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5. Gewerbliche Schutzrechte im Medienbereich

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by Cristina S.

Die Eintragung einer Marke zur Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt ist ein wichtiges Verfahren, das verschiedene Schritte umfasst:

5.4 Anmeldung einer Marke zur Eintragung

  1. Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt in der Regel online beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Es ist theoretisch möglich, die Anmeldung ohne Rechtsberatung durchzuführen, jedoch ist es ratsam, einen Anwalt für die Auswahl und Formulierung der Begriffe der Nizza-Klassen sowie für die Recherche nach älteren Marken hinzuzuziehen.

  2. Prüfung: Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft die formellen Voraussetzungen sowie das Vorliegen etwaiger Schutzhindernisse gemäß § 8 MarkenG. Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Schutzhindernisse bestehen, wird die Marke im Register veröffentlicht.

  3. Gebühren: Der Anmelder muss eine Gebühr für die Markenanmeldung entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl der angegebenen Nizza-Klassen.

  4. Veröffentlichung und Widerspruchsfrist: Nach der Veröffentlichung der Marke im Markenregister läuft eine Widerspruchsfrist von drei Monaten. Inhaber älterer Marken oder Kennzeichenrechte können während dieses Zeitraums Widerspruch einlegen.

  5. Widerspruchsverfahren: Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft den Widerspruch und entscheidet, ob die Marke gelöscht werden muss. Bei Uneinigkeit kann die Entscheidung vom Bundespatentgericht überprüft werden.

  6. Markenschutz: Der Markenschutz entsteht mit der Eintragung und Veröffentlichung der Marke im Markenregister. Er endet automatisch nach zehn Jahren, es sei denn, eine Verlängerung wird vorgenommen.

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Cristina S.

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