(P) Fraglich, ob ein wirksamer Gesetzesbeschluss des Bundestages nach Art 77 I 1 GG vorliegt, da eine Beschlussfassung nach nur einmal durchgeführter Lesung gegen §78 I 1 GO BT, der drei Lesungen eines Gesetzesentwurfes vorschreibt, verstößt
Verstoß gegen GO BT wirkt sich nicht auf Gültigkeit des Gesetzes aus
Verletzung eines Verdassungsprinzips ist nicht erkennbar
Das Demokratieprinzip nach Art. 20 II GG erfordert nicht unbedingt drei Lesungen
(P) Ordnungsgemäße Zustimmung des Bundesrates gegeben?
Bei 69 Mitgliedern und 48 Ja- Stimmen und Ministerpräsident eines Landes stimmt dagegen? Was sind die Konsequenzen?
Bei 48 Stimmen und 46 bedingten Stimmen nach 2/3 Mehrheitist die Mehrheit erreicht
ABER nach Art. 51 III 2 GG können die Stimmen eines Landes “nur einheitlich” abgegeben werden d.h. als Ja oder Nein- Stimmen.
Hinter dieser Regelung steht der Gedanke, dass die Stimmen dem Land als solchem zustehen und nicht den einzelnen Bundesratsmitgliedern. Dadurch das 1 Ministerpräsident abweichend von anderen Bundesratsmitgliedern seines Landes gestimmt hat, verstößt gegen das Gebot der einheitlichen Stimmabgabe. -> Konsequenzen sind umstritten!
hM uneinheitlich abgegebene Stimmen eines Landes ungültig, da sie bei Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt werden dürfen
aA bei divergierender Stimmabgabe sei das Votum des Ministerpräsidenten maßgeblich, wenn dieser Mitglied im Bundesrat ist
SN: hM zählt, was bedeutet, dass gesamte Abstimmung unwirksam ist & wiederholt werden muss
(P) Prüfungungsrecht und - pflicht im Hinblick auf die materielle Verfassungsmäßigkeit des Bundespräsidenten
gegen materielles Prüfungsrecht des BPräs wird eingewendet, dass dem BPräs auf diese Weise praktisch ein Recht zur Normenkontrolle - und verwerfung eingeräumt wird, was jedoch im Widerspruch zum Verwerfungsmonopol des BverfGG und der enumerativen Aufzählung der Antragsberechtigten bei der Normenkontrolle nach Art 93 I Nr 2, 2a GG, §76 BVerfGG stehe
hM dem ist entgegenzuhalten, dass der BPräs kein (bestehendes) Gesetz verwirft, sondern dessen Inkrafttreten verhindert, deshalb hält hM den BPräs für berechtigt und sogar verpflichtet, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht nur in formeller sondern auch in materieller Hinsicht zu prüfen -> Recht wird aus Art. 1 III und 20 III sowie Art 61 GG abgeleitet
Schema Organstreitverfahren
Wann ist das Organstreitverfahren begründet?
Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen das Grundgesetz verstößt und der Antragsteller dadurch in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist, §67 S 1 BVerfGG
Was ist Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens?
Konkrete streitige verfassungsrechtliche Beziehung zwischen Bundesorganen
Maßnahme / Unterlassung des Antragsgegners
Rechtserheblichkeit (neben Antragsbefugnis geringe Bedeutung)
Verfassungsrechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten
(P) Volksbegehren auf Bundesebene?
Auch GG sieht in Art 20 II 2 GG Abstimmungen (= Entschiedung von Sachfragen durch Appell an das Volk im Wege von Volksbegehren und Volksentscheidungen) vor
Grundgesetz gestaltet demokratische Prinzip strikt repräsentativ aus, indem es die Wahl von Abgeordneten zur Volksvertretung vorsieht (Art 38 I 1 , 28 I 2 GG)
=> Volksbegehren auf Bundesebene zulässig
(P) Volksbegehren auf Landesebene
Im FS Bayern sind im Gegensatz zur Bundesebene die Elemente der unmittelbaren Demokratie stärker ausgeprägt
Man spricht von einer “repräsentativen Demokratie mit Elementen der unmittelbaren Demokratie” , verankert in Art 2 II iVm 4, 18 III, 71-74, 75 II 2 BV -> Volksbegehren und Volksentscheide sind danach möglich
Auch ein Verstoß gegen das Homogenitätsprinip aus Art. 28 I 1 GG liegt nicht vor, da die bundesrechtliche Regelung zwar sejr eingeengt ist, aber eine weitergehende, demokratischen Grundsätzen entsprechende Regelung in den Ländern nicht ausschließen wollte
Volksbegehren aber nur auf einem Gebiet zulässig, wekcges der Gesetzgebungskompetenz des FS Bayern unterliegt (Landeskompetenz)
Ablauf von Volksbegehren und Volksentscheid
Vorverfahren (Zulassungsverfahren), Art 63 ff LWG
Antrag beim Staatsministerium mit mind 25.000 Unterschriften
Durchführung des Volksbegehren, Art 65ff LWG
Beghren muss mit mind einem Zahntel der Stimmberechtigten unterstützt werden (Art 71 II LWG, Art 74 I BV)
Behandlung im Landtag, Art 73 LWG
Landtag hat Antrag binnen 3 Monate zu behandeln (Art. 73 I 1 LWG, Art 74 V BV)
nimmt Landtag den Gesetzesentwurf unverämndert an -> Gesetz beschlossen, Art 73 III LWG
lehnt Landtag Gesetzesentwurf ab/ verändert ihn > nach Art 73 I 1 LWG, Art 74 V BV binnen 3 Monate Gesetzesentwurf dem Volk zur Entscheidung vorzulegen
Volksentscheid, Art 75ff LWG
Staatsregierung setzt Termin fest
Gesetzesentwurf angenommen, wenn Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dem Gesetzesentwurf zustimmt, Art 79 LWG
verfassungsänderndes Gesetz verlangt Art 79 I Nr 2 LWG zur Bestandssicherung der Verfassung ein Mindestquorum von 25% der stimmberechtigten Bürger
Ausfertigung + Verkündigung des Gesetzes, Art 81 LWG
(P) Kann Gesetzesentwurf durch einen Abgeordneten allein eingebracht werden?
Art. 79 GG enthält diesbezüglich keine speziellen Regelungen füt den Bereich der Verfassungsgesetzgebung, also gelten die allgemeinen Bestimmungen der einfachen Gesetzgebung.
Verstoß gegen §§75 I a, 76 I GO BT (Ordnungsvorschrift)
Verstoß gegen Art. 76 I GG (wesentl VerfahrensVorschrift)
=> Verstoß gegen GO BT, da GG keine Rechte eines am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organs beschnitten werden, was sonst immer zur Nichtigkeit des Gesetzes führen würde
Inwiefern gelten Sonderregelungen für verfassungsändernde Gesetze?
Art. 79 GG stellt formell wie materiell besondere Anforderungen: Gebot der Textänderung (I),
Zustimmungs- und besondere Mehrheitserfordernisse (II),
inhaltliche Schranken (III)
Wie ist die GO BT rechtlich einzuordnen?
Nach h.M. ist die GO BT eine "autonome Satzung" oder jedenfalls ein Rechtssatz sui generis, der einer Satzung am nächsten steht. Als Innenrecht bindet sie nur die Mitglieder des BTages.
Welche Folgen hat es, wenn ein einzelner Abgeordneter die Gesetzesinitiative ergreift?
Wahrscheinlich wird unter Hinweis auf § 76 I GO BT die Initiative nicht aufgegriffen. I.U. stellt ein Verstoß gegen Art. 76 I GG keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar.
Was ist nach h.M. die Folge eines Verstoßes gegen Art. 51 III 2 GG (Gebot der einheitlichen Stimmabgabe)?
Nach Auffassung des BVerfG und ganz h.M. sind in einem solchen Fall die uneinheitlich abgegebenen Stimmen eines Landes insgesamt ungültig.
Nach Art. 20 II 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Inwieweit wird diese Gewalt unmittelbar und inwieweit nur mittelbar ausgeübt?
Die Staatsgewalt wird durch das Volk unmittelbar durch Wahlen u. Abstimmungen ausgeübt, mittelbar durch besondere Organe, die ihrerseits durch Wahlen bestimmt werden (vgl. Art. 20 II 2 GG).
In Art. 20 II 2 GG ist das Prinzip der repräsentativen Demokratie verankert.
Welche Wesensmerkmale gehören zu dessen Kernbereich?
In einer repräsentativen Demokratie übt das Volk durch die Wahl der Repräsentativorgane (= BTag) staatliche Gewalt aus. Damit gehört zum wesentlichen Inhalt des grundgesetzlichen Demokratiegebots vor allem das Bestehen einer Volksvertretung, die über umfassende Gesetzgebungsrechte verfügt, die Regierung kontrolliert und vom Volk in demokratischen Wahlen periodisch gewählt wird.
Ist die Verlängerung der laufenden Wahlperiode mit dem Demokratieprin-zip vereinbar?
Nein, das Demokratieprinzip ist in seinem Kernbereich verletzt, da die Abgeordneten so ihr verlängertes Mandat nicht mehr direkt vom Volk ableiten ("Abgeordnete kraft Gesetzes").
Nach Art. 82 I 1 GG obliegt dem Bundespräsidenten die Ausfertigung von Bundesgesetzen. Inwieweit steht ihm dabei ein Prüfungsrecht zu?
Ein form. Prüfungsrecht steht dem BPräs unstreitig zu.
Nach h.M. ist der BPräs auch berechtigt und auch verpflichtet, die mat. Verfassungsmäßigkeit (zumindest hins. evidenter Verstöße) zu prüfen.
Was ist der Gegenstand eines Organklageverfahrens nach Art. 93 I Nr. 1
GG?
Gegenstand des Organstreitverfahrens kann nur ein konkreter Streit über eine verfassungsrechtliche Beziehung der Beteiligten sein.
Warum muss die Parteifähigkeit bei der Organklage zum Teil unmittelbar aus Art. 93 I Nr. 1 GG abgeleitet werden?
Weil § 63 BVerfGG nicht alle "obersten Bundesorgane" und "andere Beteiligte" i.S.v. Art. 93 I Nr. 1 GG benennt (unstreitig parteifähig sind insbes. auch: Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53a GG),
Bundesversammlung (Art. 54 GG), politische Parteien (Art. 21 GG).
Inwieweit können Abgeordnete Partei eines Organstreits sein?
Sie können als "Organteil" des Bundesteages und kraft „eigner Organstellung" klagen.
In welchem Verfahren kann ein Abgeordneter vor dem BVerfG die Verletzung des passiven Wahlrechts (z.B. wegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung) geltend machen?
Nur im Wege der Verfassungsbeschwerde, da es um die Geltendmachung von Grundrechten des Bürgers geht.
Was unterscheidet die Ausgestaltung des Demokratieprinzips des Bundes von der des Freistaates Bayern?
Das GG ist (von Art. 29, 118 GG abgesehen) streng repräsentativ angelegt. In der BV sind dagegen die Elemente der unmittelbaren Demokratie stärker ausgeprägt. Man spricht von einer "repräsentativen Demokratie mit Elementen der unmittelbaren Demokratie".
Verträgt sich die bayerische Ausgestaltung des Demokratieprinzips mit dem Homogenitätsprinzip? (Begründung!)
Ja, da Art. 28 I 1 GG zwar die Länder auf das demokratische Prinzip verpflichtet, nicht aber unbedingt auf eine bestimmte Ausgestaltung dieses Prinzips.
Was kann nach der BV zum Gegenst. eines Volksbegehrens u. -entscheids gemacht werden und wann ist ein Volksreferendum sogar obligatorisch?
Gegenstand von Volksbegehren und -entscheid können die Abberufung des LTages (Art. 18 III BV) und Gegenstände der Landesgesetzgebung sein. Obligatorisch ist die Zustimmung des Volkes bei Verfassungsänderungen, auch wenn sie nicht auf ein Volksbegehren zurückgehen (Art. 75 II 2 BV).
Wieso garantiert der Abgeordnetenstatus (Art. 38 I 2 GG) grundsätzlich gleiche Mitwirkungsbefugnisse?
Der Status eines Abgeordneten als Repräsentativorgan des Volkes wird dadurch bestimmt, dass die Repräsentation vom Parlament als Ganzem, also der Gesamtheit seiner Mitglieder bewirkt wird.
Das setzt grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte voraus.
Woraus ergeben sich notwendig Beschränkungen bei der Wahrnehmung von Abgeordnetenrechten?
Abgeordnetenrechte sind Mitgliedschaftsrechte und daher auf Koordination angelegt. Die Koordination wird durch die GO BT gewährleistet, die der Abgeordnete bei der Wahrnehmung seines Mandats zu beachten hat.
Welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus einer Stimmengleichheit im entscheidenden Senat des BVerfG?
Bei Stimmengleichheit kann laut § 15 IV 3 BVerfGG ein Verstoß gegen das GG oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.
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