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Kapitel 4

SI
by Shkodran I.

Welche vier Prüfkriterien legt § 7e Abs. 6 SGB IV für die Betriebsprüfung fest, die eine Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht anzeigen?

Wird ein Kriterium erfüllt ist der im Wertguthaben enthaltene Gesamtsozialversicherungsbeitrag festzustellen. Die Prüfkriterien sind im Einzelnen:

1. Fehlende Insolvenzschutzregeln (§ 7e Abs. 6 Nr. 1 SGB IV)

Liegtkeine(d.h.wedereinegeeignetenocheineungeeignete)Sicherungsmaßnahmevor, ist sv-rechtlich abzuwickeln.

2. Ungeeignete Sicherungsmittel (§ 7e Abs. 6 Nr. 2 SGB IV)

  • Liegen ungeeignete Insolvenzschutzmaßnahmen vor, ist ebenfalls sv-rechtlich abzuwickeln.

  • Als ungeeignete Sicherungsmittel gelten nur die in § 7e Abs. 3 SGB IV genannten Maßnahmen. Ob weitere Maßnahmen

    ebenfalls ungeeignet sind, ist nicht zu prüfen.

  • SomitlösenfolgendeMaßnahmendiesv-rechtlicheAbwicklungaus(vgl.Abschnitt4.4.3):

  • Bilanzielle Rückstellungen ohne weiteren Insolvenzschutz sowie o Einstandspflichten zwischen Konzernunternehmen.


    3. Nicht ausreichende Höhe der Sicherungsmittel (§ 7e Abs. 6 Nr. 3 SGB IV)

  • § Eine sv-rechtliche Abwicklung ist auch vorzunehmen, wenn die Sicherungsmittel das Wertguthaben um mehr als 30% unterschreiten.

  • § Sicherungsmittel einer geeigneten Sicherungsmaßnahme sind (vgl. Abschnitt 4.4.2):

    • Zweckgebundenes Treuhandvermögen (Treuhandsicherung)

    • Verpfändetes Vermögen (Sicherung durch Verpfändung)

    • Das die Bürgschaft umfassende Vermögen (Bürgschaftsabsicherung).

    • § Das Wertguthaben ist in Abhängigkeit der Zusageart für Zwecke dieses Prüfkriteriums zu bestimmen.


      4. Keine Absicherung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 7e Abs. 6 Nr. 4 SGB IV)

  • § Ebenfalls ist das Wertguthaben sv-rechtlich abzuwickeln, wenn die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht enthalten.


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Shkodran I.

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