rechtliche Regelungen
$202a Ausspähen von Daten
1. Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
§202b Abfangen von Daten
1. Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafebis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§202c Vorbereitungen des Abfangens von Daten
-> Hackerparagraph
Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
è Offizialdelikt: muss durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden
§202d Datenhehlerei
Wer Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§205 Strafantrag
In den Fällen des §201 Abs.1 und 2 und der §202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§303a Datenveränderung
Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§303b Computersabotage
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht
2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§303c Strafantrag
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Datenschutz
was bedeutet das
Grundrecht?
Gesetzgebung
Grundprinzip
Gefahren durch persönliche Daten im Netz
Grundrecht, selbst über Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Personenbeziehbarkeit, wenn von Daten auf Einzelperson rückgeschlossen werden kann, zb. Email, Name, Matrikelnummer
Gesetzgebung:
Hierarchie der Gesetzgebung: EU – Bund – Land
Grundprinzipien:
- Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
o Erhebung, Verarbeitung, Nutzung entweder gesetzlich erlaubt
o oder der Betroffene gibt seine Einwilligung (informed consent)
- Datenvermeidung und Datensparsamkeit (Erfordernisprinzip)
- Zweckbindung
- Transparenz (Was, von wem, wozu, wie lange)
Gefahren durch persönliche Daten im Netz:
Bewusste und unbewusste Datenweitergabe in verschiedenen Quellen führt zu großer Menge an Daten im Netz.
Profilbildung möglich: zusammenführen von verschiedenen Informationen, zb. für werbung
Kein Recht auf Vergessenwerden
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