1.1 Steuern als Teil der Rechtsordnung
1. STEUERN ALS BESTANDTEIL DER RECHTS- UND WIRTSCHAFTSORDNUNG
Das Steuerrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen, in dem der Staat Rechtssubjekten in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenübersteht.
Steuerrecht als Teil des öffentlichen Rechts teilweise Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten
insbesonderer Zivilrecht
Anknüpfungspunkt des Steuerrechts sind durchweg wirtschaftliche Vorgänge oder Zustände
Verhältnis Steuer und Zivilrecht
gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis – beide Rechtsgebiete beeinflussen sich somit gegenseitig:
Die Steuerpflichtigen sind in der Regel bemüht, ihre steuerliche Situation durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen zu optimieren
Überschneidung mit Sozialrecht
Steuerfreistellung des Existenzminimums
Dem Steuerpflichtigen nach Stfestsetzung genug Mittel zur Verfügung stehen, um die notwendigsten Dinge bestreiten zu können
Grundgesetz
Rahmen für die Steuergesetzgebung
im zehnten Abschnitt, der mit „Das Finanzwesen“ betitelt ist (Art. 104a–115 GG). Die Erhebung von Steuern ist in Art. 104a–108 GG – unvollständig und abstrakt – geregelt.
grundgesetzlichen Steuerkompetenzen
Gesetzgebungskompetenz
Art. 105 GG
haben Bund und Länder die Möglichkeit, Steuern sowohl einzuführen als auch abzuschaffen
Ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes bei
Zöllen und beim Branntweinmonopol
konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern
Bund hat stets Vorrang
Macht der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch, können die Gesetze von den Ländern erlassen werden.
vertikaler Finanzausgleich
Ertragskompetenz
Art. 106 GG
Steueraufkommen wird nach Art. 106 GG auf Bund, Länder und Gemeinden den einzelnen Steuerarten entsprechend verteilt
Bund Art. 106 Abs. 1 GG
Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen unter anderem aus Zöllen, der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer
Länder (Art. 106 Abs. 2 GG)
Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Biersteuer
Gemeinde (Art. 106 Abs. 6 GG)
Grundsteuer, Gewerbesteuer, Getränkesteuer, Hundesteuer, Vergnügungsteuer und Zweitwohnungsteuer
Bund und Länder gemeinsam
Körperschaftsteuer die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer zu,
Teil des Ertrags ist an die Gemeinden weiterzuleiten (Art. 106 Abs. 3 S. 1 GG).
horizontalen Finanzausgleich,
§ 107 Abs. 2 GG
der jedem einzelnen Bundesland die erforderlichen finanziellen Mittel garantiert, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht.
Verwaltungskompetenz
dritte im Grundgesetz geregelte Steuerkompetenz.
Sie legt fest, welche Verwaltungsebene – Bundesfinanzbehörde, Landesfinanzbehörde, Gemeinde – die einzelnen Steuern verwaltet (Art. 108 GG).
DEF
Definition und Einteilung von Steuern
nach § 3 Abs. 1 AO definiert als Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, das heißt den Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Merke: Steuern sind monetäre Zwangsabgaben, die nicht durch Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden können.
Einteilung der Steuern
nach der Art der Unmittelbarkeit ihrer Erhebung: direkte Steuern, wie die Einkommensteuer und indirekte Steuern, wie die Umsatzsteuer.
nach den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen: Personensteuern, auch Subjektsteuern genannt, wie die Lohnsteuer und Realsteuern, auch als Objektsteuern bezeichnet, wie die Grundsteuer.
nach der Regelmäßigkeit ihrer Entstehung: periodische Steuern, wie die Körperschaftsteuer und nicht periodische, auch aperiodisch genannte Steuern, wie die Erbschaftsteuer.
nach der Möglichkeit ihrer Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe/Werbungskosten: abzugsfähige Steuern, wie die Grundsteuer bei einem Grundstück, das zur Erzielung von Einkünften genutzt wird und nicht abzugsfähige Steuern, wie die Einkommensteuer.
nach Mengen- oder Wertsteuern: Bei einer Mengensteuer wird ein fixer Steuerbetrag auf eine gekaufte Mengeneinheit erhoben, beispielsweise bei der Sekt- und Schaumweinsteuer. Bei einer Wertsteuer, wie beispielsweise der Umsatzsteuer erfolgt die Erhebung mittels Anwendung eines Steuersatzes auf die jeweilige Bemessungsgrundlage.
persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen
Regelmäßigkeit ihrer Entstehung
Möglichkeit ihrer Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe/Werbungskosten
Mengen- oder Wertsteuern
Unmittelbarkeit ihrer Erhebung
Gegenstand von Forschung und Lehre
1.2 Volkswirtschaftliche Bedeutung von Steuern
Ziel dabei ist herauszufinden, wie die Steuerlasten verteilt werden müssen, damit sich die Wirtschaft optimal entwickeln kann.
volkswirtschaftliche Betrachtungsweise
Ermittlung des Einflusses der verschiedenen Steuerarten auf zum Beispiel Beschäftigung, Investitionen, Kapitalbildung, Konsum, Preisgestaltung, Produktion, Spareinlagen, Wachstum und Wettbewerb. Sie hilft auch festzustellen, welche Auswirkungen Steuerlasten auf die Wirtschaftsteilnehmer haben.
Höhe der eingenommenen Steuern
höheres BIP = mehr Steuereinnahmen
Das Verhältnis zwischen Steuereinnahmen und BIP bezeichnet man als Steuerquote. Diese bewegte sich in der Vergangenheit durchweg zwischen 20 und 24 %.
Steuern VS Gebühren
Steuern fließen in den Staatshaushalt und sind per Definition an keinen festen Zweck gebunden.
Gebühren deutlich: Bei diesen handelt es sich um Zahlungen für konkrete Leistungen des Staates, beispielsweise für das Ausstellen eines neuen Personalausweises.
Die wichtigsten Steuerarten in jeder Volkswirtschaft
Die wichtigsten Steuerarten in jeder Volkswirtschaft sind: Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer),
Volkswirtschaftliche Einteilung Steuern
• Verkehrsteuern
• Verbrauchsteuern
• Besitzsteuern unterteilen sich in
Ertragsteuern,
Substanzsteuern
Verkehrsteuern
• Verkehrsteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden; Beispiele: Umsatzsteuer, Versicherungsteuer und Zölle.
Verbrauchsteuern
• Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch von Gütern erhoben werden; Beispiele: Mineralölsteuer, Stromsteuer und Tabaksteuer. Diese sind häufig als sogenannte Mengensteuern (beispielsweise je Liter Kraftstoff) ausgestaltet.
Besitzsteuern
unterteilen sich in
◦ Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden; Beispiele: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, und
◦ Substanzsteuern, die auf den Besitz von Vermögensgegenständen erhoben werden; Beispiele: Grundsteuer, Erbschaftsteuer und Vermögensteuer.
finanzwissenschaftlicher Perspektive
Steuer- und Finanzpolitik
dienen Steuern dazu, staatliche Aufgaben zu finanzieren.
Die Finanzwissenschaft liefert dabei systematische Aussagen über
die Funktionsweise des öffentlichen Sektors,
Zielsetzungen der Finanzbudgetpolitik
institutionelle und funktionelle Regelungen
beispielsweise über den Finanzausgleich,
die Einnahmen- und Ausgabenpolitik und
die Staatshaushaltspolitik.
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Zusammenschluss von Staaten, um durch die Verständigung auf gemeinsame Regelungen gegen schädlichen Steuerwettbewerb vorzugehen (—> Verlagerung der Gewinne in Niedrigststeuerländer)
Aktionsplan „Base Erosion and Profit Shifting“
Zweisäulenmodell (Pillar 1 & Pillar 2)
Pillar 1 —> internationalen Neuverteilung von Besteuerungsrechten
Pillar 2 —> globalen Mindeststeuersatz von 15 % verständigt
Steuersysteme der Staaten viel stärker aufeinander abzustimmen
Ziel war es, die Besteuerung am Ort der unternehmerischen Tätigkeit und wirtschaftlichen Wertschöpfung erfolgen zu lassen
Die Mindestbesteuerung gilt dabei für alle international tätigen Unternehmen, die einen jährlichen Umsatz von mehr als 750 Mio. € erzielen.
länderbezogenen Berichterstattung
neben den in OECD organisierten Staaten und den G20-Ländern auch Schwellen- und Entwicklungsländer beteiligt sind.
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