was ist der Grund für die Gewährung des Urheberrechts?
2.1 Grundlagen
Das Urheberrecht wird eingeführt, um Künstler zu motivieren und sicherzustellen, dass sie von ihrer Arbeit leben können.
Es gibt dem Urheber das Recht, zu entscheiden, wer sein Werk nutzen darf, und bietet so die Möglichkeit, daraus Einkommen zu erzielen.
Es ist wie ein staatlich verliehenes Monopol, das Künstlern Kontrolle über ihre Werke und finanzielle Anreize bietet.
Erkläre welche Medieninhalte Urheberrechtsschutz genießen und was die Voraussetzungen für diesen sind
2.2 Geschützte Werke
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
Werke der Musik;
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Persönliche Schöpfung:
Das Werk muss von einer natürlichen Person geschaffen werden. Juristische Personen können selbst keine Urheberrechte besitzen.
Wahrnehmbare Form:
Das Werk muss in einer wahrnehmbaren Form verkörpert sein, sei es auf Papier, digital oder durch andere Sinne wie Hören und Sehen.
Hinreichendes Maß an Individualität:
Es muss eine hinreichende Originalität oder Individualität vorhanden sein. Das Werk muss sich von Alltäglichem abheben und eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen.
Erkläre welche Rechte ein Urheber geltend machen kann und für welche Verwendung geschützter Werke Sie eine Zustimmung des Urhebers benötigen.
2.3 Urheberpersönlichkeitsrecht
Der Urheber hat das Recht, dass seine Urheberschaft anerkannt wird. Dies kann sich in der Forderung nach einem Urheberhinweis oder "Copyright"-Vermerk äußern.
Der Urheber bestimmt, wann sein Werk erstmals veröffentlicht wird. Dies schützt ihn vor ungewollten oder zeitlich unpassenden Veröffentlichungen.
Der Urheber kann verhindern, dass sein Werk verändert oder beeinträchtigt wird, wenn dies seine geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährden würde.
Lizenzierung von Fotografien: Bei der Lizenzierung von Fotos wird oft eine Zustimmung des Urhebers in Form eines Urheberhinweises oder "Copyright"-Vermerks verlangt.
(Erst-)Veröffentlichung: Bevor ein Werk erstmals veröffentlicht wird, bedarf es der Zustimmung des Urhebers, um sicherzustellen, dass dieser die Kontrolle über den Zeitpunkt der Veröffentlichung behält.
Veränderungen am Werk: Jede Veränderung oder Beeinträchtigung eines Werkes bedarf der Zustimmung des Urhebers, um das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG) zu respektieren.
Nenne welche gesetzlichen Ausnahmen es erlauben, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Zustimmung des Urhebers zu verwenden.
Zeitliche Beschränkung des Urheberrechts: Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG): Medien, die Tagesinteressen behandeln, dürfen urheberrechtlich geschützte Werke im Zusammenhang mit diesen Ereignissen nutzen, ohne die Erlaubnis des Urhebers einzuholen.
Zitatrecht (§ 51 UrhG): Erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von veröffentlichten Werken zum Zweck des Zitats, vorausgesetzt, die Nutzung ist durch den besonderen Zweck gerechtfertigt.
Privatkopie (§ 53 UrhG): Erlaubt die private Vervielfältigung von Werken in bestimmten Grenzen, wobei Hersteller von Kopiergeräten und Datenträgern Abgaben an Urheber zahlen müssen.
Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG): Erlaubt die Nutzung von Werken, die als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
Panoramafreiheit (§ 59 UrhG): Erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Sogenannte „absolute Rechte“ gewähren einen Schutz gegen jedermann. Relative Rechte richten sich nur gegen bestimmte Personen wie z. B. einen Vertragspartner
Unter dem Begriff „geist- iges Eigentum“ werden Rechte wie das Urheber- recht, das Markenrecht und das Patentrecht zusammengefasst. Diese schützen die Ergebnisse geistiger Leistungen vor Ausbeutung durch andere.
Lizenzierung ist ein üblicher Weg, die Nutzung von Werken gegen Gebühr zu erlauben.
Lizenzverträge regeln die Bedingungen der Nutzung.
Das Urheberrecht ist eine Art staatliches ———. Werke des ——— dürfen nur mit seiner Zustimmung verwendet werden. Diese Zustimmung nennt man auch ————-.
2.1 Grundlage
Das Urheberrecht ist eine Art staatliches Monopol. Werke des Urhebers dürfen nur mit seiner Zustimmung verwendet werden. Diese Zustimmung nennt man auch Lizenz.
Unterschied zwischen einem Urheberrecht und einem Leistungs- schutzrecht?
Schützt persönliche geistige Schöpfungen von natürlichen Personen.
Automatischer Schutz bei Schöpfung, keine formale Eintragung notwendig.
Schutzdauer: Bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Vergeben für Investitionen oder Leistungen, nicht zwingend kreativen Ursprungs.
Kann auch juristischen Personen wie Unternehmen gehören.
Gibt ähnliche wirtschaftliche Rechte wie das Urheberrecht, aber keine Persönlichkeitsrechte.
Beispiel: Presseverlegerrecht, bekannt als "Art. 11 (jetzt Art. 15)" der EU-Urheberrechtsrichtlinie.
Mit Blick auf die vier hier relevanten Arten kreativer Leistungen sei Folgendes zu den Leis- tungsschutzrechten angemerkt
Texte (Sprachwerke):
Allgemeine Geschäftsbedingungen können urheberrechtlich geschützt sein.
Die Praxisrelevanz von Leistungsschutzrechten für Texte ist gering, da Texte in der Regel durch das Urheberrecht geschützt werden.
Musik (Werke der Musik):
Lizenzierung von Musik kann aufgrund unterschiedlicher Beteiligter mit verschiedenen Rechten komplex sein.
Neben Urheberrechten haben ausübende Künstler (§§ 73ff. UrhG) und Musiklabels (§§ 85f. UrhG) Leistungsschutzrechte.
Fotografien (Lichtbildwerke):
Lichtbildwerke (§ 72 UrhG)sind und Laufbilder (§ 95 UrhG) durch Leistungsschutzrechte geschützt, nicht durch das Urheberrecht.
Die konkrete Fotoaufnahme selbst ist geschützt, nicht das abgebildete Motiv.
Videos (Filmwerke):
Filmwerke sind durch Leistungsschutzrechte geschützt, insbesondere bei bewegten Bildern.
Werbespots oder Videosequenzen in Computerspielen können als Filmwerke betrachtet werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Leistungsschutzrechte in der Regel bei Fotografien und Videos relevant sind, während Texte und Musik häufiger durch das Urheberrecht geschützt werden. Leistungsschutzrechte spielen eine Rolle, wenn es um die wirtschaftliche Verwertung und Beteiligung verschiedener Akteure in diesen kreativen Bereichen geht.
2.2 Gechützte Werke
Das „Werk“ ist ein zentra- ler Begriff im Urheber- recht. So wird vom Gesetz das Ergebnis der kreati- ven Schöpfung des Urhe- bers bezeichnet. § 2 UrhG enthält die Voraussetzun- gen für diesen Schutz.
Lichtbildwerke sind bis zum Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhe- bers geschützt, Lichtbil- der bis zum Ablauf von 50 Jahren nach ihrer Veröf- fentlichung.
Anders als natürliche Per- sonen sind juristische Per- sonen keine Menschen. Sie sind von den handel- nden Personen (Geschäftsführer, Vor- stand) getrennte Gebilde, welche insbesondere auch separat Verträge schließen und haften kön- nen.
Der Begriff „Gestaltungs- höhe“ ist ein Synonym für Schöpfungshöhe
Muss ein Werk, damit es nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt werden kann, unter eine der in § 2 Abs. 1 UrhG genannten Werkarten fallen?
Nein, die Liste ist nur beispielhaft.
Das Urheberrecht ist primär ein Verbotsrecht, das dem Urheber die exklusive wirtschaftliche Nutzung seiner Werke ermöglicht.
Die wirtschaftliche Bedeutung zeigt sich in der Möglichkeit der Erteilung von Genehmigungen (Lizenzen) durch den Urheber.
Das Urheberrecht dient auch als besonderes Persönlichkeitsrecht für Künstler, zum Schutz ihrer persönlichen Beziehung zu ihren Werken.
Dieses Recht sichert die Integrität der Kunst des Urhebers und beinhaltet das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG).
Bei der Lizenzierung von Werken, insbesondere bei Fotografien, wird oft ein Urheberhinweis oder "Copyright"-Vermerk verlangt, um das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft zu wahren.
Urheberrechtsverletzungen können zu rechtlichen Konsequenzen wie
Abmahnungen,
Unterlassungsansprüchen
und Schadensersatzansprüchen führen.
Die Abmahnung dient dazu, Urheberrechtsverletzer zu warnen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Sie beinhaltet oft die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Begleichung der entstandenen Kosten.
Ein Unterlassungsanspruch dient der Durchsetzung des Urheberrechts.
Der Urheber kann jedem, der seine Werke unrechtmäßig verwendet, durch das Gericht die Wiederholung dieser unrechtmäßigen Verwendung verbieten lassen.
Während der Unterlas- sungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, dient der Schadensersatz- anspruch der Wiedergut- machung bereits einge- tretener finanzieller Verluste.
Diese sind gesetzlich festgelegt in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.
stellen eine gesetzliche Untergrenze dar -> Honorarvereinbarungen über höhere Gebühren sind zulässig
Eine Unterlassungserklärung ist ein vertraglich vereinbartes Versprechen des Rechtsverletzers, die begangene (Urheber-)Rechtsverletzung nicht zu wiederholen.
Für den Fall, dass dies doch geschieht, muss der Ver- letzer eine Vertragsstrafe (meist 5.001 Euro) zahlen
Welcher Paragraf des UrhG regelt das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft?
§ 13 UrhG
2.4 WirtschaftlicheVerwertungsrechte
Neben dem Urheberpersönlichkeitsrecht hat der Urheber Verwertungsrechte, die es ihm ermöglichen, seine kreativen Werke wirtschaftlich zu nutzen.
Die Verwertungsrechte sind in § 15 Abs. 1 und 2 UrhG aufgeführt und umfassen sowohl körperliche als auch unkörperliche Verwertungsrechte.
Die Verwertungsrechte legen die Grenzen des Urheberrechts fest und bestimmen, wann der Urheber seine Kunst kommerziell nutzen kann.
Das Verbreitungsrecht des Urhebers an physi- schen Werkkopien (Buch, CD oder DVD) ist nach dem ersten Verkauf „erschöpft“. Der Urheber kann den Verkauf der gebrauchten Produkte nicht verbieten (in § 17 Abs. 2 UrhG )
2.4 Wirtschaftliche Verwertungsrechte
Vervielfältigungsrecht (§ 16): Der Urheber hat das exklusive Recht, Kopien seines Werkes herzustellen, unabhängig von der verwendeten Technologie.
Verbreitungsrecht (§ 17): Der Urheber kann physische Kopien seines Werkes in den Verkehr bringen. Das Verbreitungsrecht erschöpft sich nach dem ersten Verkauf, was bedeutet, dass der Urheber den weiteren Verkauf nicht kontrollieren kann.
das Ausstellungsrecht (§ 18).
Diese Rechte beziehen sich auf die Nutzung von Werken in unkörperlicher Form, insbesondere im Zusammenhang mit Medien. Der Begriff "Öffentlichkeit" spielt eine entscheidende Rolle, und eine Wiedergabe gilt als öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die keine persönlichen Beziehungen zum Werkverwerter haben.
Recht der öffentlichen Wiedergabe:
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19)
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)
Senderecht (§ 20)
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21)
Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22)
Mehrzahl von Personen:
Die Wiedergabe muss sich an eine "Mehrzahl" von Personen richten. Hierbei kann es auch schon bei zwei Personen der Fall sein. Die Personen müssen nicht am selben Ort sein oder gleichzeitig erreicht werden.
Fehlende persönliche Verbindungen:
Es ist entscheidend, dass die Adressaten keine persönlichen Verbindungen untereinander oder mit dem Werkverwerter haben. Weder dürfen sie mit demjenigen, der das Werk verwertet, noch untereinander persönlich verbunden sein. Die Voraussetzung ist nicht auf rein familiäre oder freundschaftliche Verbindungen beschränkt, aber ein enger gegenseitiger Kontakt wird vorausgesetzt.
Dieses Recht ist besonders relevant für das Internet. Sobald ein Werk online gestellt wird, gilt es als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Dieses Recht betrifft die Übermittlung von Werken durch technische Mittel wie Funk, Satellit oder Kabel und ist sowohl für traditionelle Rundfunkmedien als auch für Internet-Livestreams relevant.
2.4 wirtschaftliche verwertungsrecht
Vervielfältigungsrecht
Verbreitungsrecht
Ausstellungsrecht
Das Urheberrecht erlischt ——- Jahre nach dem ———.
2.5 Schranken
Das Hausrecht ist Ausfluss des Eigentums an einem Grundstück und den darauf stehenden Gebäu- den. Es wird bei öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen meist durch eine aus- gehängte Hausordnung (Parkordnung, Flughafen- ordnung etc.) konkreti- siert.
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
2.6 Verwertungsgesellschaften
Die GEMA, die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte", ist eine Verwertungsgesellschaft in Deutschland.
Verwertungsgesellschaften wie die GEMA bilden einen Zusammenschluss von Komponisten, Liedtextern und in diesem Fall auch Musikverlagen.
Sie haben die Aufgabe, die Interessen der Urheber zu schützen und deren Verhandlungsposition gegenüber großen Medienunternehmen zu stärken.
Verwertungsgesellschaften sind Ansprechpartner bei der Rechteklärung in der Medienerstellung.
Ihre Tätigkeiten werden durch das Verwertungsgesellschaftengesetz geregelt.
Sie ermöglichen eine ressourcenoptimierte Durchsetzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten.
Einzelne Urheber, wie Singer-Songwriter, könnten allein kaum die Nutzung ihrer Werke in verschiedenen Medien kontrollieren.
Verwertungsgesellschaften bündeln die Kräfte mehrerer Urheber und verbessern so die Verhandlungsposition gegenüber Medienunternehmen.
Sie übernehmen Aufgaben wie die Kontrolle von Aufführungen, die Entgegennahme von Lizenzvertragsangeboten und die Verteilung der eingenommenen Gebühren unter den Mitgliedern.
Urheber schließen mit Verwertungsgesellschaften Mitgliedschaftsverträge, in denen sie diesen die Wahrnehmung ihrer Rechte übertragen.
Diese Verträge sind standardisiert und ermöglichen die einheitliche Lizenzierung des gesamten Repertoires der Mitglieder.
Verwertungsgesellschaften standardisieren ihre Lizenzverträge durch Tarife. Diese müssen grundsätzlich mit allen an der Nutzung Interessier- ten abgeschlossen werden (Abschlusszwang).
Verwertungsgesellschaften setzen die Ansprüche ihrer Mitglieder auch gerichtlich durch.
Bekannt ist die Auseinandersetzung zwischen der GEMA und YouTube, die erst 2016 beigelegt wurde.
Urheber schließen mit Verwertungsgesellschaften ———, in denen sie diesen die ————- ihrer Rechte übertragen.
Zu welcher Kategorie von Rechten gehört das Urheberrecht?
Welche der nachfolgenden Medien können urheberrechtlich geschützte Werke sein?
Was wird von dem Empfänger einer Abmahnung meist neben den Zahlungen gefordert?
Ab wie vielen Empfängern kann eine Wiedergabe urheberrechtlicher Werke schon eine öffentliche Wiedergabe sein?
Welche Schrankenregelung ist vor allem für das Herstellen und den Vertrieb touristischer Postkarten relevant?
Welche Technik ist nicht vom Senderecht nach § 20 des Urheberrechtsgesetzes erfasst?
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