Andeutungstheorie
Nach dieser von der Rechtsprechung entwickelten Theorie muss der wahre Wille des Erblassers im Testament zumindest angedeutet sein.
Anfall der Erbschaft
Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen. Die Legaldefinition findet sich in § 1942 I BGB.
Auflage
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. Die Legaldefinition findet sich in § 1940 BGB.
Ausschlagung
Der Erbe hat das Recht die Erbschaft binnen einer Frist (§ 1944 BGB) auszuschlagen, § 1942 BGB. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt, § 1953 BGB.
Einrichtungsgarantie
Art. 14 I GG gewährt dem Einzelnen einen Schutz seines Eigentums auch über den Tod hinaus. So ermöglicht das verfassungsrechtlich geschützte Erbrecht es dem Erblasser sein Vermögen so zu vererben, wie er es möchte (Testierfreiheit).
Erbe
Die Erbschaft geht mit dem Erbfall auf den oder die Erben über, § 1922 I BGB.
Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben, § 2032 BGB.
Erbfall
Tod einer Person. Die Legaldefinition findet sich in § 1922 I BGB.
Erbfähigkeit
Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt, § 1923 I BGB. Nach § 1923 II BGB ist auch der Nasciturus erbfähig.
Erblasser
Natürliche Person, die durch ihren Tod eine Erbschaft hinterlässt.
Erbschaft
Vermögen einer verstorbenen Person, § 1922 I BGB.
Erbschein
Amtliches Zeugnis über das Erbrecht.
Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das Erbe zusteht. Nach § 2366 BGB ist der öffentliche Glaube über die Richtigkeit des Erbscheins geschützt.
Erbteil
Anteil eines Miterben. Die Legaldefinition findet sich in § 1922 II BGB.
Erbunwürdigkeit
Die Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB ist ein Verwirkungsgrund. Wer für erbunwürdig erklärt wird, verliert rückwirkend sein Erbrecht, § 2344 I BGB.
Erbvertrag
Vertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärungen i.S. der §§ 145 ff. BGB zustande kommt und in welchem der Erblasser zugunsten des Vertragspartners oder eines Dritten von Todes wegen verfügt, §§ 2274 ff BGB.
Erbverzicht
Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten, § 2346 I 1 BGB.
Ersatzerbe
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen. Die Legaldefinition findet sich in § 2096 BGB.
gegenseitige Einsetzung
Bestehen bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments Zweifel, kann die Regelung nach § 2269 BGB angewendet werden.
gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten (bzw. analog § 10 IV LPartG auch von Lebenspartnern) errichtet werden, § 2265 BGB.
gesetzlicher Erbe
Verwandte des Erblasser, §§ 1589, 1924 – 1930 BGB;
Ehegatte oder Lebenspartner, §§ 1371, 1931 – 1934 BGB bzw. § 10 I LPartG.
gesetzliche Erbfolge
Hat der Erblasser gem. § 1937 BGB keinen Erben durch Testament oder letztwillige Verfügung bestimmt, gilt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB.
letztwillige Verfügung
Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse oder Auflagen anordnen.
Linien
In der zweiten und den entfernteren Ordnungen bildet jeder Eltern- und Vorelternteil eine Linie (siehe auch Stämme), im Gesetz bei § 1928 II BGB.
Miterbe
Wenn die Erbschaft auf mehrere Erben übergeht, ist jeder Miterbe zu einer bestimmten Quote am Nachlass berechtigt, § 2033 BGB.
Nacherbe
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Die Legaldefinition findet sich in § 2100 BGB.
Ordnungsprinzip
Das Gesetz legt die Reihenfolge der gesetzlichen Erben fest. Verwandte werden dabei in Ordnungen (Parentele) eingeteilt. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, § 1930 BGB.
Pflichtteilsberechtigter
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern, die eigentlich erbberechtigt wären, jedoch durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) enterbt werden (§ 2303 I S. 1, II S. 1 BGB).
Der Pflichtteilsberechtigte erlangt nach dem Erbfall keine Erbenstellung, sondern einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme gegen den oder die Erben.
Die Höhe ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 I S. 2 BGB.
Repräsentationsprinzip
Solange ein zur gesetzlichen Erbfolge berufener Stammelternteil lebt, schließt das die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus, siehe § 1924 II BGB.
Scheinerbe
Durch Erbschein als Erbe ausgewiesener Nichterbe.
Stammessystem
An Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge, § 1924 III BGB.
Stämme
Abstammungsverhältnis von einem Stammelternteil zu seinem Abkömmling (siehe auch Linie).
Testament
Der Erblasser kann durch einseitige, nicht empfangsbedürftige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen, § 1937 BGB.
Testierfreiheit
Die Freiheit zu testieren oder nicht zu testieren (siehe auch Erbrechtsgarantie)
Testierwille
Der Wille, eine Verfügung von Todes wegen errichten zu wollen.
Die Auslegung erfolgt nach § 133 BGB.
Der Testierwille ist Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Testament. Er fehlt beispielsweise bei einem bloßen Testamentsentwurf.
Universalsukzession
Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den oder die Erben über. Der oder die Erben erben den gesamten Nachlass, § 1922 I BGB.
Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden. Die Legaldefinition findet sich in § 1939 BGB. Das Vermächtnis stellt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben dar.
wechselbezügliche Verfügung
Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge, § 2270 BGB.
Widerruf eines Testaments
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt durch Testament, §§ 2253, 2254 BGB, oder durch Vernichtung oder Veränderung, § 2255 BGB.
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