Grundprinzipien der Personengesellschaften
Organisationsgrundlage ist der Gesellschaftsvertrag
Mitgliedschaft im Regelfall nicht frei übertragbar oder vererblich
Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für Schuldern der Gesellschaft
Keine Einpersonengesellschaft
Willensbildung der Gesellschaft geschieht nach dem EInstimmigkeitsprinzip
Merkmale von Körperschaften
Organisationsgrundlage ist die Satzung
keine persönliche Haftung der Gesellschafter, sondern Eigenhaftung der Gesellschaft
Einpersonengesellschaften sind zulässig Willensbildung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip
Anteile (an Kapitalgesellschaften) sind frei übertragbar
Definition: Gesellschaft
Privatrechtliche Organisation, die durch Rechtsgeschäft zu einem bestimmten Zweck gegründet wurde
Grundrechtlicher Schutz der Gesellschaft(er) vs. Schutz des Gläubigers
Folge: Gesellschaftsrechtlicher Numerus Clausus
Definition: Personengesellschaften
Keine juristischen Personen, aber teilrechtsfähig
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Bestand der Gesellschaft abhängig vom Mitgliederbestand
Verbot der Fremdorganschaft (=Selbstorganschaft)
Grundgedanke: Enge persönliche Verbindung der Gesellschafter
"Baukastensystem" bei Personengesellschaften
GbR
GbR + Handelsgewerbe = oHG
oHG + beschränkt haftender Gesellschafter = KG
Definition: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Grundform der Personengesellschaften
Weite Definition in § 705 BGB
Vertrag
Gerichtet auf gemeinsamen Zweck
Gegenseitige Förderungspflicht
Vermögensordnung der GbR
Rechtsfähigkeit der GbR:
Kollektivistischer Ansatz → Außen-GbR ist teilrechtsfähig (seit 2001)
Haftung der Gesellschafter:
§ 128 HGB analog → Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der GbR
Haftung im Innenverhältnis
Ausgangspunkt: Gesellschaftsvertrag ist Schuldverhältnis nach § 280 I
Pflichtverletzung
Verschuldensmaßstab („Diligentia quam in suis“, § 708 i.V.m. § 277; keine Befreiung für grobe Fahrlässigkeit)
Verbot der Fremdorganschaft (Keine unwiderrufliche Übertragung der GF auf Dritte; Keine Übertragung der GF im Gesellschaftsvertrag auf Dritte)
Geschäftsführung („dürfen“) und Vertretung („können“) (BGB)
Grundsatz: § 709 BGB – gemeinschaftlich (nicht: allen!)
Alltagsgeschäfte: Übertragung möglich, aber Widerspruchs- recht (§§ 710, 711)
Grundlagengeschäfte: Vorherige Zustimmung
GF-Befugnis kann nach § 712 entzogen werden
Vertretung : Im Zweifel parallel zur Geschäftsführung, § 714
Verteilung von Gewinn und Verlust
Parteivereinbarung!
Ansonsten jeder gleiche Anteile, § 722 BGB
Auflösung der Gesellschaft
Zweckerreichung oder Zweck unmöglich geworden, § 726
Tod eines Gesellschafters (ohne Fortsetzungsklausel), § 727
Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters, § 728
Auseinandersetzung nach den §§ 732 - 735
Konzeption: offene Handelsgesellschaft (oHG)
oHG = GbR + Handelsgewerbe (siehe § 1 HGB!)
Klassische Handelsgesellschaft
Fokus auf Arbeitsleistung der Gesellschafter
Teilrechtsfähigkeit, § 124 HGB
Formkaufmann, § 6 HGB
Gründung einer oHG (Handelsgewerbe)
Entstehung als oHG bei Abschluss des GesV und Vorliegen des § 105 HGB
Nach innen mit Gründung, nach außen: Mit Geschäftsbeginn
Eintragung ins Handelsregister rein deklaratorisch
Eintragungsbedürftig: Name und Wohnort jedes Gesellschafters, Firma, Sitz, Zeitpunkt des Geschäftsbeginns, Bestehen der Vertretungsmacht
Gründung einer oHG (Kleingewerbe)
Entstehung als oHG durch Eintragung ins Handelsgewerbe
Eintragung konstitutiv
Eintragungsbedürftig:
Name und Wohnort jedes Gesellschafters, Firma, Sitz, Zeitpunkt des Geschäftsbeginns, Bestehen der Vertretungsmacht
Geschäftsführung (oHG)
Einzelgeschäftsführung (§ 114 HGB) für gewöhnliche Geschäfte
Für darüber hinausgehende Geschäfte: Beschluss aller Gesellschafter, § 116 II HGB
Entziehung möglich, § 117 HGB
Vertretung (oHG)
Regelfall: Einzelvertretung (§ 125 HGB)
Möglich: Ausschluss von der Vertretungsmacht (§ 125 I HGB) und Gesamtvertretung (§ 125 II HGB)
Unzulässig: Beschränkung der Vertretungsmacht, § 126 II HGB
Vertretungsmacht ist eintragungspflichtige Tatsache
Wettbewerbsverbot (§§ 112 ff HGB)
Verboten:
„Geschäfte machen“
Beteiligung an anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter
In beiden Fällen Voraussetzung: Gleicher Geschäftszweig
→ Schadensersatz, „Übernahme“ des Geschäfts
Stille Gesellschaft (§§ 230 ff HGB)
Beteiligung an einem Handelsgewerbe:
ansonsten: Innen-GbR
Kein Sondervermögen
„Still“ – keine Eintragung ins HReg, keine Firma
Vorteile:
Verschwiegenheit
Kein Wettbewerbsverbot
Keine standesrechtlichen Schranken
Definition: Kommanditgesellschaft
KG = oHG bei der mindestens ein Gesellschafter beschränkt haftet
Komplementär = oHG-Gesellschafter (§ 161 II)
Kommandistist = „beschränkt“ haftender Gesellschafter
Bei Tod des Kommanditisten wird KG mit Erben fortgesetzt
Bei Tod des Komplementärs – „Ausscheiden“
Pflichten des Kommanditisten
Beitragsleistung gegenüber der Gesellschaft
Pflichteinlage“ = Einlageverpflichtung gegenüber der KG
„Hafteinlage“ = Ins Handelsregister eingetragene Haftungssumme
Allgemeine gesellschafterliche Treuepflicht
Rechte des Kommanditisten (HGB)
Keine organschaftliche Vertretung, 170
Keine organschaftliche Geschäftsführung, 164
Aber Widerspruchsrecht bei Grundlagengeschäft
Kontrollrechte (Mitteilung des Jahresabschlusses, Buchprüfung)
Gewinnbeteiligung (ähnlich § 121, § 122)
Haftung des Kommanditisten
Haftung ab Eintragung
Kommanditist haftet Dritten nur bis zur Höhe seiner Einlage
Soweit Einlage geleistet ist, entfällt die Haftung
Haftung vor Eintragung
-> vor Eintragung als Kommanditist pers., unbeschr. Haftung, § 176 HGB
-> Lösung: Eintritt unter aufschiebender Bedingung, § 158 BGB
Definition: Körperschaften
Trennungsprinzip
Willensbildung durch Mehrheitsprinzip
Besteuerung der Körperschaft
Gesellschaft nicht personengebunden
Fremdorganschaft möglich
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Unternehmensführung als Körperschaft ohne persönliche Haftung für einen kleinen Gesellschafterbestand, wobei jeder Zweck verfolgt werden kann und im Innenverhältnis ein hohes Maß an Flexibilität besteht
Eigene Rechtspersönlichkeit
§§ 1, 13 GmbHG
Stammkapital bei der GmbH
Trennung zwischen Gesellschafts- vermögen und Stammkapital
Stammkapital mindestens € 25.000,-, § 5 I GmbHG (UG mit € 1,- Stammkapital)
Aufteilung in Geschäftsanteile
Schutz des Stammkapitals
Einbringung durch endgültiges zur freien Verfügung stellen
Entnahmeverbote
Gründung der GmbH (I)
Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages und Beurkundung in notarieller Form (Neu: Vereinfachte Gründung durch Verwendung eines Musterprotokolls bei max drei Gesellschaftern, § 2 I a)
Einbringung der Einlagen (Kapitalaufbringung): • ¼ der Geldeinlagen, alle Sacheinlagen (auch bei Mischeinlage) • Zusammen mind. die Hälfte des ges. Mindestkapitals (= €12.500,-)
Gründung der GmbH (II)
Einreichung der Gesellschafterliste
Prüfung durch Registergericht und Eintragung ins HReg
Bei Unterbewertung Nachschusspflicht, ggf. auch Strafbarkeit!
Geschäftsführer einer GmbH (GmbHG)
Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter, § 35 I
Vertretungsmacht im Innenverhältnis beschränkbar
im Innenverhältnis ist die Beschränkung unwirksam, § 37
Pflichten eines Geschäftsführers (GmbHG)
Geschäftsführung (Maßstab: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmann, § 43)
Buchführung und Bilanzierung (§§ 41, 42)
Vorlage von Jahresabschlüssen (§ 42a)
Führen eines qualifizierten Briefkopfs (§ 35a)
Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO
Gesellschafterversammlung
Oberstes Organ, Weisungsbefugt für GF (Umlaufverfahren möglich)
§§ 46-51 gelten nur subsidiär GmbHG
Formelles Einberufungsverfahren zum Minderheitenschutz
Aufsichtsrat erst ab 500 Mitarbeitern verpflichtend, § 1 DrittelbG (Verweis auf AG)
Züständigkeiten der Gesellschafterversammlung
Zuständig für Fragen des
des Geschäftsführers (Bestellung, Abberufung, Schadensersatz)
der Gesellschafter und der Gesellschaft (Stammeinlagen, Ausschluss, Satzungsänderungen)
des Jahresergebnisses (Feststellung, Verwendung)
Vor-GmbH (§ 11 GmbHG)
Sehr umstritten nach heutiger Meinung
Rechtsfähige Vor-GmbH
Daneben unbeschränkte Verlustdeckungshaftung
Handelndenhaftung des Geschäftsführers, § 11 II
Ein-Mann-GmbH
Seit 1981 ausdrücklich zulässig, § 1 (GmbHG); [...] eine oder mehrere Personen [...]
Besondere Regelungen zu Geschäftsanteilen entfallen
Sofortige Protokollierung von Gesellschafterversammlungen
Im Gründungsstadium Haftung ggü. Gläubigern
Definition: Aktiengesellschaft
Rechtsquellen:
Aktiengesetz (AG)
Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Bei Börsennotierung: Börsenordnungen und Kapitalmarktrecht (insbesondere Wertpapierhandelsgesetz
Abgrenzung GmbH
Höheres Grundkapital (EUR 50.000,-)
Verpflichtender Aufsichtsrat
Vorstand leitet Gesellschaft „unter eigener Verantwortung“
Keine Folgepflicht für Vorstand
Geringere Flexibilität der internen Regelungen
Ausgabe der Gesellschaftsanteile als Aktien
Definition: Aktie (AktG)
Anteil des Grundkapitals, § 1 II
Aktie als verbrieftes Mitgliedschaftsrecht
Aktie als Wertpapier, § 10
Nennbetragsaktie oder Stückaktie
Inhaberaktie oder Namensaktie
Möglich: Abweichende Gestaltungen, z.B. Vorzugsaktien (§§ 11, 12 I S.2)
Definition: Aufsichtsrat
Geregelt in AktG, MitbestG, DrittelbG
Bestellt den Vorstand und überwacht die Geschäftsführung
Inkompatibilität mit Vorstands-mandat im eigenen Konzern
Umfangreiche Kontrollrechte (z.B. § 111)
max. 10 Aufsichtsratsmandaten pro Person
Bestellung für max. 5 Jahre (§ 102)
Aktionärsversammlung (AktG)
Aufgaben in § 119
Streng formalisierte Einberufungsvorschriften
Bei Verletzung von Formvorschriften Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlüsse
Stimmrecht nach Wert/Anzahl der Aktien, § 134
Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131
Voraussetzungen einer fehlerhaften Gesellschaft
fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
Invollzugssetzung der Gesellschaft (bereits aufgenommene Rechts- beziehungen, die eine Rückabwicklung erschweren)
Keine vorrangigen Schutzzwecke (z.B. Minderjährigenschutz)
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