Abhandenkommen
Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes
Anwartschaftsrecht
Das Anwartschaftsrecht ist eine rechtlich gesicherte Position, die bei mehraktigen Erwerbstatbeständen entsteht, wenn der Gläubiger bereits so viele Erfordernisses erfüllt hat, dass der Eigentumserwerb vom Schuldner nicht mehr einseitig verhindert werden kann.
Besitzbeendigung iSd § 856 I BGB
Der Besitz wird dadurch beendet, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
Besitzentzug iSd § 861 BGB
Besitzentzug setzt den Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft voraus.
fehlerhafter Besitz, § 858 II 1 BGB
Gemäß § 858 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Besitz stets fehlerhaft, wenn er durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde.
Geheißerwerb
Beim Geheißerwerb wird im Rahmen eines Übereignungsvorganges bei der Übergabe eine Drittperson eingesetzt, die den unmittelbaren Besitz für jemand anderen mit dessen Einverständnis entgegennimmt – die Drittperson verhält sich somit „wie ihr geheißen“.
gewöhnliche Erhaltungskosten iSd § 994 I 2 BGB
Gewöhnliche Erhaltungskosten sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zur laufenden Unterhaltung der Sache.
Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
Keine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung
Herrenlosigkeit iSd § 959 BGB
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt (Dereliktion).
Leistung iSd § 812 I 1 Fall 1 BGB
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Mitterlbarer Besitz, § 868 BGB
Mittelbarer Besitz besteht, wenn ein unmittelbarer Besitzer im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses die tatsächliche Sachherrschaft mit Fremdbesitzerwillen für einen mittelbaren Besitzer ausübt.
notwendige Verwendung iSd § 994 BGB
Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme der Verwendung erforderlich ist.
nützliche Verwendung, § 996 BGB
Nützlich sind Verwendungen, wenn sie zwar nicht notwendig sind, den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer aber noch erhöhen.
Redlichkeit des Besitzers
Redlichkeit setzt erstens die Gutgläubigkeit hinsichtlich des Besitzrechts gem. § 990 Abs. 1 BGB voraus und zweitens darf keine Klage auf Herausgabe des Rads gegen den Besitzer rechtshängig gewesen sein.
Stoffwert iSd § 950 BGB
Wert aller bei der Verarbeitung verwendeten Stoffe
Übergabe
Unter dem Begriff der Übergabe ist die vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers bei Besitzerlangung des Erwerbers auf Veranlassung des Veräußerers zu verstehen.
unmittelbarer Besitz
Unmittelbarer Besitz ist die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen getragen wird.
unrichtiges Grundbuch
Das Grundbuch ist unrichtig, wenn formelle oder materielle Rechtslage nicht übereinstimmen.
Verarbeitung iSd § 950 BGB
Verarbeitung ist jede auf Werterhöhung gerichtete menschliche Arbeitsleistung
Verarbeitungswert iSd § 950 BGB
Differenz zwischen Wert der neuen Sache und Stoffwert
Verbotene Eigenmacht iSd § 858 I BGB
Mit verbotener Eigenmacht handelt, wer dem Besitzer ohne dessen Willen und ohne Gestattung den Besitz entzieht.
verlorene bewegliche Sache
Eine Sache ist verloren, wenn sie besitzlos, aber nicht herrenlos ist.
Verwendung
Verwendungen sind gegenstandsbezogene, freiwillige Vermögensopfer (= Aufwendungen), die der Sache zugutekommen sollen, indem die ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.
wesentlicher Bestandteil iSd § 93 BGB
Nach § 93 BGB ist eine Sache ein wesentlicher Bestandteil einer Hauptsache, wenn sie nicht von der Hauptsache getrennt werden kann, ohne dass sie oder die Hauptsache durch die Trennung zerstört oder in ihrem Wesen verändert werden würde.
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