Recht
Einführung
1. GRUNDLAGEN DES RECHTS
soll den Rechtsfrieden wahren und Gerechtigkeit schaffen. Dazu werden verbindliche Regeln aufgestellt, die Gebote und Verbote beinhalten, um das menschliche Zusammenleben zu regeln.
Dafür erlässt der Staat Rechtsnormen.
Rechtsnorm
ist eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene Vorschrift mit abstrakt-genereller Natur, die für eine Vielzahl von Fällen getroffen wird und sich an eine Vielzahl von Adressaten richtet
als Bündel = Gesetze
Gesetze
Bündel von Normen
Gesamtheit der Gesetze bilden die Rechtsordnung
Rechtsordnung
Gesamtheit der Gesetze
Unterteilt in ….
1.1 Rechtsgebiete & Rechtsquellen
öffentliches Recht und Privatrecht.
Öffentliches Recht
regelt das Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern.
Regelungsbereiche:
Verfassungsrecht,
Verwaltungsrecht,
Strafrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Prozessrecht.
Grundgesetz
Verfassungsrecht
Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Es trat am 24. Mai 1949 in Kraft
besteht aus
einer Präambel,
den Grundrechten,
den grundrechtsgleichen Rechten sowie
den Regelungen über die Staatsorganisation.
Teile des Grundgesetz
Art. 1–19 GG
= Grundgesetz (Rechte jedes Menschen (Jedermann-Grundrechte) bzw. jedes Staatsbürgers (Deutschengrundrechte) gegenüber dem Staat)
Z. B. Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Art. 20 GG
= Staatsprinzipien festgelegt: Die Bundesrepublik Deutschland ist damit ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Demokratie-, Sozialstaats- und Bundesstaatsprinzip).
Abs. 4 GG, das
Art. 33 GG
staatsbürgerliche Gleichheitsrecht
Art. 38 GG
Wahlrecht
Art. 70 GG
Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Art. 103 GG
Recht auf rechtliches Gehör
Bundesverfassungsgericht
zuständig für Verfassungsbeschwerden
Hauptsitz in Karlsruhe
gilt als Hüter der deutschen Verfassung
eine Entscheidungen liefert es eine verbindliche Auslegung des Verfassungstexts
grundrechtsgleichen Rechten
keine Grundrechte, gleichwohl kann deren Verletzung aber auch eine Verfassungsbeschwerde zur Folge haben.
z. B. das Widerstandsrecht im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG, das staatsbürgerliche Gleichheitsrecht nach Art. 33 GG, das Wahlrecht gem. Art. 38 GG und das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG.
Staatsorganisation
regelt das Grundgesetz vornehmlich den Aufbau und die Funktion der Staatsorgane, das Gesetzgebungsverfahren sowie die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.
Staatsorgane
Aufgliederung auf Bundes und Landesebene der Organe
a) gesetzgebenden Gewalt, Legislative, der
b) rechtsprechenden Gewalt, Judikative, und der
c) ausführenden Gewalt, Exekutive.
Die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane wird Gewaltenteilung genannt.
Zweck, die Unabhängigkeit der Organe zu gewährleisten, um Machtmissbrauch durch gegenseitige Kontrolle zu verhindern
Gesetzgebungskompetenz
nach Art. 70 GG
beispielsweise die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
DEF
Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive. Es wird zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht differenziert.
Das allgemeine Verwaltungsrecht
legt die Grundlagen und die Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest.
Regelungen, die im Prinzip in jedem Verwaltungsverfahren (unabhängig vom Sachgebiet) Geltung haben.
Beispiel —> der Verwaltungsakt genannt, der die häufigste Handlungsform der öffentlichen Verwaltung ist.
Das besondere Verwaltungsrech
Das besondere Verwaltungsrecht
umfasst unterschiedliche spezielle Rechtsbereiche.
das Steuerrecht,
das Sozialrecht,
das öffentliche Baurecht,
das Umweltrecht,
das Kommunalrecht,
das Schul- und Hochschulrecht,
das Beamtenrecht,
das Polizei- und Ordnungsrecht – wowozu auch das Ausländerrecht gehört –,
das Gaststättenrecht
das Gewerberecht.
DEF — allg Teil — besondere Teil
Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Das Strafrecht stellt einen im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegten Katalog strafbarer Handlungen und ihre staatlichen Sanktionen dar.
allgemeine Teil
des StGB regelt die Grundlagen der Strafbarkeit.
besondere Teil des StGB
beschreibt die einzelnen Straftaten (Delikte) und die jeweils normierte Rechtsfolge. Man spricht hier auch vom materiellen Strafrecht.
Delikte
Im Sinne des Strafrechts sind Delikte z. B. die Körperverletzung (§ 223 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Betrug (§ 263 StGB) oder Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
formelle Strafrecht
regelt in der Strafprozessordnung (StPO) das Strafverfahren und bestimmt im Strafvollzugsgesetz (StVollzG), wie verhängte Strafen vollzogen werden.
Im Unterschied zum Strafrecht sieht dieses Recht bei Rechtsverstößen keine Strafen, sondern als Ahndung eine Geldbuße vor.
Prozessrecht
betrifft vornehmlich das Gerichtsverfahren mit der Unterteilung in
Zivilprozess-,
Strafprozess- und
Verwaltungsprozessrecht.
Das Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.
Rechtszug in der Regel mit dem Verwaltungsgericht (VG) als erste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Gegen die Urteile und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts können unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmittel (Berufung, Revision oder Beschwerde) beim Oberverwaltungsgericht (OVG) oder dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Sitz in Leipzig eingelegt werden.
Sozialrecht
Sozialrecht ist das Sozialgericht (SG) als erste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Strafprozessrecht
ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Instanzenzug
beginnt in der Regel beim jeweils örtlich zuständigen Amtsgericht (AG)
Einzelrichter (§ 25 GVG) oder das Schöffengericht (§ 28 f. GVG).
Je nachdem, ob ein Verbrechen oder Vergehen angeklagt wird und wie hoch das zu erwartende Strafmaß sein wird
. Auch das Landgericht (LG) kann erstinstanzlich zuständig sein,
z. B. bei einer Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe oder wenn Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll
Delikte, die mit dem Tod eines Menschen in Zusammenhang stehen, angeklagt, ist ebenfalls das Landgericht, allerdings als Schwurgericht, erstinstanzlich zuständig
Das Oberlandesgericht (OLG) #
ist erste Instanz für Staatsschutzsachen (beispielsweise für Straftaten im Bereich Terrorismus).
Rechtsmittel können beim Landgericht, beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof (BGH) mit Hauptsitz in Karlsruhe eingelegt werden.
Berufung
Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz. Sie unterscheidet sich von der Revision dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird.
Schöffengericht
Schöffengericht ist ein Spruchkörper des Amtsgerichts, bei dem neben dem Richter noch zwei Schöffen (also ehrenamtliche Richter) mitwirken (§ 29 Abs. 1 GVG)
Schwurgericht
Das Schwurgericht als Große Strafkammer ist dann mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 GVG)
Privatrecht bzw. Zivilrecht
regelt die Rechtsbeziehungen von Rechtssubjekten (also Personen) untereinander.
Privatautonomie,
was bedeutet, dass jeder Einzelne seine Rechtsbeziehungen zu anderen selbst bestimmen und selbstverantwortlich gestalten kann.
Eine der wichtigsten Gestaltungsformen ist der Vertrag.
Das maßgebliche Regelwerk ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Unterteilt in
das allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht,
das materielle und formelle Privatrecht
allgemeine Privatrecht
allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht,
allgemeine Privatrecht ist das bürgerliche Recht (Zivilrecht) und umfasst die in den fünf Büchern des BGB geregelten Bereiche.
Sonderprivatrecht
Sonderprivatrechten zählen
Handels- und Gesellschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das Urheberrecht, der gewerbliche Rechtsschutz, das Wirtschafts(privat)recht, das Wertpapierrecht oder auch das Privatversicherungsrecht.
Die Regelungen des bürgerlichen Rechts gelten auch für das Sonderprivatrecht, soweit diese keine spezielleren Regelungen vorsehen.
materielle Privatrecht
materielle und formelle Privatrecht
materielle Privatrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen des Privatrechts, die sich mit der Entstehung, Veränderung, Übertragung und dem Erlöschen von Rechten und Ansprüchen beschäftigt.
formelle Privatrecht
formelle Privatrecht hingegen regelt in der Zivilprozessordnung (ZPO) die Durchsetzung des materiellen Rechts.
Gerichte
Amtsgerichte
Landgerichten
Oberlandesgerichten
Bundesgerichtshof (BGH)
(zu allen ist wahnsinnig viel Text ) braucht man das ??
+ Merke box
Im Bereich der Sonderprivatrechte gibt es weitere Fachgerichte. Zum Beispiel ist im Arbeitsrecht das Arbeitsgericht (ArbG) erstinstanzlich für Streitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuständig. Zweite und dritte Instanz sind dabei das Landesarbeitsgericht (LAG) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Hauptsitz in Erfurt
Da sich Prozessrecht, Gerichtsbarkeit und Ablauf der jeweiligen Gerichtsverhandlungen deutlich voneinander unterscheiden, ist es wichtig, zwischen den Rechtsgebieten differenzieren zu können.
Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht
gilt nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie (auch „Sonderrechtstheorie“ genannt)
im Allgemeinen Folgendes: Eine Norm ist immer dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn die betreffende Norm einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet (modifizierte Subjektstheorie).
Ansonsten liegt Privatrecht vor
Rechtsquellen
Quelle und Maßstab der Beantwortung juristischer Fragestellungen
Unterscheidung in
positivem Recht
Gewohnheitsrecht
positive Recht
von staatlichen oder staatlich ermächtigten Organen geschaffene Recht und umfasst formelle und materielle Gesetze.
formelle Gesetze durch den Gesetzgeber (Legislative)
materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen durch die vollziehende Gewalt (Exekutive)
Satzungen, von KdöR
erlassen
ist ungeschriebenes Recht, das durch eine längere tatsächliche Übung entsteht, die von den Beteiligten als rechtsverbindlich anerkannt ist
bei Strafrecht anwendung unzulässig
nur geschriebenes Recht die Strafbarkeit einer Handlung begründen kann
nullum crimen, nulla poena sine lege: „Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz“
Richterrecht
Keine unmittelbare Rechtsquelle
Richter an Gesetz und (Gewohnheits-)Recht, aber nicht an andere nationale richterliche Entscheidungen gebunden
nur dem Gesetz unterworfen
keine Normqualität.
(unterscheidet angloamerikanischen Recht in dem geschriebenes Recht die Ausnahme darstellt. Die geltenden Rechtsnormen werden dort ganz überwiegend obergerichtlichen Entscheidun)
Normenhierarchie
Wenn zwei Normen unterschiedlicher Stufen den gleichen Sachverhalt regeln, so gilt die Regelung der höheren Norm. Die niedrigere Norm wird nichtig (Geltungsvorrang).
Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG).
spezielle Normen gehen den allgemeineren vor
neuere Normen gehen älteren vor
Der sog. Anwendungsvorrang dagegen bestimmt, dass eine Rechtsnorm im Verhältnis zu einer anderen vorrangig anzuwenden ist, ohne dass die Geltung der nicht anzuwendenden Norm davon berührt wird. (z. B. Europarecht im Verhältnis zu mitgliedstaatlichem Recht.)
Europäischen Union (EU)
Europarecht = supranationales Recht
Zielen der EU gehört unter anderem die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist
Mittel der Rechtsangleichung sind dabei die Verordnungen und Richtlinien der EU.
Primärrecht
EU-Verträgen
AEUV und EUV („Vertrag über die Arbeitsweise der EU“ „Vertrag über die EU“)
Sekundärrecht
Rechtssetzungsakte
EU-Verordnung
allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 288 Abs. 2 AEUV), ohne dass es eines mitgliedstaatlichen Umsetzungsakts bedarf.
EU-Richtlinie
EU-Richtlinie hingegen ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, lediglich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen bei der Umsetzung die Wahl der Form und Mittel
1.2 Rechtsstaatliche Grundsätze
Einer der wesentlichen Grundsätze des Rechtsstaats wird in Art. 20 Abs. 3 GG geregelt.
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).
Bindung“ ist einerseits das Gebot gemeint, bestehende Gesetze anzuwenden, und andererseits das Verbot, vom Inhalt dieser Gesetze abzuweichen.
Gesetzesvorrang
Gesetzesvorrang (Vorrang des Gesetzes): „Kein Handeln gegen Gesetz.“
o “Handeln” der Exekutiven, Judikativen und Legislativen darf nie gegen Gesetze
verstoßen
o Handeln meint den staatlichen Akt, worunter der Hoheitsakt gemeint ist
Gesetzesvorbehalt
Gesetzesvorbehalt (Vorbehalt des Gesetzes): „Kein Handeln ohne Gesetz.“
o Verhältnis Exekutive zu Legislative um die Frage, inwieweit die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten einer gesetzlichen Grundlage bedarf,
o denn Rechtsstaats- und Demokratieprinzip fordern im Interesse von Gleichmäßigkeit und Vermeidung von Willkür Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns.
Insofern gilt Prinzip „kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz“, Art. 103 Abs. 2 GG sowie
o Grundsatz der Verhältnismäßigkeit = staatliches Handeln darf nie stärker in die Rechte der Bürger eingreifen, als es der legitime Zweck der dazu geeigneten Maßnahme erfordert.
Hoheitsakt
Realakte, wie etwa den unmittelbaren Zwang der Polizei;
Rechtsakte, wie etwa Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen.
niederrangiger Rechtsakt, rechtswidrige Normen, rechtswidrige Verwaltungsakte
der gegen einen höherrangigen verstößt, ist rechtswidrig. Die Folgen der Rechtswidrigkeit
rechtswidrige Normen sind im Allgemeinen nichtig,
rechtswidrige Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen hingegen binnen einer bestimmten Frist anfechtbar.
Vorbehalt des Gesetzes (Gesetzesvorbehalt)
????????
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
der besagt, dass staatliches Handeln nie stärker in die Rechte der Bürger eingreifen darf, als es der legitime Zweck der dazu geeigneten Maßnahme erfordert.
1.3 Methodik der Rechtsanwendung
Rechtsanwendung wird die rechtliche Würdigung eines konkreten Lebenssachverhalts verstanden, also die Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt den Tatbestandsmerkmalen einer gesetzlichen Norm entspricht.
Tatbestandsmerkmale
Rechtsnormen sind abstrakt-generell und können aus Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolge bestehen.
Entscheidend ist es, die jeweils einschlägige Norm für die juristische Prüfung eines Sachverhalts zu finden.
BSP
Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schä- digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Rechtsfolgen dieser Norm eine Bestrafung mit Geld- oder Freiheitsstrafe. Bei den Tatbestandsmerkmalen wird zwischen objektiven und subjektiven Merkmalen unterschieden:
objektiven Tatbestandsmerkmal
• … Tatsubjekt und
• Tatobjekt auch
• Tathandlung sowie
• Taterfolg.
subjektive Tatbestandsmerkmal
subjektive Tatbestandsmerkmal Vorsatz
• Wer (Tatsubjekt)
• eine andere Person (Tatobjekt)
• körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt (Tathandlung)
• und die Misshandlung oder Beschädigung auch will (Taterfolg mit Vorsatz),
• wird […] bestraft.
Anspruchsgrundlage
Eine Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die einem Rechtssubjekt (dem Anspruchsteller) einen Rechtsanspruch gegen ein anderes Rechtssubjekt (dem Anspruchsgegner) gewährt,
denn bei der Anwendung von Recht geht es insbesondere im Zivilrecht darum, Ansprüche zu prüfen und die passende gesetzliche Grundlage dafür zu finden, die einer Person das Recht zuweist, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Kernfrage
• Wer (Anspruchssteller) will
• was (Anspruch) von
• wem (Anspruchsgegner)
• woraus (Anspruchsgrundlage).
§ 823 ABS. 1 BGB
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Anspruchsgrundlage beschreibt also den tatsächlich zu regelnden Sachverhalt mit abstrakten Tatbestandsmerkmalen und zieht sodann eine Rechtsfolge daraus
Vorgehensweise
Syllogismus & Gutachten
Vorgehensweise, welche als Ausgangslage der juristischen Arbeitsweise gilt
1. prüfen, ob der Lebenssachverhalt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt, also der gesetzlichen Sachlage entspricht.
a. Wenn ja, dann stellt er die rechtliche Grundlage für den Anspruch dar.
2. Danach erfolgt die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts.
3. Zuletzt wird dann mithilfe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eine Schlussfolgerung für den konkreten Lebenssachverhalt gezogen.
DEF und Bestandteile
Syllogismus schließt von einer Fallfrage ausgehend immer vom Allgemeinen auf das Besondere. Er gibt den Weg vor, um von einem abstrakten (allgemeinen) Gesetz zum konkreten Fall zu kommen. Der Syllogismus besteht aus Obersatz, Untersatz und der Schlussfolgerung.
Obersatz: Eine Stadt ist eine Großstadt, wenn sie mindestens 100.000 Einwohner hat.
Untersatz: Frankfurt hat 736.000 Einwohner.
Schlussfolgerung: Frankfurt ist also eine Großstadt.
Gutachten
Gutachten Juristen denken in Syllogismen und stellen den logischen Schluss in einem Gutachten dar. Das Gutachten erfolgt im Gegensatz zum Syllogismus jedoch in vier Schritten.
BEISPIEL IM GUTACHTERLICHEN VIERSCHRITT
Obersatz: Stellen einer konkreten Frage Fraglich ist, ob Frankfurt eine Großstadt ist.
Definition: Abstrakte Beantwortung der Frage Eine Stadt ist eine Großstadt, wenn sie mindestens 100.000 Einwohner hat.
Subsumtion: Die Zusammenführung der Definition mit dem konkreten Fall Frankfurt hat 736.000 Einwohner und damit mehr als 100.000 Einwohner.
Ergebnis: Die Antwort der konkreten Frage Frankfurt ist folglich eine Großstadt.
In juristischen Gutachten (die typischerweise Prüfungsgegenstand der juristischen Ausbildung sind) ist der Gutachtenstil gefragt,
Entscheidungen der Gerichte (Urteile und Beschlüsse) werden hingegen im Urteilsstil
verfasst.
Auslegung & Argumentation
Ziel der Auslegung ist daher die Ermittlung des Normzwecks.
In Kanones
Die grammatikalische Auslegung
(Wortlautauslegung): Diese Methode orientiert sich möglichst eng am Wortsinn und fragt nach dem Sinn des Wortlauts einer Norm und der sprachlichen Bedeutung der Begrifflichkeiten.
Die systematische Auslegung:
Diese Auslegungsmethode beruht auf den Gedanken,
dass die Rechtsordnung als Ganzes widerspruchsfrei aufgebaut ist und daher keine
Norm einer anderen Norm widersprechen kann. Diese Methode schließt also aus der
Position der Norm im Gesetz und dem Regelungszusammenhang in der jeweiligen
Gesetzessystematik auf ihre Bedeutung hin, d. h., es sollte geprüft werden, in welchem
systematischen Zusammenhang die betreffende Norm in dem jeweiligen Gesetz steht
und was in dem Gesetz, dem Kapitel, dem Teil und den anderen Normen im systematischen Umfeld der Norm geregelt werden soll oder wird.
Die historische Auslegung: Diese Methode zielt zum Verständnis der Norm auf die entstehungsgeschichtlichen Hintergründe der Norm ab, d. h., es stellt sich z. B. die Frage, in
welchem historischen rechtspolitischen Kontext die Regelung geschaffen wurde.
• Die teleologische Auslegung: Mithilfe der teleologischen Auslegungsmethode soll der
hinter der Regelung stehende Sinn und Zweck ermittelt werden.
Die richtlinienkonforme Auslegung: Diese Auslegungsmethode legt das nationale Recht
im Sinne der Vorgaben des EU-Rechts aus.
•
Die verfassungskonforme Auslegung: Da das Grundgesetz die höchste Stufe der nationalen Rechtsordnung bildet, wird nach dieser Methode die Vereinbarkeit der Norm mit
der Verfassung geprüft.
Die einzelnen Auslegungsmethoden bedienen sich wiederum verschiedener Argumentationsformen, darunter vor allem der sog. Analogie: Enthält ein Gesetz für einen bestimmten Fall keine Regelung, wohl aber für einen ähnlichen Fall, entspricht es dem Gebot der Gleichbehandlung, die Regelung auch auf jenen Fall zu erstrecken (Köhler, 2021, S. 30 Rn. 23). Im Bereich des materiellen Strafrechts herrscht jedoch ein Analogieverbot, weil auch hier der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ (Art. 103 Abs. 2 GG) greift
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