Ordnungsprinzip von Rechtquellen
Rangprizip:
höherrangige Rechtsquelle maßgeblich
Ausnahme:
§§ 622 BGB, 7 ArbZG
Günstigkeitsprinzip:
für AN günstigere Norm
Abweichungen TV § 4 III TVG
Spezialitäts und Ordnungsprinzip
spezielle Regelung steht über Allgemeinen
Stellenausschreibung Rechtsnatur/Rechtliche Vorgaben
Rechtsnatur:
Einladung, ein Angebot abzugeben
Rechtliche Vorgaben:
§ 11 AGG -> keine Ausschreibung, falls Verstoß gegen § 7 I i.V.m. § 1 AGG
Ausnahmen zur unterschiedlichen Behandlung:
wesentlich und entscheidende Anforderung der Arbeit § 8 AGG
Religion oder Weltanschauung § 9 AGG
Alter § 10 AGG
Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile § 5 AGG
Folgerungen für Inhalt Stellenausschreibungen
Geschlechtsneutral
Alterhinweise vermeiden
Keine Staatsangehörigkeit verlangen
Menschen mit Schwerbehinderung nicht ausschließen
Sanktionen bei Verstoß gegen Stellenausschreibungen § 11 AGG
Beweislast Indizien § 22 AGG
Ersatzansrpüche § 15 AGG
Ersatz tatsächlich entandener Schaden
Schmerzensgeld: max. 3 Monatsgehälter bei Nichteinstellung
Fristen Geltendmachung § 15 IV AGG; § 61b ArbGG
Kein Einstellungsanspruch § 15 V AGG
Beschwerderecht § 13 AGG
Leistungsverweigerungsrecht § 14 AGG
Vorschriften Vorstellungsgespräch
Vorstellung ohne rechtliche Verpflichtungen
Ersatz Vorstellungskosten
Kopierkosten, Porto
Einladung als Pflicht AG: Aufwendungsersatz falls objektiv erforderlich § 670 BGB
Freizeit zur Stellensuche
bei Kündigung: Anspruch Freistellung § 629 BGB
Ungekündigt: Urlaub
Offenbarungspflichten Vorstellungsgespräch
Wechselseitige Schtuzpflichten
Schweigepflicht
Offerbarungspflicht AG über Anforderungen/Bedingungen Arbeitsplatz
Offenbarungspflichten AN, die Erbringung Arbeitsleistung verhindern
Fragerecht AG im Vorstellungsgepsräch
zulässige/unzulässige Fragen
zulässig: Pflicht wahrheitsgemäße Beantwortung
Unzulässig: Recht auf Lüge § 123 BGB
Verwendung Fragebögen
Auskünfte bei bisherigen Arbeitgebern
Wer ist Arbeitgeber?
mind 1 AN beschäftigt
Natürliche oder juristische Person
Teilrechtsfähige Personengesellschaften
Wer ist Arbeitnehmer?
Grundlage § 611 BGB
Privatrechtlicher Vertrag
Dienstvertrag
Entgeltlichung
Weisungsgebunden/Fremndbestimmt
Persönliche Abhängigkeit
Abgrenzungskriterien AN/Selbstständiger
Immer AN/AG Vergleich
Weisungsgebundenheit / fehlende Fachaufsicht
Feste Arbeitszeiten / zeitliche u. Örtliche Unabhängigkeit bei Erfüllung Dienstpflicht
Eingliederung fremde Organisation / Dienstleistung ohne fremde Hilfe
Ganze Arbeitskraft geschuldet / Tätigkeit für mehrere Dienstberechtigte
Abschluss Kriterien Arbeitsvertrag
Einigung AN/AG § 611a BGB
Mindest Inhalt: AN soll gegen Vergütung Arbeitsleistung erbringen
Nicht formbedürftig § 105 GewO
Pflicht zum Nachweis Vertragsbedingungen nach NachwG
Anforderungen an Arbeitsvertrag nach NachweisG
Schriftliche Niederlegung
Mindestinhalt
Elektronische Form ausgeschlossen
Unterschrift
Aushändigung an AN Nach § 2 NachweisG
Pflicht entfällt, wenn Arbeitsvertrag geforderte Angaben enthält § 2 V NachweisG
Bei Verstoß gegen Nachweispflicht:
keine Auswirkungen auf Wirksamkeit des Arbeitsvertrags, da keine Formerfordernis § 125 BGB
AN kann Anspruch auf Aushändigung vor Arbeitsgericht einklagen
Gilt als Ordnungswidrigkeit // Bußgeld bis 2000 EUR
Fehlerhafte Vertragsschlüsse
Formmangel § 125 BGB
Gesetzliches Verbot § 134 BGB
Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher § 138 BGB
Irrtum etc §§ 119 ff. BGB
Besonderheiten Befristete Arbeitsverträge
Grundlage § 620 III BGB
Bei Verstoß gegen Befristungsabrede gilt AV auf unbestimmte Zeit § 16 TzBfG
Zulässigkeit Befristung (sachlicher Grund):
Regel Beispiele § 14 I S.2 Nr. 1-8 TzBfG
Problem Kettenbefristung
Zulässigkeit Befristung (ohne sachlichen Grund):
§ 14 II TzBfG
Max viermalige kalendermäßige Befristung bis zur Höchstdauer von 2 Jahren
Bei Gründung Unternehmen bis 4 Jahre
Sonderregelung für ältere AN
Vorher darf kann AV bestanden haben
Ende eines eines wirksam befristeten Arbeitsvertrages
Ablauf der Zeit
Erreichen des Zwecks
Rechtzeitige Info des AN durch AG
Ordentliche Kündigung nur bei Vereinbarung
Fortsetzung AV über Endtermin:
Verlängerung AV auf unbestimmte Zeit
Rechtsfolgen unwirksame Befristung Arbeitsvertrag
Übergang in unbefristetes AV § 16 TzBfG
Nur, wenn rechtzeitige Klageerhebung innerhalb von 3 Wochen § 17 TzBfG
Teilzeitarbeit Begriff/Vorgaben/Modelle
Begriff:
§ 2 TzBfG
Auch Minijobs erfasst
Diskriminierungsverbot
Rechtsanspruch auf Teilzeit
Sonderfall Brückenteilzeit
Teilzeit Modelle:
Arbeit auf Abruf
Arbeitsplatz Teilung
Probearbeitsverhältnis
dient der Eignungsprüfung des AN
Formen:
Befristet
Unbefristet mit Vereinbarung einer Probezeit
Dauer:
nicht länger als 6 Monate
Verkürzung möglich
Erleichterte Kündigungsmöglichkeiten
Kündigungsfrist auf 2 Wochen verkürz bar
Durch Tarifvertrag noch kürzere Fristen möglich
Fristwahrung: Zugang der Kündigungserklärung maßgebend
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