Wirtschaftliches Eigentum
Vermögensgegenstände
1.1 Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden
1. GRUNDFRAGEN DER BILANZIERUNG
Maßgeblich für die Erfassung in der Bilanz ist das wirtschaftliche Eigentum.
§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB:
„Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.“
Sofern also wirtschaftliches Eigentum und juristisches Eigentum auseinanderfallen (z. B. bei Leasing, Sicherungsübereignung oder Eigentumsvorbehalt), ist das wirtschaftliche Eigentum für die Bilanzierung des Vermögensgegenstandes das entscheidende Kriterium.
Der wirtschaftliche Eigentümer übt die tatsächliche Herrschaft über einen Vermögensgegenstand aus und trägt Chancen und Risiken sowie Nutzen und Lasten des Vermögensgegenstandes.
DEF
Schulden
Schulden = Das sind hinreichend sichere Verpflichtungen.
bestehende/hinreichend sichere Belastung des Vermögens,
rechtliche oder wirtschaftliche Leistungsverpflichtung (z. B. rechtlich: Vertrag, wirtschaftlich: Kulanz),
selbstständige Bewertbarkeit (Höhe der Verpflichtung)
Arten von Schulden
Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden in die Passivseite der Bilanz aufgenommen; Eventualschulden (Haftungsverhältnisse) werden nicht passiviert, aber unter der Bilanz vermerkt bzw. im Anhang erläutert.
Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
Liegt kein Bilanzierungsverbot oder -wahlrecht vor, muss der Vermögensgegenstand bzw. die Schuld bilanziert werden (Vollständigkeitsgebot, § 246 Abs. 1 HGB).
Zusammensetzung
Herstellungskosten § 255 Abs. 2 HGB
Zugangsbewertung
1.3 Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden
Herstellungskosten beinhalten Einzelkosten und Gemeinkosten.
Einzelkosten können dem Vermögensgegenstand direkt zugerechnet werden (z. B. eine Tischplatte dem Tisch),
Gemeinkosten können nicht direkt zugerechnet werden (z. B. die Gehälter in der Verwaltung).
Aktivierungspflicht
Einzelkosten
angemessene Teile der fertigungsbezogenen Gemeinkosten
Aktivierungswahlrecht
verwaltungsbezogenen Gemeinkosten
Wertuntergrenze vs Wertobergrenze
Die Wertuntergrenze (WUG) ergibt sich aus den Pflichtbestandteilen der Herstellungskosten nach § 255 HGB.
In die Wertuntergrenze gehen also nur die Einzelkosten (Fertigungsmaterial, Fertigungslöhne, Sondereinzelkosten der Fertigung) und die angemessenen fertigungsnahen Gemeinkosten (Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten) sowie die Abschreibungen (wenn sie durch die Fertigung bedingt sind) ein.
Sondereinzelkosten der Fertigung sind z. B. Kosten für Spezialwerkzeuge, Konstruktionspläne, Modelle und Schablonen.
Für Kosten für die allgemeine Verwaltung, soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung besteht ein Wahlrecht, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen
Die Zugangsbewertung ist mit der Frage verbunden, welcher Wert einem Gut bzw. einer Schuld zum Zeitpunkt des erstmaligen Bilanzansatzes zuzumessen ist.
Die Zugangswerte nach § 253 Abs. 1 und 2 HGB sind:
• Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK) bei Vermögensgegenständen,
• Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten,
• Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bei Rückstellungen (ggf. Abzinsung).
Folgebewertung
Als Folgebewertung bezeichnet man die Bewertung nach dem erstmaligen Bilanzansatz, also am Bilanzstichtag bzw. in den nachfolgenden Jahren.
Aus dem Vorsichts- und dem Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) lassen sich grundsätzliche Aussagen zur Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden herleiten:
• Für die Folgebewertung der Aktiva gilt das Niederstwertprinzip (NWP),
• für Passiva das Höchstwertprinzip (HWP).
Abgrenzung Forschung und Entwicklung
2.2 Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
2. BILANZIERUNG DES ANLAGEVERMÖGENS NACH HGB
steht im HGB § 255 Abs. 2a HGB (ausführlich und so wie im Aufschrieb Wort für Wort)
Forschung: ist die eigenständige und planmäßige Suche
Entwicklung : ist die Anwendung von Forschungsergebnissen
Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
Bestandteile
Zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählt man:
• Konzessionen (Lkw- oder Taxikonzession),
• gewerbliche Schutzrechte (Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Markenrechte, Gebrauchsmuster),
• ähnliche Rechte (Nutzungs-, Belieferungs- und Bezugsrechte) und
• Werte (Geheimverfahren, ungeschützte Rezepturen) sowie Lizenzen an solchen Rechten.
Immaterielle Vermögensgegenstände unterliegen i. d. R. der Abnutzung, sie sind also planmäßig abzuschreiben.
Bilanziell zählt auch noch der Geschäfts- oder Firmenwert zu den immateriellen Vermö- gensgegenständen (§ 266 Abs. 2 HGB).
Ein immaterieller Vermögensgegenstand ist:
• ein wirtschaftlicher Vorteil,
• der einzelverwertbar
• und unkörperlich ist.
Zweck/Unterscheidung
2.4 Finanzanlagen
Zweck:
Erhalt von Dividenden und Zinsen, durch finanzierung der Leistungserstellung anderer Unternehmen
Unterscheidung
Ausleihungen
Beteiligungen am EK anderer Unternehmen
Anteile an verbundenen Unternehmen,
Beteiligungen oder
in Form von Wertpapieren des Anlagevermögens
=> versch Mögl der Einflussnahme
3.2 Vorräte
3. BILANZIERUNG DES UMLAUFVERMÖGENS NACH HGB
• Rohstoffe: Stoffe, die in das Fertigprodukt eingehen und dessen Hauptbestandteile bilden.
• Hilfsstoffe: gehen ebenfalls in das Produkt ein, bilden aber nur untergeordnete Bestandteile (z. B. Nägel).
• Betriebsstoffe: sind kein Bestandteil des Endproduktes, sondern werden während des Produktionsprozesses verbraucht (z. B. Brennstoffe, Schmierstoffe).
• Unfertige Erzeugnisse: Vorräte an nichtverkaufsfähigen Produkten, die durch Bearbeitung im eigenen Betrieb gefertigt werden.
• Fertige Erzeugnisse: Vorräte an versandfertigen, im eigenen Betrieb hergestellten Produkten.
• Waren: Vorräte an eingekauften Produkten, die ohne wesentliche Bearbeitung weiterverkauft werden.
• Geleistete Anzahlungen: Anzahlungen stellen Vorleistungen auf schwebende Geschäfte dar. Hier werden Zahlungen an Dritte aufgrund abgeschlossener Verträge erfasst, deren Lieferung oder Leistung mit Bezug auf die Vorräte noch aussteht.
Bewertung
grundsätzlich Einzelbewertung zu Anschaffungs- bzw Herstellungskosten
unter bestimmten Umständen Vereinfachungen
Festbewertung
Gruppenbewertung
Bewertung nach Verbrauchsfolge
Festwert
Nach § 240 Abs. 3 HGB können RHB-Stoffe, die …
• … regelmäßig ersetzt werden,
• deren Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und
• deren Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt, …
… mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. In der Regel ist aber alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen. Typischer Anwendungsfall ist ein relativ stabiler Bestand an RHB-Stoffen (z. B. Leim oder Schmieröl), den ein Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Produktion ständig vorrätig hat.
es muss tatsächliche Menge und der tatsächliche Wert festgestellt werden
§ 240 Abs. 4 HGB
bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens oder bei gleichartigen oder annähernd gleichwertigen beweglichen Vermögensgegenständen oder Schulden, können Gruppen gebildet und ein gewogener bzw gleitender Durchschnitt angesetzt werden
gewogener vs gleitender Durchschnitt
gewogener
einfache gewogene Durchschnitt wird aus dem Anfangsbestand und den Zugängen berechnet.
Mit diesem Durchschnitt werden sowohl die Abgänge als auch der Endbestand bewertet.
gleitender
Berechnet man den Durchschnittspreis nach jedem Zugang sofort neu
Die Abgänge und der Endbestand werden dann jeweils mit dem aktuellen gleitenden Durchschnitt bewertet.
Verbrauchsfolgeverfahren
gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
First-in-First-out-Verfahren (FIFO-Verfahren)
Last-in-First-out-Verfahren (LIFO-Verfahren)
ältesten Bestände zuerst verbraucht/veräußert werden.
BSP Silo
• Das LIFO-Verfahren unterstellt, dass die jeweils zuletzt beschafften Bestände zuerst verbraucht/ veräußert werden.
• BSP = gleichartige, aufeinander gestapelte Bretter, die stets von oben nach unten verbraucht werden.
3.3 Forderungen
Allgemein ist eine Forderung der rechtliche Anspruch auf die Bezahlung durch einen Dritten in der Zukunft.
Bewertung von Forderungen
Problem der Bewertung von Forderungen lässt sich wie folgt skizzieren:
• Ein etwaiger Erfolg wird mit der Lieferung/Erbringung der Leistung und der Rechnungsstellung erfasst: Buchung einer Forderung und Umsatzerlöse (Ertrag).
• Erst durch den Zahlungseingang fließt die Liquidität zu: Ausbuchung der Forderung, Einbuchung des Geldeingangs.
• In der Zwischenzeit kann der Kunde bzw. Schuldner zahlungsunfähig werden oder die Zahlung verweigern. Forderungen sind deswegen unsichere Vermögenswerte (erst der Geldeingang stellt den Erfolg tatsächlich sicher), was bei der Bewertung berücksichtigt werden muss.
Bilanzierung mit Nennwert
Rabatte sind abzuziehen, Skonti jedoch nicht (sie werden erst bei der Bezahlung berücksichtigt)
strenge Niederstwertprinzip § 253 Abs. 4 HGB.
Forderungen unterliegen dem Risiko, dass der Schuldner die Zahlung nicht leisten kann oder will
Zweifelhafte Forderungen
Zweifelhafte Forderungen und allgemeines Kreditrisiko
sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Forderung nicht in voller Höhe realisiert werden kann
umbuchung auf das Konto „Zweifelhafte Forderungen“
dadurch besser übersichtlichkeit und überwachung
EWB
Schätzung des wahrscheinlichen Forderungsausfalls durch Einzelwertberichtigung (EWB)
keine Korrektur der Ust
EWB und PWB = passive Bestandskonten (tauchen in der Bilanz aber nicht auf da sie vor Bilanzaufstellung vom Forderungsbestand abgezogen werden)
o Am Jahresende werden nur die Veränderungen gebucht
o Sind Korrekturkonten und wirken wie eine Abschreibung = mindern die Forderungen
➔ Forderung ist ausgefallen = Forderung ausbuchen und Umsatzsteuer
korrigieren
PWB
Berücksichtigung des allgemeine Kreditrisikos durch Pauschalwertberichtigungen
durch Erfahrungssatz der Vergangenheit (z.B. 1-5%)
• Dabei werden nur solche Forderungen einbezogen, die nicht schon abgeschrieben oder einzelwertberichtigt wurden.
• Die PWB ist von den Nettoforderungen zu berechnen.
Wertpapiere
3.4 Wertpapiere und flüssige Mittel
§ 266 ABS. 2 B HGB
III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpapiere;
nur im Ausnahmefall im Umlaufvermögen und nicht unter den Finanzanlagen auszuweisen
sachgerecht, sofern die dauerhafte Besitzabsicht (§ 247 Abs. 2 HGB) widerlegt wird.
dann im Umlaufvermögen auszuweisen, wenn eine vorübergehende und kurzfristige Anlage beabsichtigt ist.
Sowohl für die Wertpapiere als auch für die flüssigen Mittel gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze für das Umlaufvermögen:
• Anschaffungskosten als Ausgangspunkt und Höchstgrenze der Bewertung (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB);
• kein Ausweis unrealisierter Gewinne (Realisationsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB);
• strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB), sowohl dauerhafte als auch nur vorübergehende Wertminderungen sind durch Abschreibungen zu berücksichtigen;
• Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 HGB), d. h. Zuschreibungspflicht bei Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung.
liquide Mittel
wesentlichste Position bei den sogenannten liquiden Mitteln sind im Allgemeinen die Guthaben bei Kreditinstituten
DEF Verbindlichkeiten
4.1 Grundsätze der Bilanzierung der Schulden
4. BILANZIERUNG DER SCHULDEN NACH HGB
Verbindlichkeiten sind Schulden, deren Höhe und Existenz sicher sind.
DEF Rückstellungen
Rückstellungen sind Schulden, bei denen Höhe und/oder Existenz unsicher sind. Der Aufwand ist am Bilanzstichtag also noch nicht exakt bestimmbar, ist aber in der abgelaufenen Geschäftsperiode begründet worden und wird in der Zukunft genau bekannt sein.
Eintritt der Risiken tendenziell wahrscheinlich
Eventualverbindlichkeiten
Arten von Verbindlichkeiten
Sie decken Risiken, mit deren Eintritt nicht gerechnet wird.
Eventualverbindlichkeiten = bestehende Haftungsverhältnisse
sind außerhalb der Bilanz anzugeben § 251 HGB
Kapitalgesellschaften § 268 Abs. 7 HG
im Anhang
Beträge der Haftungsverhältnisse gesondert und unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten
Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen,
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
Bewertung von Rückstellungen
4.2 Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Rückstellungen sind gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Die Verwendung des Begriffs Erfüllungsbetrag bedeutet, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstellungsbewertung zu berücksichtigen sind.
Restlaufzeit größer als 1 Jahr = Abzinsungspflicht
mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen
Abzinsungssätze werden von Deutscher Bundesbank bekanntgegeben
Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“
und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen (§ 277 Abs. 5 S. 1 HGB).
weniger als 1 Jahr = nicht abzinsen
4.3 Behandlung des Disagios
Ist bei einem Kredit der Erfüllungsbetrag höher als der Auszahlungsbetrag, so wird die Differenz als Disagio bezeichnet.
Abschlag bei der Auszahlung
Das Disagio ist somit ein „versteckter“ Zins.
Um diesen „Zinsaufwand“ über die gesamte Laufzeit des Kredits zu verteilen, gewährt das HGB die Möglichkeit, das Disagio unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.
Es muss dann über die gesamte Laufzeit des Kredites abgeschrieben werden und wird so verteilt über die Perioden zu Aufwand. Es darf alternativ aber auch im Jahr der Kreditaufnahme voll als Aufwand den Gewinn mindern.
Steuerrechtlich muss das Disagio aktiviert werden.
Eine Aktivierung wird das Unternehmen in der HGB-Bilanz dann in Betracht ziehen, wenn es im Jahr der Kreditaufnahme einen höheren Gewinn ausweisen will; in den Folgejahren sinkt der Gewinn dann wegen der Disagioabschreibung.
Will das Unternehmen im Jahr der Kreditaufnahme einen geringeren Gewinn zeigen, so wird es das Disagio nicht aktivieren, sondern sofort voll als Zinsaufwand verbuchen.
In den Folgejahren ist der Gewinn dann unter sonst gleichen Bedingungen höher, weil keine Disagioabschreibungen verbucht werden (sogenanntes Prinzip der Zweischneidigkeit der Bewertung).
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