilnehmen, Lizenzen für das Netz einer neuartigen mobilen Telekommunikations-technologie (UMTS) für 8,5 Milliarden € zu erwerben. Die Vorstands-mitglieder erhoffen sich davon enorme wirtschaftliche Chancen. Die in die UMTS-Technologie gesetzten Hoffnungen erfüllen sich nicht und es entsteht ein Milliardenschaden. Haften die Vorstandsmitglieder der T-AG für diesen?
Was ist der Sonderfall der verdeckten Sacheinlage bei Kapitalaufbringung?
SONDERFALL: VERDECKTE SACHEINLAGEN: „Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters/ Aktionärs bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abredevollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter/ Aktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung.“
o Umgehung der Prüfung der Werthaltigkeit der Sachanlage durch das Registergericht (und bei der AG zudem durch einen Gründungsprüfer)
o Umgehung der Registerpublizität (Gläubiger sollen denken, es wäre eine Bareinlagegeleistet worden)
o objektiv: Durch die zeitnahe Verbindung von Geldeinlage und Sachgeschäft mussein Erfolg bewirkt werden, der wirtschaftlich einer Sacheinlage entspricht
o Subjektiv: Vorliegen einer dahingehenden Abrede; diese wird grds. vermutet,wenn zwischen Bareinlage und dem jeweiligen Rechtsgeschäft nicht mehr als 6 Monate liegen
Rechtsfolgen:
o Einlage muss grds. erneut erbracht werden
o Aber: Objektiver Wert des Vermögensgegenstands wird auf dieGeldeinlagepflicht angerechnet, §§ 19 IV S. 3 GmbHG, 27 Abs. III 2 AktG (entgegen früherer Rechtsprechung, die von Nichtigkeit ausging)
Typische Fallgruppen:
o Der Erwerb von Vermögensgegenständen durch die Gesellschaft voneinem Gesellschafter in einem zeitlichen Zusammenhang zur Einzahlungeines Geldbetrags (Leistung der „Bareinlage“) durch den Gesellschafter
o Verrechnung der Bareinlageforderung der Gesellschaft mit Ansprüchen desGesellschafters gegen die Gesellschaft (bspw. aus Darlehens- oder Mietverträgen)
· Beispiel: A, B und C gründen die X-AG mit einem Grundkapital von 600.000 €. A zahlt –entsprechend seiner Einlageverpflichtung – 50.000 € ein. Sacheinlagen sind in der Satzung der X-AG nicht vorgesehen. Nur zwei Monate nach Zahlungseingang veräußert A Maschinen im Wert von € 40.000 zum Preis von 50.000 € an die AG und erhält eine entsprechende Kaufpreiszahlung. Nachdem über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, fordert der Insolvenzverwalter von A erneut Zahlung von 50.000 €. Zu Recht?
Was ist der Sonderfall des Hin- und Herzahlens bei Kapitalaufbringung?
SONDERFALL: HIN- UND HERZAHLEN: „Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann.
Begriff:
· Vereinbarung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vor Bewirkung der Einlage
· Diese wird bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang vermutet
· Vereinbarung entspricht bei wirtschaftlicher Betrachtung einer Einlagenrückgewähr
· Vereinbarung stellt keine verdeckte Sacheinlage dar Subsidiarität
Fallgruppen – Klassisches Hin- und Herzahlen :
· Darlehensgewährung an Gesellschafter nach Einlageleistung (oder auch in umgekehrter Reihenfolge)
· Zahlungen für Dienstleistungen, die der Gesellschafter der Gesellschafterbracht hat
· Befreiung von der Einlageverpflichtung nur, wenn die Leistung durch einen vollwertigen und jederzeit fälligen Rückgewähranspruch gedeckt ist
· Anders als bei der verdeckten Sacheinlage ist hier keine Anrechnung möglich („Alles-oder-Nichts-Lösung“)
Was weißt du über die Durchgriffshaftung an die GmbH Gesellschafter?
AUSNAHMSWEISE: DURCHGRIFFSHAFTUNG DER GMBH-GESELLSCHAFTER
Grundsatz: Den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG
Ausnahme: Durchbrechung der Haftungsbeschränkung durch Ermöglichung eines „Durchgriffs“ auf die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter
Fallgruppen:
o Vermögensvermischung (+)
o Materielle Unterkapitalisierung (-)
o Existenzvernichtender Eingriff (-) Kein Fall der Durchgriffshaftung mehr, sondern vielmehr i.R.d. § 826 BGB
1. Fallgruppe: Vermögensvermischung = Gesellschaftsvermögen kann vom Privatvermögen der Gesellschafter in keiner Weise mehr klar unterschieden werden, etwa aufgrund undurchsichtiger Buchführung. Argument: Fallgruppe der Durchgriffshaftung, weil sonst ein Rennen der Gläubiger um die Befriedigung durch den oder die Gesellschafter stattfinden würde.
a. Beispiel: Der Gesellschafter einer GmbH „wohnt“ in den Geschäftsräumen der GmbH, hat dort z.B. private Teppiche und Haushaltsgegenstände untergebracht und zahlt aus der Gesellschaftskasse seine privaten Schulden. Der Umfang dieser Vermischung kann nachträglich nicht mehr genau festgestellt werden, da keine Geschäftsbücher geführt werden.
2. Fallgruppe: materielle Unterkapitalisierung = Gesellschafter haben die Gesellschaft nicht mit ausreichend Eigenkapital ausgestattet.
a. Beispiel: Das Stamm- oder Grundkapital entspricht zwar den gesetzlichen Mindestanforderungen (25.000 € bei GmbH, 50.000 € bei AG), reicht jedoch angesichts des Geschäftsumfangs und des Zwecks der Gesellschaft (z.B. Chemiefabrik mit 2.000 Arbeitnehmern) nicht aus, um ein angemessenes Polster für die Gläubiger zu bieten. Nach der Rspr. keine Fallgruppe der Durchgriffshaftung, weil schon kaum messbar ist, welche Kapitalausstattung pflichtgemäß ist – hohe Unsicherheit (BGH, Urt. v. 28.04.2008 - II ZR 264/06)
Wie findet die Durchsetzung der Haftung bei GmbH und AG statt?
GmbH
· Solange Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, vertritt noch der Geschäftsführer selbst die GmbH
· Problem: kann sich schlecht selbst verklagen
· Daher: Entscheidung obliegt grds. gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG der Gesellschafterversammlung
· selten: Anfechtung des ablehnenden Beschluss + Erhebung einer actio pro socio
AG
· Nach der gesetzlichen Konzeption: Grds. durch den Aufsichtsrat
· Problem: Mitglieder des AR werden häufig vom Vorstand zur Wahl vorgeschlagen
· Daher: Grds. Pflicht des AR, Ansprüche geltend zu machen (ARAG/Garmenbeck)
· Selten: Aktionärsklage
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