Bedeutung des Sachenrechts
Grundlage unserer Wirtschaftsordnung
Eigentum durch Art. 14 GG geschützt
Regelt „Beziehungen von Personen (Rechtssubjekten) zu Sachen (Rechtsobjekten)“
(Genaugenommen geht es auch hierbei um Ansprüche und damit um Beziehungen von - wenn auch nicht von vornherein bestimmten - Personen untereinander; sie haben die ungestörte Herrschaft über Sachen zum Inhalt.
Sachenrecht / Schuldrecht
Beziehung von Personen zu Sachen = Sachenrecht
Beziehung von Person zu Person = Schuldrecht
Bereits frühe Ursprünge
Konzepte, du darfst dem anderen nicht wegnehmen, was er mal erworben hat
Bsp.: 10 Gebote -> du sollst nicht stehlen
Rechtsobjekte, Sachen (+Schaubild)
§ 90 => Begriff der Sache
Nur abgrenzbare körperliche Gegenstände sind Sachen
Mit einer Sache die mir gehört darf ich machen, was ich möchte, solange ich nicht in das Recht anderer eingreife
§ 90a => Tiere sind keine Sache, sondern jedenfalls keine Person
Tiere müssen anders geschützt werden, sind aber auch nicht mit Menschen gleichstellbar
Bsp.: ein Hund ist kein Träger von Rechten und Pflichten; kann kein Erbe, aber Eigentum sein (Kauf und Verkauf), ein Mensch aber nicht, da er Subjekt ist und kein Objekt (=Tiere)
Problem des Paragraphen in der Praxis
Tiere sind keine Sache, aber die Vorschriften sind bis anders geltenden auf sie anzuwenden
-> Person bedeutet Rechtssubjekt zu sein
Konzepte der Privatautonomie
Die Privatautonomie wird durch drei Konzepte realisiert:
Absolute Rechte => Sachenrecht
Relative Rechte
Gestaltungsrechte => jemand kann ein einseitig bestehendes Recht beenden / verändern (z.B. Kündigungsrecht
Rechtsobjekte
Rechtsobjekt ist jedes Gut, auf das sich die Rechtsmacht eines Rechtssubjekts erstrecken kann.
Gegenstand rechtlicher Herrschaftsmacht können sein:
Sachen: Nur körperliche Gegenstände [§ 90] Beachte: Gem. Art. 14 GG kann Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn auch an urkörperlichen Gegenständen bestehen.
Immaterialgüter: Geistige Schöpfungen, welche die Rechtsordnung durch eigene Gesetze mit Verkehrsfähigkeit ausstattet.
Rechte: Nur Vermögensrechte können Gegenstand rechtlicher Herrschaftsmacht sein
Zum Begriff der Sache i.S.d. § 90 BGB
„Körperlichkeit“ erforderlich (§ 90)
Abgrenzbare Materie
Fest, flüssig oder gasförmig spielt keine Rolle
Körperlich abgrenzbar
! Elektrizität ist keine Sache
Tiere: „Keine Sachen“ aber Rechtsobjekte (§ 90a)
Sachen
„Unpersönliche, für sich bestehende Stücke der beherrschbaren Natur."
Keine Sachen sind:
Die Luft, das Meer, Energie, Licht; (Software?)
Das Vermögen ist als solches kein Rechtsobjekt, sondern die zusammenfassende Bezeichnung für alle geldwerten Sachen und Vermögensrechte einer Person
Das Unternehmen ist als Verbindung personeller und sachlicher Mittel zu einer wirtschaftlichen Einheit ebenfalls kein Rechtsobjekt. Es kann zwar als solches Gegenstand eines Kaufvertrags sein, das Eigentum muss aber an jeder einzelnen Sache je nach ihrer Art eingeräumt werden
Tiere fallen als „Mitgeschöpfe" seit 1990 nicht mehr unter den Sachbegriff. (§ 90a)
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Bsp.: Kann man das Vermögen/ein Unternehmen auf einmal verkaufen?
Kaufvertrag -> Verpflichtungsgeschäft -> Vertragsfreiheit => also: Ja, es ist möglich
Sachenrechtliche Vertragsgeschäfte => Einigung
Einigung und Übernahme => Vertrag
Einigung und einig sein
Wirksames Verfügungsgeschäft => setzt voraus, dass eine Einigung eintrat
Arten der Sachen
=> Unbewegliche:
Grundstücke: Durch Vermessung abgegrenzte Teile der Erdoberfläche. An Grundstücken entstehen Rechte meist durch Eintragung im Grundbuch.
Grundstück ist die Erde, das abgrenzbare/die abgrenzbare Fläche wird dann künstlich erschaffen
=> Bewegliche:
Alle körperlichen Sachen, die nicht Grundstücke sind. Rechtsfolgen werden meist an die Anderung der Besitzlage geknüpft.
Vertretbare / nicht vertretbare [§ 91]
Bsp.: Benzin wird nach Liter gekauft; man kann vereinbaren, dass man etwas bestimmtes von etwas nimmt (Zahlen, Maß etc.)
Verbrauchbare / nicht verbrauchbare [§ 92]
Werden verwendet und verschwinden dadurch; z.B. Geld oder Lebensmittel
=> Unteilbare
=> Teilbare
Bestandteile
Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzten Sache
Wesentliche Bestandteile
Können nicht voneinander getrennt werden, ohne dass der eine oder der andere zerstört wird. [§ 93] Sie können nach der Trennung nicht in der bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden.
Sind nicht sonderrechtsfähig: Sie teilen das rechtliche Schicksal der Sache (z.B. auch Pfandrecht; EV am Bestandteil nicht möglich).
Bei Grundstücken: Fest mit Grund und Boden verbundene Sachen, insbesondere Gebäude und zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen [§ 94]
Kann nicht von der Hauptsache getrennt werden
Nicht wesentliche (einfache) Bestandteile
Können ohne Zerstörung voneinander getrennt werden.
Sind sonderrechtsfähig
(Grundstückseigentümer ist der Eigentümer des darauf angebrachten Gebäudes)
Zubehör
Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dauerhaft gewidmet sind.
Rechtliche Bedeutung:
Zubehör gilt im Zweifel als mitverkauft. [§ 311c]
Zubehör kann mit der Übereignung eines Grundstücks ohne Einzelübertragungsakt mitübereignet werden. [926 I 1]
Eine Hypothek erstreckt sich auf das Zubehör. [§ 1120]
Zubehör unterliegt nicht der Mobiliarvollstreckung. [§ 865 II 1 ZPO]
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Nicht Bestandteil der Hauptsache
Sind aber dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dauerhaft gewidmet
Bsp.: Radio im Auto -> unwesentlicher Bestandteil -> kein wesentlicher Bestandteil des Autos, nicht verbunden mit der Sache
Gilt auch für bewegliche Sachen
Absolutheit
Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann.
Absolute Rechte an Sachen (Dingen) bezeichnet man auch als „dingliche Rechte".
Bei Eingriffen in dingliche Rechte können Ansprüche gegenüber jedem Eingreifenden geltend gemacht werden [z.B. §§ 985, 1004].
Wegen dieser weit reichenden absoluten Wirkung wird das Sachenrecht von gegenläufigen Prinzipien zur Gewährleistung der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und der Vereinheitlichung beherrscht:
Abstraktionsprinzip
Das schuldrechtliche und das dingliche Rechtsgeschäft sind rechtlich unabhängig, abstrakt.
Die Unwirksamkeit des einen Rechtsgeschäfts zieht nicht automatisch die Unwirksamkeit des anderen nach sich.
Relativiert durch:
Fehleridentität (z. B. wird die Geschäftsunfähigkeit in der Regel bei beiden Geschäften gegeben sein)
Bedingungszusammenhang (Annahme einer konkludenten Vereinbarung der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts als Bedingung des Erfüllungsgeschäfts nur, wenn Parteien Zweifel am störungsfreien Geschäftsablauf haben)
Lehre von der Geschäftseinheit (strittig, ob [§ 139] anwendbar)
Numerus clausus und Typenzwang
Gesetzgeber hat nur eine begrenzte Anzahl dinglicher Rechtstypen (von diesen aber wieder zahlreiche Varianten) normiert (numerus clausus).
Auch die Begründung und Ausgestaltung der dinglichen Rechte („Sachenrechte") werden durch Gesetz bzw. Gewohnheitsrecht abschließend geregelt (Typenzwang).
Im Sachenrecht ist die Gestaltungsfreiheit demnach eingeschränkt, nicht dagegen die Abschlussfreiheit.
Arten der dinglichen Rechte (Schaubild)
Bestimmtheitsprinzip (Spezialitätsprinzip)
=> Dingliche Rechte und Verfügungsgeschäfte müssen ausreichend bestimmt sein und können nur an bestimmten, einzelnen Sachen bestehen.
Es können daher keine unbestimmten Mengen Gegenstand eines dinglichen Rechtsgeschäfts sein.
Negativ-Bespiel: „Ich übereigne Ihnen mein Vermögen, ...... mein Unternehmen."
Die einzelnen Gegenstände in Sachgesamtheiten (z. B. Vermögen, Unternehmen) müssen je nach ihrer Art (Grundstücke etwa durch Einigung und Eintragung im Grundbuch) übereignet werden.
Beachte: Dagegen ist es ohne weiteres möglich, ein Unternehmen oder einen Teil des Vermögens zum Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags (Verpflichtungsgeschäft) zu machen!
Publizitätsprinzip (Offenkundigkeitsprinzip)
=> Die dingliche Rechtslage muss nach außen hin erkennbar sein.
Alle Veränderungen in der dinglichen Rechtslage sollen offenkundig werden.
Dingliche Verfügungen erfordern daher neben der Einigung die Verwendung eines Publizitätsmittels.
Publizitätsmittel:
bei beweglichen Sachen: Besitz
bei Grundstücken: Eintragung im Grundbuch
Ausnahmen:
Erwerber besitzt bereits (traditio brevi manu) [§ 929 11]
Besitzkonstitut [§ 930] (nicht bei der Begründung eines Pfandrechts)
Abtretung des Herausgabeanspruchs, wenn ein Dritter die Sache besitzt [§ 931]
Akzessorietät (“Angelehntheit”)
=> Dingliche Sicherungsrechte hängen in ihrer Existenz in der Regel vom Bestehen des gesicherten Rechts ab.
Streng akzessorisch: Pfandrecht
Gesteigert akzessorisch: Sicherungshypothek
Abgeschwächt akzessorisch: Verkehrshypothek
Nicht akzessorisch: Grundschuld, Sicherungseigentum (im Schuldrecht überdies der Garantievertrag)
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