Wann liegt nach hM objektiv fahrlässiges Verhalten vor?
Wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und dabei die Möglichkeit eines entsprechenden Tatverlaufs und Erfolgseintritts voraussehbar war, weil dies nicht so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung lag, dass man damit nicht mehr rechnen konnte (= objektive Sorgfaltswidrigkeit bei objektiver Voraussehbarkeit).
Wie wird der Sorgfaltsmaßstab bei Prüfung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit festgelegt?
Es ist nach den Anforderungen zu fragen, welche ein besonnener und gewissenhafter Durchschnittsmensch aus dem Ver-kehrskreis des Täters in dessen sozialer Rolle ex ante zu erfüllen hatte (Durchschnittsanforderungen). Falls der Täter überdurchschnittliche Fähigkeiten besitzt, wird überwiegend für eine Verschärfung der Sorgfaltsanforderungen plädiert mit dem Hinweis, dass derjenige, der besondere Fähigkeiten besitze, diese auch zur Abwendung von Schäden einzusetzen habe.
Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit zu bedingtem Vorsatz nach hM?
Bedingten Vorsatz hat nach der herrschenden Billigungs- oder Einwilligungstheorie, wer den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich zumindest damit abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Nur bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.
Wann kann der sog Pflichtwidrigkeitszusammenhang nach hM bejaht werden?
Nur dann, wenn bei pflichtgemäßem Alternativverhalten des Täters in der konkreten Tatsituation der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (Vermeidbarkeitslehre).
Wie unterscheiden sich nach hL Kausal- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang?
Bei der Kausalität wird untersucht, ob das Verhalten, an das die Strafbarkeitsprüfung angeknüpft, überhaupt eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg war. Beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang wird hingegen untersucht, ob bei normativer (= wertender) Betrachtung, der Erfolg gerade auf dem beruht, was die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens (den Pflichtenverstoß) ausmacht.
Kann ein Erfolg dem kausal pflichtwidrigen Verhalten des Ausgangstäters auch dann noch zugerechnet werden, wenn er letztlich durch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdungshandlung des Opfers herbeigeführt worden ist?
Grundsätzlich nicht, da der Erfolg in den Verantwortungsbereich des Opfers selbst fällt. Ausnahmsweise bleibt der Zurech-nungszusammenhang bestehen, wenn das Opfer hinsichtlich der Selbstgefährdung rechtlich gebunden ist bzw. wenn der Ausgangstäter mit seiner pflichtwidrigen Handlung ein einsichtiges Motiv für die Selbstgefährdungshandlung des Opfers geschaffen hat („Retter fälle"!)
Voraussetuzungen einer aberratio ictus (a.i.) ?
Voraussetzung ist, dass die Richtung des deliktischen Angriffs durch äußere (willensunabhängige) unvorhergesehene Umstände verändert wird, nachdem der Täter ein individuelles Tatobjekt bereits anvisiert und seine Willensrichtung darauf abgestellt hat (= Vorsatzkonkretisierung), und so im Ergebnis Angriffs- und Verletzungsobjekt voneinander abweichen.
→ Nach hM entfällt hierbei hinsichtlich des Verletzungsobjekts der Vorsatz (§ 16 I 1). Es bleibt diesbezüglich allenfalls eine Fahrlässigkeitstat (§ 16 1 2). Hinzu kommt ein Versuch in Richtung des nicht verletzten Angriffsobjekts.
Voraussetzungen einer error in persona (e.p.) ?
Dem Täter unterläuft eine vorgelagerte Fehlidentifikation (anvisierter Y wird als X fehlidentifiziert). Dieser Identitätsirrtum ist ein außertatbestandlicher und damit unbeachtlicher Motivirrtum, wenn tatbestandsbezogen das vorgestellte und das verletzte Objekt rechtlich gleichwertig sind (z.B. beide „anderer Mensch" iSv § 212 h).
unbeachtlciher Identitätsirrtum
lässt Vorsatz unberührt, da X und Y eine Person iSd §249 I und damit tatbestandsbezogen gleichwertig
Dem Täter unterläuft vorgelagerte Fehlidentifikation
Wie wirkt sich der error in persona des Tatmittlers auf den Voratz des mittelbaren Täters aus?
• Ein Teil d. Lit. nimmt bei error in persona des Tatmittlers generell eine beachtliche vorsatzausschließende aberratio ictus beim mittelbaren Täter an (= „aberratio-ictus-Theorie").
• Eine im Vordringen befindliche Gegenansicht differenziert danach, ob der Hintermann dem Vordermann die Individualisierung des Tatobjekts mit Auswahlspielraum überlässt, oder ob der Hintermann das Tatopfer selbst schon so genau festlegt, dass der Vordermann diesen Spielraum nicht mehr besitzt. Im ersten Fall ist der Auswahlfehler des an sich auftragsgemäß handelnden Vordermanns grds. als eigener error in persona des Hintermanns anzusehen. Im zweiten Fall führt das auftragswidrige Verhalten des Vordermanns zur aberratio ictus beim Hintermann.
Welche Form von Tatherrschaft hat der mittelbare Täter?
In welchen Fällen liegt diese Tatherrschaft unproblematisch vor
Die Steuerungsherrschaft in Form der Wissens- oder Willensherrschaft. Teilweise wird nur von Willensherrschaft gesprochenen. Fälle:
• Hintermann nötigt Vordermann (auch Nötigungsherrschaft genannt);
• Hintermann nutzt einen Irrtum des Vordermanns aus (auch Irrtumsherrschaft genannt);
• Hintermann benutzt unzurechnungsfähigen Vordermann (Kind, Geisteskranker usw.).
Kann auch beim Einsatz doloser (absichts-oder qualifikationsloser) Vorderleute mittelbare Täterschaft des Hintermanns vorliegen?
• Teil d. Lit. (-); arg: Hintermann besitzt über einen dolosen (= bösgläubigen) Vordermann keinerlei reale Tatherrschaft;
• wohl hM (+), da Hintermann als Veranlasser den psychischen Anstoß zur Tat gibt und infolge der nur bei ihm vorhandenen Täterquali-fikationen bzw. Absichten ein rechtliches Übergewicht besitzt (sog. normativ-psychologische Tatherrschaft).
Gibt es auch einen “Täter hinter dem Täter” ?
• Nach einem Teil d. Lit. (-), da die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vordermanns eine tatbestandsbezogene Tatherrschaft des Hintermanns ausschließe (strenges Verantwortungsprinzip);
• nach hM (+), wenn jedenfalls der Hintermann infolge seiner Wissens- oder Willensüberlegenheit den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs in seiner konkreten Erscheinungsform steuert.
In welchen Fallkonstellationen kommt dieser “Täter hinter dem Täter” typischerweise vor?
• Hintermann nutzt einen beim Vordermann unbeachtlichen error in persona vel objecto aus (Dohna-Fall);
• Hintermann nutzt einen vermeidbaren Verbots- oder Erlaubnisirrtum des Vordermanns aus (Katzenkönig-Fall);
• Hintermann benutzt einen hierarchisch organisierten Machtapparat, um Vordermann zur Tat zu veranlassen (Mauerschützen-Fall).
Wann beginnt der Versuch bei mittelbarer Täterschaft?
• Teil d. Lit.: Mit Einwirken auf den Vordermann (reine Einzellösung")
• Teil d. Lit.: Wenn Vordermann seinerseits unmittelbar ansetzt (,,Gesamtlösung");
• hM: Wenn der Hintermann die Einwirkung auf den Vordermann abgeschlossen hat und ihn jetzt zur (zeitnahen, alsbaldigen) Tatbestandsverwirklichung aus seinem Kontrollbereich entlässt (modifizierte Einzellösung).
Gibt es einen Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts (zB bei §§227, 251) ?
Die ganz hM bejaht dies mit Hinweis auf § 18 (,wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fillt") und § 11 II, wonach auch das erfolgsqualifizierte Delikt vom Gesamtcharakter her Vorsatzdelikt ist.
Welche Versuchsvarianten sind beim erfolgsqualifizierten Delikt denkbar?
• Erfolgsqualifizierter Versuch (Grunddelikt versucht, dabei bereits wenigstens fahrlässig schwere Folge herbeigeführt);
• versuchte Erfolgsqualifikation: (Grunddelikt vollendet, dabei Versuch, schwere Folge herbeizuführen);
• versuchtes Grunddelikt + versuchte Erfolgsqualifikation.
Warum ist bei §227 die Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs streitig?
Bei § 227 ist umstritten, ob sich in der Todesfolge die spezifische Gefährlichkeit des Körperverletzungserfolgs realisieren muss (Erfolgslösung") oder ob es auch ausreicht, dass sich die spezifische Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung realisiert („Handlungslösung"). Nur im letztgenannten Fall (= hM) ist ein erfolgsqualifizierter Versuch denkbar.
Ist ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch auch noch nach Eintritt der qualifizierenden Folge (zB Todesfolge) möglich?
• Nach MM (-), da sich bereits die tatbestandsspezifische Gefahr der Grunddeliktshandlung in der schweren Folge realisiert habe, so dass sowohl nach dem Schutzzweck der erfolgsqualifizierten Delikte als auch nach dem Regelungsgrund des Rücktrittsprivilegs eine strafbefreiende Wirkung des Rücktritts ausscheide;
• Nach hM (+), da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 der Täter vom versuchten Grunddelikt zurücktreten könne und mit dem Entfallen der Strafbarkeit wegen des versuchten Grunddelikts auch der Anknüpfungspunkt für die Strafschärfung aufgrund der Qualifikation wegfalle. Die Mindermeinung laufe auf eine teleologische Reduktion einer tätergünstigen Vorschrift hinaus, was quasi spiegelbildlich sei zur verbotenen analogen Anwendung einer täterungünstigen Regelung.
(P) Fehleinschätzung des Gifts - wie ist dies zu bewerten?
gradueller Irrtum oder Irrtum über die Unrechtsquantifzierung?
außertatbestandlicher Motivirrtum
Irrtum über die Intensität des Tatmittels bzw Umfang des Schadens
(P) Gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang
hL: (+) nur wenn sich in der Todefolge gerade die Gefährlichkeit der final zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzten qualifizierenden Nötigungsmittel unmittelbar niedergeschlagen hat
BGH: (+) wenn die den Tod des Opfers/ eines Dritten herbeiführende Handlung mit dem Raubgeschehen derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge, die dem konkreten Raub(versuch) eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht. Das kann auch dann noch der Fall sein, wenn der Räuber die zum Tode führende Gewalt erst in der Beendigungsphase zwecks Fluchtermöglichung und/ oder Beutesicherung anwendet.
=> Einigkeit besteht darin, dass sich der von §251 geforderte besondere qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang nicht mehr realisieren kann, wenn bei der zum Tode führenden gewaltanwendung der Raub bereits beendet ist, die Beute also bereits gesichert ist.
Dem stellt der BGH jetzt gleich, dass der Raub (räuberische Erpressung) lediglich versucht und zum Zeitpunkt der tödlichen gewalteinwirkung die Erlangung einer Tatbeute aus Sicht des Täters bereits endgültig gescheitert (=fehlgeschlagen) war.
(P) Rücktritt möglich nach Verwirlichung der Erfolgsqualifikation, Rücktritt vom versuchten Grunddelikt
Teil d Lit (-) da sich bei einer solchen Fallgestaltung bereits die tatbestandsspezifische Gefahr der Grunddeliktshandlung in der schweren Folge realisiert habe, so dass sowohl nach dem Schutzzweck der erfolgsqualifizierten Delikte als auch nach dem Regelungsgrund des Rücktrittsprivilegs (Opferschutz) jedenfalls bei Eintritt der Todesfolge - eine strafbefreiende Wirkung des Rücktritts ausscheide
heute ganz hM: (+) da nach dem eindeutigen Wortlaut des §24 der Täter von dem versuchten Grunddelikt zurücktreten könne + mit dem Entfallen der Strafbarkeit wegen des versuchten Grunddelikts auch der Anknüpfungspunkt für die Strafschärfung aufgrund der Qualifikation wegfalle.
SN: hM vorzugswürdig.
Gegen Mindermeinung spricht, dass sie bei der Verwirklichung der Erfolgsqualifikation den Versuch des Grunddelikts mit der Vollendung gleichsetzt und damit das Grunddelikt in ein nicht mher rücktrittfähigfes Unternehmesndelijr verwandelt. Dies stellt Reduktion des Wortlauts §24 zum Nachteil des Täters dar, die ebenso wenig zulässig ist, wie eine erweiterte Analogie zu Lasten des Täters
(P) Bloßes Ncihtweiterhandeln als Vollendungsverhinderung, §24 II 1 StGB
Grds verlangt §24 II 1 StGB zwar eine Gegenaktivität mit Verhinderungskausalität. Bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung reicht im Gegensatz zu §24 I 1 Alt.1 normalerweise nicht aus. Dies wird damit erklärt, dass der Gesetzgeber aufgrund der durch die Gruppendynamik bei mehreren Beteiligten erhöhten Gefährlichkeit der Tatbegehung höhere Rücktrittsanforderungen stelle. Deshalb spielt Abgrenzung beendeter- unbeendeter Versuch nicht die gleiche Rolle wie beim Rücktritt des Alleintäters nach §24 I StGB.
Mittelbar spielt diese Abgrenzung aber bei §24 II 1 dann doch eine Rolle, denn es ist anerkannt, dass ausnahmsweise eine Vollendungsverhinderung auch einmal im bloßen Nichtweiterhandeln liegen kann, dann nämlich, wenn nach der Vorstellung der Beteiligten das zur Vollendung Erforderliche noch nicht getan ist (=unbeendeter Versuch) und eine Vollendung ohne Weiterhandeln der Beteiligten unmöglich erscheint.
(P) Gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang zwischen Grunddelikt und Todesfolge
Letalitätstheorie/ Erfolgslösung: im engsten Sinne und bejaht ihn nur, wenn der durch das Grunddelikt vorsätzlich verwirklichte Verletzungserfolg unmittelbar in den Tod mündet.
Arg: Wortlaut des §227 I “Tod der verletzten Person” und mit enorm erhöhten Strafdrohung des §227 ggü. Delikten §§223, 222 aus denen §227 sich zusammensetzt
BGH& hM Handlungslösung: kann deliktsspezifische Gefahr auch schon von der bloßen Verletzungshandlung ausgehen. Das habe auch der Gesetzgeber durch das 6. StRG bestätigt, als er §227 I durch den Zusatz §§223-226a ergänzt habe, ohne was im Sinn der Erfolgslösung dann aber angezeigt gewesen wäre, die in §§223, 224, 225 enthaltenen versuchten Körperverletzungsdelikten vom Anwendungsbereich des §227 auszunehmen. Nach dieser Handlungslösung besteht dann auch bei §227 die Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs
(P) Auswirkung des error in persona beim Tatmittler auf Vorsatz des mittelbaren Täters
Teil d Lit: nimmt bei error in persona des Tatmittlers generell eine beachtliche vorsatzausschließende aberratio ictus beim mittelbaren Täter an (= aberratio-ictus Theorie)
Arg: Die Personenverwechslung des als Werkzeug fungierenden Tatmittlers sei nicht anders einzustufen, wie ein durch äußere Umstände erzeugter Fehlschuss/Fehlschlag mit einem nichtigen Werkzeug bei unmittelbarer Täterschaft
Gegenansicht: differenziert danach, ob Hintermann dem Vordermann die Individualisierung des Tatobjekts mit Auswahlspielraum überlässt oder ob der Hintermann das tatopfer selbst schon so genau festlegt, dass der Vordermann diesen Spielraum nicht mehr besitzt
SN: letzte Ansicht vorzugswürdih
(P) Täter hinter dem Täter bei Ausnutzung eines sog graduellen Irrtums
Teil d Lit: (-) lehnt generell ab, da die volle Verantwortlichkeit des Vordermanns eine tatbestandsbezogene Tatherrschaft des Hintermanns ausschließe und im Übrigen die Regeln über Anstiftung das Tatunrecht des bestimmenden Hintermanns voll abdeckten (vgl. §26 wonach Anstifter gleich Täter). Annahme von mittelbarer Täterschaft des Hintermanns bei voller Verantwortlichkeit des Vordermanns würde die in §25 I Alt. 2 und §26 zum Ausdruck kommende Abschichtung der Verantwortungsbereiche völlig ignorieren (strenges Verantwortungsprinzip)
heute hM: (+) zumindest ausnahmsweise die Möglichkeit des Täters hinter dem Täter. Als entscheidend wird angesehen, dass jedenfalls ser Hintermann den Vordermann in Bezug auf den konkreten Erfolgseintritt kraft Wissen-,Willens oder Organisationsüberlegenheit real beherrscht bzw. unter Kontrolle hat (Vorrang des Steuerprinzips vor dem Verantwortungsprinzip)
(P) Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
Teil d Lit: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Beginns bzw. Ausschluss der Einwirkung auf Tatmittler -> reine Einzellösung
Teil d Lit: Versuchsbeginn des Hintermanns, da wo Tatmittler auf Grundlage (seiner Vorstellung bzw. Vorstellung des Hintermanns) nach allgemeinen Grundsätzen zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt -> Gesamtlösung
wohl hM: Versuchsbeginn dann, wenn nach Abschluss der Einwirkung der tatmittler aus dem Einwirkungsbereich des Hintermanns entlassen wird, damit dieser jetzt (zeitnah/alsbald) zur TB- Verwirklichung ansetzen soll -> mod. Einzellösung
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