Buffl

Rep AS Fall 7

VB
by Vanessa B.

(P) alltägliche berufstypische (berufsadäquate) Verkaufshandlung = professionelle Asäquanz

  • Teil d Lit: Strafbarkeitsbeschränkung für alltägliche berufstypische bzw neutrale Handlungen sind nicht anzuerkennen, wer durch eine Handlung (zumindest bedingt) vorsätzlich die Straftat eines anderen fördert, ist strafbar, unabhängig davon, ob Mitwirkung beruflich bedingt oder nicht

  • obj. restriktive Theorie: kann bei alltäglichen berufstypischen Handlungen, die Schaffung eines rechtlich- missbilligten Risikos aus dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz und damit die objektive Zurechnung zu verneinen sein.

  • eA: ist maßgeblich, ob äußerlich berufsbezogenene Mitwirkungsbeitrag einen ausschließlich deliktischen Sinnbezug aufweißt (dann Beihilfestrafbarkeit) oder auch ohne den Deliktsplan noch sinnvoll sein kann (dann Straflosigkeit)

    Andere wollen Beihilfehaftung bei berufstypischen Handlungen sogar generell mangels obj. Zurechnung verneinen

  • hM: geht bei alltäglich berufstypischen Verhaltensweisen im Grundsatz von einem sozialadäquaten Verhalten aus, begrenzt dieses aber nach Beschaffenheit der subjektiven Vorstellung der Beteiligten:

    • Strafbare Beihilfe (+) wenn Handeln des Haupttäters ausschließlich auf Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfesuchende dues positiv weiß -> Neutralität geht verloren

    • hielt der Hilfeleistende es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nciht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, dass von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters anlegen sein lässt


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Vanessa B.

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