wann ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person nötig?
4.1 Einwilligung nach § 22 KUG
Eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person ist nötig, wenn Bildnisse verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden sollen.
Gemäß § 22 KUG ist die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich, es sei denn, es liegen gesetzlich geregelte Ausnahmen gemäß § 23 KUG vor.
Die Einwilligung dient dem Schutz des Rechts am eigenen Bild, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgesichert ist.
wie sollte man die Einwilligung für die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person einholen?
Die Einwilligung sollte nicht nur die Veröffentlichung des Bildes an sich abdecken, sondern auch die konkrete Verbreitung/Veröffentlichung des Bildes sowie mögliche Bearbeitungen.
Der Einwilligende muss über die geplante Verwendung informiert werden, wobei vage Formulierungen vermieden werden sollten. Die verschiedenen Medien sollten nach Mediengattungen aufgeschlüsselt werden.
Obwohl eine Einwilligung nicht notwendigerweise in Papierform vorliegen muss, ist es ratsam, sie schriftlich festzuhalten, beispielsweise per E-Mail. Eine schriftliche Vereinbarung erleichtert den Nachweis vor Gericht.
Die Einwilligung sollte Informationen zur räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Reichweite der geplanten Nutzung enthalten, um Missverständnisse zu vermeiden.
Insbesondere seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sollte bei der Einholung der Einwilligung auch darauf geachtet werden, dass die Bestimmungen bezüglich personenbezogener Daten eingehalten werden.
in welchen Fällen gibt es von diesem Einwilligungserfordernis Ausnahmen und wie sind diese zu verstehen?
4.2 Ausnahmen nach § 23 KUG
Dies bezieht sich auf Bilder, die Ereignisse der Zeitgeschichte darstellen.
Die Frage, ob eine Situation als Ereignis der Zeitgeschichte betrachtet wird, hängt davon ab, ob die Abbildung einen Beitrag zu einer gesellschaftlichen Debatte liefern kann.
Hierbei wird die Meinungsfreiheit der Medienunternehmen gegenüber den berechtigten Interessen der abgebildeten Personen abgewoge
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen:
Diese Ausnahme gilt, wenn die abgebildeten Personen für die Bildkomposition nebensächlich sind.
Sie dürfen keine entscheidende Rolle im Bild spielen
Diese Ausnahme betrifft Ereignisse mit einer großen Anzahl von Teilnehmern, bei denen es unpraktikabel wäre, die Einwilligung aller abgebildeten Personen einzuholen.
Es umfasst nicht nur Versammlungen und Aufzüge, sondern auch ähnliche Vorgänge.
Personen können nicht ohne ihre Zustimmung in Medien abgebildet werden.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt dieses Recht verfassungsrechtlich.
Das Kunsturhebergesetz (KUG) enthält den Grundsatz, dass die Einwilligung einer abgebildeten Person erforderlich ist.
Seit der Einführung der DSGVO im Mai 2018 gelten auch Datenschutzbestimmungen für die Anfertigung und Veröffentlichung von digitalen Fotografien.
Das Verhältnis zwischen Regelungen im KUG und der DSGVO ist noch nicht abschließend geklärt.
§ 22 besagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
§ 23 enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz, in denen keine Einwilligung erforderlich ist.
Der Begriff "Bildnisse" umfasst nicht nur Fotografien, sondern auch gemalte Portraits, Wachsfiguren usw.
Erkennbarkeit des Abgebildeten ist eine Voraussetzung, und sie kann durch verschiedene Merkmale erfolgen.
Die Einwilligung muss sich auf die konkrete Verbreitung/Veröffentlichung des Bildes erstrecken.
Sie sollte möglichst konkret sein und alle Medienarten aufschlüsseln.
Der Umfang der Einwilligung erstreckt sich auch auf die Möglichkeit zur Bearbeitung des Bildes.
Wenn das Foto personenbezogene Daten enthält, unterliegt die Verarbeitung der DSGVO.
Erlaubnis kann durch Einwilligung, vertragliche Vereinbarungen oder berechtigte Interessen erfolgen.
Die DSGVO stellt strengere Anforderungen an die Informationspflichten und erfordert die Dokumentation von Datenverarbeitungen.
Nach § 22 KUG ist die Einwilligung grundsätzlich unwiderruflich.
Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO ist die Einwilligung jederzeit widerruflich, ohne dass ein Entschädigungsanspruch besteht.
Für die Veröffentlichung von Abbildungen von Personen ist grundsätzlich deren __________ nötig. Diese darf sich nicht nur auf die Veröffentlichung an sich beschränken, sondern muss auch deren _________ erkennen lassen.
Für die Veröffentlichung von Abbildungen von Personen ist grundsätzlich deren Einwilligung nötig. Diese darf sich nicht nur auf die Veröffentlichung an sich beschränken, sondern muss auch deren Reichweite erkennen lassen.
Kinder von Prominenten genießen einen besonderen Schutz, der über den Schutz anderer Begleitpersonen von Prominenten hinausgeht.
Der Bundesgerichtshof betonte in einem Fall, dass die Veröffentlichung von Bildern, die Kinder von Prominenten abbilden, besonders restriktiv gehandhabt werden sollte.
Dies wurde exemplarisch am Fall der damals minderjährigen Tochter von Franz Beckenbauer verdeutlicht (Urteil vom 6. Oktober 2009, Aktenzeichen VI ZR 315/08)
Einn zeitgeschichtliches Ereignis, das die Veröffentlichung eines Bildnisses rechtfertigt, kann vor oder nach der abgebildeten Situation liegen.
Beispiel: das Urteil im Fall der ehemaligen Ministerpräsidentin von Schleswig-Holstein, Heide Simonis. Sie wurde am Tag nach einer politischen Niederlage beim Einkaufen fotografiert. Obwohl ihre politische Karriere zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war, urteilte der Bundesgerichtshof, dass die Art und Weise, wie sie mit dieser Niederlage umging, von öffentlichem Interesse war (Urteil vom 24. Juni 2008, Aktenzeichen VI ZR 156/06).
Die Reichweite der Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird erweitert, wenn sich der Abgebildete bewusst in die Öffentlichkeit begibt.
Beispiel: Diese "Privatsphärenöffnung" kann sich aus Einladungen von Prominenten zu Hause ergeben, wie beispielsweise bei Homestorys.
Wenn eine Person deutlich macht, dass ihr Privatleben Teil ihres öffentlichen Lebens sein soll, kann dies die rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Bildern aus diesem Kontext schaffen.
die DSGVO kann zusätzliche oder abweichende Vorgaben im Vergleich zu den im KUG genannten Ausnahmen enthalten
Insbesondere werden berechtigte Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der DSGVO behandelt. Die Grundsätze des KUG können jedoch weiterhin zur Auslegung des Begriffs "berechtigte Interessen" herangezogen werden, und die Praxisauswirkungen werden erst im Laufe der Zeit klarer, da die Gerichte darüber entscheiden. Der Text hebt auch hervor, dass Personen gemäß Art. 13 DSGVO über ihre Rechte informiert werden müssen, einschließlich des Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
Bitte kreuzen Sie die richtigen Antworten an.
Welcher Rechtsakt ist neben dem Kunsturhebergesetz auf die Frage der Zulässigkeit von Personenabbildungen anwendbar?
Select one:
Wie kann eine Einwilligung nach dem Kunsturhebergesetz nicht erteilt werden?
Wie heißt der gemeinsame Oberbegriff von „Einwilligung“ und „berechtigten Interessen“ nach der Datenschutz-Grundverordnung?
Bei welcher Ausnahme nach dem Kunsturhebergesetz spielt eine eventuell vorliegende Privatsphärenöffnung eine Rolle?
Das Adjektiv „konklu- dent“ steht für Gestik, Mimik oder andere Ver- haltensweisen, aus denen sich rechtlich relevante Erklärungen ableiten las- sen
Welches der nachfolgend genannten Rechte fußt nicht auf der Datenschutz-Grundverordnung?
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