Wie grenzt hL Raub und Räuberische Erpressung ab?
Die hL grenzt nach der inneren Willensrichtung des Genötigten im Zeitpunkt des Gewahrsamswechsels ab.
Begründung: Raub ist wie Diebstahl durch Wegnahme, Erpressung wie Betrug durch Vermögensverfügung gekennzeichnet. Ob Wegnahme oder Vermögens-verfügung gegeben ist, hängt damit davon ab, ob der Genötigte seinen Gewahrsam gegen bzw. ohne seinen Willen verliert oder mit Willen überträgt oder überlässt.
Wie grenzt BGH Raub und räuberische Erpressung ab?
Der BGH orientiert sich am äußeren Erscheinungsbild. Nimmt der Täter vom Genötigten, ist das Wegnahme iSd § 249. Gibt der Genötigte an den Täter, ist das ein sonstiges abgenötigtes Tun, Dulden oder Unterlassen iSd § 253. Ausgangspunkt: Raub ist das lex specia-lis, räuberische Erpressung das lex generalis. Jedem Raub liegt damit eine räuberische (Sach)Erpressung zugrunde. Eine echte Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung wie bei Diebstahl und Betrug ist deshalb nicht nötig. Es reicht ein handlungstypisches Zuordnungskriteri-um (= äußeres Erscheinungsbild).
Wann liegt vis absoluta / vis compulsiva vor?
Vis absoluta (unwiderstehliche Gewalt) liegt vor, beim Ausschalten der Willensbildung (z. B. Betäubung) oder Unmöglichmachen der Willensbetätigung (z. B. Fesseln).
Vis compulsiva (willensbeugende Gewalt) ist gegeben, wenn durch den von der Gewaltanwendung ausgehenden körperlich vermittelten Motivationsdruck der Wille des Opfers gebeugt oder in eine gewünschte Richtung gelenkt wird.
Worin unterscheiden sich Gewalt und Drohung?
Gewalt erzeugt physischen Zwang durch aktuelle Übelszufügung. Drohung erzeugt psychischen Zwang durch Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen jederzeitige Realisierung der Täter als in seiner Macht stehend darstellt.
Definition KfZ Führer iSd §316a
Nach heute hM ist „Führer eines Kfz" iSd § 316a, wer das Fahrzeug als Fahrer in Bewegung zu setzen beginnt, es (noch) in Bewegung hält oder (noch) allgemein mit dem Betrieb das Fahrzeugs und/oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
Wie werden §§239a und 239b in der Bemächtigungsalternatibe im Zwei Personen Verhältnis restriktiv ausgelegt?
Der BGH verlangt, dass das Sichbemächtigen und das (beabsichtigte) Nötigen als zwei selbständige Akte erscheinen, zwischen denen erkennbar eine stabile Zwischenlage entstehen muss, die die Basis für die (beabsichtigte) Nötigung bildet und aus der sich eine „wei-tergehende Druckwirkung" auf das Opfer ergibt (= funktionaler Zusammenhang mit Erfordernis der Zweiaktigkeit). Hinzukommen muss ein zeitlicher Zusammenhang dergestalt, dass der (angestrebte) Nötigungserfolg noch in und nicht erst nach Abschluss der durch die Tathand-lung geschaffenen Entführungs- oder Bemächtigungssituation verwirklicht wird bzw. verwirklicht werden soll.
Was versteht man unter Waffe §250 StGB
Waffe ist in Anlehnung an das WaffG jedes technische Instrument, das dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen, und das bei diesem bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Ist Schreckschusspistole eine Waffe iSd §250?
Der BGH bejaht dies, insbesondere deshalb, weil die Waffenmechanik bei der Schreckschusswaffe, bei der die Explosionsgase durch einen Lauf nach vorne ausgetrieben werden, identisch mit der bei scharfen Waffen sei und die Schreckschusspistole jetzt - wie die Gaspistole - wegen ihrer allgemeinen, nicht nur im einzelnen Anwendungsfall gegebenen Gefährlichkeit auch im WaffG als „Feuerwaffe" im technischen Sinne eingestuft worden sei.
Wie ist das andere gefährliche Werkzeug iSd §250 I Nr. 1a nach hM zu bestimmen?
Da es bei § 250 I Nr. la nicht auf ein Verwenden bzw. eine Verwendungsabsicht ankommt, bestimmt die heute wohl hM die „Gefährlichkeit" eines Werkzeugs objektiv abstrakt, also insbesondere danach, ob es von seiner objektiven Beschaffenheit her potentiell zu Verletzungshandlungen mit erheblichen Folgen für das Opfer geeignet ist, wobei allerdings einschränkend auf die Gefährlichkeit nur beim typischen (alltäglichen) Umgang abgehoben wird.
Ist das identisch mit dem anderen gefährlichen Werkzeug des §250 II Nr. 1 ?
Da es bei § 250 II Nr. 1 auf das Verwenden ankommt, wird hier die Gefährlichkeit des Werkzeugs von der hM in Anlehnung an § 224 I Nr. 2 bestimmt, also danach, ob das Werkzeug nach seiner Art und Beschaffenheit und in der konkreten Art der Verwendung geeignet erscheint, die Gefahr erheblicher Verletzungsfolgen zu begründen.
Wann liegt Verwenden iSd §250 II Nr. 1 vor?
Ein Verwenden ist grds. dann zu bejahen, wenn der Täter zum Zwecke der Wegnahme eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und damit als Raubmittel (final) gebraucht.
Welche Besonderheit besteht beim VErwenden als Drohmittel?
Beim Einsatz als Drohmittel muss hinzukommen, dass das Opfer die Drohung mittels des gefährlichen Gegenstandes wahrnimmt (visuell, taktil oder auch akustisch) und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird.
Was ist beim Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs iSv §250 I Nr. 1a nach hM auf der subjektiven Seite besonders zu beachten?
Die wohl hM verlangt hier als Bestandteil des Vorsatzes ein aktuelles Gefährlichkeitsbewusstsein, dh der Täter muss sich gerade auch bewusst machen, dass er den Gegenstand notfalls auch für Verletzungen anderer einsatz- bzw. gebrauchsbreit, also als „gefähr-lichen" bzw. „ verletzungstauglichen" bei sich hat.
Kann §250 I Nr. 1b beispielsweise auch mit einer Spielzeugpistole als sog Scheinwaffe verwirklicht werden?
Auf Grund des § 250 I Nr. 1 ist der Begriff „sonst ein Werkzeug" unter b) jetzt in Abgrenzung zum „gefährlichen Werkzeug" umer a) zu senen und erlasst damit gerade auch die objektiv ungefährlichen „Scheinwaffen", die zur Überwindung von Widerstand eingesetzt werden sollen, ohne hierbei für den Betroffenen erhebliche Leibesgefahr zu begründen.
Gilt §250 I Nr. 1b auch für solche harmlose Gegenstände, wie zB einen labello- Lippenstift, der dem Opfer als angebliche Pistole in den Rücken gedrückt wird?
Nach hM sind keine Scheinwaffen die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach offensichtlich ungefährlichen Gegenstände (Labello, Plastikrohr usw.), bei denen erst und ausschließlich durch eine zusätzliche täuschende Erklärung Druck auf das Opfer erzeugt wird.
Diese Gegenstände (sog. „Scheinuntaugliche Sachen") werden nach hM nicht von § 250 I Nr. 1b erfasst, da hier nicht die „objektive Scheinwirkung" des Gegenstandes (also das innewohnende bzw. anhaftende Drohpotential), sondern nur die „Schauspielkünste" des Täters die Eignung besitzen, das Opfer unter erhöhten psychischen Druck zu setzen.
Kann §250 II Nr.1 auch mit einer ungeladenen Pistole verwirklicht werden?
Setzt der Täter eine ungeladene Pistole ein, liegt mangels objektiver Gefährlichkeit die Waffeneigenschaft im strafrechtlichen Sinne nicht vor. Droht der Täter dem Opfer mit einem Schuss, verwendet er die Pistole als sog. „Scheinwaffe" und kann nur nach § 250 I Nr. 1b bestraft werden. Setzt der Täter die ungeladene Pistole hingegen als Schlagwerkzeug ein, kann aufgrund konkreter Betrachtungsweise die Eigenschaft als „anderes gefährliches (Schlag)Werkzeug" zu bejahen und damit § 250 II Nr. 1 Alt. 2 einschlägig sein.
Können Qualifikationsmerkmale des §250 auch noch nach Vollendung des Raubs verwirklicht werden?
Ein Teil d. Lit. lehnt das ab, da die Beendigungsphase eines Diebstahls oder Raubs als eine der Tatbestandsverwirklichung nachfolgende und in ihrer Begrenzung wenig bestimmte Zeitspanne nicht als Basis für strafschärfende Qualifikationen tauge. Die Gegenan-sicht bezieht hingegen die Beendigungsphase bei der Verwirklichung von Qualifikationsmerkmalen mit ein. Nicht zuletzt zeige nämlich die Regelung des § 78a S. 1 zum Beginn der Verjährung, dass auch der Gesetzgeber die Beendigungsphase noch als „Nachzone" der vertypten Unrechtsverwirklichung einstufe.
Was ist unter körperlich schwerer Misshandlung iSd §250 II Nr. 3a zu verstehen?
Unter einer „körperlich schweren Misshandlung" iSd § 250 II Nr. 3a versteht man eine über § 223 I Alt. 1 hinausgehende gravierende Beeinträchtigung der Körperintegrität durch eine besonders rohe Misshandlung, die mit erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist und/oder in der Zufügung massiver Schmerzen besteht. Zu schweren Köperverletzungsfolgen iSd § 226 muss es hingegen nicht unbedingt kommen.
Definition Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel in Form von Personengewalt
Personengewalt ist aktuell physisch wirkender Zwang durch eine unmittelbare/mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach Vorstellung des Täters geeignet und dazu bestimmt ist, geleisteten oder erwartenden Widerstand zu überwinden
Zueignungsabsicht
Billigende Inkaufnahme der dauernden Enteignung des Berectigten (Enteignungskomponente) und Absicht, der wenigstens vorübergehenden Aneignung (Aneignungskomponente) bezogen auf Sachsubstanz oder den verkörperten Sachwert (Vereinigungsformel mit restriktivem Sachwertbegriff)
(P) Vermögensverfügung als ungeschriebene Voraussetzung des §253 I
(P) Fraglich, ob Schweizer Taschenmesser (Klingenlänge: 6 cm) als gefährliches Werkzeug iSv §250 I Nr. 1a Alt. 2 eingestuft werden kann?
Muss Täter bewusst sein, dass er Gegenstand mit sich führt?
Für Bewusstsein reicht es nicht aus, dass Täter nur das bloße Mitführen des Gegenstandes bewusst ist, er muss sich gerade auch bewusst machen, dass er den Gegenstand notfalls auch für Verletzungen anderer Einsatz- bzw Gebrauchsbereit, also als “gefährlich” bzw. “Verletzungstauglichen” bei sich hat (aktuelles Gefährlichkeitsbewusstsein)
(P) Muss Drohung tatsächlich durchgeführt werden?
Nein, es reicht dass Anschein der Ernstlichkeit für die Drohung erweckt wird (Scheindrohung)
(P) Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache §249 I
Finalzusammenhang §249 I
Das gegen Gewahrsamsinhaber selbst kein qualifiziertes Nötigungsmittel iSd §249 I eingesetzt werden sollte, schadet nicht.
Ausreichend ist, dass das qualifizierende Nötigungsmittel eingesetzt worden ist und dies als empfindliches Übel empfunden wurde
(P) Schreckschusspistole mit geladener Platzpatronen =Waffe?
BGH: (+) Arg: Waffenmechanik sei gleich bei den Explosionsgase durch Lauf nach Vorne, wie bei Scharfen Waffem, führt häufig zu Verletzungen und wird dafür eingesetzt
§250 II Nr. 1 Alt. 2 “oder anderes gefährliches Werkzeug”
Waffe muss bei Gebrauch gefährlich sein
Voraussetzung ist, dass Waffe beim Gebrauch schon funktionstchtig und einsatzbereit ist, nicht erforderlich dass Waffe durchgeladen ist, Unterladung reicht aus.
Aber gar keine LAdung = (-) Keine Waffe mangels objektiver Gefährlichkeit der Waffeneigenschaft
(P) Kann obj abstrakte Gefährlichkeit durch einen konkret gefährlichen Einsatz widerlegt werden?
Dann müsste Strafschärfung abgelehnt werden, weil zB Abstand von 2 Metern oder mehr im Gegensatz zu Nahschuss nicht geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
Diese Einschränkung lehnt BGHGS ab, da jederzeit die abstrakte Gefajr in eine konkrete Gefahr umgewandelt werden kann
(P) 2 Meter Entfernung bei Waffe = Verwenden
Ein Verwenden ist grds zu bejahen, wenn Täter eine Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug als raubmittel final gebraucht. Dabei ist nicht erforderlich, das das Gefahrenpotenzial durch Gewaltausübung realisiert wird.
Merkmal Verwenden ist auch erfüllt, wenn das Opfer mit der dem Gegenstand innewohnende Gefahr nur bedroht werden soll, wobei Voraussetzung ist, dass das Opfer die Waffe/gefährliches Werkzeug auch als Drohmittel tatsächlich sinnlich wahrnimmt und somit in entspr. qualifizierte Zwangslage versetzt wird
Definition §250 II Nr. 3a eine andere Person körperlich schwer misshandelt
Verlangt über §223 I Alt. 1 hinausgehende gravierende Beeinträchtigung der Körperintegrität durch eine besondere rohe Misshandlung, die mit erheblichen Folgen für die Gesunheit verbunden ist und / oder in der Zufügung massiver Schmerzen besteht.
Zu schweren KV-Folgen iSd §226 muss es nicht kommen
(P) Kann Qualifikation §250 überhaupt noch in der Phase zwischen formeller Vollendung und materieller Beendigung verwirklicht werden können?
Definition Bemächtigen §239a StGB
Liegt vor, wenn Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt hat, wobei weder Ortsveränderung erforderlich ist, noch Tatbestand der Freiheitsberaubung unbedingt erfüllt sein muss
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Täter das Opfer mit einer Waffe im Schach hält, sodass dessen körperliche Bewegungsfreioheit zumindest eingeschränkt und das Opfer der Willkür des Täters ausgeliefert ist
(P) Verhältnis Raub zur räuberischen Erpressung
Restriktive Auslegung bei Sichbemächtigen
Arg: Lage, die ausgenutzt werden soll, setzt gewisse Stabilität voraus.
Diese qualifizierte Drohung dient zugleich dazu, sich des Opfers zu bemächtigen und es im unmittelbaren Zusammenhang zu weitergehenden Handlungen/ Duldungen zu nötigen = Einaktigkeit
Für 3 Personen Verhältbis bei denen Geisel und Nötigungsadressat personenverchieden sind = eigenständige Bemächtigungssituation als Grundlage für die darüber hinausgehende Nötigung und damit geht man von Zweiaktigkeit aus im Regelfall = Zweiaktigkeit
Last changeda year ago