Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen
=> § 929
Ist der Veräußerer Eigentümer oder Verfügungsberechtigter kraft Gesetzes oder der gem. § 185 I mit Einwilligung Verfügende, so erfolgt der (abgeleitete) Eigentumserwerb durch
1. Einigung
Dinglicher Vertrag (umstritten, da die Einigung alleine ja keine Rechtsfolge auslöst)
Es gelten die allg. Vorschriften über Willenserklärungen und Verträge (das ist unumstritten)
Nicht bedingungsfeindlich
Beispiel: kommt pausenlos vor, im Supermarkt einkaufen: immer ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft -> dingliches Geschäft
2. Übergabe
Wechsel des unmittelbaren Besitzes
Oder
Übergabe kurzer Hand (§ 929 S. 2)
Übergabesurrogate (§§ 930, 931) (Besitzmittlungsverhältnis)
Übergabesurrogate
Ersatz des Übergabeelementes bei der Übereignung nach § 929
Vereinbarung eines Besitzkonstituts (Besitzmittlungsverhältnisses) (§ 930)
(vgl. dazu: Sicherungsübereignung)
Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931)
Bsp.: Kaskoversicherung leistet Ersatz für gestohlenen PKW, dafür muss ihr der Bestohlene sein Eigentum übertragen.
Bsp.: Sammler kauft zurzeit als Leihgabe in einem Museum befindliches Bild und soll bereits Eigentümer werden.
Ersatz der Übergabe durch Besitzkonstitut
Die Übergabe wird durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen V und K ersetzt (Leihe oder Verwahrung [§ 868])
Durch Begründung des BMV wird der bisherige Eigenbesitz des Veräußerers in Fremdbesitz umgewandelt.
Beispiele für §§ 929, 931
Sicherungsübereignung
Kreditsicherungsmittel
Zweck: „Pfand“ ohne Übergabe der besicherten Sache (Besitz in der Praxis oft unentbehrlich)
„Heimliches“ Sicherungsrecht
Rechte und Pflichten in Bezug auf Sicherung werden in einer gesonderten schuldrechtlichen Abrede („Sicherungsabrede“) getroffen
Der einfache Eigentumsvorbehalt
Sicherungsmittel
Sicherungsabrede: Regelung der Rechte und Pflichten
Erhebliche praktische Bedeutung
Vorteile für beide Vertragsteile (vgl. § 107 InsO => Absicherung des Käufers)
Rechtsgeschäftliche Regelungen bei der Einigung anwenden -> Bedingung -> bezahlen und die Übergabe -> das Eigentum geht über
Entstehung: Käufer und Verkäufer vereinbaren ein Sicherungsverhältnis, mit einem Vertrag abgeschlossen
Kaufvertrage = unbedingt, Einigung = bedingt (gibt es nur dann, wenn ich etwas kaufe)
Beispiele zum Eigentumserwerb vom Nichteigentümer
PRÜFUNG:
(nicht prüfen, wenn es nicht gefragt ist)
„ursprünglich war…Eigentümer“
Dann prüfen:
3. Einig sein zum Zeitpunkt der Übergabe
4. Befugnis
Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen (§§ 929, 932)
Der Eigentumserwerb nach § 929 scheitert bei fehlendem Eigentum (bzw. fehlender Berechtigung) des Veräußerers.
Die fehlende Berechtigung kann jedoch gem. § 932 überwunden werden, wenn die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb vorliegen.
Interessenkonflikt wird vom Gesetzgeber zugunsten des Schutzes des Rechtsverkehrs entschieden.
Voraussetzungen (§§ 929, 932 I 1)
Rechtsgeschäft i. S. e. Verkehrsgeschäfts
Guter Glaube des Erwerbers
an das Eigentum des Veräußerers (nur bei Anwendbarkeit des § 366 HGB [veräußert ein Kaufmann"] auch an die Verfügungsbefugnis)
wird vermutet („es sei denn, dass...") [§ 932 II]
ausgeschlossen bei positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist.
Kein „Abhandenkommen" [§ 935]
Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
Ausnahme: Geld und Inhaberpapiere [§ 935 II]
Schuldrechtlicher Ausgleich
Durch den gutgläubigen Erwerb seitens eines anderen verliert der bisherige Eigentümer sein dingliches Recht.
Zum Ausgleich dafür stehen ihm (bloß) schuldrechtliche Ersatzansprüche zu:
Anspruch gegen den Veräußerer auf Herausgabe des Veräußerungserlöses [§ 816 I 1]
Bei unentgeltlicher Veräußerung Anspruch gegen den Erwerber auf Rückübertragung des verloren gegangenen Eigentums! [§ 816 1 2]
Bei Verschulden des Veräußerers Schadensersatzansprüche wegen Vertragspflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung [§ 823 1l, wegen Vertragsverletzung
Gesetzlicher Eigentumserwerb, beispiele
· Verbindung: §§ 946, 947
· Vermischung: § 948
· Verarbeitung: § 950
➥ Entschädigungsanspruch nach § 951
· Aneignung: § 958
· Fund: § 965 ff.
· Ersitzung: § 937
· Gesamtrechtsnachfolge, z. B. Erbschaft []§ 1922], Gütergemeinschaft
· Staatl. Hoheitsakt im Wege der Zwangsvollstreckung
Allgemeines zum Grundstücksrecht
Großes Bedürfnis nach Publizität
Besitz nicht als Legitimation geeignet
Grundbuch: Staatlich geführtes Register, in welchem alle Grundstücke und die daran bestehenden Rechte verzeichnet sind.
Prioritätsprinzip
Trotz (mehrfacher) Belastungen kann Eigentümer Besitzer des Grundstücks bleiben
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vom Berechtigten nach §§ 873, 925
1. Auflassung, d.h. Einigung nach § 873 I in der Form des § 925
Gleichzeitige Anwesenheit (§ 925)
Bestimmtheitsgrundsatz
Bedingungsfeindlich (§ 925 II)
Unter den Voraussetzungen des § 873 II bereits vor Eintragung bindend
2. Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch
Es besteht Eintragungszwang!
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