Was sind beitragsorientierte Leistungszusagen (boLZ)?
Beitragsorientierte Leistungszusagen (bolZ) sind in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG definiert. Danach liegt eine bAV auch dann vor, wenn der ArbG sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln.
Die boLZ basiert auf dem Gedanken, dass sich die dem ArbN zugesagte Versorgungsleistung anhand der in der Anwartschaftsphase aufgebrachten Beiträge des ArbG errechnet.
Der ArbG definiert einen Beitrag, den er bereit ist, in die Versorgung des ArbN zu investieren und verpflichtet sich, die aus diesem Beitrag resultierenden Versorgungsleistungen zu benennen.
Die boLZ stellt somit eine Unterform der reinen Leistungszusage dar. Sie unterscheidet sich von dieser allein dadurch, dass dem Versorgungsberechtigten zusätzlich der Betrag mitgeteilt wird, den der ArbG zur Finanzierung der Versorgungsleistung aufwendet.
Erläutere einer betrieblichen Direktzusage als boLZ.
BolZ kommen regelmäßig bei Versorgungszusagen, die über mittelbare Versorgungsträger durchgeführt werden, zum Einsatz.
Sie sind aber ebenso im Durchführungsweg der DZ einsetzbar.
Erfolgt die boLZ über eine betriebliche DZ, ist für den Versorgungsberechtigten ein betriebliches Vorsorgekonto zu führen, dem Beträge und ggf. zugesagte Zinsen gutgeschrieben werden.
Das Vorsorgekonto ist über Vorsorgedepots rückzudecken.
Die Vorsorgedepots werden zugunsten des versorgungsberechtigten ArbN über eine Treuhandlösung gegen die Insolvenz desArbN gesichert.
Was ist bei der Einzahlungs- bzw. Auszahlungsphase einer boLZ zu beachten?
Einzahlungsphase
In der Einzahlungsphase (Sparphase) werden dem Vorsorgekonto Kapitalbausteine zugeführt. Diese können aus Entgeltumwandlungen, ArbG-Beiträgen oder Gewinnbeteiligungen finanziert werden.
Die Zuführung von Kapitalbausteinen kann sich im Zeitablauf unterscheiden. Sie kann auch zeitweise gänzlich ruhend gestellt werden.aDie Einzahlung ist vollständig flexibel!
Zuführungen auf das Vorsorgekonto können auch durch Übertragung von Wertguthaben erfolgen. - Die Einzahlung endet zwingend bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Auszahlungsphase
Es ist ein flexibler Einsatz des Pensionskontos zur Vorruhestands- und Ruhestandsfinanzie- rung möglich. So kann die Auszahlung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab Vollendung des 60. Lebensjahres, zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr, ab Vollendung des 65. Lebensjahres oder später erfolgen.
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig als Einmalkapital, kann aber auch wahlweise als Raten oder Rente ausgezahlt werden.
Bei Ratenzahlungen ist eine Vorruhestandsfinanzierung ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
Wie funktioniert die Besteuerung?
Alle Zuführungen zum Vorsorgekonto führen nicht zu einem steuerlichen Lohnzufluss.
Auszahlungen führen zu einer nachgelagerten Besteuerung.
Bei Kapitalzahlungen ist die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG anwendbar.
Das Unternehmen hat auf die Auszahlung Lohnsteuer einzubehalten.
Entstehen SV-Beiträge?
Für dem Grunde nach sv-befreite ArbN (z.B. GGF) entstehen weder auf die Zuführungen noch auf die Auszahlungen Beiträge.
Für dem Grunde nach sv-pflichtige ArbN ist zu unterscheiden:
Für Entgeltzuführungen oberhalb der BBG entstehen keine SV-Abgaben.
Für Entgeltzuführungen unterhalb der BBG sind 4% der BBG der gRV sv-frei.
Für ArbG-Zuführungen entstehen generell keine SV-Beiträge.
Auf Auszahlungen (Kapital, Raten und Renten) sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken- versicherung und Pflegeversicherung abzuführen, sofern der ArbN in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Was passiert mit dem Vorsorgekapital bei Todesfall?
Sofern der Todesfall sich während des Beschäftigungsverhältnisses des ArbN ereignet, wird das Vorsorgekapital
an den Ehepartner/Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt;
minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder (wenn kein Ehepartner lebt) ausgezahlt.
Sofern der Todesfall sich während des Rentenbezugs des ArbN ereignet, erfolgt ein Renten- bezug für Hinterbliebene, wenn dies speziell vereinbart wurde.
Was passiert bei Insolvenz des Trägerunternehmens?
Vorsorgekonto ist gesetzlich (für unter das BetrAVG fallende Begünstigte) und durch Treuhandsicherung vertraglich gegen die Insolvenz des Trägerunternehmens geschützt.
Vorsorgedepot gehört zum abgesonderten Unternehmensvermögen.
Im Insolvenzfall wird der Treuhänder das Guthaben des Vorsorgedepots sichern und bei Eintritt der Pfandreife (d.h. dem Versorgungsfall) auszahlen.
Was ist bei der Bilanzierung zu beachten?
HGB- und IFRS-Bilanz
Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB und IAS 19 werden Vermögensgegenstände bei Treuhandsicherung mit den Rückstellungen saldiert (aSaldierungsgebot).
Pensionsrückstellungen für wertpapiergebundene PZ sind ebenso wie das Rückdeckungsvermögen, mit dem aktuellen Wert des zugrunde liegenden Wertpapiers zu bewerten.
Somit sind keine Verpflichtungen in der HGB- und IFRS-Bilanz auszuweisen.
Die Fremdkapitalquote erhöht sich folglich nicht durch das flexible Pensionskonto, sodass sich die Kreditkonditionen der Banken ebenfalls nicht verschlechtern.
Steuerbilanz
Die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des HGB über Versorgungszusagen werden vom Steuerrecht nicht übernommen.
In der Steuerbilanz sind Investmentanteile des Vorsorgedepots anzusetzen und mit den An-schaffungskosten zu bewerten.
Das flexible Pensionskonto erfordert Rückstellungen, die nach § 6a EStG anzusetzen und zu bewerten sind.
WIe erfolgt die Vermeidung des Langlebigkeitsrisikos?
Langlebigkeitsrisiko wird durch Vereinbarung einer (nicht kongruent rückdeckten) lebenslangen Alters- oder Hinterbliebenenrente bewirkt.
Pensionskonto sieht als Regelauszahlungsform einmalige Kapitalleistungen in Höhe des erreichten Stands des Versorgungskontos vor.
Ersatzweise wird das Versorgungskapital als Raten ausgezahlt.
Das Versorgungskapital kann auch verrentet werden. Das Langlebigkeitsrisiko wird aber für das Unternehmen ausgeschlossen, da das Versorgungskapital in diesem Fall einer RDV oder einem PF zugeführt wird, die die Rentenverpflichtung kongruent rückdecken.
WIe erfolgt die Vermeidung des Zinsrisikos?
Das Vorsorgedepot ist die Rückdeckung einer boLZ, bei welcher ein Mindestzins auf die Ka- pitalbausteine zugesagt werden muss.
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung des Zinsrisikos bestehen:
Zusage eines geringeren Mindestzinssatzes durch das Unternehmen (z.B. 1%).
Kombinierter Einsatz von Garantieelementen, die die Erzielung des Mindestzinssatzes sicherstellen (z.B. Zerobonds), und renditestärkere Fonds als Rückdeckung.
Entwicklung und Einsatz einer Anlagenstrategie, die die geringe Mindestverzinsung zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten sichert.
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