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6.Internetrecht

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by Cristina S.

was Sind die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Suchmaschinen?

  1. Haftung und Verantwortung: Suchmaschinenbetreiber sind für ihre eigenen Inhalte wie Snippets auf den Suchergebnisseiten verantwortlich. Sie haften jedoch nur als Störer für verlinkte Inhalte und sind nicht verpflichtet, alle indexierten Webseiten zu überprüfen.

  2. Urheberrecht: Es gibt rechtliche Fragen zur Bildersuche und zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Die Google-Bildersuche wurde jedoch grundsätzlich als urheberrechtskonform eingestuft.

  3. Persönlichkeitsrecht: Suchmaschinenbetreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verhindern, die durch ungünstige Wortkombinationen in Snippets oder Autovervollständigungsfunktionen verursacht werden könnten.

  4. Markenrecht: Markenrechtliche Fragen betreffen insbesondere das Keyword Advertising und die Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen in Suchmaschinenoptimierung. Es gibt jedoch Ausnahmen und Regeln für die Verwendung von Marken in Anzeigen und Metatags.

  5. Datenschutzrecht: Das "Recht auf Vergessenwerden" ermöglicht es Personen, die Auffindbarkeit ihrer persönlichen Daten in Suchmaschinen zu begrenzen. Suchmaschinenbetreiber können verpflichtet sein, Links zu persönlichen Daten zu löschen, wenn dies von betroffenen Personen verlangt wird.

Diese Rechtsfragen sind von großer Bedeutung, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Suchmaschinenbetreibern und die Rechte der Nutzer wesentlich beeinflussen.

Was sind die Hauptbestandteile von Domainandressen?

Was sind die verschiedene Arten von Top-Level-Domains

6.3 Domainrecht

Hauptbestandteile

Top-Level-Domain (TLD):

Die Top-Level-Domain ist der Teil einer Domainadresse, der sich am Ende befindet.

  • kann eine feststehende oder generische Endung haben.

  • Beispiel: in "iubh-fernstudium.de" die TLD ".de".

  • - Die TLD kann entweder ein Ländercode sein (z.B. ".de" für Deutschland) oder eine generische Endung (z.B. ".com" oder ".org").

Second-Level-Domain (SLD)

Teil einer Domainadresse, der vor der Top-Level-Domain steht.

  • ist grundsätzlich frei wählbar und kann eine beliebige Zeichenfolge sein, abhängig von der Verfügbarkeit und den Registrierungsrichtlinien.

  • Die Vergabe von Second-Level-Domains erfolgt in der Regel nach dem Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".

  • Beispiel: In "iubh-fernstudium.de" ist "iubh-fernstudium" die Second-Level-Domain.

verschiedene Arten

country-Code-Top-Level-Domains (ccTLDs):

Diese sind bestimmten Ländern zugeordnet und bestehen aus höchstens zwei Buchstaben gemäß ISO-Norm 3166-2.

  • Beispiele sind ".de" für Deutschland, ".fr" für Frankreich und ".uk" für das Vereinigte Königreich.

Generische Top-Level-Domains (gTLDs):

Diese sind nicht an ein bestimmtes Land gebunden und können verschiedenen Themen, Regionen oder Organisationen gewidmet sein.

  • können in der Länge variieren und sind nicht auf zwei Zeichen beschränkt.

  • Beispiele sind ".com", ".org" und ".net". Seit 2013 wurden viele neue gTLDs eingeführt, darunter spezifische Namen wie ".email", ".berlin" und ".youtube".

Domain Rechte an Bezeichnungen/Namensrecht:

Sonstige Beschränkungen bei Domains

Rechte an Bezeichnungen/Namensrecht:

Namensrechte gemäß § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):

  1. Das Namensrecht ist ein grundlegendes Recht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist.

  2. Es schützt Personen vor der unbefugten Verwendung ihres Namens durch andere. ( natürliche Personen, aber auch Vereine, Parteien und andere juristische Personen das Recht haben)

Schutz von Namen natürlicher Personen, Vereinen, Parteien, et

  • Personen und Organisationen haben das Recht, die Verwendung ihres Namens zu kontrollieren und zu untersagen, wenn er ohne ihre Zustimmung verwendet wird.

Verletzung des Namensrechts durch Namensleugnung oder Namensanmaßung

  • Eine Verletzung des Namensrechts tritt auf, wenn jemand den Namen einer anderen Person ohne Erlaubnis verwendet.

    • Namensdiebstahl, Namensleugnung (fälschlicherweise behaupten, jemand anderes zu sein) oder Namensanmaßung (sich als jemand anderes ausgeben) auftreten.

  • Das Namensrecht bietet Schutz vor solchen Handlungen und ermöglicht es den Betroffenen, rechtliche Schritte einzuleiten, um die Verletzung ihres Namens zu stoppen.

Sonstige Beschränkungen bei Domains

Gattungsbegriffe als Domainnamen und Tippfehler-Domains:

  1. Domainnamen, die aus reinen Gattungsbegriffen bestehen (z. B. "auto.de" für eine Website über Autos), können beschränkt sein, wenn dadurch Verwechslungen oder Missverständnisse entstehen könnten.

  2. Ebenso können Tippfehler-Domains, die absichtlich oder unbeabsichtigt falsch geschrieben werden (z. B. "googgle.com" anstelle von "google.com"), rechtliche Probleme verursachen.

Alleinstellungsbehauptung und Verbot nach UWG:

  1. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet irreführende Werbung, einschließlich irreführender Alleinstellungsbehauptungen.

  2. Wenn eine Domain einen irreführenden Eindruck erweckt, z. B. durch die Verwendung von Begriffen wie "bester", "einziger" oder "offiziell", die nicht zutreffen, kann dies gegen das UWG verstoßen.

Domaingrabbing und mögliche Ansprüche gemäß UWG und BGB:

  1. Domaingrabbing bezieht sich auf den Erwerb von Domainnamen mit dem Ziel, sie später zu überteuerten Preisen zu verkaufen.

  2. Solche Praktiken können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn sie gegen das UWG (bezüglich irreführender Geschäftspraktiken) oder das BGB (bezüglich unlauteren Wettbewerbs) verstoßen.

Author

Cristina S.

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