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Teil B

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by Shkodran I.

Wann greift der § 34 Abs. 3 EStG und was sind die Voraussetzungen?

  •  Ist das um den begünstigten Veräußerungsgewinn geminderte zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, beträgt die Einkommensteuer gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.

  • Unterliegt bereits das um den begünstigten Veräußerungsgewinn geminderte Einkommen dem Spitzensteuersatz, kann die Fünftelungs-Regelung keine Minderung der Progressionswirkung mehr entfalten.

  • Auf Antrag können ein begünstigter Veräußerungsgewinn abweichend von der oben dargestellten Vorgehensweise mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG belastet werden.

  • Die Einkommensteuer auf den begünstigten Veräußerungsgewinn bemisst sich bis zur Höhe von 5.000.000 € nach 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen – unter Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte – zu bemessen wäre.

  • Der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 14%.

  • Der die Grenze von 5.000.000 € übersteigende Teil des Veräußerungsgewinns ist zum vollen Tarif zu versteuern.

  • Voraussetzung für die Begünstigung ist (wie beim Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG), dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

  • Die Ermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG kann dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 4 EStG).


Beachte:

Im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens bleiben 40 % des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b EStG außer Ansatz, soweit er auf die Anteile an Kapitalgesellschaften entfällt. Der steuerpflichtige Teil dieser Gewinne ist gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nach § 34 tarifbegünstigt. Damit soll eine Doppelermäßigung vermieden werden.


Was ist bei der Veräußerung gegen eine Rente zu beachten?

Veräußert der Steuerpflichtige seinen Betrieb oder das freiberufliche Betriebsvermögen gegen eine Leibrente, so wird ihm ein Wahlrecht zwischen einer sofortigen und einer laufenden Besteuerung eingeräumt.

1. Sofortbesteuerung

  • Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist als Veräußerungspreis der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (R 16 Abs. 11 Satz 4 EStR 2012) ermittelte Rentenbarwert anzusetzen.

  • Auf den Veräußerungsgewinn sind die Begünstigungen der § 16 Abs. 4 und § 34 EStG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen anwendbar.

  • Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb EStG zu versteuern (R 16 Abs. 11 Satz 5 EStR 2012).

2. Nachträgliche Besteuerung

  • Der Steuerpflichtige kann die Rentenzahlungen auch als nachträgliche, laufende gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 24 Nr. 2 EStG besteuern.

  • Diese Besteuerung muss ausdrücklich gewählt werden. Wird das Wahlrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt, ist der Veräußerungsgewinn der Sofortbesteuerung zu unterwerfen.

  • Es gilt das Zuflussprinzip des § 11 EStG. Die Zinsanteile der Rentenzahlungen werden von Anfang an im Zuflusszeitpunkt erfasst.

  • Die laufende Versteuerung der Kapitalanteile der Rentenzahlungen beginnt jedoch erst, wenn diese das Kapitalkonto zzgl. eventueller Veräußerungskosten des Veräußerers übersteigen (R 16 Abs. 11 Satz 7 EStR 2012). Ab diesem Zeitpunkt wird die gesamte Rentenzahlung (Zins- und Kapitalanteil) als nachträgliche Betriebseinnahme erfasst.

  • Bei Wahl der nachträglichen Besteuerung sind die Begünstigungen der § 16 Abs. 4 und § 34 EStG nicht anzuwenden


Wann greift der § 17 EStG und was sind seine Voraussetzungen? Was ist ferner zu beachten?

  • Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften werden von der Vorschrift des § 17 EStG als laufende Gewinne aus Gewerbebetrieb erfasst.

  • Voraussetzung ist, dass der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war.

  • Veräußerungsgewinn ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

  • Der Veräußerungsgewinn wird durch den Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG begünstigt.

  •  Der Freibetrag beläuft sich auf den Teil von 9.060 €, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

  • Der Freibetrag bezieht sich bei dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinnen nur auf den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns (R 17 Abs. 9 EStR 2012).

  • Der Freibetrag wird von Amts wegen gewährt.


Beachte:

  • Der Freibetrag wird bei mehreren Veräußerungen von Teilen einer Beteiligung in einem Veranlagungszeitraum nur einmal gewährt.

  • Bei Veräußerungen von mehreren Beteiligungen in einem Veranlagungszeitraum wird jede einzelne Veräußerung durch einen gesonderten Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG begünstigt.


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Shkodran I.

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