Willenserklärung
Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, an die das Gesetz die nach dem Inhalt der Erklärung gewollte Rechtsfolge knüpft
Geschäftsähnliche Handlung
Geschäftsähnliche Handlung ist eine private Willensäußerung, die auf einen tatsächlichen Erfolg richtet ist, an die das Gesetz aber Rechtsfolgen
Realakt
Realakt ist ein rechtlich erhebliches tatsächliches Handeln
Angebot (=Antrag)
Ein Angebot ist eine Empfangsbedürftige WE, die auf Vertragsschluss gerichtet ist. Der konkrete Geschäftswille im objektiven Erklärungstatbestand muss hierbei inhaltlich so bestimmt sein, dass die Annahme durch ein einfaches “ja” erfolgen könnte. Als Mindestinhalt jedes Vertragsangebots müssen die essentialia negotii enthalten sein
Annahme
Die Annahme ist die vorbehaltlose Zustimmung zu einem konkreten Angebot und stellt ebenfalls eine Empfangsbedürftige WE dar
Essentialia negotii
mindest Informationen, die in einem wirksamen und hinreichend bestimmten Angebot enthalten sein müssen:
Vertragstyp, Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Gegenleistung (nur bei gegenseitigen Verträgen)
Accidentialia negotii
Gegenbegriff zu essentialia negotii
Dies sind die sog. Punkte, über die man sich nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit einigen kann, z.B. Leistungszeit, Leistungsort, etc
Invitatio ad offerendum
(Wörtlich etwa: Einladung zur Abgabe eines Angebots)
Liegt vor, wenn der erklärende deutlich macht, dass er zwar ein Geschäft abschließen, sich aber (schon objektiv erkennbar) noch nicht binden will.
Empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte
Die WE wird erst wirksam, wenn sie einer anderen Person zugeht
Nicht Empfangsbedürftig
Die WE ist gültig, ohne dass sie einer anderen Person zugegangen sein muss
Rechtsgeschäftlich
Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus mindestens einer WE, an den die Rechtsordnung den Eintritt der gewollten Rechtsfolge knüpft
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