Buffl

Rep AS Fall 1

VB
by Vanessa B.

(P) Angeklagter ist während der förmlichen Augenscheinseinnahme nicht anwesend

  • Nach heute hM sind aber während Abwesenheit des Angeklagten gem §247 S 1 StPO andere Beweisvorgänge - insbesondere auch Sachbeweise - untersagt, auch wenn sie der sachdienlichen Vernehmung des Zeugen oder Mitangeklagten förderlich wären

  • Begriff der Vernehmung ist insoweit nach Rspr BGH aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessener Verteidigung in Art 103 I GG sowie durch Art 6 III c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen

  • Für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gem §338 Nr 5 StPO ist nach hM allerdings zusätzlich nötig, dass die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung gegeben war.

    Arg: Nach Wortlaut §338 StPO beruht zwar ein Urteil bei den aufgeführten Fehlern an sich immer auf der Gesetzesverletzung. Anerkanntermaßen ist dies aber zu weit gefasst. Richtigerweise wird das Beruhen bei absoluten Revisionsgründen nur vermutet. §338 StPO ist dann nicht anwendbar, wenn das Beruhen des Urteils auf dem Mangel denkgesetzlich ausgeschlossen ist, weil der Mangel nur einen unwesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft #

  • Verfahrensverstoß kann geheilt werden durch Wiederholung der Augenscheinseinnahme während der weiteren Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten

    Nach BGH hätte es hiernach bereits ausgereicht, wenn dem Angeklagten die beweisgegenständlichen Lichtbilder während seiner Unterrichtung gem §247 S. 2 zur Besichtigung vorgelegt worden wären, sodass Fragen und Einwände möglich gewesen wären.

MERKE: War Angeklagter zu Recht aus Sitzungszimmer entfernt worden, aber entgegen §247 S. 4 StPO nicht alsbald von der Aussage bzw der sonstigen Verhandlung während seiner Abwesenheit unterrichtet worden, so kann dieser Fehler nur zu einem relativen Revisionsgrund iSv §337 StPO führen

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Vanessa B.

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