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3. ALLGEMEINES STEUERRECHT

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by Johannes E.

Steuerbescheid

Festsetzung der Steuer

3.1 Einführung und Ablauf des Besteuerungsverfahren

3. ALLGEMEINES STEUERRECHT

  • § 155 Abs. 1 S. 1 AO werden Steuern grundsätzlich von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt.

    • Form und sein Inhalt sind in § 157 Abs. 1 AO festgelegt

    • schriftlich zu erteilen und müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen sowie angeben, wer die Steuer schuldet

    • Belehrung

    • Rechtsbehelf

      • und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

Steuerbescheide Einteilung u.A nach

  • Steuerbescheid mit Vorbehaltsvermerk nach § 164 AO

    • Steuerbescheid offenzuhalten, nachdem zuvor eine Prüfung des steuerlichen Sachverhalts nur oberflächlich erfolgt ist oder eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls noch nicht möglich war und somit noch Unklarheiten bestehen, die gegen eine endgültige Steuerfestsetzung sprechen. Solange der Vorbehalt besteht, kann die Steuerfestsetzung jederzeit geändert werden, ohne dass es einer spezifischen Änderungsnorm bedarf.

    • den Bescheid insgesamt offenhält

    • häufig auf Schätzungsbescheiden

  • Steuerbescheide mit vorläufiger Steuerfestsetzung 165 AO

    • nur punktuell, also nur hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, offengehalten.

    • Die Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken dient auch der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, denn ohne eine entsprechende Aufnahme in den Steuerbescheid müsste ein Steuerpflichtiger ansonsten Rechtsmittel gegen die Steuerfestsetzung einlegen, um beispielsweise von einer künftigen positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren zu können.

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Johannes E.

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