Wie viele Bereicherungsansprüche sind in den §§ 812-822 BGB geregelt und in welche zwei Gruppen werden diese eingeteilt?
Es handelt sich um 10 Anspruchsgrundlagen, die sich in die Gruppen "Leistungskondiktionen" und
"Nichtleistungskondiktionen" einteilen lassen.
Was ist eine „Leistung" i.S.d. §§ 812 ff. BGB?
Nach h.M. die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Was kann Kondiktionsgegenstand i.S.d. §§ 812 ff. BGB sein?
Jeder Vermögensvorteil
Welche Rechtsfolgen beinhaltet die bereicherungsrechtliche Naturalherausgabepflicht?
Die Herausgabe des Erlangten, der Nutzungen und der Surrogate.
Welche Fallgruppen fallen unter § 818 III BGB?
(1)Ersatzloser Wegfall des Erlangten (h.M.).
(2)Fehlende Ersparnis anderweitiger, ansonsten notwendiger Aufwendungen
(3)Vermögensnachteile, die der Bereicherungsschuldner deswegen erleidet, weil er auf den Bestand des Erwerbs vertraut.
Wie wird eine vorhandene Entreicherung bei der Rückabwicklung berücksichtigt?
(1) Bei einem auf Geld gerichteten Bereicherungsanspruch wird die Entreicherung automatisch - bis max. zur Höhe der Bereicherung - abgezogen.
(2) Ein Bereicherungsanspruch, der auf Herausgabe eines Gegenstandes gerichtet ist, ist nur Zug-um-Zug gegen Erstattung der Entreicherung (maximal bis zum Wert der Bereicherung) zu erfüllen
Welche Theorie ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines beiderseits vollzogenen gegenseitigen Vertrages nach h.M. zu berücksichtigen?
Nach h.M. ist die Saldotheorie anwendbar.
Aus welchen Vorschriften wird die Begründung dieser Theorie abgeleitet?
(1) Erweiternde Auslegung des § 818 III BGB (Erbrachte Gegenleistung = Entreicherung);
(2) Lehre vom „faktischen Synallagma"
Was sind die Thesen dieser Theorie?
(1) Leistung und Gegenleistung sind - soweit noch vorhanden - Zug-um-Zug zurückzugewähren.
(2) Eine Wertminderung an der empfangenen Leistung (oder deren Verlust) wird zum Abzugsposten an der zurückzufordernden
Gegenleistung.
(3) Vor- und Nachteile werden automatisch gegeneinander verrechnet.
Wann wendet die h.M. die strenge Zweikondiktionentheorie an?
(1) Keine Anwendung der Saldotheorie zum Nachteil eines nicht voll Geschäftsfähigen
(2) Wenn Beschädigungs- oder Untergangsgrund ein Mangel der erhaltenen Sache ist.
(3) Bei Vorleistung.
(4) Bei Bösgläubigkeit.
(5) Bei wucherähnlichem Geschäft.
Welches sind die speziellen bereicherungsrechtlichen Ausschluss- tatbestände?
Spezielle Ausschlusstatbestände für die Leistungskondiktionen sind - je nach verfolgtem Leistungs-zweck - die S§ 814; 815 und § 817 S. 2 BGB
Wann liegt Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 BGB vor?
Der Empfänger muss die Tatsachen, aus denen die Rechtsgrundlosigkeit folgt, und auch die Rechtsfol-gen kennen. Allerdings kommt es dabei auf genaue Rechtskenntnis nicht an. Es genügt daher grds., dass der Bereicherungsschuldner die Tatsachen kennt, aufgrund derer sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs aufdrängt.
Ist § 818 III BGB Einwendung oder Einrede, und welche Konsequenzen hat dies?
§818 III BGB ist Einwendung, also von Amts wegen zu beachten.
Kann der Bereicherungsgläubiger nach § 818 I BGB auch einen vom Bereicherungsschuldner erzielten Veräußerungserlös heraus verlangen?
Nach h.M. nein, da § 818 I BGB schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die unfreiwillig angefallenen Surrogate erfasst.
Ist für den Ausschlusstatbestand des § 814 BGB ausreichend, dass der Leistende an seiner Leistungspflicht gezweifelt hat?
Nein, für § 814 BGB ist erforderlich, dass der Leistende nicht nur die Umstände kennt, die ihn zur Verweigerung der Leistung berechtigen, sondern er auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet.
Erstreckt sich die Geldherausgabepflicht gem. § 818 I BGB auch auf Zinsvorteile, die durch Tilgung eines Kredits bedingt sind?
Der BGH bejaht dies, da kein Unterschied zwischen der zinsbringenden Geldanlage und der wirtschaftlich sinnvollen Schuldentilgung zu machen ist. Rechtsdogmatischen Bedenken wird dadurch Rechnung getragen, dass § 818 I BGB in diesen Fällen nur analog angewendet wird.
Aus wessen Sicht beurteilt sich, wer an wen zu welchem Zweck leistet?
Dies beurteilt sich nach h.M. aus der Sicht eines sorgfältigen Empfängers.
Wie will die modifizierte Zweikondiktionentheorie den Schutz des beeinträchtigten Bereicherungsgläubigers erreichen?
Indem sie dem Schuldner der untergegangenen - oder verschlechterten Sache die Berufung auf § 818 III BGB versagt.
(P) Umstriiten ist, ob commodum ex negotiatione (Veräußerungserlös), also das durch Rechtsgeschäft über den Bereicherungsgegenstand Erlangte als Surrogat herauszugeben ist oder ob insofern nur Wertersatz gem. §818 II BGB geschuldet ist?
hM lehnt richtigerweise die Berücksichtigung des sog rechtsgeschäftlichen Surrogats im Rahmen von §818 I BGB ab
Arg. Dafür spricht der Gesetzeswortlaut
(P) Streitig ist auch, ob im Rahmen des §818 II BGB der objektive Verkehrswert oder der Erlös des Verkaufes zu ersetzen ist
Schrifttum: wird teilweise auf den subjektiven Wertzuwachs für den Empfänger abgestellt, Gegenstand und Höhge der Bereich wird vermengt
hM objektive Verkehrswert des Erlangten ist u ersetzen
SN hM vorzugswürdig
(P) Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung
eA Eintritt der Bereicherung (Entstehen des Bereicherungsanspruchs)
BGH: maßgeblicher Zeitpunkt der, in dem die Pflicht zur Naturalherausgabe in die Wertersatzpflicht umschlägt
(P) Sind auch Vermögensnachteile zu berücksichtigen bei §818 I-III BGB
früher: Kausalitätstheorie es müssen alle NAchteile berücksichtigt werden
heute es sind nicht alle Vor-und Nachteile zu berücksichtigen, sondern es ist durch eine Wertung zu ermitteln, welche der Parteien das sog Entreicherungsrisiko trägt
Lit: Vertrauenstheorie - danach können bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht alle Vermögensnachteile berücksichtigt werden, sondern nur solche die dem Erwerber entstanden sind, weil er auf Rechtsbeständigkeit des Erwerbers vertraut hat
SN: Lit ist zu folgen
Wie sind Folgeschäden zu bewerten?
Solche Schäden sind nach hM nach den Regeln des Bereicherungsrechts grds nicht berücksichtigt.
Entscheidend ist, dass im Bereicherungsrecht nur die erfolgte Bereicherung zurückgeführt wird, hingegen kein umfassender Ausgleich sämtlicher Vor-und Nachteile erfolgen soll.
Das Risiko solcher Folgeschäden hat der Bereicherungsschuldner jedenfalls bei gegenseitigen Verträgen mit dem Erwerb unabhängig davon übernommen, ob Vertrag wirksam oder nicht
(P) Unbilliges Ergebnis (bei unwirksam gegenseitigen Verträgen)
aA strenge Zweikonditionentheorie geht strikt nach Gesetzeswortlaut d.h. Nichtbesitzer trägt Allein Risiko des Untergange
wird angewendet wenn Saldotheorie aufgrund der Ausnahmen nicht anwendbar ist
aA modifizierte Zweikonditionentheorie Besitzer trägt Risiko des Untergangs, Anwendung des §346 BGB analog, erzielt Schutz des beeinträchtigten Bereicherungsgläubigers indem sie dem Schuldner der untergegangenen oder verschlechterten Sache die Berufung auf §818 III BGB versagt
hM Saldotheorie “Lehre vom faktischen Synallagma”
Leistung und Gegenleistung sind soweit noch vorhanden Zug um Zug zurückzugewähren, Wertminderung an der empfangenen Leistung oder deren Verlust wird zum Abzugsposten an der zurück zu fordernden Gegenleistung ,
Vor- und Nachteile werden automatisch gegeneinander verrechnet
Ausnahmen von Salsotheorie
Arglistige Täuschung, §123
Minderjährigkeit
Entreicherung wegen Sachmangel
Wertungen des Rücktrittrechts
Anwendbarkeit §§280 I, 241 II, 311 II neben §§123, 124 BGB?
eA Regelung in §§123,124 BGB ist abschließend
Rspr & Lit beide Institute sind nebeneinander anwenbar
SN: Rspr ist zu folgen, denn die freie Willenbetätigung wird ausschließlich durch §123 BGB geschützt. Aus diesem Grund ist auch ein Rücktritt gem §324 BGB im Bereich einer arglistigen Täuschung gesperrt
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