Wann ist nach der herrschenden Äquivalenztheorie eine Handlung kausal für einen Erfolg?
Wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, die Handlung also eine von den gleichwertigen, aber unverzichtbaren Bedingungen ist, ohne die der Erfolg nicht eingetreten wäre (conditio-sine-qua-non).
Was verbirgt sich hinter dem Begriff “kumulative Kausalität”?
Wenn mehrere unabhängig voneinander vorgenommene Handlungen, die - isoliert betrachtet - nicht in der Lage waren, den Erfolg herbeizuführen, erst im Zusammenwirken den Erfolg herbeigeführt haben. Hier ist jede Handlung kausal.
Was verstehen sie unter “Doppelkausalität” ?
Wenn mehrere unabhängig voneinander vorgenommene Handlungen gleichzeitig den gleichen Erfolg herbeigeführt haben, jede der Handlungen aber bereits für sich allein zur Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätte. Hier gilt: Von mehreren Hand-lungen, die zwar alternativ (jede für sich), nicht aber kumulativ (beide zusammen) hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede Handlung kausal für den Erfolg
Wann ist ein Abbruch der Kausalkette gegeben?
Vom Abbruch der Kausalkette spricht man nur dann, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursachenkette beseitigt und nunmehr allein - unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe - den Erfolg herbeiführt. Aus der Sicht der neuen Ursachenreihe wird hier auch von überholender Kausalität gesprochen.
Wiw wird in der Literatur versucht, die Äquivalenztheorie einzuschränken bzw. zu korrigieren?
Über das Kriterium der objektiven Zurechnung schon im objektiven Tatbestand.
Wie unterscheidet sich nach hL die Prüfung des Kausalzusammenhangs von der Prüfung des objektiven Zurechnungszusammenhangs?
Während bei der Kausalität ein Bedingungszusammenhang als Mindestverknüpfung zwischen Handlung und Erfolg geprüft wird, wird beim Zurechnungszusammenhang normativ bewertet, ob sich der Erfolg als das „Werk des Täters" darstellt. Zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg dann, wenn dieses Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko eines Erfolgseintritts geschaffen und sich dieses Risiko bei wertender Betrachtung im konkret eingetretenen Erfolg (noch mit-) verwirklicht hat.
Bei welchen Fallkonstellationen wird von der hL heute im Ergebnus der objektive Zurechnungszusammenhang grds. verneint?
• Erfolgseintritt liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens;
• erfolgsverursachendes Verhalten ist ausschließlich risikoverringernd bzw. bewegt sich noch im Rahmen des erlaubten Risikos;
• atypischer Geschehensablauf zwischen Handlung und Erfolg
• Erfolg liegt außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Verhaltensnorm; • zwischen Ersthandlung und Erfolg tritt Zweithandlung des Opfers, eines Dritten oder des Täters selbst, die nicht gem. §§ 25 ff. zugerechnet werden kann und voll verantwortlich eine neue eigenständige Gefahr schafft.
Wie wird nach der bisherigen BGH-Rspr die zu weite Äquivalenztheorie beim Vorsatzdelikt eingeschränkt?
Über die Rechtsfigur des vorsatzausschließenden Irrtums über den Kausalverlauf. Dieser Tatbestandsirrtum iSd § 16 I 1 setzt voraus, dass der tatsächliche Kausalverlauf von dem vom Täter vorgestellten Kausalverlauf wesentlich abweicht. Eine wesentliche Abweichung kann dabei allerdings solange noch nicht angenommen werden, wie sich die Abweichung noch im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
Wie lautet die übliche, wenn auch etwas vergröberte Vorsatzdefinition?
Wissen (= intellektuelles Moment) und Wollen (= voluntatives Element) der objektiven Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (= Bezugspunkt)
Was ist der maßgebende Zeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsvorsatzes?
Gem. § 16 I 1 iVm § 8 S. 1 muss der Vorsatz zeitgleich (simultan) mit der erfolgsverursachenden Handlung bzw. Unterlassung vorliegen. Auf den Zeitpunkt des Erfolgseintritts kommt es hingegen gem. § 8 S. 2 nicht an. Mit Blick auf §§ 22, 24 wird deutlich, dass genau genommen der Versuchsbeginn gemeint sein muss. Denn schon beim „unmittelbaren Ansetzen" iSd § 22 muss der Täter eine „Vorstellung" von der Tat haben. Umgekehrt zeigt § 24, dass allein der Wegfall des Vorsatzes nach Versuchsbeginn nicht zur Strafbefreiung führt
Wann liegt Vorsatz in Form von Absicht vor?
Bei der Absicht (dolus directus 1. Grades) ist die Tatbestandsverwirklichung das Ziel des Täters; er hat also zielgerichteten Erfolgswillen, d.h. ihm kommt es gerade auf die Tatbestandsverwirklichung an. Die Tatbestandsverwirklichung muss aber nicht das Endziel des Täters sein, es reicht, dass es sich um ein Zwischenziel handelt. Hier dominiert also das Willenselement. Das Wis-senselement kann reduziert sein
Wann ist direkter Vorsatz gegeben?
Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades): Hier sieht der Täter die Tatbestandsverwirklichung als notwendige und sichere Folge seines Verhaltens an. Ein solches sicheres Wissen zieht zwingend den Willen zur Tatbestandsverwirklichung nach sich.
Hier dominiert also das Wissenselement.
Wann bejaht die hM bedingten Vorsatz?
Bedingter Vorsatz oder Eventualvorsatz ist die schwächste Vorsatzform; sowohl das Wissens- als auch das Willenselement ist reduziert. Hier muss der Täter nach der herrschenden Einwilligungs- oder Billigungstheorie den Erfolgseintritt lediglich als möglich (also nicht als sicher) ansehen und ihn billigend in Kauf nehmen oder sich damit zumindest abfinden (also ihn nicht zielgerichtet anstreben).
Was ist unter dem Alternativvorsatz zu verstehen?
Alternativvorsatz ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der maßgeblichen Handlung nicht weiß, ob er von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen den einen oder anderen verwirklicht, jedoch beide Alternativen in Kauf nimmt.
Wie wird der Alternativvorsatz nach hM behandelt?
Der Täter wird nach hM wegen aller konstruktiv erfassbaren Delikte bestraft, dh falls kein Erfolg eingetreten ist wegen der verschiedenen Versuche in Idealkonkurrenz; falls einer der Erfolge eingetreten ist, grds. wegen des vollendeten Delikts in Idealkonkurrenz mit dem Versuch.
Welches Problem verbirgt sich hinter dem Stichwort “dolus gerneralis”?
Das „dolus generalis" - Problem betrifft die Fälle, in denen der Erfolg vermeintlich durch eine vorangehende vorsätzli-che, in Wirklichkeit aber erst durch eine nachträgliche unvorsätzliche Handlung des Täters eintritt (z.B. „Jauchgrubenfall").
Wie löst die heute hM das Problem “dolus generalis”?
Nach heute hM (sog. „Vollendungslösung") werden diese Fälle als Sonderfälle des Irrtums über den Kausalverlauf behandelt. Anknüpfungspunkt bildet nur die mit Vorsatz vorgenommene Ersthandlung. Dass der konkrete Erfolg entgegen der Täter-vorstellung erst durch die Zweithandlung (versehentlich) herbeigeführt wird, wird als Kausalabweichung behandelt, die, je nachdem, ob sie wesentlich ist oder nicht, den Vorsatz ausschließt oder unberührt lässt (abweichend die sog. „Versuchslösung").
Kann auch ein bewusstloser heimtückisch getötet werden?
Auch ein Bewusstloser kann heimtückisch getötet werden, wenn der Täter zum Zwecke der Tötung die Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten und daraus resultierende Schutzlosigkeit des bewusstlosen Opfers zum Zwecke der Tötung ausnutzt.
Es gibt allerdings Personen, die ihrer Konstitution nach nicht in der Lage sind, Argwohn zu entwickeln und deshalb nicht arglos sein können
Kinder bis zu einem Alter von 3 Jahren
an sich bewusstlose, aber Ausnahme, wenn feindselige Willensrichtung vorliegt
Was ist das Simultan-/ Koinzidenzprinzip?
Alle Elemente der Straftat müssen im Zeitpunkt der Handlung vorliegen.
Ausnahme: Erfolg, vgl. §8 S.1, 2
Sinn und Zweck der Kausalverknüpfung
Minimum der Zurechnung, rein tatsächliche Betrachtung
Aufgabe der objektiven (subjektiven) Zurechnung
Wertungsgesichtspunkt “Werk des Täters”
Unterschied kumulative/ alternative/ abgebrochene bzw. überholende Kausalität
Was versteht man unter Abbruch der Kausalkette?
Hiervon spricht man, wenn ein späteres überholendes Ereignis die Fortwirkung einer früheren Utsachenkeffe beseitigt und nunmehr völlig unabhängig vom Ausgangsereignis unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg ganz allein herbeiführt
Objektiver Zurechnungszusammenhang
Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg dann, wenn dieses Verhalten in rechtlich missbilligter Weise ein relevantes Schadensrisiko für das verletzte Rechtsgut geschaffen und sich dieses Riiko dann bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm auch im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat
Definition Heimtücke, §211
Heimtückisch tötet, wer in feindseliger Willensrichtung die infolge Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zum Zwecke der Tötung ausnutzt
Definition Arg-und Wehrlosigkeit
Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, eines solchen von Seiten des Täters nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein.
Was verlangt der BGH bei dem Mordmerkmal “Heimtücke” iSd §211 II Fallgruppe 2 zusätzlich ?
BGH: verlangt für Heimtücke zusätzlich ein ausgeprägtes “Ausnutzungsbewusstsein” d.h. Täter muss Arg-und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für den in der hilflosen Lage Angegriffenen und Ausführung der Tat idS erdassen, dass der Täter sich bewusst ist, eunen durch seine Ahnungslosigkeit ggü. dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen
Definition Gesunsheitsschädigung, §223 I StGB
Jedes Hervorrufen, Aufrechterhalten oder Steigern eines pathologischen Zustands
(P) Wird vom Tötungsvorsatz auch Körperverletzung erfasst?
Nach Einheitstheorie beeinhaltet Tötungsvorsatz des Täters auch als Minus den Vorsatz bzgl. der (Durchgangs-)Verletzung
(P) Nach Obduktionsergebnis kann nicht festgestellt werden, welcher Handlung von 2 zum Tod geführt hat, aber jeder der beiden Umstände hätte schon für sich allein zur Todesherbeiführung gereicht - Welche Art der Kausalität ist hier einschlägig?
Fall der sog. kumulativen Kausalität
Davon spricht man, wenn mehrere unabhängige voneinander vorgenommene Handlungen, die isoliiert betrachtet, nicht in der Lage waren, den Erfolg herbeizuführen, erst in ihrem Zusammenwirken (kumulativ) den Erfolg herbeigeführt haben. Hier ist nach Äquivalenztheorie jede Handlung kausal.
Fall der alternativen Kausalität (Doppelkausalität)
liegt vor, wenn mehrere voneinander unabhängige vorgenommene Handlungen zusammen den schädlichen Erfolg herbeigeführt haben, jede der Handlungen aber bereits für sich allein zur Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätte, aber es müssen verschiedene Handlungen völlig gleichzeitig den Erfolg herbeiführen.
Ist dies nicht feststellbar, muss in dubio pro reo zugunsten jeden Beteiligten angenommen werden, dass der Erfolg bereits vorher durch HAndlung des anderen Beteiligten herbeigeführt worden ist (= überholende Kausalität)
Im Ergebnis können die Beteiligten wegen Versuch bestraft werden.
(P) schutzbereiter Dritte und sein Schützling wird angegriffen
Fall 1: Vater lebt in häuslicher Geminschaft mit dem Kind und passt auf das Knd auf - Zum Tatzeitpunkt hält er sich nicht im selben Zimmer auf aber in der selben Wohnung und schläft
Fall 2: Vater 1 km entfernt für 30 Minuten
Fall 1: Vater hat seine Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen, wodurch es dem Täter leichter gefallen ist -Heimtücke (+)
Fall 2: Heimtücke (-) da Vater zum Tatzeitpunkt nicht schutzbereiter Dritter war, es fehlt gewisse räumliche Nähe, da er nicht in der Lage war, in kürzester Zeit seinen Schützling den nötigen Schutz zu gewähren
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