Was meint der Begriff der Grundversorgung?
Der Begriff Grundversorgung meint, dass alle Menschen Zugang zu einem Angebot des Rundfunks haben, welches dem Rundfunkauftrag voll entspricht.
Der Rundkunfauftrag ist eine individuelle und öffentliche Meinungsbildung und politische Willensbildung, gleichzeitig unterhält er die Menschen und vermittelt kulturelle Werte.
Grundversorgung heißt nicht Mindestversorgung.
Erläutern Sie die Breitenwirkung des Rundfunks!
Die Breitenwirkung des Rundfunks bezieht sich auf seine weitreichende Fähigkeit, Informationen und Inhalte an ein breites Publikum zu verbreiten. Die Rundfunkmedien haben somit weitreichende Auwirkungen auf eine breite Bevölkerung.
Nach welchen Kriterien richtet sich die Finanzierung des Rundfunks?
Höhe muss Auftrag der Grundversorgung ermöglichen und muss nach §36 MStV bedarfsgerecht sein. Darüber hinaus muss es den Grunsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Letzteres folgt aus dem achten Rundfunkurteil.
Nennen Sie das Verfahren der Beitragsfestsetzung!
kooperatives Verfahren (dreistufig) => 8. Rundfunkurteil
1. Bedarfsanmeldung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
wegen Programmautonomie bestimmen sie das zur Funktionserfüllung Erforderliche
keine Programmlenkung durch Gebühr/Beitrag (BVerfGE 90, 60, 94)
2. Überprüfung der Anmeldung durch die KEF (§§ 36 II MStV, 2 - 6 RFinStV)
Halten sich die Programmentscheidungen im Rahmen des umgrenzten Rundfunkauftrages? Wirtschaftlich und sparsam?
3. Festsetzung durch die Landesparlamente (§ 7 RFinStV) im Rahmen eines Staatsvertrages
Wahrung der Grundsätze der Programmneutralität und Programmakzessorietät
Abweichungsgründe: zu hohe Belastung der Beitragszahler
=> Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
Nach welchen Kriterien richtet sich die Zulässigkeit kommerzieller Tätigkeiten der ÖRR?
ÖRR dürfen auch Leistungen für Dritte im Wettbewerb anbieten (§ 40 MStV), z.B.: Werbung, Sponsoring, Merchandising, Drittproduktionen
Bedingungen:
Erbringung nur unter Marktbedingungen
nur durch rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften (oder bei geringer Marktrelevanz durch getrennte Buchführung),
vorherige Genehmigung durch zuständige Gremien der Rundfunkanstalten nötig.
aus dem sechsten Rundfunkurteil
-> verfassungsgemäß, solange nicht wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen
-> verfassungsgemäß, solange Finanzierung nicht nur dadurch erfolgt => Mischfinanzierung
=> Kennzeichnend für sämtliche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Intendantenprinzip => Intendantin wird auf sechs Jahre vom Rundfunkrat gewählt
Leitungsbefugnis des Intendanten (§ 25 I WDR-G)
Programmverantwortung bzw. -verantwortlichkeit (§ 25 I,II WDR-G)
führt die Geschäfte
Binnenpluralismus
Konzept innerer Vielfalt
insbesondere durch ausgewogene Besetzung des Rundfunkrats mit Vertretern aller relevanten gesellschaftlichen Gruppierungen
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