Regelung
Maßnahme der Behörde ist darauf gerichtet, eine verbindliche
Rechtsfolge zu setzen.
(Abgrenzung zu: Realakte
Definition: Maßnahme der Behörde, die auf tatsächlichen Erfolg
gerichtet ist.)
Einzelfall
=Individuel-konkret
oder
=Allgemeinverfügung (§35s.2VwVfG)
Schritte Prüfung Rechtmäßigkeit
Ermächtigungsgrundlage
Formelle R
Materielle R
Schritte Prüfung Zulääsigkeit (Klage)
• Eröffnung verwaltungsrechtsweg
• statthaftigkeiz Klage
• klagebefugnis
•vorverfahren
• Klagefrist
• Beteiligten-/Prozessfähigkeit
• Zuständigkeit
• ordnungsgemäße Klagewegen
• allgemeines rechtsschutzvedürfnis
Formelle R Prüfungsprunkte
Zuständigkeit
Verfahren (!Vorverfahren)
Form
Materielle R Prüfungspunkte
TB
Rechtsfolge (!Ermessen)
Ermessenfehler (3)
Ermessensnichtgebrauch
Ermessensüberschreitung
Ermessensfehlgebrauch
Zuverlässigkeitsprüfung (5)
legitimer Zweck
Geeignet
Erforderlich
Angemessen
Subordinationsrechtlicher Vertrag (ÖR-Vertrag)
Mit Über-Unterordnungsverhältnis
Koordinationsrechtlicher Vertrag (ÖR-Vertrag)
Gleichrangigkeit der Vertragspartner
Öffentliche Sicherheit
umfasst
Integrität
Gesamte Objektive rechtsordnung
die Individualrechtsgüter
den Staat mit seinen Einrichtungen
Öffentliche Ordnung
die herrschenden Wert- und
Moralvorstellungen
Gefahr
hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts
für das jeweilige Schutzgut
in absehbarer Zeit (oder wenn der Schaden bereits eingetreten ist)
Unzuverlässigkeit
wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet,
die für die einschlägige Tätigkeit geltenden geschriebenen und ungeschriebenen Regeln einzuhalten.
Gewerbe
Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige und auf Dauer angelegte Tätigkeit zum Zwecke der
Gewinnerzielung. Kein Gewerbe sind die freien Berufe sowie schlechthin gemeinschaftsschädliche
Tätigkeiten
Versammlung
körpeliche Zusammenkunft
mindestens drei Personen
an einem beliebigen Ort
inneren Verbundenheit
gemeinsamer Zweck der Meinungsbildung/-äußerung
Klagebefugnis
Nach Möglichkeitsformen wenn die Verletzung des Klägers in eigenen Rechten nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann
Statthaftigkeit der Klage
Klägerisches Begehren §§86(3)/88 vwgo
Modifizierte subjektivierte
Normen die Träger der hoheitlichen Gewalt zu solchen (Normen) berechtigen/verpflichten
Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art
Wenn Verfassungsorgane um Verfassungsrecht streiten
Legitimer Zweck
Ist auf das Allgemeinwohl gerichtet
Geeignetheit
Die Maßnahme, mit deren Hilfe das angestrebte Ziel mindestens gefördert werden kann
Erforderlicher
Die Maßnahme, wenn es keine mildere Mittel - bei gleichem Erfolg/Aufwand
Angemessenheit
Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit gegenüber der Intensität des Eingriffs nicht unverhältnismäßig ist.
Gewichtung
Wertigkeit des Gutes <-> Intensitätseingriff
allgemeine Gesetze
Gesetze, die nicht gegen Meinungsfreiheit oder Freiheit der Presse etc. an sich oder gegen Äußerung einzelner
Sondern
Schutz eines zu schützenden rechtsguts (egal welche Meinung)
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