Welche Vorgänge werden begünstigt?
Begünstigte Vorgänge sind insbesondere:
Veräußerung des ganzen Betriebs (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
Veräußerung eines Teilbetriebs (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Veräußerung des gesamten Anteils des Komplementärs an einer KGaA (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)
Veräußerung des Vermögens, eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen, das der selbständigen Arbeit dient (§ 18 Abs. 3 EStG)
Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (§ 14 Satz 1 EStG)
Wan liegt eine Veräußerung des ganzen Betriebes vor?
Ene Veräußerung des ganzen Betriebes liegt vor, wenn dieser mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt auf einen Erwerber übertragen wird und der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann.
Eine tatsächliche Fortführung durch den Erwerber ist nicht erforderlich.
Für die Bestimmung des Veräußerungszeitpunkts ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums und nicht der Abschluss des Vertrages maßgebend.
Wann liegt ein Teilbetrieb vor?
Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, in sich geschlossener Teil des Betriebes, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist und für sich lebensfähig ist (R 16 Abs. 3 Satz 1 EStR 2012). Ob ein Gebilde einen Teilbetrieb darstellt, hängt stark von der Art des Gesamtbetriebes ab.
Beachte:
Als ein Teilbetrieb gilt gem. der Fiktion des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital umfasst. Der Veräußerungsgewinn kann somit grundsätzlich nach den Regelungen der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG begünstigt besteuert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beteiligung in ihrer Gesamtheit an einen Erwerber veräußert wird.
Wann liegt eine Betriebsaufgabe vor und was ist dabei zu beachten?
Durch die Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG sowie die Verweise in §§ 14 und 16Abs.4EStG wird die Aufgabe des Betriebs einer Veräußerung gleichgestellt. Eine Betriebsaufgabe ist die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit mit der Folge, dass der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört.
Eine Betriebsaufgabe liegt insbesondere vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes innerhalb kurzer Zeit entweder unter Aufteilung veräußert (d. h. nicht insgesamt an einen Erwerber) und / oder ins Privatvermögen überführt werden.
Was zählt zu den Veräußerungskosten? Was zählt nicht dazu?
Zu den Veräußerungskosten zählen vor allem:
Vermittlungsgebühren
Notargebühren
Gerichtskosten
Reisekosten
Prozesskosten
Keine Veräußerungskosten sind dagegen:
Abfindungszahlungen des Veräußerers an bisherige Pächter oder Arbeitnehmer
Werden nicht sämtliche Wirtschaftsgüter veräußert, sondern einzelne Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen des Veräußerers überführt, muss deren Wert dem Veräußerungspreis hinzugerechnet werden, um alle im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven der Einkommensteuer zu unterwerfen. Maßgebend ist hierbei der gemeine Wert
Was passiert wenn wir einen Verlust haben?
Würde sich ein Veräußerungsverlust ergeben, so muss dieser zunächst innerhalb derselben Einkunftsart mit einem etwaigen Gewinn verrechnet werden. Bei negativen Einkünften aus dieser Einkunftsart findet der Verlustausgleich mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten statt; ansonsten greift § 10d EStG.
Was sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG?
Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG wird nur auf Antrag gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Steuerpflichtige bis zum Ende des Veranlagungszeitraums das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Die Berufsunfähigkeit kann durch den Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Der Freibetrag beläuft sich auf 45.000 € und wird nur bis zu einem Veräußerungsgewinn i. H. v. 136.000 € gewährt.
Ist der Gewinn höher, entfällt der Freibetrag nicht vollständig, sondern ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den sog. Grenzbetrag von 136.000 € übersteigt.
Somit entfällt der Freibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 € völlig.
Wie funktioniert die Tarifbegünstigung des §34 EStG?
Soweit Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG nicht durch den Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei sind, unterliegen sie als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG einem ermäßigten Steuersatz.
Die Einkommensteuer für Veräußerungsgewinne im Sinne von §§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG berechnet sich grundsätzlich nach der sog. Fünftelungs-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG:
Zum ohne die begünstigten Veräußerungsgewinne errechneten zu versteuernden Einkommen wird ein Fünftel der begünstigten Einkünfte hinzugezählt.
Von dem sich hierfür ergebenden Steuerbetrag wird der Steuerbetrag, der sich auf die nicht begünstigten Einkünfte ergibt, abgezogen.
Der Differenzbetrag wird verfünffacht und stellt die Steuer auf die begünstigten Veräußerungsgewinne dar.
Die von der Summe der Einkünfte, dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Einkommen abzuziehenden Beträge sind zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen (R 34.1 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012).
Wann greift der § 34 Abs. 3 EStG und was sind die Voraussetzungen?
Ist das um den begünstigten Veräußerungsgewinn geminderte zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, beträgt die Einkommensteuer gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.
Unterliegt bereits das um den begünstigten Veräußerungsgewinn geminderte Einkommen dem Spitzensteuersatz, kann die Fünftelungs-Regelung keine Minderung der Progressionswirkung mehr entfalten.
Auf Antrag können ein begünstigter Veräußerungsgewinn abweichend von der oben dargestellten Vorgehensweise mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG belastet werden.
Die Einkommensteuer auf den begünstigten Veräußerungsgewinn bemisst sich bis zur Höhe von 5.000.000 € nach 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen – unter Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte – zu bemessen wäre.
Der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 14%.
Der die Grenze von 5.000.000 € übersteigende Teil des Veräußerungsgewinns ist zum vollen Tarif zu versteuern.
Voraussetzung für die Begünstigung ist (wie beim Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG), dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
Die Ermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG kann dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens bleiben 40 % des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b EStG außer Ansatz, soweit er auf die Anteile an Kapitalgesellschaften entfällt. Der steuerpflichtige Teil dieser Gewinne ist gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nach § 34 tarifbegünstigt. Damit soll eine Doppelermäßigung vermieden werden.
Was ist bei Ratenzahlungen zu beachten?
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. von §§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG kommt es auf den Zufluss des Kaufpreises nicht an.
Somit sind auch die erst in Zukunft fällig werdenden Teilzahlungen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.
Die künftigen Ratenzahlungen sind nach den Vorschriften des BewG abzuzinsen.
Was ist bei der Veräußerung gegen eine Rente zu beachten?
Veräußert der Steuerpflichtige seinen Betrieb oder das freiberufliche Betriebsvermögen gegen eine Leibrente, so wird ihm ein Wahlrecht zwischen einer sofortigen und einer laufenden Besteuerung eingeräumt.
1. Sofortbesteuerung
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist als Veräußerungspreis der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (R 16 Abs. 11 Satz 4 EStR 2012) ermittelte Rentenbarwert anzusetzen.
Auf den Veräußerungsgewinn sind die Begünstigungen der § 16 Abs. 4 und § 34 EStG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen anwendbar.
Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb EStG zu versteuern (R 16 Abs. 11 Satz 5 EStR 2012).
2. Nachträgliche Besteuerung
Der Steuerpflichtige kann die Rentenzahlungen auch als nachträgliche, laufende gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 24 Nr. 2 EStG besteuern.
Diese Besteuerung muss ausdrücklich gewählt werden. Wird das Wahlrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt, ist der Veräußerungsgewinn der Sofortbesteuerung zu unterwerfen.
Es gilt das Zuflussprinzip des § 11 EStG. Die Zinsanteile der Rentenzahlungen werden von Anfang an im Zuflusszeitpunkt erfasst.
Die laufende Versteuerung der Kapitalanteile der Rentenzahlungen beginnt jedoch erst, wenn diese das Kapitalkonto zzgl. eventueller Veräußerungskosten des Veräußerers übersteigen (R 16 Abs. 11 Satz 7 EStR 2012). Ab diesem Zeitpunkt wird die gesamte Rentenzahlung (Zins- und Kapitalanteil) als nachträgliche Betriebseinnahme erfasst.
Bei Wahl der nachträglichen Besteuerung sind die Begünstigungen der § 16 Abs. 4 und § 34 EStG nicht anzuwenden
Wann greift der § 17 EStG und was sind seine Voraussetzungen? Was ist ferner zu beachten?
Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften werden von der Vorschrift des § 17 EStG als laufende Gewinne aus Gewerbebetrieb erfasst.
Voraussetzung ist, dass der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war.
Veräußerungsgewinn ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
Der Veräußerungsgewinn wird durch den Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG begünstigt.
Der Freibetrag beläuft sich auf den Teil von 9.060 €, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
Der Freibetrag bezieht sich bei dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinnen nur auf den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns (R 17 Abs. 9 EStR 2012).
Der Freibetrag wird von Amts wegen gewährt.
Der Freibetrag wird bei mehreren Veräußerungen von Teilen einer Beteiligung in einem Veranlagungszeitraum nur einmal gewährt.
Bei Veräußerungen von mehreren Beteiligungen in einem Veranlagungszeitraum wird jede einzelne Veräußerung durch einen gesonderten Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG begünstigt.
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