Grundsatz der Bilanzidentität
Die Werte der Eröffnungsbilanz eines Jahres müssen mit denjenigen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
Grundsatz der Unternehmensfortführung
Dieses sogenannte Going-concern-Prinzip sieht vor, dass von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist.
Stichtagsprinzip
Der Grundsatz schreibt vor, dass die Bewertung jeweils auf den Bilanzstichtag zu beziehen ist.
Grundsatz der Einzelbewertung
Alle Vermögensgegenstände u. Schulden sind grundsätzlich einzeln zu bewerten.
Vorsichtsprinzip
Gewinne dürfen nur ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden. Drohende Verluste müssen hingegen ausgewiesen werden. Auch Imparitätsprinzip genannt.
Anschaffungswertprinzip:
Vermögensgegenstände dürfen nur maximal mit den Anschaffungs- und Herstellkosten bewertet werden. Zum Anschaffungspreis, werden die Nebenkosten (Zölle, Montage) hinzugerechnet und Anschaffungsminderungen (Rabatte/Skonti) abgezogen.
Gemildertes Niderstwertprinzip:
Anlagevermögen - dauernde Wertminderung (außerplanmäßige Abschreibung)
Stenges Niderstwertprinzip:
Umlaufvermögen - Büroklammern kosten 2€ dann nur noch 1€, also müssen die 1€ genommen werden.
Höchstwert:
Schulden sind maximal zu bewerten.
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