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2. ÜBERBLICK ÜBER GEBIETE UND GESETZE DER STEUERRECHTSORDNUNG

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by Johannes E.

Betriebswirtschaftliche Bedeutung

2.1 Einteilung der Steuerarten aus der Perspektive der Finanzverwaltung

2. ÜBERBLICK ÜBER GEBIETE UND GESETZE DER STEUERRECHTSORDNUNG

Die Betriebswirtschaftslehre gliedert die Steuern deshalb nach ihren Auswirkungen auf das Unternehmen.

  • für den Betrieb in erster Linie Aufwendungen,

  • füt die Erbringung betrieblicher Leistungen entstehen, zum anderen aber auch an Erwerbsvorgänge oder an den Besitz anknüpfen.

    • Gewerbesteuer, die Grundsteuer für das betriebliche Vermögen, die Kfz-Steuer, die Grunderwerbsteuer, die beim Erwerb bebauter und unbebauter Grundstücke anfällt und die nicht abzugsfähige Vorsteuer.

  • gewinnabhängigen Steuern,

    • also beispielsweise die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Kirchensteuer, müssen regelmäßig aus dem Gewinn finanziert werden.

  • eine Art durchlaufende Posten

    • von seinen Beschäftigten einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer oder die von Käufern eingenommene Umsatzsteuer

      • Das Unternehmen ist hierbei zwar Steuerschuldner, aber nicht Steuerträger, da die Steuerlast nicht vom Unternehmen zu tragen ist. Allerdings ist mit der Steuerberechnung, Erhebung und Abführung eine nicht unerhebliche finanzielle betriebliche Belastung verbunden.

  • im Rahmen der Unternehmensnachfolge,

    • Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer

  • Merke

    • Wesentliche Steuern aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind neben der Einkommensteuer bei natürlichen Personen bzw. der Körperschaftsteuer bei juristischen Pesonen, die Umsatzsteuer, die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer sowie die Erbschaft-/Schenkungsteuer.



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Johannes E.

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