Definition Gewerbe, § 1 HGB
jede nach außen erkennbare, erlaubte (str), selbständige, planmäßige auf gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die nicht freier Beruf ist. (Merksatz Vorstellung des Ladens)
Firmenrechtliche Grundsätze
1. Firmenwahrheit: 18, 19 HGB Ausnahme 21ff
2. Firmenunterscheidbarkeit § 18, 30
3. Firmenöffentlichkeit, § 29, 15, 5
4. Haftung für Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers: 25, 27, 28
Wonach können Forderungen des bisherigen Gläubigers übergehen?
nach § 25 I S.2 HGB Übergegangen nach § 1922 BGB§ 28 I S.2 HGB
Welche Vertreter gibt es im Handelsrecht?
Prokurist §§ 48,
Handlungsbevollmächtigter § 54,
Ladenangestellter § 56
Definition Prokura
handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem, weitestgehendem Umfang § 49
Definition Handlungsvollmacht
handelsrechtlich erteilte Vollmacht die nicht Prokura ist, § 54
Rechtsnatur Ladenangestellter, § 56 HGB
ist der gesetzliche Fall der Anscheins-, Duldungsvollmacht
Str.: - Widerlegbare Vermutung einer Anscheinsvollmacht (h. M.) - Gesetzliche Fiktion (a. A.)
Unterschied zwischen Frachtführer § 407 und Spediteur $ 453
Frachtführer befördert Güter, Spediteur übernimmt die Besorgung; befördert aber nicht selbst
Welche Publizitäten stellt § 15 dar?
Die Negative § 15 I (Positiv für Geschäftsgegner)
Die Positive § 15 II (Positiv für Kaufmann)
Die Positive § 15 III (Positiv für Geschäftsgegner)
Was ist ein Handelsgeschäft?
gemäß §343 alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören, was gemäß § 344 vermutet wird.
Welche Handlungsvollmachten gibt es?
Generalhandlungsvollmacht
Arthandlungsvollmacht (für bestimmte Arten von Geschäften)
Spezialhandlungsvollmacht (für bestimmte Geschäfte)
Definition Laden (Ladenangestellter § 56)
jede als Verkaufslokal benutzte Räumlichkeit
Ablieferung § 377 HGB
vollständige Verbringung in den Machtbereich des Käufers
unverzügliche Rüge, § 377 HGB
unverzüglich (Absendung reicht, § 377 IV)
ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB, nach aA alsbald ohne Verschulden.
Der Zeitbedarf ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen
Zeitlich nach Einzelfall und Ware: 3 Tage bis 7 Wochen
Verhältnis HGB und BGB
HGB ist eigenständig, knüpft subjektiv an die Kaufmannseigenschaft an. Ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. HGB hat Vorrang.
Grundprinzipien des Handelsrechts
1. Erweiterung der Privatautonomie (durch weniger Formerfordernisse)
2. Stärkerer Verkehrs- und Vertrauensschutz (15, 366, 362, KBS, Prokura)
3. Höhere Sorgfaltsobliegenheiten (362, KBS, 377)
Grundgedanken des Handelsrechts
1. Kaufleute sind weniger Schutzwürdig
2. Handelsverkehr ist auf Schnelligkeit und Rechtssicherheit angewiesen
Was ist ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 II HGB?
Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb
Art = qualitatives Kriterium
Umfang = quantitatives Kriterium
Erforderlichkeit = zur ordentlichen und übersichtlichen Geschäftsführung notwendig
Hat § 5 einen eigenen Anwendungsbereich?
1. Nein: Alle Fälle, die § 5 HGB erfasst, fallen bereits unter § 2 HGB
2. Ja (h. M.): § 2 HGB setzt freiwillige Eintragung mit materiell rechtsgestaltender Willenserklärung, Kaufmann nach dieser Norm sein zu wollen, voraus
=> unter § 5 HGB, nicht aber unter § 2 HGB fällt:
- Geschäftsbetrieb des Istkaufmanns sinkt zum Kleingewerbe herab
- Eintragung aufgrund unwirksamer Willenserklärung
- Irrtümliche Eintragung ohne eigene Veranlassung
Definition Scheinkaufmann
Wer durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt, Kaufmann zu sein, muss sich grundsätzlich als ein solcher behandeln lassen.
Voraussetzungen für den Scheinkaufmann
1. Subsidiarität (§§ 2,5, 15 I, III HGB greifen nicht)
2. Rechtsschein
3. Zurechenbarkeit
4. Gutgläubigkeit des Dritten
5. Kausale Vertrauensbetätigung
6. Im privatrechtlichen Geschäftsverkehr (nicht: im reinen Deliktsrecht, Brecht, Strafrecht)
Definition Rechtsschein
Jedes erkennbare Verhalten, aus dem ein objektiver Dritter den Schluss der Kaufmannseigenschaft ziehen darf
Rechtsfolgen des Rechtsscheins (Scheinkaufmann)
Scheinkaufmann ist kein Kaufmann!
-> Muss sich aber grundsätzlich wie ein Kaufmann behandeln lassen.
-> Einschränkungen:
- Wirkung nur inter partes, nicht gegenüber unbeteiligten Dritten - Wirkung nur für, nicht gegen gutgläubigen Dritten
- Keine Abweichung von zwingenden Schutzvorschriften(§§ 104 ff. BGB; 343, 766, 780, 781 BGB => §§ 348, 350 HGB nicht anwendbar)
Wie wird § 27 HGB geprüft?
1. Handelsgeschäft im Nachlass
-> Nicht: Gesellschaftsanteile
2. Fortführung des Handelsgeschäfts
-> Nicht bei Testamentsvollstreckung, §§ 2197 ff. BGB
3. Fortführung der bisherigen Firma
-> h.M. § 27 HGB als Rechtsgrundverweisung auf § 25 HGB
-> Rechtsfolge: Erbe haftet für frühere Geschäftsverbindlichkeiten (nicht Privatschulden)
-> Haftungsausschuss nach § 27 II HGB möglich
-> h.M. Bloße Erklärung des Erben (ohne Vereinbarung!) genügt
Welche Geschäfte sind von der Prokura ausgeschlossen?
- Privatgeschäfte
- Grundlagengeschäfte (Änderung des Unternehmensgegenstandes, Betriebseinstellung oder -veräußerung, Liquidation)
- Prinzipalgeschäfte (Erteilung von Prokura oder Unterprokura, §48I HGB; Anmeldung der Firma zum Handelsregister, §§ 29, 31 HGB)
- Grundstücksgeschäfte (es sei denn: Immobiliarklausel, §49 II HGB)
- Insichgeschäfte (es sei denn: Befreiung, §181 BGB)
Gibt es Beschränkungen für Prokura im Außenverhältnis im Handelsrecht?
Stellvertretungsrechtliches Abstraktionsprinzip gilt im HGB noch strenger: Beschränkungen sind gegenüber Dritten grundsätzlich unwirksam, § 50 I HGB
-> Ausnahme: Kollusion, Einseitiger Missbrauch
Definition Handelsmakler
Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung oder Veräußerung von Gegenständen des Handelsverkehrs übernimmt, § 93 I HGB
Definition Kommissionär
Kommissionär ist, wer sich als Gewerbetreibender zum Abschluss eines Ausführungsgeschäfts im eigenen Namen für fremde Rechnungverpflichtet.
Was besagt das Veranlasserprinzip im § 15 III HGB?
Betroffener muss unrichtige Bekanntmachung veranlasst haben (h. M.). Es genügt aber schon Stellung eines richtigen Eintragungsantrags.
Definition Betroffener in § 15 I HGB
Betroffener ist, wer infolge der Eintragung bzw. Bekanntmachung einen Vorteil haben würde
Was besagt die Rosinentheorie beim Wahlrecht des § 15 I HGB (Rechtsfolge)
Nach h. M. gilt „Rosinentheorie": Dritter kann sich auch teilweise auf wahre Rechtslage und teilweise auf Rechtsschein des Registers berufen.
Voraussetzungen Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
a) Parteien sind Kaufleute oder kaufmannsähnliche Personen (nach a.A. muss dies nur der Empfänger sein)
b) Vertragsverhandlungen
c) Müssen aus Sicht der Beteiligten zu Vertragsschluss geführt haben (Abgrenzung zur Auftragsbestätigung = Annahme eines Vertragsangebots, vgl. § 150 II BGB)
d) Wiedergabe des wesentlichen Inhalts
e) Zugang unverzüglich nach Verhandlungen ( § 130 BGB)
f) Schutzwürdigkeit des Bestätigenden= wenn er Schweigen des Empfängers als Einverständnis auffassen durfte
aa) Fehlt bei Unredlichkeit
bb) Fehlt bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben
cc) Fehlt bei gravierenden Änderungen
g) Kein unverzüglicher Widerspruch
4. Rechtsfolge = Vertrag gilt mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens
Anfechtbarkeit des KBS
1. Anfechtung wegen Irrtums über Wirkung des Schweigens? (-)
2. Anfechtung wegen Irrtums über Inhalt des Antrags bzw. des Bestätigungsschreibens
(+) §§ 119 ff. BGB -> Ausnahme: Irrtum beruht auf fehlender kaufmännischer Sorgfalt
3. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
a) Bei § 362 HGB (+) § 123 f. BGB analog
b) Beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben (-) unnötig, da bei Arglist des Bestätigenden ohnehin keine Schutzwürdigkeit
Wird durch 366 HGB auch der Gute Glaube an die Vertretungsberechtigung erfasst?
(+) HGB unterscheidet nicht klar(-) Dritter hinreichend durch Scheinvollmacht geschützt
Haftet neuer Gesellschafter für Altverbindlichkeiten der OHG (wenn diese durch Beitritt zu einem Kfm gegründet wurde)?
Nach e.A. soll keine Einstandspflicht vorliegen
- Gläubiger wird zu Unrecht privilegiert
- Verkehr erwartet nicht auch noch eine Haftung des neuen Gesellschafters
- § 28 HGB spricht nur von einer Haftung der GesellschaftAnders der BGH, der eine Haftung bejaht
- Keine unzumutbare Belastung für den Eintretenden
- § 130 HGB sieht bei Beitritt zur Personengesellschaft ebenfalls eine Haftung für frühere Verbindlichkeiten vor (Stichwort: Gleichlauf)
Wenn Gesellschafter austritt der zur Gesamtvertretung benötigt wurde und 15 II greift, welche Rechte hat der Dritte?
Prinzip der Meistbegünstigung des Dritten
-> Nach BGH Wahlrecht des Dritten (Stichwort: „Rosinentheorie")
- § 15 Abs. 1 HGB ergibt sich schon durch schlichte Gesetzesanwendung und ist unabhängig von Alternativsachverhalten
- Die Gesamtvertretung wäre zwar bei Einsichtnahme aufgefallen, auf eine solche kommt es aber gerade für einen Schutz nicht an (abstrakte Vertrauensschutznorm) Handelsregisterinhalt als Einheit
-> Nach a.A. kommt eine „gespaltene" Lösung nicht in Betracht (Stichwort: „Ganz oder gar nicht")
- Der Dritte darf nicht besser stehen als bei wahrer Rechtslage
- Keine Gesamtkombination der günstigsten Tatbestandsstücke
- Ein „gespaltenes Vertrauen" gibt es nicht
Kann man den Beitritt zu einer Gesellschaft anfechten?
Trotz der gesetzlichen Rechtsfolge wird für Personengesellschaften eine andere Lösung angenommen:
- Eine rückwirkende Nichtigkeit kollidiert mit Erwartungen des Verkehrs
- Für Personengesellschaften gilt darüber hinaus auch im Innenverhältnis eine besondere Verbundenheit untereinander
- Eine Beseitigung dieser Verbindung ist rückwirkend nicht mehr möglich und wäre auch unbillig: alle Beteiligten haben bis dahin Beiträge erbracht, Gewinne erzielt oder Risiken getragen; Eine Auseinandersetzung ist nicht mehr vollständig möglich
=> Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft
a) Vertragsschluss
b) Anfängliche Unwirksamkeit oder Anfechtung, § 123 Abs. 1 BGB
c) Gesellschaft wurde in Vollzug gesetzt
d) Keine entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Personen
Wie wird eine Prokura erteilt?
- ausdrücklich, persönlich durch Geschäftsinhaber
- nur durch Kaufleute
- nur natürliche Person kann Prokurist sein
- deklaratorische Eintragung im Handelsregister
Voraussetzungen für die Firmenfortführung § 25 I
a) Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden
-> Unerheblich ist Wirksamkeit des Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfts (h.M.)
b) Fortführung des Handelsgeschäfts
c) Fortführung der bisherigen FirmaIdentität des Firmenkerns genügt
d) Verbindlichkeit im Betrieb des Geschäfts begründet
- Keine Haftung für private Schulden
- Keine Anwendung von § 25 I HGB bei Erwerb vom Insolvenzverwalter
Prüfung des § 15 I
- Wahre Tatsache
- Eintragungspflichtig
- in Angelegenheit dessen der sich sonst darauf berufen könnte
- nicht eingetragen und bekannt gemacht
- Geschäftsverkeh
r- RF: Wahlrecht
Haftung ohne Fortführung § 25 III
- Keine Haftung aus § 25 I 1 HGB
- Besonderer Verpflichtungsgrund:
(1)Handelsübliche Bekanntmachung der Übernahme (2)Allgemeine zivilrechtliche Haftung
(a) Vertraglicher Schuldbeitritt, § 311 I BGB (b)Übernahmevertrag, § 414 BGB
(c) Gesetzliche Schuldübernahme, z.B. § 613 a BGB
Prüfung des § 15 II HGB
- Eintragungspflichtige Tatsache
- unrichtig bekannt gemacht
- keine Kenntnis
- Geschäftsverkehr
- ungeschriebene Voraussetzung: Unrichtige Bekanntmachung muss zurechenbar veranlasst sein
Last changeda year ago