Lohn vs Gehalt
4.1 Buchungen im Personalbereich
4. VERBUCHUNG AUSGEWÄHLTER GESCHÄFTSVORFÄLLE NACH HGB
Lohn = Leistungsentgelt der Arbeiter
Gehalt = Leistungsentgelt der Angestell
Butto- vs Nettogehalt
Bruttogehalt = wird im Arbeitsvertrag festgelegt; bildet die Grundlage zur Berechnung der vom Unternehmen einzubehaltenden Lohnsteuer (und ggf. Kirchensteuer) sowie der Sozialversicherungsbeiträge
Nettogehalt = Bruttogehalt abzüglich Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträgen
Sozialversicherunge
Sozialversicherung = gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, soziale Pflegeversicherung
Beiträge zur Sozialversicherung
Beiträge zur Sozialversicherung = werden (mit einigen Ausnahmen) paritätisch, also jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen
Verbuchung Personalkosten
Personalkosten stellen stets laufende Aufwendungen des Unternehmens dar und mindern das Periodenergebnis
Bestandteile des Anlagevermögens
4.2 Buchungen im Anlagevermögen
Das Anlagevermögen steht auf der Aktivseite der Bilanz und umfasst gem. § 266 Abs. 2 HGB:
• Immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Patente oder Softwarelizenzen),
• Sachanlagen (z.B. Grundstücke und Bauten, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau),
• Finanzanlagen (z.B. Anteile, Beteiligungen, langfristige Ausleihungen).
• Anlagevermögen zeichnet sich dadurch aus, dass es dem Unternehmen dauerhaft dienen soll (§ 247 Abs. 2 HGB).
Anschaffungskosten def
Verbuchung des Anschaffungsvorgangs
§ 255 Abs. 1 HGB: Anschaffungskosten „sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.“
Anschaffungsnebenkosten
• Anschaffungsnebenkosten gehören zu den Anschaffungskosten.
• Anschaffungsnebenkosten sind z.B.: Transportkosten, Transportversicherung, Montage, Fundament, Beurkundung, Provisionen, Vermittlergebühren, Zölle, Steuern, Probelauf und nachträgliche Anschaffungskosten.
• Anschaffungsnebenkosten müssen dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können.
• Verwaltungsgemeinkosten können beispielsweise nicht einem einzelnen Vermögensgegenstand zugeordnet werden keine Anschaffungsnebenkosten.
• Fremdkapitalzinsen gehören grundsätzlich nicht zu den Anschaffungsnebenkosten.
Nachträgliche Anschaffungsnebenkosten
• Nachträgliche Anschaffungskosten liegen dann vor, wenn ein Aufwand zur Erweiterung, zur wesentlichen Gebrauchsverbesserung oder zur nicht unwesentlichen Verlängerung der Lebensdauer eines Vermögensgegenstandes dient.
• Keine nachträglichen Anschaffungskosten sind zu aktivieren, wenn der Aufwand nur zur Erhaltung (Ausbesserung/Reparatur) erfolgt. In diesem Fall ist eine Aufwandsbuchung und nicht eine Aktivierung sachgerecht.
• Anschaffungspreisminderungen (Gutschriften, Skonti, Rabatte) müssen abgezogen werden.
Beispiel Buchung im Anlagevermögen
Abschreibung
Die Abschreibung dient dazu, die Anschaffungsausgaben von abnutzbaren Vermögensgegenständen, die länger im Betrieb genutzt werden sollen, über den Zeitraum der Nutzung zu verteilen. Die Höhe der jährlichen Abschreibung wird von drei Abschreibungsparametern bestimmt:
• Nutzungsdauer,
• Abschreibungsverfahren,
• Restwert.(Schrottwert)
wird bei Berechnung der Abschreibung berücksichtigt, falls davon augegangen wird dass ein Solcher nach Ende der Nutzungsdauer noch erzielt wird. In diesem Fall wird der Rest- oder Schrottwert bei der Berechnung der Abschreibungsbeträge von den (fortgeführten) Anschaffungskosten abgezogen.
Abschreibungen stellen Aufwand des Unternehmens dar und mindern insofern das Ergebnis.
Restwert
Wird für das Ende der Nutzungsdauer damit gerechnet, dass der Vermögensgegenstand noch einen Rest- oder Schrottwert erlösen wird, so kann dieser bei der Berechnung der Abschreibung berücksichtigt werden. In diesem Fall wird der Rest- oder Schrottwert bei der Berechnung der Abschreibungsbeträge von den (fortgeführten) Anschaffungskosten abgezogen. Dieses betriebswirtschaftlich sinnvolle Vorgehen ist aus Gründen des Vorsichtsprinzips nur in (seltenen) Einzelfällen GoB-konform.
Nutzungsdauer
Nutzungsdauer = Zeitraum, in dem Vermögensgegenstände genutzt werden.
Die Nutzungsdauer wird begrenzt durch Verschleiß
technischer Natur (durch den Betrieb bedingt),
rechtlichen Ursprungs (Ablauf der Schutzfrist von Patenten) oder
wirtschaftlicher Natur (modernere Maschinen).
Es muss die kürzeste der drei Nutzungsdauerarten zugrunde gelegt werden.
I.d.R werden Nutzungsdauern geschätzt.
Anhaltspunkte liefern von der Finanzverwaltung herausgegebene AfA-Tabellen (AfA = Absetzung für Abnutzung), welche die Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen auflisten.
Abschreibungsverfahren
Das Abschreibungsverfahren ist das Rechenverfahren, mit dem die Höhe der Abschreibung berechnet wird.
Es werden folgende planmäßige Abschreibungsverfahren unterschieden:
• lineare,
• degressive,
• leistungsabhängige Abschreibung.
Lineare Abschreibung
Die lineare Abschreibung gehört zu den zeitabhängigen Abschreibungen.
Sie ist die einfachste Form der Abschreibung und unterstellt eine jährlich gleiche Abnutzung.
Die lineare Abschreibung berechnet sich nach folgender Formel:
at = Abschreibungsbetrag der Periode t
AHK = Anschaffungs- und Herstellungskosten
ND = Nutzungsdauer
BSP
Bei Anschaffungskosten von 10.000 Euro und einer Nutzungsdauer von vier Jahren ergibt sich damit ein linearer Abschreibungssatz von 25 % und eine jährliche Abschreibung von 2.500 Euro.
Geometrisch-degressive Abschreibung
Bei degressiven Abschreibungen sinken die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr
Bei der geometrisch-degressiven Abschreibung fallen die Abschreibungsbeträge um einen gleich bleibenden Prozentsatz.
Diese Art der Abschreibung wird stets vom Restbuchwert berechnet.
beispielsweise jedes Jahr eine Abschreibung von 20 % des Restbuchwertes vom Vorjahr verrechnet
nicht möglich, mit der degressiven Abschreibung den Wert von 0 Euro zu erreichen.
Es ist erlaubt, von der degressiven auf die lineare Abschreibung zu wechseln. Dieser Übergang ist vor allem in dem Jahr sinnvoll, in dem die lineare Abschreibung (Restbuchwert/Restnutzungsdauer) größer als die degressive ist.
Die geometrisch-degressive Abschreibung ist aktuell nur noch im Handelsrecht zulässig. Steuerrechtlich ist sie für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt wurden, abgeschafft worden.
Arithmetisch-degressive Abschreibung
Bei der arithmetisch-degressiven Abschreibung (digitale Abschreibung) sinken die Abschreibungsbeträge jährlich um einen festen Betrag
• Dieser sogenannte Degressionsbetrag ergibt sich durch Division der Anschaffungskosten durch die Summe der geplanten Nutzungsjahre.
• Bei fünf Jahren Nutzungsdauer ist die Summe: 1 + 2 + 3 + 4 + 5 = 15. Der Degressionsbetrag ergibt sich dann aus AHK/15 .
Leistungsabhängige Abschreibung
verteilt die Anschaffungskosten entsprechend der abgegebenen Leistung
eine zeitunabhängige Abschreibung
Höhe der Abschreibung ist abhängig von der Inanspruchnahme des Vermögensgegenstandes, nicht von der zeitlichen Nutzungsdauer.
gefahrenen Kilometer, Maschinenstunden, produzierten Stücke etc.
kommt nur dann in Betracht, wenn die erwartete Gesamtleistung hinreichend genau geschätzt und die jährliche Leistungsabgabe gemessen werden können.
Steuerlich ist sie nur dann zugelassen, wenn sie wirtschaftlich begründet und die Leistungsabgabe messbar ist (§ 7 Abs. 1 S. 6 EStG).
Die wirtschaftliche Begründung ist gegeben, wenn die jährliche Leistung stark schwankt. In der Praxis ist diese Abschreibungsmethode selten
Formel:
Die Anschaffungskosten eines LKW betragen 100.000 € (netto). Die voraussichtliche Gesamtleistung beträgt 200.000 km.
Der Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit beträgt demzufolge:
100.000 € / 200.000 km = 0,50 €/Km Folgende Abschreibungen ergeben sich daraus:
Gründe
Außerplanmäßige Abschreibungen
Die außerplanmäßige Abschreibung erfasst unvorhergesehene Wertminderungen.
Vermögensgegenstände werden mit ihren tatsächlichen Werten angesetzt, wenn diese unter dem Buchwert liegen.
außerplanmäßigen Sachverhalte
z. B. Katastrophenverschleiß, versteckte Mängel, erhöhte Inanspruchnahme, unterlassene Instandhaltung, Abbruch oder technischer Fortschritt sein.
immer dann vorzunehmen, wenn der Bilanzwert eines Vermögensgegenstandes oberhalb eines der Referenzwerte des § 253 Abs. 3 HGB (z. B. niedrigerer Markt- oder Börsenpreis) liegt
Auswirkungen
Entsprechend dazu vermindert sich der Betrag auf dem Anlagenkonto, also auf der Aktivseite der Bilanz.
Werden von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die Abschreibungen abgezogen, so ergibt sich der sogenannte Restbuchwert des Vermögensgegenstandes.
1. Der Wert eines Betriebsgrundstücks sinkt aufgrund des Verdachts auf Altlasten von 100.000 € auf 70.000 €.
Buchung: Außerplanmäßige Abschreibungen 30.000 € an Grundstücke 30.000 €
2. Eine Maschine wird durch Betriebsunfall zerstört. Buchwert gem. planmäßiger Abschreibung: 45.000 € Zeitwert = Schrottwert: 10.000 €
Buchung: Außerplanmäßige Abschreibung 35.000 € an Maschinen 35.000 €
Darlehen/Darlehenstilgung
4.3 Darlehen und Zinsen
Darlehen
werden unter dem Konto „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (§ 266 HGB) ausgewiesen
von der Bank für bestimmten Zeitraum zur verfügung gestellt
muss planmäßig mit Zinsen getilgt werden
Anstieg der liquiden Mittel = Zunahme der Verbindlichkeiten = Aktiv-Passiv-Mehrung
Darlehenstilgung
Verminderung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten = Abfluss von liquiden Mitteln = Aktiv-Passiv-Minderung
Zinsen
werden getrennt von Tilgungen erfasst
Tilgung = Verminderung der Verbindlichkeit
Zinszahlung = Aufwand
Wenn die für das Geschäftsjahr anfallenden Zinsen zum Bilanzstichtag noch nicht bezahlt wurden, muss der Zinsaufwand dennoch berücksichtigt werden.
Es ist also eine sonstige Verbindlichkeit neben der Darlehensverbindlichkeit zu erfassen.
Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB, nach dem Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von den entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind.
Beispiel
IT-Händler Herr Beispiel nimmt am 01.10.01 ein Darlehen bei der Bank mit einem Betrag von 100.000 Euro auf. Der Zinssatz beläuft sich auf 5 %; die Zinsen für das Jahr 01 wurden am 30.12.01 vom Bankkonto abgebucht. Das Darlehen hat eine Laufzeit von zwei Jahren und ist in voller Höhe endfällig zurückzuzahlen.
Buchung der Auszahlung des Darlehensbetrags:
Bank 100.000 € an Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 100.000 €
Buchung der Abbuchung der Zinsen (1.250 Euro für drei Monate in 01): Zinsaufwand 1.250 € an Bank 1.250 €
Bitte beachten Sie: Sofern die Zinsen nicht mehr in 01 abgebucht worden wären, hätte gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB dennoch ein Zinsaufwand verbucht werden müssen: Zinsaufwand 1.250 € an Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 1.250 €
DEF
4.4 Steuern
Nach § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sind Steuern „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistungfür eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.“
Anders als bei Gebühren oder Beiträgen stehen Steuern also keine Gegenleistungen gegenüber.
Indirekte Steuern
Nicht alle Arten Steuern stellen einen Aufwand aus der Sicht des Unternehmens dar.
Indirekte Steuern wie die Umsatzsteuer oder die Lohnsteuer zeichnen sich dadurch aus, dass das Unternehmen als Steuerschuldner wirtschaftlich nicht belastet wird.
Nicht das Unternehmen, sondern Konsumenten und Arbeitnehmer bezahlen diese Steuern.
also nicht um Aufwand, sondern um durchlaufend Steuern.
Betriebssteuern
entweder als Aufwand erfasst oder
ggf. im Zusammenhang mit Anschaffungsvorgängen als Anschaffungsnebenkosten (z. B. Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb) aktiviert.
Aufwandserfassung in GuV unterscheidung nach (§ 275 HGB)
sonstigen Steuern (z. B. Grundsteuer und Kfz-Steuer)
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (z. B. Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer)
muss seiner Periode zugerechnet werden, völlig egal wann diese bezahlt
Der IT-Händler Herr Beispiel erwirbt ein Grundstück für 200.000 Euro, um darauf sein neues Bürogebäude und Warenlager zu errichten. Herr Beispiel muss in diesem Zusammenhang 7.000 Euro Grunderwerbsteuer (3,5 % vom Kaufpreis) an das Finanzamt entrichten.
Den Erwerb des Grundstücks und die Zahlung des Kaufpreises verbucht er wie folgt: Unbebaute Grundstücke 200.000 € an Bank 200.000 €.
Die Grunderwerbsteuer stellt Anschaffungsnebenkosten dar und ist zu aktivieren. Die Zahlung der Grunderwerbsteuer wird wie folgt verbucht:
Unbebaute Grundstücke 7.000 € an Bank 7.
Einen weiteren steuerlichen Sachverhalt stellt die für das letzte Geschäftsjahr zu zahlende Gewerbesteuer dar.
Herr Beispiel muss Gewerbesteuer in Höhe von 1.500 Euro nachzahlen. Er verbucht dies als Steueraufwand (periodenfremd):
Gewerbesteuer 1.500 € an Bank 1.500 €
Diese Gewerbesteuer ist als Aufwand zu erfassen. Dies mindert das handelsrechtliche Ergebnis
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