In welchen Fällen kann eindeutig entweder nur Täterschaft oder nur Teilnahme vorliegen, ohne dass Abgrenzungsprobleme auftauchen?
Ein Beteiligter ist eindeutig immer Täter, wenn er alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hat, § 25 I Alt. 1. Ein Beteiligter ist eindeutig nie Täter, wenn ihm eine vom Tatbestand geforderte täterschaftsbegründende Eigenschaft oder Absicht fehlt (Sonderdelikte, Absichtsdelikte) bzw. wenn er bei einem eigenhändigen Delikt nicht eigenhändig die Tathandlung vornimmt.
Wie grenzt die hL in den Problemfällen Täterschaft und Teilnahme ab?
Maßgeblich ist, ob ein Beteiligter bei Leistung seines Tatbeitrags die objektive Tatherrschaft über das Tatgeschehen erlangt oder nicht (objektive Tatherrschaftslehre oder materiell-objektive Theorie). Für die Mittäterschaft ist dabei nach heute hM auch die sog. funktionelle Mitherrschaft (gemäßigte Tatherrschaft") ausreichend.
Wie läuft Täterschaft Teilnahme Abgrenzung nach Ansicht des BGH?
Ausschlaggebend ist, ob ein Beteiligter seinen Tatbeitrag mit Täter- oder Teilnehmerwillen leistet. Für Täterwillen spricht das Eigeninteresse am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft oder doch zumindest der erkennbare Wille zur Tat-herrschaft (Subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage" oder „Normative Kombinationstheorie").
Was ist das Zurechnungsprinzip bei der Mittäterschaft gem. §25 II StGB?
Das Zurechnungsprinzip besteht bei § 25 Il in der Arbeitsteilung. Die Zurechnung findet „horizontal" unter gleichgeordneten Beteiligten statt.
Was sind die obj und subj Voraussetzungen für die Zurechnung gem §25 II StGB?
• Objektiv: Gemeinschaftliche (arbeitsteilige) Verwirklichung des Tatbestandes durch Tatbeiträge jedes Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans + Tatherrschaft jedes Beteiligten (hL);
• Subjektiv: Vorsatz jedes Beteiligten hinsichtlich der objektiven Merkmale inkl. Tatherrschaftsbewusstsein (hL) bzw. Täterwille (BGH).
Was wird im Ergebnis nur über §25 II zugerechnet?
Zugerechnet wird gem. § 25 II nur die objektive Tathandlung (+ der dadurch verursachte Erfolg) inklusive tatbezogener Merkmale. Alle anderen Merkmale (Tätereigenschaften, Absichten, Vorsatz usw.) muss jeder Beteiligte in eigener Person aufweisen
Kann auch ein Planungs-oder Organisationsbeitrag in der Vorbereitungsphase Mittäterschaft begründen?
• Nach der Rspr. reicht grds. irgendein plangemäßer Tatbeitrag. Dieser kann auch im Vorfeld der Tatbegehung liegen. Entscheidend ist der Täterwille.
• Auch die hL lässt einen plangemäßen Beitrag in der Vorbereitungsphase ausreichen, wenn er zumindest die funktionelle Mitherrschaft über das Tatgeschehen vermittelt. Diese kann bejaht werden, wenn das „Beteiligungsminus" bei der realen Tatausführung durch ein „Funktionsplus" im Rahmen des Gesamttatgeschehens (umfasst auch Planung und Organisation) ausgeglichen wird.
Wie wirkt es sich aus, wenn ein Beteiligter nach Leistung seines mittäterschaftlichen Beitrags, aber noch vor Tatbeginn “aussteigt” ?
Wird die Haupttat vollendet und bleibt diese Vollendung dem Tatbeitrag des Beteiligten noch zurechenbar, so bleibt der Beteiligte strafbar, auch wenn er sich von der Tat losgesagt oder sogar ernsthaft bemüht hatte, die Vollendung des Delikts bzw. das Weiterwirken seines Tatbeitrags zu verhindern (Umkehrschluss aus § 24 II 2, 2. Alt.). Allerdings sinkt nach hL bei einer offenen „Aufkündigung" der Beteiligung die mittäterschaftliche Beteiligung mangels fortbestehenden gemeinsamen Tatentschlusses (Tatplans) zur Teilnahme ab. Anders wird dies von einem Teil d. Lit. hingegen bei einem nur „stillen Ausstieg" geschen.
Wann liegt ein Mittäterexzess vor? Welche Konsequenzen hat der Exzess eines Mittäters für die übrigen Beteiligten?
Von einem Mittäterexzess spricht man, wenn ein Beteiligter vom gemeinsamen Tatplan so abweicht, dass die anderen Beteiligten nach den Umständen des Falles damit nicht zu rechnen brauchten. Die Exzesshandlung ist dann nicht mehr vom Mittätervorsatz (wohl hM) der anderen Beteiligten umfasst. Allerdings werden Abweichungen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, in der Regel noch vom Willen der Beteiligten umfasst, auch wenn sie sich diese nicht so vorgestellt haben. Ebenso sind die Beteiligten für jede Ausführungsart verantwortlich, wenn ihnen die Handlungsweise ihres Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf ihre Billigung geschlossen werden kann.
Wann spricht man von sukzessiver Mittäterschaft? Ist dies auch nach Vollendung möglich?
Sukzessive Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Beteiligter erst nach Beginn der Tatausführung aufgrund eines nachträglich erzielten Einvernehmens mit den anderen Beteiligten in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen einen Tatbeitrag leistet. Die Folge ist, dass dem Hinzukommenden grds. auch die bisher schon begonnen Tathandlungen (inkl. Qualifikationen und Regelbeispiele) zugerechnet werden. Nach hL ist sukzessive Mittäterschaft nur bis zur Vollendung möglich, weil danach begrifflich keine tatbestandsbezogene Tatherr-schaft mehr vorliegen könne. Nach BGH und Teilen d. Lit. ist sukzessive Mittäterschaft noch bis zur tatsächlichen Beendigung denkbar.
Wie kann man Gewalt gegen eine Person iSd §249 definieren?
Personengewalt iSd § 249 ist aktuell physisch wirkender Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die (nach der Vorstellung des Täters) geeignet und dazu bestimmt ist, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
Was ist nach BGH idR §249 ein Indiz für die Bejahung eines gewissen räumlich-zeitlichen Zusammenhangs zwischen Nötigung und Wegnahme?
Indiz ist, dass es durch die Nötigung zu einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit (besser: Schwächung der Protektions-möglichkeit) des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist und diese Situation bei der Wegnahme noch fortbesteht.
Ungeschriebenes Merkmal des Raubs ist zusätzlich der Finalzusammenhang. Was ist darunter zu verstehen?
Der Finalzusammenhang setzt voraus, dass der Täter das Nötigungsmittel aus seiner (subjektiven) Sicht zur Ermöglichung oder zumindest Erleichterung der Wegnahme einsetzt. Daran fehlt es, wenn die Wegnahme nur gelegentlich der Nötigung stattfindet oder die Wegnahme lediglich der Nötigung zeitlich nachfolgt. Problematisch sind die Fälle, in denen eine zu anderen Zwecken geschaffene andauernde Zwangssituation (z.B. durch Fesseln oder Einsperren) nach Motivwechsel nachträglich zur Wegnahme ausgenutzt wird.
Wie grenzt die hM Raub und räuberischen Diebsátahl ab?
Werden die qualifizierten Nötigungsmittel vor Vollendung der Wegnahme zum Zwecke der Gewahrsamsbegründung ein-gesetzt, liegt Raub vor. Geschieht der Einsatz der Nötigungsmittel hingegen nach Vollendung der Wegnahme zur Gewahrsamssicherung, kommt räuberischer Diebstahl in Betracht.
Wann ist “Beisichführen” einer Waffe usw gegeben?
Ein „Beisichführen" wird bereits grds. schon dann bejaht, wenn der Gegenstand dem Täter oder einem anderen Beteiligten irgendwann zwischen Versuchsbeginn und Vollendung (bzw. Beendigung, str.) im aktuellen Bewusstsein seiner Einsatzfähigkeit und Verwendungsmöglichkeit griffbereit zur Verfügung steht und zwar ungeachtet dessen, wie der Gegenstand an den Tatort gelangt ist. Neuerdings lehnt der BGH aber ein „Beisichführen" ab, falls der Täter den Gegenstand nur zufällig am Tatort vorfindet und unangetastet lässt. Ansonsten würde die tatbestandsmäßige Handlung in einer rein subjektiven Wahrnehmung bestehen, ohne irgendein äußeres Verhalten.
Wie viele Personen müssen sich zusammenschließen, damit eine Bande iSd §244 I Nr. 2 (§250 I Nr.2) angenommen werden kann?
Nach heute hM sind mindestens drei Personen nötig, damit eine Mehrheit existiert, die die Minderheit konspirativ binden und die kriminogene Gruppe festigen kann. Merksatz: Es bedarf einer Mehrheit, die eine Minderheit majorisieren kann.
Ist auch eine Bandenmitgliedschaft durch bloße Gehilfentätigkeit möglich?
Der BGH bejaht dies in neuerer Rspr.. Insbesondere dürfe die Bandenabrede nicht mit der auf künftige Mittäterschaft gerichteten Verbrechensverabredung nach § 30 Il gleichgesetzt werden.
Auch sei eine Bande nicht als besonders intensive Form der Mittäterschaft zu verstehen, sondern als ein „Aliud" hierzu. Denn für die Bande sei cher die hierarchische Struktur typisch, in der neben dem Bandenchef die anderen Mitglieder arbeitsteilig Beiträge von unterschiedlichem Gewicht und in unterschiedlichen Rollen erbringen.
Wie interpretiert der BGH neuerdings das Merkmal “unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt” bei §244 I Nr. 2?
Nach hM reicht, dass ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied unabhängig vom Tatort beim Diebstahl in irgendeiner Weise (Täter oder Teilnehmer) zusammenwirken Die Wegnahmehandlung selbst kann dabei sogar noch einem Nichtbandenmit-glied überlassen werden, wenn zumindest einem Bandenmitglied die unmittelbare Tatausführung als Täter zugerechnet werden kann.
(P) Benötigt es besondere Kraftentfaltung seitens Täter bei dem Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel von Personengewalt, §249 I StGB?
Nein.
Besondere Kraftentfaltung seitens Täter bzw. körperliche Berührung/ gar Verletzung des Opfers ist nicht unbedingt nötig
(P) Gewahrsamsbruch §249 I
In Abgrenzung Raub und Räuberischer Erpressung verlangt BGH für “wegnahme iSd §249 I BGB, dass es zum vollständigen Gewahrsamswechsel durch äußerliches Nehmen des Täters kommt
hL verlangt hingegen einen gewahrsamsverlust gegen oder zumindest ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers
(P) Was bedeutet räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme?
sie dürfen nicht isoliert nebeneinanderstehen, sondern müssen das typische Tatbild eines Raubes ergeben
Eine solche raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme liegt regelmäßig dann vor, wenn es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit (besser: Schwächung der Protektionsmöglichkeit des (Mit-) Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekomemn ist und diese Situation bei der Wegnahme noch fortbesteht
(P) Rollenbestimmung Täter/ Teilnehmer
hL: Kriterium der objektiven Tatherrschaft d.h. grundsätzlich “das vom Vorsatz umfasste In den Händen halzen des tatbestandsmäßigen Geschehens”
BGH: es muss Täter und nicht nur Teilnehmerwille vorliegen d.h. Täter ist, wer die Tat als eigene (mit)begehen will (animus auctoris) und nicht als fremde Tat veranlassen/ fördern will (animus socii)
Wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind Grad des eigenen Interesses am Erfolg, Umfang der Tatbeteiligung, vom Willen des betreffenden abhängt (=subj. Theorie auf obj.- tatbestandlicher Grundlage oder normative Kombinationstheorie)
Definition Finalzusammenhang §249 I StGB
§249 I verlangt Finalität (“mit”= mittels Gewalt) aber nicht unbedingt Kausalität d.h. das Nötigungsmittel muss aus Tätersicht der Ermöglichung bzw. Erleichterung der Wegnahme dienen, die Wegnahme darf also nicht nur bei Gelegenheit der Nötigung stattfinden bzw. ihr nur zeitlich nachfolgen
(P) Werkzeug ist bereits am Tatort, §250 I Nr.1b
Der Stuhl wurde vom Täter nicht mitgebracht, sondern erst am Tatort ergriffen, schadet nicht
BGH: lehnt “beisichführen” ab, falls Täter das gefährliche Werkzeug lediglich zufällig am Tatort vorfindet und unangetastet lässt d.h. wenn sich das Werkzeug vor Ort nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befundet, ist neben dem Bewusstsein das gefährliche Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung zu haben, zusätzlich erforderlich, dass der Beteiligte es entweder schon vor Versuchsbeginn an den Tatort gebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkr bis zur Tatbeendigung noch greift
(P) ortsabwesender Beteiligter
Teil d Lit: enge Auffassung innerhalb der Lehre die eine enge Handlungs-oder Ausführungsherrschaft d.h. die reale Mitbeherrschung des Tatgeschehens vor Ort verlangt, kann keine Mittäterschaft annehmen -> strenge strikte Tatherrschaft
hL: funktionelle oder gemäßigte Tatherrschaft reicht aus.
Nach sog Plus-Minus Theorie kann das Beteiligungsminus bei der realen Tatausführung durch ein Plus an Planung und Funktion im Rahmen des Gesamttatgeschehens (von Vorbereitung bus zur Beendigung) kompensiert werden. Auch wenn Beteiligter nicht unmittelbar am Tatgeschehen mitwirkt, kann er zB aufgrund Planungs-/Organisationsbeiträge im Vorfeld oder Umfeld zum Mittäter werden
Rspr: in obj Hinscht reicht es, dass der Beteiiligte einen plangemäßen förderlihen Tatbeitrag geleistet hat. Dieser kann auch in einem Planungs - oder Organisationsbeitrag im Vorfeld der eigentlichen Tatbegehung liegen. Entscheidend ist letztlich, dass der Beitrag mit Täterwillen geleistet wird
(P) Vorzeitiger Ausstieg eines Täters
-> Scheitert Zurechnung nach §25 II wenn Mittäter vor Versuchsbeginn vom geplanten Raub (Tat) ABstand nimmt und auch die anderen Mittäter bittet, Abstand von der Tat zu nehmen?
Dagegen spricht der Gedanke, der in der Rücktrittsregelung des §24 II 2 Alt. 2 bzw §31 II Alt. 2 StGB steckt. Danach kann ein vorzeitiger Ausstieg eines von mehreren Beteiligten, der seinen Tatbeitrag geleistet hat, nur noch dann zur Strafbefreiung führen, wenn es zwar zur Vollendung der Haupttat durch andere Beteiligte kommt, dies aber unabhängig vom Tatbeitrag des “ausgestiegenen” Beteiligten geschieht, der Beitrag der Beteiligten also nicbt bis zum Vollendungszeitpunkt in kausaler+ zurechenbarer Weise wirksam bleibt (sog. tatbeitragsunabhängige Vollendung)
Durch Ausstieg der täterschaftliche Beitrag des Mittäters zum bloßen Teilnehmerbeitrag abgesunken
hL: (-). Mittäterschaft des Ausstiegs infolge Wegfalls des gemeinsamen Tatplans/Tatentschluss jedenfalls dann aus, wenn Austeiger due anderen Beteiligten von seiner Abstandnhame im Vorbereitungsstadium benachrichtigt (“offene Ankündigung”)
Teil d Lit (+) Fortbestehen der Mittäterschaft, wenn der Aussteiger die anderen Beteiligten nicht benachrichtigt (”stiller Ausstieg”)
Was verlangt “Bestimmen” §26 StGB ?
Ausreichend ist das Verursachen des tatentschlusses durch psychischen Kontakt
(P) Zurechnung §25 II
Ist Zurechnung der von B&D verübten Gewalt und Wegnahme an K als Mittäterin gem. §25 II zeitlich überhaupt möglich?
Allgemeine Meinung: Mittäterschaft durch Mitwirkung muss nicht notwendig schon bei Beginn der Ausführungshandlung vorgelegen haben. Möglich ist auch, dass sich jmd mit einem anderen, der schon in der AUsführung der Straftat begriffen ist, zwecks gemeinschaftlichen Ausführung verbindet und beide in wechselseitigen Einverständnis gemeinsam weiterhandeln
Streitig ist, ob sukzessive Mittäterschaft nur bis zur tatbestandlichen Vollendung des jeweiligen Delikts möglich ist oder speziell bei Delikten mit überschießender Innentedenz wie bei §§242,249, 263 auch noch nach der Verwirklichung der Tat der gesetzlich umschriebenen TB-Merkmale, also auch noch in Phase der Beendigung
(P) Rückwirkende Zurechnung auch noch nach Teilverwirklichung
-> Umstritten, ob bei mehraktigen oder zusammengesetzten Delikten (Raub) ein bereits vollständig abgeschlossener Teilakt oder auch ein schon verwirklichtes Qualifikationsmerkmal dem später Hinzutretenden rückwirkend zugerechnet wird
Rspr und Teil d Lit (+)
Teil d Lit (-) aber Kritik: bei §25 II geht es nicht um die gemeinschaftliche Verwirklichung von Teilakten, sondern um die gemeinschaftliche Verwirklichung einer Tat
(P) Rollenbestimmung als Unterlassungstäter- oder gehilfe?
5 Lehren
Lehre von den Pflichtdelikten/Tätertheorie: Täter ist jeder, der die Erfolgsabwendungspflicht verletzt, deren Innenhabung Vss. der TB-Erfüllung ist
Gehilfentheorie: Unterlassener Garant kann grds Gehilfe sein
Differenzierungstheorie: Einordnung nach Art der Garantenstellung:
Beschützergarant = Täter
Überwachergarant= Teilnehmer
Tatherrschaftslehre: gleiche Regeln wie bei Tatherrschaft
BGH: “animus-Theorie”: Subjektiv entscheidend, ob Täter oder Teilnahmerwille vorhanden
SN: Letztlich kann im Unterlassen Täterschaft und Teilnahme nur aufgrund einer Gesamtschau aller obj. und subj. Umstände durch wertende Betrachtung abgegrenzt werden. Dabei sollte der Umstand, dass der Garant aufgrund einer Schutzpflicht eine besondere Verantwortung trägt, zumindest Indiz für Täterschaft sein. Kommt ein evidentes Eigeninteresse am Erfolg der Tat hinzu, etwa weil Garant an der Beute beteiligt ist und hat Garant erhebliche Einflussmöglichkeiten, rückt er zu einer weiteren Hauptfigur auf und Annahme von Täterschaft ist angemessen.
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