In welchem Konkurrenzverhältnis steht die GoA zu Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung?
Die berechtigte GoA (§ 683 BGB), sowie die genchmigte GoA bilden nach h.M. einen Rechtsgrund für Leistungen und Eingriffe, die auf ihrer Grundlage vorgenommen werden
Beschreiben Sie die Konkurrenzproblematik zu den Ansprüchen aus den
§§ 987 ff. BGB.
Die §§ 987 ff. BGB stellen nach h.M bei Vorliegen eines EBV grundsätzlich eine abschließende Sonderregelung für Schadensersatz-Nutzungsersatz und Verwendungsersatzansprüche dar. Dagegen besteht bei berechtigter GoA (§ 683 BGB) sowie bei genehmigter GoA nach h. M. für die Dauer der Ausführung ein Recht zum Besitz i.S.v. §986 BGB
Welche sonstigen, die GoA verdrängenden Vorschriften sind Ihnen bekannt?Welche sonstigen, die GoA verdrängenden Vorschriften sind Ihnen bekannt?
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder verlorener Sachen ist in §§ 965 ff. BGB speziell geregelt.
Im Werkvertragsrecht wird die GoA im Rahmen des Anwendungsbereichs des §§ 634 Nr. 2, 637 BGB verdrängt.
Was versteht man bei § 677 BGB unter dem Begriff der "Geschäftsbesorgung"?
Nennen Sie bitte einige Beispiele.
Geschäftsbesorgung ist jedes aktive Handeln. Typische Fälle der Geschäftsbesorgung sind z.B.: Der Verkauf fremder Sachen, die Erfüllung fremder Schulden, die Erhaltung fremder Sachen.
Wer ist bei der GoA der „Geschäftsherr"?
Geschäftsherr ist derjenige, in dessen Rechts- und Interessenkreis die Geschäftsführung fällt.
Unter welchen Vss. muss der Geschäftsherr dem Geschäftsführer die Aufwendungen ersetzen? Definieren Sie bitte auch den Aufwendungsbegriff?
Aufwendungen i.S.d. §§ 683; 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer. Diese sind bei berechtigter und bei genehmigter GoA ersatzfähig, wenn der Geschäftsführer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Unter § 670 BGB fällt grundsätzlich nur der Sachaufwand. Bei der sog. „professionellen GoA" wird dem Geschäftsführer gem. § 670 i.V m. § 1877 III BGB nF analog auch der Zeitaufwand ersetzt.
Bei „gefährlicher GoA" werden dem Geschäftsführer auch „risikotypische Begleitschäden" ersetzt.
Der Anspruch beschränkt sich aber auf eine angemessene Entschädigung.
Unter welchen Voraussetzungen liegt „echte GoA" vor?
Die echte GoA ist in § 677 BGB geregelt. Sie setzt voraus:
1. Geschäftsbesorgung
2. für einen anderen
3. mit Fremdgeschäftsführungswille
4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Welche sind nach h.M. die fünf Grundregeln der GoA?
1. Beim "objektiv fremden" Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
2. Der Geschäftsführer braucht - über § 686 BGB hinaus - den Geschäftsherr nicht zu kennen (GoA, für den, den es angeht).
3. Durch die GoA können auch mehrere Geschäftsherren betroffen sein.
4. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Belange schließt die GoA nicht aus (sog. auch fremdes Geschäft).
5. Dies gilt auch dann, wenn der Sescharisfihrer Dritten gegeniber vertraglich verpflichtet ist (sog. pflichtengebundener Ge-schäftsführer; sehr str.!).
Besteht ein Ausgleichsanspruch des GF gegen den GH, wenn der GF einem Dritten gegenüber vertraglich zur Vornahme der Tätigkeit verpflichtet war?
Umstritten ist die Fremdheit des Geschäfts und damit der Fremdgeschäftsführungswille, wenn der Geschäftsführer einem Dritten
gegenüber vertraglich zum Tätigwerden verpflichtet ist. Nach neuerer Rspr. des BGH ist beim sog. zivilrechtlich pflichtengebun-denen GF die GoA dann nicht anwendbar, wenn der Vertrag mit dem Dritten die Frage des Entgelts abschließend regelt.
Wann liegt ein subjektiv fremdes Geschäft vor?
Objektiv neutrale Geschäfte werden nur dann „für einen anderen" erledigt, wenn der Fremdgeschäftsführungswille im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung nach außen hervorgetreten ist.
Wann handelt der Geschäftsführer „,ohne Auftrag?
Ohne "Auftrag" bedeutet, dass der Geschäftsführer nicht im Hinblick auf eine bestehende vertragliche Pflicht zum Handeln gegenüber dem Geschäftsherr tätig werden darf.
Wenn jemand aufgrund eines nichtigen Dienst- o. WerkV tätig wurde, erfolgt dann der Ausgleich nach den Regeln der GA o. des BereicherungsR?
Umstritten ist die Anwendbarkeit der GoA, wenn der Geschäftsführer aufgrund eines nichtigen Dienst-/Werk-/Geschäftsbesorgungs- oder Auftragsvertrages mit dem Geschäftsherr tätig wird. Der BGH bejaht dies mit dem Hinweis, dass das Tatbestandsmerkmal "ohne Auftrag" auch dann erfüllt sei, wenn ein nichtiger Vertrag vorliegt. Nach h. Lit. ist dies abzulehnen, weil hierdurch wesentliche Einschränkungen des Bereicherungsrechts (§§ 814; 815; 817 S. 2; 818 III BGB) unterlaufen werden und der Gesetzgeber für die Rückabwicklung nichtiger Verträge die §§ 812 ff. BGB vorgesehen habe
Was versteht man in § 677 BGB unter dem Merkmal ,,ohne sonstige Berechtigung?
Dieses Tatbestandsmerkmal des §677 BGB ist dann erfüllt, wenn keine sonstige Legitimation zum Tätigwerden (z.B. als Insol-
venzverwalter etc.) vorliegt.
Wann liegt „berechtigte" GoA vor?
Berechtigte GoA ist dann gegeben, wenn die Übernahme des Geschäfts (also nicht die Art und Weise seiner Ausführung!) dem Willen und dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht. Dabei ist entgegen dem Gesetzeswortlaut zunächst zu prüfen, ob ein
tatsächlicher Wille des Geschäftsherrn feststellbar ist. Dieser ist auch dann maßgeblich, wenn die Übernahme der Geschäftsbesorgung objektiv nicht im Interesse des Geschäftsherm liegt. Das Interesse des Geschäftsher spielt nur dann eine Rolle, wenn ein tatsächlicher Wille nicht feststellbar ist. In diesem Falle wird vom Interesse auf den mutmaßlichen Willen geschlossen.
Welche Ersatzpflicht trifft den GF, wenn er erkennen musste, dass die Übernahme des Geschäfts im Widerspruch zu dem Willen des GH steht, dem dadurch ein Schaden entsteht?
Bei „Übernahmeverschulden" trifft den Geschäftsführer eine Schadensersatzpflicht nach § 678 BGB. Auf ein „Ausführungsver-schulden" des Geschäftsführers kommt es dabei nicht an.
Was ist der entscheidende Unterschied zwischen echter und unechter GoA?
Eine unechte" GoA i.S.v. § 687 BGB liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer ein objektiv fremdes Geschäft als eigenes führt.
In diesem Fall fehlt ihm der für die echte GoA i.S.v. § 677 BGB erforderliche Fremdgeschäftsführungswille
Nennen Sie die beiden Fälle der „unechten" GoA.
Bei der unechten GoA sind zwei Unterfälle zu unterscheiden, nämlich die vermeintliche GoA (§ 687 I BGB) und die angemaßte GoA (§ 687 II BGB). Vermeintliche GoA i.S.v. § 687 I BGB liegt dann vor. wenn dem Geschäftsführer bereits das Bewusstsein fehlt, ein fremdes Geschäft zu führen. Hier stellt § 687 I BGB klar, dass die §§ 677 bis 686 BGB keine Anwendung finden.
Angemaßte GoA i.S.v. § 687 II BGB liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer zwar weiß, dass er ein objektiv fremdes Geschäft führt, er aber nicht den Willen hat, es als fremdes zu führen und auch weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist.
Welche spezielle Haftung trifft den Geschäftsführer, wenn bei berechtigter GoA „Ausführungsverschulden" vorliegt?
Liegt "Ausführungsverschulden" des Geschäftsführers vor, so ist er dem Geschäftsherr aus § 280 I BGB schadensersatzpflichtig!
Abschleppkosten aus §280 I BGB bei Nachbarschaftsverhältnus
(-) da nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis kein gesetzliches Schuldverhältnis iSd §280 I BGB
Definition Geschäftsbesorgung iSv §677 BGB
jedes aktive Tun
(P) Mutmaßlicher Wille beim Abschleppen
hM Abschleppen entspricht nicht dem mutmaßlichem Willen des Falschparkers
BGH §683 BGB, die Übernahme dem mutmaßlichen Willen des Abgeschleppten entspricht, zu bejahen
SN: Nach BGH ist anzunehmen, dass das Abschleppenlassen dem mutmaßlichen Willen des Falschparkers entspricht
(P) Beachtlichkeit des Willens eines Selbstmörders bei Rettungsaktion?
eA grds ist auf Willen des Geschäftsherrn d.h. Willen des Selbstmörders abzustellen
Ausnahme: §§104, 105 BGB
hM: entgegenstehender Wille eines Selbstmörders ist generell unbeachtlich
Arg: §§13, 323c StGB bzw §138 I bzw §679 BGB analog
(P) Anwendbarkeit §677 BGB im Fall des sog pflichtengebundenen Geschäftsführers
eA “auch fremdes Geschäft” wird verneint
Arg: Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens besteht nicht, da der äußere Anschein im Falle einer Verpflichtung gegen einen Fremdgeschäftsführungswillen spreche
hM auch beim pflichtengebundenen Geschäftsführer liegt ein sog “auch fremdes Geschäft” vor
BGH lehnt Anspruch aus GoA im Ergebnis ab, wenn der Vertrag des Geschäftsführers mit dem Dritten die Entgeltfrage bereits abschließend regelt
(P) Tätig werden aufgrund eines vermeintlichen Vertrags - AUfwendung §§677ff BGB
Rspr: (+) bejaht auch bei Geschäftsbesorgungen aufgrund vermeintlicher Vertragsbeziehungen eine Rückabwicklung nach den Regeln der §§677ff BGB
Auch wenn Geschäftsführer sich zur Geschäftsbesorgung verpflichtet glaubte, sei ein Fremdgeschäftsführungswille gegeben
Schrifttum (-) Abwicklung nach §§812ff BGB bevorzugt
(P) Sind Werkleistungen des Geschäftsführers bei GoA zu vergüten?
Schrifttum: teilweise dann (+) wenn Geschäftsübernahme nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war
Arg: §§612,632 BGB analog
hM: (+) wenn die als Geschäftsbesorgung vorgenommene Tätigkeit zu dem Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehört
Arg: §1877 III BGB nF analog
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