Begriff des Besitzes
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Wann die tatsächliche Herrschaft vorliegt, ergibt sich gem. Rsp. Aus der Verkehrsanschauung
Der Besitz ist kein Recht, zieht aber doch wichtige Rechtsfolgen nach sich („Rechtsposition“).
= tatsächliche Sachherrschaft: wer besitzt diese Sache?
Rechtlich: unmittelbare Sachherrschaft, das Recht davon: Eigentum
diese Aspekte müssen gegeben sein
-> Räumliche Beziehung zu einer Sache
-> Von gewisser Dauer
-> Von einem Besitzwillen getragen (allg. Beherrschungwille reicht aus)
Wie stark? (zur Aufrechterhaltung), eine gewisse Nähe muss da sein
BEISPIEL: Ein Lager ist ca. 1,5 km entfernt
Ist der Besitz gegeben?
Ja, man kann jederzeit diese Nähe wiederherstellen
Der Besitz bleibt aufrecht, wegen der Nähe
UMKEHRUNG BEISPIEL: Besitzübertragung -> Eigentumsübertragung: setzt die Einigung und Übergabe voraus, dingliches Rechtsgeschäft; ist möglich
Grenzen, zeitliche Komponenten
BEISPIEL: auf einer Parkbank sitzen, bin ich dann Besitzer dieser Bank?
Räumliches Näheverhältnis und gewisse Dauer ist gegeben
Konsequenz wenn ich nicht der Besitzer dieser Bank wäre -> jemand darf mich von dieser Bank schubsen
Besitzschutz = ist die Folge des Besitzes, müsste auf einer Bank haben
-> Von einem Besitzwillen getragen
(allgemeiner Beherrschungswille reicht aus)
Wie erlange ich den Besitz und wie muss ich ihn aufrechterhalten
Zumindest: allgemeiner Beherrschungswille zu den Sachen die ich besitze
Funktionen des Besitzes
Publizitätsfunktion (§ 1006)
Besitz dient als Indiz für die rechtliche Herrschaft
Wem die Sache gehören wird
Rechtliche Vermutung für das Eigentum
Friedenswahrungsfunktion
Durch Zurückdrängung privater Eigenmacht
Ziel des Sachenrechts
Besitz vom eigentlichen Besitzer kann wiederhergestellt werden
Schutzfunktion (problematisch)
Besitzer kann sich gegen Störungen oder Beeinträchtigungen zur Wehr setzen (§§ 858-864)
Was wird geschützt? Der Besitz selbst
Kontinuitätsfunktion (problematisch)
Erhält den Besitz auch gegenüber einem Rechtsnachfolger des Eigentümers (vgl. § 986 II)
Der Besitz bleibt aufrecht
Erwerb und Verlust des Besitzes
Besitzerwerb
Durch Erlangung tatsächlicher Gewalt
Tatsächliche Sachherrschaft
Auf Dauer angelegt
Natürlicher (Herrschafts-) Wille
Durch Einigung
Rechtsgeschäft (h.M.) ?
oder
Doch wieder bloßes Faktum?
Besitzverlust
Durch Verlust der tatsächlichen Gewalt
Beispiel: Ding verloren, aber wiedergefunden, ist der Besitz in der Zeit verloren? => wenn ich weiß, wo ich das Ding verloren habe -> Besitz bleibt aufrecht; ansonsten -> ist die Sache Besitzlos
Arten des Besitzes
(= Immer: unmittelbare Sachherrschaft)
Bei juristischen Personen: Organbesitz
Die Juristische Person = tatsächliche Sachherrschaft
Eine juristische Person ist nicht tatsächlich -> deshalb hat den Besitz die Körperschaft
Wdh.: juristische Person = nicht real; rechtliches Konstrukt, welchem Rechtsfähigkeit zukommt; mit Körperschaft rechtfertigen
Nach dem Vorhandensein des Elements der unmittelbaren Sachherrschaft oder bloß eines Besitzermittlungsverhältnisses: Unmittelbarer Besitz (§ 854) und mittelbarer Besitz (§ 868)
Nach der Willensrichtung: Eigenbesitz (§ 872) und Fremdbesitz
Fremdbesitz => tatsächliche Herrschaft, aber die Anerkennung, dass ich es für jemanden anderen Besitze
Nach dem Umfang der Berechtigung: Alleinbesitz, Mitbesitz (§ 866), Teilbesitz (§ 865)
Mitbesitz: können mehrere eine Sache besitzen?
Bindung des Eigentums
Einfacher Mitbesitz = jeder kann für sich genommen die Macht ausüben
Bsp.: 2 Schlüssel zu einem Schließfach, ich kann meinen eigenen Schlüssel benutzen und Macht ausüben und der andere/Mitbesitz ebenfalls
Qualifizierter Mitbesitz
Bsp.: 1 Schlüssel zu einem Schließfach, aber 2 Besitzer
Besitz mit vermittelter oder ohne tatsächliche Gewalt
-> Durch Besitzdiener vermittelter Besitzer
=> Durch Besitzdiener vermittelter Besitz
Aufgrund einer Weisungsbefugnis gegenüber dem Bestizdiener; heute vor allem im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen [§ 855]
Besitz zuweisen, wenn die Weisung vorliegt
Es ist jederzeit möglich auf die Sache einzuwirken
Der Diener ist überhaupt kein Besitzer, sondern nur Weisungsbefugter
Bsp.: Arbeitsverhältnis
-> Mittelbarer Besitz
=> Mittelbarer Besitz
Überlässt anderem (unmittelbaren) Besitz auf Grund eines mit ihm vereinbarten Rechtsverhältnisses („Besitzmittlungsverhältnis": Nießbrauch, Pfand, Pacht, Miete, Verwahrung o. a.)
Unmittelbarer Besitzer fühlt sich dem mittelbaren Besitzer gegenüber verantwortlich und räumt ein, ihm nach Beendigung des Rechtsverhältnisses zur Rückgabe verpflichtet zu sein.
Besitz vermitteln, beide sollen Besitzer sein
Schutz des Besitzers, der Besitz bleibt bestehen
Bsp.: Mietverhältnis
Unmittelbarer Besitzer = Mieter
Unmittelbarer Besitzer für den mittelbaren Besitzer besitzen
der Mieter hat wieder Zugriff zu seinem Besitz sobald der Mietvertrag beendet ist
-> Erbenbesitz
=> Erbenbesitz
Neben dem übrigen Vermögen des Erblassers [§ 1922] geht auch der Besitz als tatsächliches Verhältnis auf den Erben über [§ 857J)
Sein Besitzerwerb ist weder davon abhängig, dass er davon weiß, noch von seiner tatsächlichen Gewalt über den Nachlass.
Erbe tritt in den Besitz des Erblasters ein
Erbrechtliche Folgen
Besitzschutz
Bei verbotener Eigenmacht (§ 858):
Selbsthilfe:
Besitzwehr (§ 859 I), ich wehre mich gegen einen rechtswidrigen Angriff auf meinen Besitz
Besitzkehr (§ 859 II)
Besitzansprüche
Bei Besitzentziehung (§ 861)
Bei Besitzstörung (§ 862)
§ 1007 I, II
Sonstige Ansprüche (ggf.):
Bereicherungsanspruch
Schadensersatzanspruch (§ 823)
Herausgabeanspruch (§ 1007)
Funktionen des Eigentums
Selbstverwirklichung (= Privatautonomie)
Ausübung von Freiheit
Ermöglichung des Eigentums als Anreizsystem (z.B. Erben)
Regelung von Konflikten über die Nutzung von Sachen
Erleichterung des wirtschaftlichen Verkehrs
Begriff und Inhalt des Eigentums
Gesetz: § 903 BGB (eher eine Beschreibung des Begriffs und keine Definition)
Rechtliche Herrschaft über eine Sache, Eigentum gibt es nur als Sache, wer darf sie besitzen?
Umfassendstes Sachenrecht
Nicht unbeschränkt = „Sozialbindung“, nicht schrankenlos
Positive, innere Seite (Verhältnis des Eigentümers zur Sache): Möglichkeit, die Sache zu besitzen und faktisch (Gebrauch, Nutzung, Verbrauch, Umgestaltung, Vernichtung) sowie rechtsgeschäftlich (Verfügung: Veräußerung, Belastung, Dereliktion) über sie zu verfügen
Negative, äußere Seite (Verhältnis des Eigentümers anderen gegenüber): Möglichkeit, Einwirkungen abzuwehren (Schutz vor Entziehung und Störung)
Schranken des Eigentums
Das Eigentum ist ein umfassendes, aber kein schrankenloses Recht.
§ 903: „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen"
Öffentlich-rechtliche Schranken: Art. 14 GG (Inhalts- und Schrankenbestimmungen, z. B. Umweltschutzrecht; Enteignung)
Privatrechtliche Schranken:
Räumliche Begrenzung [§ 905]
Nachbarrecht [§§ 906ff]
Absolute (insb. beschränkte dingliche) Rechte Dritter (Erbbaurecht, Dienstbarkeiten und Nießbrauch, Reallasten etc.)
Schikaneverbot [§ 226]
Notstand [§s 228, 904]
Schaubild: Verfassungsrechtlicher, zivilrechtlicher Eigentumsbegriff
Schaubild: “Arten” des (zivilrechtlichen) Eigentums
Last changeda year ago