Primärpflicht
Eine allein durch das Bestehen des Schuldverhältnisses begründete Pflicht
Sekundärpflicht
Schadenersatz- oder Rückabwicklungsanspruch, welcher als Folge einer Verletzung von Leistungs- oder Rücksichtnahmepflichten entsteht
Relativität der Schuldverhältnisse
Schuldverhältnisse und die daraus folgenden Pflichten wirken nur zwischen den jeweiligen Parteien.
Dritte sind aus dem Schuldverhältnis grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt.
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit
Abschlussfreiheit
Jede Person kann grundsätzlich frei entscheiden, ob und mit wem sie einen Vertrag abschließen will
Gestaltungsfreiheit
Die Parteien sind grundsätzlich frei darin, den Inhalt der Einigung und des Vertrages nach Belieben zu bestimmen
Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Sonderverbindungen, die zwar keine Leistungspflichten gemäß § 241 I BGB begründen, bei denen aber Rücksichtnahmepflichten nach § 241 II BGB bestehen
Hauptleistungspflichten
Pflichten, deretwegen der Vertrag geschlossen wurde
Nebenleistungspflichten
Pflichten zur Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflichten
Rücksichtnahmepflichten aus § 241 II
Pflichten zur Absicherung der Hauptpflicht und Abwicklung der Schuldverhältnisse
Fälligkeit
Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung einfordern kann und der Schuldner sie erbringen muss
Erfüllbarkeit
Zeitpunkt, von dem an der Schuldner die Leistung erbringen darf
Leistungsort
Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hat
Mitwirkungspflichten
Verpflichtungen des Schuldners, die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages, im Zusammenwirken mit dem Gläubiger, zu schaffen und Erfüllungshindernisse zu beseitigen
Inhalt der Rücksichtnahmepflichten
Leistungstreuepflichten, Aufklärungspflichten und Schutzpflichten - LAS
Leistungstreuepflichten
Der Schuldner muss alles unterlassen, was die sachgerechte Verwendung des Leistungsgegenstandes verhindert oder beeinträchtigt
Aufklärungspflichten
Jeder Vertragspartner muss den anderen über bestehende Gefahren bei der Durchführung des Vertrages aufklären
Schutzpflichten
Jeder Vertragspartner muss sich so verhalten, dass anderen Rechtsgütern des Vertragspartners keine Nachteile entstehen
Unmöglichkeit
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann (§ 275 I) oder die Leistungserbringung für den Schuldner nicht zumutbar ist und sich dieser darauf beruft (§ 275 II, III)
Gattung
Eine Gattung bilden alle Gegenstände, die sich durch kennzeichnende gemeinschaftliche Merkmale von anderen Gegenständen abgrenzen
Differenzhypothese
Der Schaden ist die Differenz zwischen der Vermögenslage bei Erfüllung und der durch die Nichterfüllung tatsächlich eingetretenen Vermögenslage
Aufwendungen, § 284
Freiwillige Vermögensopfer des Gläubigers
Mahnung
Eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung
Entgelt
Alle Zahlungen, die als Gegenleistung im Rahmen eines synallagmatischen Vertrages vereinbart werden
Rechnung
Gegliederte Aufstellung über eine Geldforderung als Entgelt für eine Gegenleistung
Ersatz des Verzögerungsschadens
Der Schuldner hat den Gläubiger so zu stellen, als hätte er rechtzeitig und nicht verspätet erfüllt
Ende des Verzugs
Entfallen der Verzugsvoraussetzungen
Mangelfolgeschäden
Schäden, die aufgrund der Mangelhaftigkeit der Hauptleistung an sonstigen Rechtsgüterndes Gläubigers eintreten (Stromschlag durch defekten Kühlschrank)
Vorsatz (zivilrechtliche Definition)
Wissen und Wollen des Erfolges mit Bewusstsein von dessen Rechtswidrigkeit
Erfüllungsgehilfe
Wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeitals dessen Hilfsperson tätig wird
Pflichtverletzung "in Erfüllung der Verbindlichkeit"
Das Fehlverhalten des Gehilfen muss im Zusammenhang mit dem Wirkungskreis stehen, der ihm zugewiesen worden ist und er darf nicht nur bei Gelegenheit gehandelt haben
Gesetzlicher Vertreter
Jeder, dem die Befugnis, einen anderen zu vertreten, durch gesetzliche Vorschrift verliehen ist
Konnexität, § 273 I
Beide Ansprüche rühren aus einem einheitlichen, innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis, sodass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf Erfüllung des anderen geltend gemacht werden könnte
Geschäftsgrundlage, § 313
Die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der beiden Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut
Verrichtungsgehilfe, 831
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interessetätig wird und ihm gegenüber weisungsgebunden ist
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