Unfallbeteiligter
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. (§142 V)
Sich Entfernen
Vorsätzlich räumlich Abstand nehmen vom Unfallort.
Fahrzeug
ein zur Fortbewegung geeigneter beweglicher landgeschützter Gegenstand
Unfallort
Da wo der Unfall passiert ist und die Fz. zum Stillstand kommen...
Erweiteter Unfallort
Bereich in dem eine feststellungsbereite Person/Polizei unter den gegebenen Umständen den Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würde
Bedeutender Wert §315c
750€
Beinaheunfall
Konkrete Gefahr
Zu schnell fahren
Zu schnell fährt, wer infolge der Fahrgeschwindigkeit nicht mehr verkehrsgerecht reagieren kann.
0,2 Promille
Fahranfänger steht unter der Wirkung von Alkohol - 250€ + 1 Monat Fahrverbot
0,3 Promille
Relative Fahruntüchtigkeit
keine Ausfallerscheinungen = nicht strafbar
Ausfallerscheinungen = strafbar
0,5 Promille
Owi
1,1 Promille
Absolute Fahruntüchtigkeit
1,6 Promille
Absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer
3,0 Promille
Schuldunfähigkeit
Kat 1
VU mit Todesfolge innerhalb von 30 Tagen
Kat 2
VU mit Schwerverletzten = min 24h im Krankenhaus
Kat 3
VU mit leicht verletzt
Kat 4
Schwerer Sachschaden, Fz nicht mehr fahrbereit
Kat 6
Drogen, Alkohol
Kat 5
alles was übrig bleibt
Unverzüglich
ohne schuldhafte Verzögerung
konkrete Gefahr
Der Täter selbst ist nicht mehr in der Lage den Schadenseintritt abzuwehren, sondern nur durch das situative Verhalten des anderen
Kfz
§1 II StVG
Fahrzeugführer
..ist, wer bewusst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte und Handhabung seiner technischen Vorrichtungen ein Fahrzeug bewegt
Genuss alkoholischer oder berauschender Mittel
körperliche Aufnahme der genannten Mittel
Fahruntüchtigkeit
Fahruntüchtig ist, wer auf einfache Verkehrslagen nicht reagieren kann sowie nicht mehr fähig ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu führen
(Konsum muss für fahruntüchtigkeit kausal sein)
Fremdes Feststellungsinteresse
Jemand möchte den Schaden erstattet bekommen
Verkehrsunfall
Steht irgendwo… guck nochmal - Erlass 8-41-3 oder so
nicht angepasste Geschwindigkeit
KFZ-Führer muss Geschwindigkeit allen Faktoren (Witterung, pers. Fähigkeit, Beladung) anpassen. Wenn er eine Geschwindigkeit wählt, wo er seine Pflichten als FZ-Führer nicht jederzeit erfüllen kann.
Nicht erlaubt - §315d I
Gem. § 29 Abs. 2 StVO bedürfen Kraftfahrzeugrennen der Erlaubnis (gem. § 46 Abs. 2 StVO). Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Teilnehmer
Ist gekennzeichnet durch das Führen eines KFZ als Wettbewerber eines Rennens
Durchführen
Derjenige, der nicht nur Handlungen von untergeordneter Bedeutung realisiert, die darauf abzielen, den vom Ausrichter oder von den Teilnehmern festgelegten Ablauf des Rennens zu ermöglichen oder wesentlich zu fördern
Ausrichten
Derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt
KFZ Rennen
Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kfz, bei denen zwischen min. 2 Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Einer vorherigen Absprache bedarf es vorher nicht
Hindernisse bereiten
Wenn auf den Verkehrsraum in einer Weise eingewirkt wird, die geeignt ist den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern
beseitigen
ist das räumliche entfernen von Anlagen oder Fahrzeugen
Zerstören oder Beschädigen
Einwirken auf die Substanz muss die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit aufheben oder mindestens erheblich beeinträchtigen
Anlagen
alle dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Einrichtungen (ZA; VZ etc.)
Rücksichtslos
Handelt, wer sich aus eigensüchtigen Motiven, insbesondere um schneller vorwärts zu kommen über seine ihm bewussten Pflichten gegenüber anderen VT hinwegsetzt (Vorsatz).
- feindliche Verkehrsgesinnung
oder
aus Gleichgültigkeit von vornherein gar keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt und unbekümmert "einfach drauf los fährt" (Fahrlässigkeit).
- Gedankenlosigkeit, grober Leichtsinn, grobe Achtlosigkeit
Grob Verkehrswidrig
Ist ein Verhalten, das die Verkehrssicherheit in besonders schwerem Maße beeinträchtigt und objektiv einen groben Verstoß gegen einschlägige Verkehrsregeln darstellt
besondere Gefährlichkeit
Herausragender Verstoß
Unübersichtlich
ist eine stelle, wenn die Fahrbahn nicht vollständig überblickt werden kann und der VT Hindernisse infolgedessen nicht rechtzeitig bemerken und ihnen sicher ausweichen kann
Individualgefahr
eine konkrete Gefahr, die durch herbeiführen einer kritischen Verkehrslage zu einem wahrscheinlichen Personen- oder Sachschaden führt. Der Schadenseintritt hängt nur von einem Zufall ab
körperliche oder geistige Mängel
vorrübergehende oder dauerhafte geistige oder körperliche Beeinträchtigungen, die es nicht erlauben, sich sicher im Verkehr zu bewegen
gesitige Mängel
Bewusstseinsstörungen, verminderte Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit
körperliche Mängel
Krankheiten, Anfallsleiden, Unwohlsein, Fehlen von Gliedmaßen, Kurzsichtigkeit und insbesondere Übermüdung
Kausalität
Einnahme von xy ist eine nicht hinwegdenkbare Bedingung für die Fahruntüchtigkeit
Die relative Fahruntüchtigkeit liegt vor bei alkohol- oder rauschmittelbedingten atypischen Verhaltensweisen in Bezug auf das Fahrverhalten (Ausfallerscheinungen) oder das persönliche Verhalten (Auffallerscheinungen)
Die absolute Fahruntüchtigkeit ist ein durch die Rechtsprechung eintwickelter Grenzwert für eine BKA, die allein zum Beweis der Fahruntüchitgkeit ausreicht und keinen Gegenbeweis zulässt
Berauschende Mittel
.. sind solche, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und welche intellektuellen und motorischen Fähigkeiten und das Hemmungsvermögen beeinträchtigen
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