Schema Bund-Länder Streit
Was ist der Verfahrensgegenstand beim Bund-Länder Streit?
Verfahrensgegenstand kann nue ein konkreter Streit über eine verfassungsrechtliche Beziehung (Abgrenzung zur Organklage) zwischen Bund und Ländern sein.
konkrete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung
Wann ist Bund-Länder Streit begründet?
Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme / Unterlassung des Antragsgegners gegen das Grundgesetz verstößt und der Antragsteller dadurch in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist
Wer sind die möglichen Parteien einer Bund-Länder-Streitigkeit?
Partei des Verfahrens sind nach § 68 BVerfGG die Bundesregierung bzw. Landesregierung; sie treten dabei in Prozessstandschaft für den Bund bzw. das Land auf (str.).
Was kann zum Gegenstand einer Bd-Ld-Streitigkeit gemacht werden?
Gegenstand einer Bd-Ld-Streitigkeit kann nur ein konkreter Streit über eine verfassungsrechtliche Beziehung zwischen Bund und Land sein.
Inwieweit ähneln sich der Gegenstand einer Bd-Ld-Streitigkeit und der einer Organklage?
In beiden Fällen geht es um einen konkreten Streit über verfassungsrechtliche Beziehungen, also letztlich um Kompetenzabgrenzung.
Welche Anfechtungsfrist gilt es bei einer Bd-Ld-Streitigkeit einzuhalten?
Nach 70 BVerfGG, Art. 84 IV 1 GG ausnahmsweise eine 1 M-Frist.
Sonst gilt nach den §§ 69, 64 III BVerfGG eine Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung der Maßnahme oder Unterlassung.
Wie lautet die Entscheidung des BVerfG bei einer Bd-Ld-Streitigkeit?
Das BVerfG stellt in seiner Entsch. fest, ob ein Verstoß gegen das GG vorliegt, § 69 i.V.m.§67 BVerfGG. Eine Aufhebung der angegriffenen Maßnahme erfolgt dagegen nicht. Ggf. erfolgt die Aufhebung des Beschlusses des BRates nach Art. 84 IV 1 GG.
Welche Verwaltungstypen können nach dem GG grundsätzlich unterschieden werden?
1. Ausführung der Bd-Ges. durch die Länder als eigene Angelegenheit (Art. 83, 84 GG),
2. Ausführung der Bd-Ges. durch die Länder im Auftrage des Bundes (Art. 85 GG),
3. bundeseigene Verwaltung (Art. 86 ff. GG),
4. landeseigene Verwaltung i.e.S. (vom GG als selbstverständlich vorausgesetzt),
5. Gemeinschaftsaufgaben betreffen teilweise auch den Verwaltungsbereich und lassen sich daher als eigener Verwaltungstyp erfassen.
Wann führen die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes durch?
Nach Art. 83 GG gilt der Grundsatz, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen. Ausnahmen hierzu sind im GG enumerativ aufgezählt (z.B. Art. 87c, 87d, 90 II).
Wer erlässt im Rahmen der Auftragsverwaltung die Vorschriften über die Behörden und das Verfahren?
Grds. erlassen nach Art. 85 I GG die Ld die erforderlichen Regelungen. Der Bd kann bei entsprechender Regelung im Gesetz mit Zustimmung des BRates etwas anderes bestimmen.
Nach Art. 85 II GG kann der Bd mit Zustimmung des BRates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Was kennzeichnet das Aufsichtsrecht des Bundes gegenüber den Ländern bei der Auftragsverwaltung?
Die Bundesaufsicht umfasst nach Art. 85 IV 1 GG Gesetz- und Zweckmäßigkeitskontrolle. Die BReg kann zu diesem Zwecke ihre Rechte aus Art. 85 IV 2 GG wahrnehmen. Vor allem kann sie aber von vornherein nach Art. 85 III GG Weisungen erteilen!
Welche formellen Voraussetzungen hat die Bundesregierung bei der Wahrnehmung ihres Weisungsrechts nach Art. 85 III GG zu beachten?
Ein besonderes Verfahren für die Erteilung einer Weisung ist nicht vorgesehen. Aus der "Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten" lässt sich aber ein Anhörungsrecht ggü den Ld ableiten.
Im Rahmen der Auftragsverwaltung wird zwischen Wahrnehmungskompe-tenz und Sachkompetenz unterschieden. Was bedeutet in diesem Zusammenhang die Wahrnehmungskompetenz?
Das Handeln und die Verantwortlichkeit werden ausschließlich von den Ld wahrgenommen (kein Selbsteintrittsrecht des Bundes!).
Was dagegen bedeutet in diesem Zusammenhang die Sachkompetenz?
Unabhängig von der Frage, wer nach außen verantwortlich handelt, kann der Bd das Handeln der Ld im Wege der Weisung inhaltlich bestimmen, also die Sachkompetenz umfassend an sich ziehen.
Inwieweit lassen sich aus der Funktion der Weisung nach Art. 85 III GG gewisse Anforderungen, die eine Weisung erfüllen muss, ableiten?
Aus der Funktion der Weisung folgt das "Gebot der Weisungsklarheit" (BVerfG).
Ist der Bund durch das "Gebot bundesfreundlichen Verhaltens" in seinem Weisungsrecht beschränkt?
Nein, eine Grenze ist nur bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Kompetenz zu ziehen.
Wieso taugt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht als Schranke für das Weisungsrecht des Bundes?
Weil es insoweit um eine Kompetenzabgrenzung Bund / Land geht und nicht um die durch die Grundrechtsprüfung bekannten Kategorien von Freiraum und Eingriff.
Warum ist eine Weisung, die ein Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtomG betrifft und sich auf die UVP bezieht durch Art. 85 III GG gedeckt?
Weil die UVP nur als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ausgestaltet ist und die Weisungskompetenz die gesamte Vollzugstätigkeit des Ld innerhalb der der Auftragsverwaltung unterliegenden Gesetzesmaterie erfasst.
Wie kann der Bundesgesetzgeber die Sperrwirkung des Art. 72 I GG wieder aufheben?
Er kann die bundesgesetzliche Regelung aufheben oder nach Art. 72 IV GG den Ld erlauben, die bundesgesetzlichen Regelungen durch Ld-Recht zu ersetzen.
Macht es einen Unterschied, ob der Bd. den Ld-Gesetzgeber nach Art. 72 IV GG ermächtigt oder insoweit eine Verordnungsermächtigung einräumt?
Ja, da der Verordnungsgeber der Exekutive zugeordnet ist, muss ihm gegenüber Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung gem. Art. 80 I 2 GG bestimmt werden (begrenzte Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips).
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