Buffl

Fragen

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by curry S.

Vorschriften gelten für:

Die Errichtung und den Betrieb von Anlagen

Das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37

Die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40

Den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43

Vorschriften gelten nicht für:

Flugplätze (soweit nicht die sich aus dem Gesetz ergebenen Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind)

Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen RV unterliegen

Sofern sich aus wasserrechtlichen Vorschriften (Bund und Land) zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Dünge- und Pflanzenmittelschutzrechtes etwas anderes ergibt

Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für.

Luftverunreinigungen

Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind

Nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand am Aushebungsort für Bauzwecke verwendet werden

Welchen Geltungsbereich hat das BImSchG (§2)?

Begriffsbestimmungen:

Schädliche Umwelteinwirkungen

Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen

Immissionen

Auf den Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, (elektromagnetische) Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen

Emissionen

Von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen

Luftverunreinigungen

Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe

Natürliche Zusammensetzung der Luft:

Sauerstoff (O2) 21% - Stickstoff (N2) 78% - Andere Gase 1%

Anlagen

Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen

Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen

Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege

Betriebsbereich

Der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe (im Sinne der Störfallverordnung) in einer oder mehrerer Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung in den Mengen der 12. BImSchV tatsächlich vorhanden oder

12

vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen

Stand der Technik

Der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer um-weltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen

Erhebliche Belästigungen

Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens (noch keine Gesundheitsgefahr), die ein zumutbares Maß überschreiten (definiert in den RW der TA Lärm, TA Luft, GIRL und unmittelbar geltenden GW der 13. und 17. BImSchV)

Nachteile (Ziffer 2.1.2 VV zum BImSchG)

Vermögenseinbußen und Einschränkungen des persönlichen Lebensraumes, die weder die körperliche Integrität noch das körperliche oder seelische Wohlbefinden beeinträchtigen

Erhebliche Nachteile

Beeinträchtigungen, die keinen unmittelbaren Schaden auslösen, aber ein zumutbares Maß überschreiten (definiert in den RW der TA Lärm, TA Luft, GIRL und unmittelbar geltenden GW der 13. und 17. BImSchV)

Gefahr (Ziffer 2.1.1 VV zum BImSchG)

Erkennbare und objektive Möglichkeit des Schadenseintritts

Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die nach allgemeiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts an den in § 1 genannten Schutzgütern in sich birgt. Soweit ausschließlich mit Sachschäden zu rechnen ist, kann eine Gefahr im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur bei bedeutenden Sachwerten angenommen werden.

Ernste Gefahr

Eine Gefahr, bei der das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind, die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde

Relevant gefährliche Stoffe (§ 3 Abs. 10)

Gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Rauch

Meist durch Verbrennungsprozesse entstehendes Aerosol in feinstverteilter Form aus Staubpartikeln (Glanzruß, Flugasche, Unverbranntes) und Nebeltröpfchen (Wasser, Öldämpfe, Säuredämpfe) in Abgas. Rauch ist in der Regel ein Schadstoff für Mensch und Umwelt

Begriffsbestimmung des BImSchGBegriffsbestimmungen:

Schädliche Umwelteinwirkungen

Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen

Immissionen

Auf den Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, (elektromagnetische) Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen

Emissionen

Von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen

Luftverunreinigungen

Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe

Natürliche Zusammensetzung der Luft:

Sauerstoff (O2) 21% - Stickstoff (N2) 78% - Andere Gase 1%

Anlagen

Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen

Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen

Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege

Betriebsbereich

Der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe (im Sinne der Störfallverordnung) in einer oder mehrerer Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung in den Mengen der 12. BImSchV tatsächlich vorhanden oder

12

vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen

Stand der Technik

Der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer um-weltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen

Erhebliche Belästigungen

Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens (noch keine Gesundheitsgefahr), die ein zumutbares Maß überschreiten (definiert in den RW der TA Lärm, TA Luft, GIRL und unmittelbar geltenden GW der 13. und 17. BImSchV)

Nachteile (Ziffer 2.1.2 VV zum BImSchG)

Vermögenseinbußen und Einschränkungen des persönlichen Lebensraumes, die weder die körperliche Integrität noch das körperliche oder seelische Wohlbefinden beeinträchtigen

Erhebliche Nachteile

Beeinträchtigungen, die keinen unmittelbaren Schaden auslösen, aber ein zumutbares Maß überschreiten (definiert in den RW der TA Lärm, TA Luft, GIRL und unmittelbar geltenden GW der 13. und 17. BImSchV)

Gefahr (Ziffer 2.1.1 VV zum BImSchG)

Erkennbare und objektive Möglichkeit des Schadenseintritts

Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die nach allgemeiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts an den in § 1 genannten Schutzgütern in sich birgt. Soweit ausschließlich mit Sachschäden zu rechnen ist, kann eine Gefahr im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur bei bedeutenden Sachwerten angenommen werden.

Ernste Gefahr

Eine Gefahr, bei der das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind, die GeBegriffsbestimmungen:

Schädliche Umwelteinwirkungen

Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen

Immissionen

Auf den Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, (elektromagnetische) Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen

Emissionen

Von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen

Luftverunreinigungen

Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe

Natürliche Zusammensetzung der Luft:

Sauerstoff (O2) 21% - Stickstoff (N2) 78% - Andere Gase 1%

Anlagen

Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen

Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen

Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege

Betriebsbereich

Der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe (im Sinne der Störfallverordnung) in einer oder mehrerer Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung in den Mengen der 12. BImSchV tatsächlich vorhanden oder

12

vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen

Stand der Technik

Der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer um-weltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen

Erhebliche Belästigungen

Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens (noch keine Gesundheitsgefahr), die ein zumutbares Maß überschreiten (definiert in den RW der TA Lärm, TA Luft, GIRL und unmittelbar geltenden GW der 13. und 17. BImSchV)

Nachteile (Ziffer 2.1.2 VV zum BImSchG)

Vermögenseinbußen und Einschränkungen des persönlichen Lebensraumes, die weder die körperliche Integrität noch das körperliche oder seelische Wohlbefinden beeinträchtigen

Erhebliche Nachteile

Beeinträchtigungen, die keinen unmittelbaren Schaden auslösen, aber ein zumutbares Maß überschreiten (definiert in den RW der TA Lärm, TA Luft, GIRL und unmittelbar geltenden GW der 13. und 17. BImSchV)

Gefahr (Ziffer 2.1.1 VV zum BImSchG)

Erkennbare und objektive Möglichkeit des Schadenseintritts

Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die nach allgemeiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts an den in § 1 genannten Schutzgütern in sich birgt. Soweit ausschließlich mit Sachschäden zu rechnen ist, kann eine Gefahr im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur bei bedeutenden Sachwerten angenommen werden.

Ernste Gefahr

Eine Gefahr, bei der das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind, die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde

Relevant gefährliche Stoffe (§ 3 Abs. 10)

Gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Rauch

Meist durch Verbrennungsprozesse entstehendes Aerosol in feinstverteilter Form aus Staubpartikeln (Glanzruß, Flugasche, Unverbranntes) und Nebeltröpfchen (Wasser, Öldämpfe, Säuredämpfe) in Abgas. Rauch ist in der Regel ein Schadstoff für Mensch und Umweltsundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde

Relevant gefährliche Stoffe (§ 3 Abs. 10)

Gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Rauch

Meist durch Verbrennungsprozesse entstehendes Aerosol in feinstverteilter Form aus Staubpartikeln (Glanzruß, Flugasche, Unverbranntes) und Nebeltröpfchen (Wasser, Öldämpfe, Säuredämpfe) in Abgas. Rauch ist in der Regel ein Schadstoff für Mensch und Umwelt

Wer muss eine Emissionserklärung abgeben?

Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang entspricht. Emissionen sind anzugeben für

a)Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (z. B. Quecksilber), Nummer 5.2.4 Klasse I (z. B. Arsenwasserstoff), Nummer 5.2.7 (z. B. Arsen und seine Verbindungen außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Ver-bindungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere sehr giftige Stoffe , soweit deren jeweilige Emissionen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilogramm im Erklärungszeitraum überstei-gen, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anlage 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig von der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind,

b)Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol und Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, und

c)Weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungs-zeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenparameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefeldioxid erfolgen kann.

Welche wasserrechtlichen Vorschriften gibt es und was besagen sie?

EU-Ebene:

Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 22.12.2000

Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks

Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme

Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung

Anstrebens eines stärkeren Schutzes und einer Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und prioritären gefährlichen Stoffen

Sicherstellung einer schrittweisen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung seiner weiteren Verschmutzung; und

Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren.

Umgesetzt in Abschnitt 7 WHG

Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie 2007

Gibt einen einheitlichen Rahmen für den Umgang mit Hochwasser innerhalb der EU vor

Verringerung der nachteiligen Folgen von Hochwasser für die Schutzgüter: Menschliche Gesundheit, Umwelt, Kulturgüter, wirtschaftliche Tätigkeit

Umgesetzt in Abschnitt 6 WHG (§ 72-81)

Bundesebene

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 31.07.2009

§ 1: Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen

Abwasserabgabengesetz (AbwAG) 31.08.2018

§ 1: Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben

Abwasserverordnung (AbwV) 17.06.2004

1

§ 1: Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen (im Sinne des § 57 WHG) für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

EGL ist § 3 AbwAG

Grundlage: §§ 23, 57 WHG

Mindestanforderungen

Spiegelt den Stand der Abwassertechnik wieder

Setz verschiedene EG (EU)-RL in Bezug auf bestimmte Grenzwerte und Qualitätsziele um

Landesebene

Landeswassergesetz (LWG) 08.07.2016

§ 1: Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Gewässer und deren Teile sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können.

(Die wasserrechtlichen Regelungen des Bundes werden ergänzt und konkretisiert

Nennen Sie einige Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

§ 6 WHG:

aDie Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel:

  1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,

  2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,

  3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,

  4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,

  5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,

  6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,

  7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen

bDie nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.

cGewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen

Wie wird Trinkwasser gewonnen?

LANUV: Statische Berichte NRW, 2016:

•Förderung aus Grund- und Quellwasser 42 % (39 % und 2 %)

•Verwendung von Uferfiltrat 11 %

•Angereichertes Grundwasser 31 %

•Oberflächenwasser – Talsperren inklusive Flusswasser 17 % (16 % und 1 %)

Grund- und Quellwasser:

•Grundwasserwerke insbesondere in der Niederrheinischen Bucht, Münsterland und OWL

•Quellwasser (natürlich zutage tretendes Grundwasser) überwiegend in den Festgesteinsgebieten im Weserberglandes, des Sieger- und Sauerlandes und der Eifel

Oberflächenwasser:

•30 Talsperren und Vorsperren

•Besonders geschützten Trinkwassertalsperren überwiegend in den Festgesteinsregionen der Eifel, Bergisches Landes, Sauerland und Siegerland

Uferfiltrat:

•Vielfach verwendet von Wassergewinnungsanlagen am Rhein

•Durch in Flussnähe gebaute Brunnen wird ein Mischwasser aus Flusswasser nach der Untergrundpassage und landseitig zutretendem Grundwasser gewonnen

•Während der Untergrundpassage erfolgt durch physikalische, biologische und chemische Prozesse - wie Sedimentation, Filtration, Fällung, Sorption, Ionenaustausch und Abbau – eine Vorreinigung des Oberflächenwassers

Grundwasseranreicherung:

•Anwendung insbesondere entlang der Rur

•Wasser wird über Versickerungsbecken (Langsamsandfilterbecken) infiltriert und nach der Untergrundpassage durch Sammelbrunnen wieder entnommen

•Den Sammelbrunnen strömt neben diesem Wasser bei einigen Anlagen zusätzlich landseitiges Grundwasser oder / und Uferfiltrat zu

•Bei Gewinnungsanlagen mit gekapselter Fassung wird ausschließlich versickertes Oberflächenwassergewonnen, teilweise ergänzt durch Niederschlagswasser

•Während der Untergrundpassage erfolgt infolge physikalischer, biologischer und chemischer Prozesse – wie Sedimentation, Fällung, Filtration, Sorption, Ionenaustausch und mikrobieller Abbau - eine Vorreinigung des Oberflächenwassers

Welche Kanalisationssysteme (öffentlicher Bereich) sind Ihnen bekannt?

Trennsystem bzw. Trennkanalisation

  1. Schmutzwasser und Regenwasser werden getrennt, in separaten Kanälen abgeführt

  2. Regenwasser wird i.d.R. aufgrund der geringen Schmutzfracht direkt in ein Gewässer eingeleitet

  3. Schmutzwasser zur Kläranlage

• Modifiziertes Trennsystem

  1. Schmutzwasser und behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser werden getrennt, in separaten Kanälen abgeführt; Schmutzwasser zur KA, Niederschlagswasser zur einer weiteren Behandlung (z.B. Bodenfilter) vor Einleitung

  2. Nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser wird vor Ort versickert oder direkt oder indirekt in ein Gewässer eingeleitet

(zur Behandlungsbedürftigkeit siehe Frage 48)

Mischsystem bzw. Mischkanalisation

Schmutzwasser und Regenwasser werden gemeinsam, in einem Kanal zur Kläranlage geführt

Modifiziertes Mischsystem

  1. Bei Neuerschließungen und Anschluss an bestehenden Mischwasserkanal werden Schmutzwasser und behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser getrennt, in separaten Kanälen, dem Mischwasserkanal und damit der KA zugeführt

  2. 2. Nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser wird vor Ort versickert oder direkt oder indirekt in ein Gewässer eingeleitet

(zur Behandlungsbedürftigkeit siehe Frage 48)

Sonderverfahren

  1. Druck- oder Vakuumentwässerung bei abgelegenen Gebäuden oder Siedlungen bzw.

  2. abflusslose Sammelgruben und Entsorgung durch Fahrzeuge

In Deutschland und NRW hat Mischkanalisation Anteil von ca. 60 %

Gemäß § 55 (2) WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser (= Mischwasser) in ein Gewässer eingeleitet werden. Bedeutet: Bei Neu- oder Änderungsplanungen prüfen ob Trennsystem möglich (Gebotsregelung).

Kurz: Man unterscheidet zwischen Misch- und Trennsystemen.

Wie ist die behördliche Zuständigkeit bei der Abwassereinleitung geregelt?

Abwassereinleitung in ein oberirdisches Gewässer (Direkteinleitung).

• Unabhängig von der Einleitungsmenge ist die jeweilige Kreisordnungsbehörde und die Gemeinde zuständig.

Abwassereinleitung in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung).

•Unabhängig von der Einleitungsmenge ist die jeweilige Kreisordnungsbehörde und die Gemeinde zuständig.

Abwassereinleitung in das Grundwasser (Versickerung).

•Unabhängig von der Einleitungsmenge ist die jeweilige Kreisordnungsbehörde zuständig.

Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die nicht Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist (BImSchG)

•Zuständig ist die Behörde, die für die Einleitung zuständig ist.

Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist (BImSchG)

•Zuständig ist die Bezirksregierung (Dez. 54) aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG.

Bau und Betrieb einer Kanalisation

• Bei einer Fläche von weniger als drei Hektar ist die jeweilige Baubehörde zuständig

• Wenn mit der Kanalisation eine Fläche von mehr als drei Hektar (§ 58 LWG) entwässert wird liegt die Zuständigkeit bei der unteren Umweltschutzbehörde

Sofern die Regelungen aus § 2 Abs. 2 u. 3 ZustVU (Zaunprinzip) Anwendung finden, ist die Obere Umweltschutzbehörde bei Anlagen, die in Ihrer Zuständigkeit liegen, auch für die oben genannten Tatbestände zuständig.

Besonderheit: Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei Schmutz- und Mischwassereinleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen von mehr als 2.000 Einwohnerwerten (Direkteinleitung von Kläranlagen) Obere Umweltschutzbehörde

Welche grundlegenden Anforderungen an Abwassereinleitungen (Stoffe) sind zu berücksichtigen?

§ 3 AbwV:

•Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch

  1. den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,

  2. die Indirektkühlung,

  3. den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie

  4. die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.

•Anforderungen der Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Boden oder Luft entgegen dem Stand der Technik verlagert werden

•als Konzentrationswerte festgelegte Anforderung dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden

•Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.

•Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

•Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt.

Was ist ein Abwasserbeseitigungskonzept (ABK)?

-Grundsätzlich ist es Aufgabe der einzelnen Gemeinden, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu erforderlichen Abwasseranlagen zu betreiben (wird in einigen Flussgebieten von den Wasserverbänden übernommen

-Zur Umsetzung dieser komplexen Aufgabe dient in NRW das Instrument der ABK

-Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept legen die Gemeinden bzw. Wasserverbände der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der erforderlichen Maßnahmen vor

-Ein ABK ist im Abstand von 6 Jahren erneut vorzulegen

-Ein ABK besteht aus einem Übersichtsplan, Erläuterungsbericht (inkl Aussagen zu Kanalsanierungsstrategie) und einer digitalen Maßnahmenliste

-Die Gemeinden müssen im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 47 Abs. 3 des LWG NRW auch Aussagen treffen, wie das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 55 Abs.2 WHG und § 44 des LWG NRW und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann

-Dabei sind auch die Auswirkungen auf die bestehende Situation, Grundwasser und Oberflächengewässer darzustellen

-Zu berücksichtigen sind auch Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung wie auch Maßnahmen zur Klimafolgeanpassung

-Ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept (NBK)stellt somit einen integralen Bestandteil des ABK einer Gemeinde dar

-Auch ein Fremdwassersanierungskonzept ist ein Bestandteil eines ABK

Wie sieht das Niederschlags-Abfluss-Verhalten in der Praxis aus?

-EDV-gestützte, mathematische Niederschlags-Abfluss-Modelle (N-A-Modelle) dienen zur Berechnung maßgebender Abflüsse aus vorgegebenen Niederschlagsbelastungen und finden vielseitige Verwendung bei wasserwirtschaftlichen Aufgabenstellungen, wie z.B.

  1. der Konzeption und Dimensionierung von Hochwasserschutzmaßnahmen bzw. zum Wirkungsnachweis bestehender Anlagen

  2. zur Hoch- und Niedrigwasservorhersage

  3. zur Bemessung oder zum Nachweis von Sonderbauwerken in der Kanalisation, wie Mischwasserentlastungen, Rückhaltebecken oder Pumpwerken

  4. der immissionsorientierten Beurteilung (d.h. in Bezug auf die Gewässerbelastung) von Mischwasserentlastungen, wie Regenüberläufen oder Regenüberlaufbecken

  5. für Gewässergütebetrachtungen (als Basismodell zur Abflussermittlung).

-N-A-Modelle haben gegenüber einfachen Berechnungsansätzen den Vorteil, dass sie

  1. an gemessenen Ereignissen kalibriert werden können, d.h. anhand von aufgezeichneten Niederschlagsverläufen (z.B. durch Regenschreiber oder Radar) und von gemessenen Abflüssen (z.B. durch Gewässerpegel)

  2. die gesamte Abflussganglinie (z.B. Hochwasserwelle) - statt nur den Spitzenabfluss - als Ergebnis liefern

  3. verschiedene Systemzustände berücksichtigen können, d.h. es können Planungsvarianten oder z.B. zu erwar­tende Abflussverschärfungen durch zusätzliche Bebauung eines Einzugsgebietes quantifiziert werden.

-Finden in der Praxis Anwendung bei Planungs-bzw. Ausbauvorhaben (Gewässer, Rückhaltungen), wichtig Szenarien- bzw. Alternativenbetrachtungen (Niederschläge,

-Systemkomponenten wie Transportstrecken, veränderte Abflussbeiwerte durch Bebauung, natürliche Rückhalteräume etc.) Hochwassermanagementpläne

Wie ist die räumliche Systematik der WRRL?

Die Koordinierung der EU-WRRL gliedert sich in verschiedene räumliche Ebenen.

Flussgebietseinheiten (Flussgebiete der Meereszuflüsse)

  1. Flussgebietseinheiten (in NRW sind dies Anteile von Rhein, Ems, Weser und Maas) stellen die größte räumliche Ebene bei der Umsetzung der EU-WRRL dar. Die Abgrenzung der Flussgebietseinheiten richtet sich nicht nach politischen Grenzen, sondern nach den natürlichen Grenzen des Einzugsgebiets. Das Einzugsgebiet setzt sich zusammen aus dem Hauptgewässer sowie aus den zufließenden Oberflächengewässern und Grundwässern.

Teileinzugsgebiete (Flussgebiete der größeren Flussabschnitte/Nebenflüsse)

  1. Die Flussgebietseinheiten sind wiederrum in Teileinzugsgebiete, d.h. in die Einzugsgebiete der Nebenflüsse oder die Abschnitte eines Meereszuflusses, aufgegliedert. Diese zusätzliche Einteilung soll sicherstellen, dass regionale Gegebenheiten und Vor-Ort-Kenntnisse bei der Umsetzung der EU-WRRL mitberücksichtigt werden. In NRW gibt es zwölf Teileinzugsgebiete (Ems NRW, Emscher, Erft, Ijssel, Lippe, Niers / Schwalm, Rheingraben Nord, Ruhr, Rur, Sieg, Wupper, Weser NRW). Die Zuständigkeit für ein Teileinzugsgebiet liegt in NRW bei der jeweiligen Bezirksregierung.

Planungseinheiten (Lokale Flussgebiete)

  1. Die Teileinzugsgebiete sind nochmal in sogenannte Planungseinheiten unterteilt. Diese Teilgebiete können kleinere Flussgebiete oder auch Gewässergruppen sein. Auf Ebene der Planungseinheiten finden die Runden Tische zur Beteiligung von lokalen Akteuren und Betroffenen im Zuge der Bewirtschaftungsplanung statt. Das Ergebnis der Bewirtschaftungsplanung bis 2009 kann auf der Flussgebietsseite des Ministeriums in den Steckbriefen der Planungseinheiten eingesehen werden. Die Steckbriefe geben auch Auskunft über die Wasserkörper der jeweiligen Planungseinheit. In NRW gibt es insgesamt 80 Planungseinheiten.

Wasserkörper (Abschnitte eines Gewässers)

  1. Die kleinste räumliche Ebene bei der Bestandsaufnahme, dem Gewässermonitoring und der Bewirtschaftungsplanung innerhalb der EU-WRRL ist der Wasserkörper. Ein Wasserkörper ist ein einheitlicher Abschnitt eines Gewässers bzw. ein abgegrenztes Grundwasservolumen. Im Wassernetz-WIKI ist dies die Ebene, auf der ein Informationsaustausch über Projekte, Initiativen und Verbesserungspotentiale stattfindet.

Welche Stoffe gelten generell als grundwasserschädigend?

(Siehe § 13 GrwV i.V.m. Anlage 7 AwSV (Jauche, Gülle, Silagesickersäfte))

§ 3 Abs. 2 AwSV:

Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:

1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,

2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,

3. Tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,

4. Silagesickersaft,

5. Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann,

6. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste,

7. Aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie

8. Feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß § 10.

Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Gemisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach § 6 Absatz 4 oder § 66 als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als nicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist

Welche Grundsatzanforderungen sind an der AwSV unterliegende Anlagen gestellt?

§ 17 AwSV:

(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass

1. Wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,

2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,

3. Austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, und

4. Bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.

(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

(3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.

(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.

Wie werden Gemische nach AwSV eingestuft?

§ 8 Abs. 1: Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem flüssigen oder gasförmigen Gemisch umzugehen, hat er dieses nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Abs. 1 einzustufen.

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 gelten feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß § 10, als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft.

§ 10 AwSV: Einstufung fester Gemische durch den Betreiber:

1) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht was-sergefährdend einstufen, wenn

  1. Das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann,

  2. Das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf oder

  3. Das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln“, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2004, die bei der Deutschen Nationalbibliothek archiv-mäßig gesichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingesehen werden kann, entspricht.

(2) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach Maßgabe von Anlage 1 Nummer 5 in eine Wassergefährdungsklasse einstufen.

Dieser Selbsteinschätzung kann die Behörde gemäß § 10 Abs. 4 AwSV widersprechen.

Welche Pflichten hat der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen?

Kapitel 2 Abschnitt 2: Einstufung von Stoffen

  1. § 4 Abs. 1AwSV: Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen

Kapitel 2 Abschnitt 3 AwSV: Einstufung von Gemischen

  1. § 8 Abs. 1 AwSV: Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem flüssigen oder gasförmigen Gemisch umzugehen, hat er dieses nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen

  2. § 10 Abs. 1 AwSV: Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht wasser-gefährdend einstufen

Kapitel 3 Abschnitt 4 AwSV: Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit ihrer Gefährdungsstufe

  1. § 39 Abs. 1: Betreiber haben Anlagen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle einer Gefährdungsstufe zuzuordnen. Bei flüssigen Stoffen ist das für die jeweilige Anlage maßgebende Volumen zugrunde zu legen, bei gasförmigen und festen Stoffen die für die jeweilige Anlage maßgebende Masse

  2. § 40 Abs. 1: Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen

§ 43

  1. Abs. 1: Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit. Die Dokumentation ist bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen Betreiber zu übergeben.

  2. Abs. 2: Ist die Anlage nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtig, hat der Betreiber neben der Dokumentation nach Absatz 1 zusätzlich die Unterlagen bereitzuhalten, die für die Prüfung der Anlage und für die Durchführung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten nach § 45 erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere eine Dokumentation der Abgrenzung der Anlage nach § 14 Absatz 1, eine erteilte Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der letzte Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 Satz 1.

  3. Abs. 3: Der Betreiber hat die Unterlagen nach Absatz 2 der zuständigen Behörde, Sachverständigen vor Prüfungen und Fachbetrieben nach § 62 vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten jeweils auf Verlangen vorzulegen.

§ 44 Abs. 1: Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs, -instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. Der Plan ist mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortmaßnahmen beteiligt sind. Der Betreiber hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung sicherzustellen.

§ 46

  1. Abs. 1: Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 62 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt und auch nicht über sachkundiges Personal verfügt.

  2. Abs. 2. Betreiber haben Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 5 geregelten Prüfzeitpunkte und –intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

  3. Abs. 3: Betreiber haben Anlagen in Schutzgebieten und in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 6 geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

  4. Abs. 5: Betreiber haben Anlagen, bei denen nach § 47 Absatz 2 ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel festgestellt worden ist, nach Beseitigung des Mangels nach § 48 Absatz 1 erneut prüfen zu lassen.

Welche Pflichten gelten beim Befüllen und Entleeren von Anlagen?

§ 23 AwSV:

Vorgang ist zu überwachen und vor dem Beginn der Arbeit muss der ordnungsgemäße Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtung überprüft werden. Die zulässigen Belastungsgrenzen beim Befüllen oder Entleeren sind einzuhalten

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Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe sowie bei oberirdischen Behältern jeweils mit einem Rauminhalt von bis zu 1,25 Kubikmetern, die nicht miteinander verbunden sind, sind auch andere technische oder organisatorische Sicherungsmaßnahmen, die zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führen, zulässig. Bei Anlagen zum Abfüllen nicht ortsfest benutzter Behälter mit einem Volumen von mehr als 1,25 Kubikmetern kann die Überfüllsicherung durch eine volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung ersetzt werden

Behälter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2, Dieselkraftstoffen, Ottokraftstoffen oder Kraftstoffen, die aus Biomasse hergestellte Stoffe unabhängig von ihrem Anteil enthalten, dürfen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks und ortsbeweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern dürfen abweichend von Satz 1 auch unter Verwendung selbsttätig schließender Zapfventile befüllt werden

§ 24 Abs. 2 AwSV:

Wer eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind, wenn eine Gefährdung eines Gewässers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen ist. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährdender Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten sind. Falls Dritte, insbesondere Betreiber von Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, betroffen sein können, hat der Betreiber diese unverzüglich zu unterrichten

Die Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen sind speziell in Anlage 3 aufgeführt.

Was und wer ist Fachbetrieb?

§ 62 Abs. 2 AwSV:

Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb

1. Über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet wird,

2. Eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit

a) Erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,

b) mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und

c) ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,

3. Nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und

4. Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.

Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes umfassen:

1. Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie deren Gefährdungspotenzial,

2. Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergefährdung,

3. Maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfall-rechts und

4. Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen

§ 62 Abs. 4 AwSV:

Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung unterliegt.

Welche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bedürfen der Eignungsfeststellung? /Wann ist für Anlagen oder –teile eine Eignungsfeststellung notwendig?

§ 63 Abs. 1 WHG:

Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.

Ausnahmen hiervon in § 63 Abs. 2-5 WHG:

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen

Wenn wassergefährdenden Stoffe

Kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,

in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden

Anlagen, für die eine Baugenehmigung erteilt worden ist und die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt

§ 41 AwSV: Ausnahme vom Erfordernis der Eignungsfeststellung:

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist über die in § 63 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Fälle hinaus nicht erforderlich für

1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen flüssiger oder fester wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A,

2. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7,

3. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 unterliegen,

4. Heizölverbraucheranlagen und

5. Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 Kubikmeter, die doppelwandig sind oder über ein Rückhalte-volumen verfügen, dass das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann.

(2) Eine Eignungsfeststellung ist für Anlagen der Gefährdungsstufen B und C sowie für nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nicht erforderlich, wenn

1. Für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt:

a) Ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist,

b) Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Wasser-haushaltsgesetzes oder

c) bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften

und

2. Durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.

Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der in Satz 1 Nummer 1 genannten Nachweise und des Gutachtens nach Satz 1 Nummer 2 weder die Errichtung oder den Betrieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb festgesetzt hat. Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.

(3) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D kann die zuständige Behörde von einer Eignungsfeststellung absehen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind.

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curry S.

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