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Besonderheiten des deutschen Gesellschaftsrechts

FS
by Florian S.

Was ist eine offene Gesellschaft (Grundlagen, Wirksamkeit, Nachteile, Ausscheiden von Gesellschafter, Organisiation im Innen- und Außenverhältnis,Rechte und Pflichten, Wettbewerbsverbot, Ausscheiden und Beendigung)?

Grundlagen: „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist“

Wirksamkeit: Eintragung ins Handelsregister, einvernehmlichen Aufnahme der Geschäfte

Nachteile: Persönliche Haftungsrisiken für Gesellschafter, Eingeschränkte Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung

Ausscheiden von Gesellschaftern: Freiwilliges Ausscheiden (Kündigung),Automatisches Ausscheiden (Tod), Insolvenzverfahrens (über das Vermögen eines Gesellschafters), Gerichtlicher Ausschluss eines Gesellschafters (wichtigem Grund: Auflösungskündigung (führt zur Auflösung der Gesellschaft)

ORGANISATION DER OHG IM INNENVERHÄLTNIS: GESCHÄFTSFÜHRUNG: Einzelgeschäftsführungsbefugnis Aber: Gesellschaftsvertrag kann einzelne Gesellschafter ausschließen / beschränken. Entziehung nur per gerichtlicher Entscheidung

ORGANISATION DER OHG IM AUßENVERHÄLTNIS: VERTRETUNG: Einzelvertretungsbefugnis (Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam), Gesellschaftsvertrag kann Vertretungsmacht im Einzelfall regeln.

RECHTE UND PFLICHTEN DER OHG-GESELLSCHAFTER: Rechte: Recht zur Teilnahme an und auf Abstimmung in der Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung + Vertretung, Kontroll- und Einsichtsrecht, Anspruch auf anteiligen Jahresgewinn, Liquidationserlös, Aufwendungsersat - Hauptpflichten: Leistung der Beiträge, Gesellschaftliche Treuepflicht, Gleichbehandlungsgebot

WETTBEWERBSVERBOT: Gesellschafter darf die Gesellschaft, der er zur Treue verpflichtet ist, nicht durch Wettbewerb schädigen - Rechtsfolgen bei Verstößen: Schadensersatz, Eintrittsrecht, Unterlassungsanspruch

DIE HAFTUNG DER OHG: Gegenüber Dritten: Persönliche Haftung, Eintrittshaftung, Nachhaftung, Gesellschafter können auch Einwendungen und Einreden der Gesellschaft geltend machen, Ausgleichsansprüche der Gesellschafter gegen Gesellschaft

BEENDIGUNG DER OHG: Auflösungsgründe (weitere Gründe im GesellschaftsV möglich): Ablauf der Zeit, einstimmig zu fassender Gesellschafterbeschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OHG, Gerichtliche Entscheidung nach Erhebung einer Auflösungsklage

Was ist eine offene Kommanditgesellschaft (Grundlagen, Organisation, Rechte und Pflichen und Auflösung)?

GRUNDLAGEN: Die KG ist eine Sonderform der OHG und wie diese auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet.

Unterschied zur OHG: persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementär) + mindest ein Gesellschafter dessen Haftung auf Haftsumme begrenzt (Kommanditist).

DIE ORGANISATION DER KG

Innenverhältnis (Geschäftsführung): Einzelgeschäftsführung der Komplementäre (wie OHG), -Kommanditisten sind von der GF ausgeschlossen,

Außenverhältnis (Vertretung): keine Vertretungsbefugnis des Kommanditisten

RECHTE UND PFLICHTEN DER KG-GESELLSCHAFTER entsprechen denen der OHG-Gesellschafter

Ausnahmen für Kommanditisten:

  • Kein Wettbewerbsverbot Grund: Grundsätzlich fehlende Geschäftsführungsbefugnis und beschränkte Informationsrechte Aber: Einschränkungen können sich aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ergeben. Je stärker ein Kommanditist die Geschicke der Gesellschaft im Innenverhältnis bestimmt, desto größer sind seine Treuepflichten („Atypischer Kommanditist“).

  • Geringere Kontroll- und Einsichtsrechte

  • Ordentliches Informationsrecht umfasst nur die Prüfung des Jahresabschlusses

  • Außerordentliches Informationsrecht bei wichtigem Grund (z.B. bei Verdacht einer unredlichen Geschäftsführung)

AUFLÖSUNG DER KG

Für Auflösung, Abwicklung und Vollbeendigung gelten die Ausführungen zur OHG grundsätzlich entsprechend.

Besonderer Auflösungsgrund: Einziger/ letzter Komplementär scheidet aus. KG muss zwingend einen Komplementär haben. Aber: Umwandlung in eine werbende Gesellschaft möglich.

Was ist eine AG (Grundlagen, Möglichkeiten der Gründung, Organisation, Auflösung)?

GRUNDLAGEN Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person. Eine AG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden.

Kapitalsammelfunktion der AG („Kapitalsammelbecken“): sie soll das Kapital der Aktionäre mit der Kompetenz des Vorstands zusammenbringen

Grundsatz: „Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.“ Ausnahme: Durchgriffshaftung der Gesellschafter („Existenzvernichtungshaftung“)

AG ist (wie die GmbH) eine Handelsgesellschaft, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt = Formkaufmann

Zerlegung des Grundkapitals in Aktien (Nennbetrags- oder Stückaktien)

Mindestkapital in Höhe von € 50.000 AG aus Gläubigerschutzgesichtspunkten (Kompensation fehlender Haftung der Aktionäre gegenüber den Gläubigern) —> 70.000 in Ö!

DIE GRÜNDUNG EINER AG

entsteht durch Umwandlung oder Gründung durch eine (sog. „1-Mann-AG“) oder mehrere Personen

2 Möglichkeiten

Bargründung (= Leistung der Einlagen in Geld) Sachgründung (= Leistung von Sacheinlagen)

3 Gründungsphasen: Gründungsentschluss ggf. Entstehung einer Vorgründungsgesellschaft (GbR oder OHG) —> Feststellung Satzung und Übernahme Aktien Vor-AG —> Eintragung ins HR „fertige“ AG —> Entstehung der AG

DIE ORGANISATION DER AG

Rechtsstellung der Aktionäre (Aktionärsebene)

Aktionäre sind Gesellschafter („Eigentümer“) der AG —> Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz (Ungleichbehandlungen nur im Ausnahmefall bei Vorliegen eines sachlichen Grundes)

Die Organe der AG (Gesellschaftsebene)

Die AG ist als juristische Person nicht handlungsfähig und bedarf daher bestimmter Organe, um intern einen Willen zu bilden und nach außen zu handeln.

  • Vorstand & Aufsichtsrat

  • Hauptversammlung

Kompetenzverteilung bzw. -abgrenzung zwischen den drei Organen der AG ist zwingend vom Gesetz vorgegeben. Zweck: Machtbalance

DIE AUFLÖSUNG DER AG (= GMBH)

Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit (i.d. Praxis selten), HV-Beschluss mit ¾-Mehrheit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens (häufigster Fall)

Was ist die Haftung der Gesellschaft/Gesellschafter einer GmbH?

HANDELNDENHAFTUNG

„Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.“

Zweck: Sicherungsfunktion, da in diesem Stadium oftmals die Einlagen noch nicht erbracht sind

Relevanz: nur im Fall des Scheiterns der Gesellschaft, da die Haftung mit Eintragung der Gesellschaft ins HR erlischt

Handelnder: Derjenige, der als oder wie ein Geschäftsführer handelt (insbesondere nach Außen im Geschäftsverkehr aufgetreten ist)

Inhalt und Umfang: richtet sich nach den Verpflichtungen der Vor-GmbH

PERSÖNLICHE HAFTUNG DER GRÜNDUNGS-GESELLSCHAFTER = bereits im Gründungsstadium kommt der Kapitalschutz zum Tragen:

Haftung der Gründungsgesellschafter für die Differenz zwischen der Stammkapitalziffer der Gesellschaft und dem Wert ihres Vermögens im Zeitpunkt der Eintragung

Unterscheide: Eintragung (+) ≠ Eintragung (-)

  • Eintragung (+): sog. Unterbilanzhaftung = Gesellschafter haften im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile (nur) der GmbH gegenüber zum Ausgleich der Differenz zwischen Stammkapital und Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung. Ausgleich der Unterbilanz und Überschuldung.

  • Eintragung (-): sog. Verlustdeckungshaftung = Gesellschafter haften beim Scheitern der Eintragung für erlittene (Anfangs-)Verluste. Ausgleich nur der Überschuldung, da der Ausgleich der Unterbilanz wegen ausbleibender Eintragung nicht notwendig ist.

PFLICHTEN UND HAFTUNG DER KAPITAL-GESELLSCHAFT IM WEGE DER ZURECHNUNG

Vertragliche Verbindlichkeiten

  • GmbH und AG sind juristische Personen (§§ 1 I AktG, 13 I GmbHG) und haften selbst für ihre (eigenen) vertraglichen Verbindlichkeiten.

  • Die Gesellschaft selbst kann allerdings nicht handeln, sodass der Gesellschaft das Handeln ihrer Organe zugerechnet wird/werden muss.

  • durch wirksame organschaftliche Vertretung

  • Zurechnung pflichtwidrigen Verhaltens

  • Darüber hinaus werden der GmbH und AG Pflichtverletzungen ihrer Organe zugerechnet, die diese in Ausführung von Gesellschaftsangelegenheiten begehen.

  • Zurechnungsnorm = § 31 BGB

Was ist die Haftung der Organmitglieder?

In der Praxis steht die Haftung der Geschäftsführung im Vordergrund.

ORGANPFLICHTEN =Treuepflicht zur Gesellschaft

  1. Organschaftliche Treuepflicht = Vorstand und Geschäftsführer müssen die Geschäfte ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und nicht im eigenen Interesse (oder Interesse eines Dritten) führen.

    • Geschäftsleiter hat (grundsätzlich) Gesellschafterbeschlüsse zu befolgen

    • GmbH: Gesellschafter können jederzeit auch über Fragen der Geschäftsführung Beschlüsse fassen, ohne dass der Geschäftsführer eingewilligt hat

    • Wahrung der gesellschaftsvertraglich bzw. satzungsmäßigen und gesetzl. Kompetenzordnung (bspw. Grundlagengeschäfte)

  2. Gesetzliche Ausprägungen der Treuepflicht

    • Wettbewerbsverbot. Zweck: Wettbewerb mit der Gesellschaft ist prinzipiell mit der organschaftlichen Pflicht zur Wahrnehmung fremder Interessen unvereinbar

    • Geschäftschancenlehre = Pflicht, Geschäftschancen nicht auf eigene Rechnung zum Schaden der Gesellschaft zu nutzen

    • Geheimhaltungspflichten: AG: ggü. Dritten und Aktionären (nicht ggü. Aufsichtsrat) - GmbH: nur ggü. Dritten (nicht ggü. Gesellschafter)

ORGANPFLICHTEN Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung. In erster Linie haben Geschäftsleiter die Pflicht zur sorgfältigen Führung des Unternehmens. Konkrete Pflichten der Geschäftsleitung:

  • ordnungsgemäße Buchführung

  • Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

  • Verlustanzeige i.H.d. halben Stamm-/ Grundkapitals

  • Insolvenzantragstellung bei Insolvenzreife (dazu später)

  • Überwachung der Kapitalerhaltung, insb. Beachtung von Auszahlungsverboten

PFLICHT DER GESCHÄFTSLEITER ZUR LEGALITÄT

Problemkreis: illegale Geschäfte oder Maßnahmen:  Sind diese stets sorgfaltswidrig und die Mitglieder des Organs verpflichtet, diese zu unterlassen oder ihre Durchführung zu verhindern?

—> h.M.: Legalitätspflicht grds. (+)

o jedenfalls: Gesellschaft ist zur Einhaltung ihrer Verträge und zur Befolgung der (für sie geltenden) Gesetze verpflichtet.

o Ob und unter welchen Umständen ist diese Pflicht auch eine unmittelbar eigene Pflicht des Geschäftsleiters?

  • Haftung nur dann, wenn der Gesellschaft aus seinem Verhalten insgesamt ein nachweisbarer Schaden erwachsen ist

  • Soweit sich seine Pflichtverletzung aber im Ergebnis gewinnbringend war, ist eine Haftung daher abzulehnen (Vorteilsausgleichung)

  • Keine Haftung des GF, wenn er sich an Verträge und Gesetz gehalten hat.

Beispielsfall: Der Geschäftsführer unterlässt die Installation einer teuren Kläranlage (Kosten 1.000.000 €), weil er ausgerechnet hat, dass die Gesellschaft im Höchstfalle 500.000 € Bußgeld wird bezahlen müssen, wenn die unerlaubte Einleitung in öffentliche Gewässer entdeckt wird.

Später wird die Gesellschaft zu einem Bußgeld von 200.000 € verurteilt und zugleich verpflichtet, die Kläranlage nachzurüsten. Insgesamt hat sich das Vorgehen für die Gesellschaft aber gerechnet, weil sie die Kläranlage nun zu einem günstigeren Preis (900.000 €) erhält und aufgrund des verspäteten Baus Zinsvorteile i.H.v. 150.000 € erlangt hat. Haftet der Geschäftsführer auf den Ersatz des Bußgeldes?


ORGAN(INNEN)HAFTUNG =Haftung der Geschäftsleitung ggü. der Gesellschaft (= Innenhaftung) - Überblick

Soweit die Geschäftsleiter ihre Pflichten verletzt haben, indem sie den unternehmerischen Handlungsspielraum überschritten haben, bestehen Ansprüche der Gesellschaft auf Ersatz des verursachten Schadens

Geltendmachung:

  • Anspruchsinhaber ist grds. die Gesellschaft

  • Im Falle der Insolvenz erfolgt die Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter

  • Gläubiger der Gesellschaft können Ansprüche der Gesellschaft gegen Organe lediglich pfänden und einziehen

Normzwecke:

  • Geschäftsführer soll dazu angehalten werden, seinen Pflichten nachzukommen und

  • Ausgleich der der GmbH durch die Pflichtverletzung entstandenen Vermögensnachteile

Voraussetzungen

  • Pflichtverletzung eines Geschäftsführers = Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten

  • Verschulden = Vorsatz und Fahrlässigkeit; Maßstab für Fahrlässigkeit ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes —> Business Judgement Rule ist entsprechend anzuwenden.

    • Ersatzfähiger Schaden der GmbH

    • Art und Umfang des Schadensersatzes


Was weißt du über die Haftung der KG und ihrer Gesellschafter sowie die Haftung der Kommanditisten?

HAFTUNG DER KG UND IHRER GESELLSCHAFTER

Haftung der Komplementäre

Wie ein OHG-Gesellschafter, d.h. persönliche, unbeschränkte und unmittelbare Haftung für Gesellschaftsschulden Inhalt: nicht auf Geldleistung beschränkt

Haftung der Kommanditisten

Abweichungen zur Komplementärhaftung:

o   Beschränkung des Umfangs der Haftung

o   Prinzip der Haftungsbefreiung durch Einlageleistung

o   Inhalt: stets nur Geldleistung (≠ Komplementär)

o   Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters

DIE HAFTUNG DER KOMMANDITISTEN

„Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.“ Unterscheide: Einlage (Innenverhältnis) und Haftsumme (Außenverhältnis) 

o Die Haftung lebt allerdings wieder auf, soweit dem Kommanditisten die Einlage später zurückbezahlt wird.

o Beachte: eine Einlagenrückgewähr kann auch verdeckt erfolgen

o Beispiel: unausgeglichene Austauschgeschäfte (die KG kauft von dem Kommanditisten einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis)

KOMMANDITISTENHAFTUNG BEI ÄNDERUNG DES GESELLSCHAFTERBESTANDES

Abs. 1: Unbeschränkte Haftung der bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten

Abs. 2: Unbeschränkte Haftung für die zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung als Kommanditist begründeten Verbindlichkeiten

Hintergrund:

o   Anreiz zur zügigen Eintragung

o   Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit des Handelsregisters

Beachte: Ausschluss bei Kenntnis des Gläubigers von der Beteiligung als Kommanditist und damit der Haftungsbeschränkung

Was ist ie Business Judgement Rule?

BUSINESS JUDGEMENT RULE

§ 93 I S. 2 AktG: „Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“

Hintergrund: Unternehmerische Entscheidungen sind typischerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Vorstand muss auch risikobehaftete Geschäfte vornehmen können, ohne dass bereits in der Vornahme solcher Geschäfte eine unternehmerische Pflichtwidrigkeit oder ein Verschulden zu sehen ist

Voraussetzungen:

Unternehmerische Entscheidung = durch Prognosen/Unsicherheiten geprägt  nicht: gesetzlich gebundene Entscheidungen (z.B. Insolvenzantragspflicht)

Angemessene Informationsgrundlage = Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage durch Ausschöpfung aller dem Vorstand zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (strenger Maßstab des BGH)

Zum Wohle der Gesellschaft = langfristige Stärkung des Ertrags und der Wettbewerbsfähigkeit

Keine sachfremden Interessen = Vorstand darf keine eigenen Interessen verfolgen, sondern sich nur von denen der Gesellschaft leiten lassen

Beispiel:

Fall 1: V tätigt als Vorstandsmitglied der Z-AG in deren Namen und mit Zustimmung des Aufsichtsrats hochriskante Spekulationsgeschäfte. Vor Abschluss der Geschäfte informiert sich V in einschlägigen Zeitschriften über das Risiko und andere mögliche Anlageformen. Die Geschäfte führen aber gleichwohl zu Verlusten iHv 50 Mio. €. Ist der V der Z-AG gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet?

Fall 2: Die T-AG ist einer der großen Mobilfunkdienstleister in Deutschland. Nach reiflicher, auf eine Vielzahl von Informationen gestützter Überlegung und Abwägung, entschließt sich der Vorstand im Rahmen einer Versteigerung, an der auch mehrere Wettbewerber teilnehmen, Lizenzen für das Netz einer neuartigen mobilen Telekommunikations-technologie (UMTS) für 8,5 Milliarden € zu erwerben. Die Vorstands-mitglieder erhoffen sich davon enorme wirtschaftliche Chancen. Die in die UMTS-Technologie gesetzten Hoffnungen erfüllen sich nicht und es entsteht ein Milliardenschaden. Haften die Vorstandsmitglieder der T-AG für diesen?

Was ist der Sonderfall der verdeckten Sacheinlage bei Kapitalaufbringung?

SONDERFALL: VERDECKTE SACHEINLAGEN: „Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters/ Aktionärs bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abredevollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter/ Aktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung.“

Hintergrund:

o   Umgehung der Prüfung der Werthaltigkeit der Sachanlage durch das Registergericht (und bei der AG zudem durch einen Gründungsprüfer)

o   Umgehung der Registerpublizität (Gläubiger sollen denken, es wäre eine Bareinlagegeleistet worden)

Voraussetzungen:

o objektiv: Durch die zeitnahe Verbindung von Geldeinlage und Sachgeschäft mussein Erfolg bewirkt werden, der wirtschaftlich einer Sacheinlage entspricht

o Subjektiv: Vorliegen einer dahingehenden Abrede; diese wird grds. vermutet,wenn zwischen Bareinlage und dem jeweiligen Rechtsgeschäft nicht mehr als 6 Monate liegen

Rechtsfolgen:

o   Einlage muss grds. erneut erbracht werden

o   Aber: Objektiver Wert des Vermögensgegenstands wird auf dieGeldeinlagepflicht angerechnet, §§ 19 IV S. 3 GmbHG, 27 Abs. III 2 AktG (entgegen früherer Rechtsprechung, die von Nichtigkeit ausging)

Typische Fallgruppen:

o   Der Erwerb von Vermögensgegenständen durch die Gesellschaft voneinem Gesellschafter in einem zeitlichen Zusammenhang zur Einzahlungeines Geldbetrags (Leistung der „Bareinlage“) durch den Gesellschafter

o   Verrechnung der Bareinlageforderung der Gesellschaft mit Ansprüchen desGesellschafters gegen die Gesellschaft (bspw. aus Darlehens- oder Mietverträgen)

·       Beispiel: A, B und C gründen die X-AG mit einem Grundkapital von 600.000 €. A zahlt –entsprechend seiner Einlageverpflichtung – 50.000 € ein. Sacheinlagen sind in der Satzung der X-AG nicht vorgesehen. Nur zwei Monate nach Zahlungseingang veräußert A Maschinen im Wert von € 40.000 zum Preis von 50.000 € an die AG und erhält eine entsprechende Kaufpreiszahlung. Nachdem über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, fordert der Insolvenzverwalter von A erneut Zahlung von 50.000 €. Zu Recht?

Was weißt du über die Durchgriffshaftung an die GmbH Gesellschafter?

AUSNAHMSWEISE: DURCHGRIFFSHAFTUNG DER GMBH-GESELLSCHAFTER

Grundsatz: Den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG

Ausnahme: Durchbrechung der Haftungsbeschränkung durch Ermöglichung eines „Durchgriffs“ auf die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter

Fallgruppen:

o   Vermögensvermischung (+)

o   Materielle Unterkapitalisierung (-)

o   Existenzvernichtender Eingriff (-)  Kein Fall der Durchgriffshaftung mehr, sondern vielmehr i.R.d. § 826 BGB

1.    Fallgruppe: Vermögensvermischung = Gesellschaftsvermögen kann vom Privatvermögen der Gesellschafter in keiner Weise mehr klar unterschieden werden, etwa aufgrund undurchsichtiger Buchführung.  Argument: Fallgruppe der Durchgriffshaftung, weil sonst ein Rennen der Gläubiger um die Befriedigung durch den oder die Gesellschafter stattfinden würde.

a.     Beispiel: Der Gesellschafter einer GmbH „wohnt“ in den Geschäftsräumen der GmbH, hat dort z.B. private Teppiche und Haushaltsgegenstände untergebracht und zahlt aus der Gesellschaftskasse seine privaten Schulden. Der Umfang dieser Vermischung kann nachträglich nicht mehr genau festgestellt werden, da keine Geschäftsbücher geführt werden.

2.    Fallgruppe: materielle Unterkapitalisierung = Gesellschafter haben die Gesellschaft nicht mit ausreichend Eigenkapital ausgestattet.

a.     Beispiel: Das Stamm- oder Grundkapital entspricht zwar den gesetzlichen Mindestanforderungen (25.000 € bei GmbH, 50.000 € bei AG), reicht jedoch angesichts des Geschäftsumfangs und des Zwecks der Gesellschaft (z.B. Chemiefabrik mit 2.000 Arbeitnehmern) nicht aus, um ein angemessenes Polster für die Gläubiger zu bieten.  Nach der Rspr. keine Fallgruppe der Durchgriffshaftung, weil schon kaum messbar ist, welche Kapitalausstattung pflichtgemäß ist – hohe Unsicherheit (BGH, Urt. v. 28.04.2008 - II ZR 264/06)

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Florian S.

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