AO
3.1 Einführung und Ablauf des Besteuerungsverfahren
3. ALLGEMEINES STEUERRECHT
Die AO ist in neun Teile gegliedert, die im Wesentlichen den zeitlichen Ablauf des Besteuerungsverfahrens wiedergeben.
WIEDERHOLUNG
Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO gegenleistungslose Geldleistungen der Bürger als Einnahmen des Staats.
Steuerverfahrensrecht
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, die der Vorbereitung der Besteuerung dient, die Festsetzung und die Erhebung der Steuer werden unter dem Begriff Steuerverfahrensrecht zusammengefasst.7
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
Personen- und Bestandsaufnahme nach § 134 AO
Abgabe der Steuererklärung gemäß § 149 AO,
deren Form und Inhalt in § 150 AO festgelegt sind.
Vor erlass eines Bescheids (der wesentlich zu Ungunsten von dem in der Steuererklärung angegebenen Sachverhalt abweicht)
soll dem Steuerpflichtigen nach § 91 AO in der Regel die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Falls die Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen können, dann
wird von den Finanzbehörden ein Schätzungsbescheid erlassen, der im Regelfall zuungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt.
Kommt der Steuerpflichtige beispielsweise seinen steuerlichen Mitwirkungsund Erklärungspflichten nicht nach,
Steuerpflichtiger bleibt weiterhin verpflichtet, die betreffende Steuererklärung (ggf. in elektronischer Form) abzugeben.
Festsetzung der Steuer
Zum Festsetzungsverfahren gehören:
• Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO),
• Steuerbescheid (§§ 155, 157, 164f. AO),
• gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (§§ 179ff. AO),
• Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO),
• Haftungs- und Duldungsbescheide (§§ 191f. AO).
Steueranmeldung
Gemäß § 150 Abs. 1 S. 3 AO muss der Steuerpflichtige die Steueranmeldung, wie zum Beispiel die Umsatzsteuervoranmeldung, selbst erstellen und per elektronischer Steuererklä- rung (ELSTER) an das Finanzamt übermitteln. Sie steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 164 AO).
Steuerbescheid
§ 155 Abs. 1 S. 1 AO werden Steuern grundsätzlich von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt.
Form und sein Inhalt sind in § 157 Abs. 1 AO festgelegt
schriftlich zu erteilen und müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen sowie angeben, wer die Steuer schuldet
Belehrung
Rechtsbehelf
und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
Steuerbescheide Einteilung u.A nach
Steuerbescheid mit Vorbehaltsvermerk nach § 164 AO
Steuerbescheid offenzuhalten, nachdem zuvor eine Prüfung des steuerlichen Sachverhalts nur oberflächlich erfolgt ist oder eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls noch nicht möglich war und somit noch Unklarheiten bestehen, die gegen eine endgültige Steuerfestsetzung sprechen. Solange der Vorbehalt besteht, kann die Steuerfestsetzung jederzeit geändert werden, ohne dass es einer spezifischen Änderungsnorm bedarf.
den Bescheid insgesamt offenhält
häufig auf Schätzungsbescheiden
Steuerbescheide mit vorläufiger Steuerfestsetzung 165 AO
nur punktuell, also nur hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, offengehalten.
Die Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken dient auch der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, denn ohne eine entsprechende Aufnahme in den Steuerbescheid müsste ein Steuerpflichtiger ansonsten Rechtsmittel gegen die Steuerfestsetzung einlegen, um beispielsweise von einer künftigen positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren zu können.
Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a und b AO sind unter anderem bei Einkünften aus Gewerbebetrieb die Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen,
die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
erläuterung dazu im Text
Auch die Gewerbesteuerfestsetzung folgt einem zweistufigen Verfahren
Erläuterung im Aufschrieb
Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen
Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten (§ 3 Abs. 4 AO).
BSP
Nach § 240 Abs. 1 AO wird ein Säumniszuschlag fällig, wenn der Steuerpflichtige seine Steuern nicht pünktlich entrichtet. Die Erhebung dieses Zuschlags ist verpflichtend und stellt keine Ermessensentscheidung des Finanzamts dar
Haftungs- und Duldungsbescheide
Haftungsbescheid
Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, wie etwa der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, kann durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Haftung bedeutet im Steuerrecht, für eine fremde Schuld mit eigenem Vermögen zu haften.
Die Stellung von Haftungs- und Steuerschuldner ist daher stets personenverschieden.
Duldungsbescheid
die Pflicht zu verstehen, die Vollstreckung in Vermögensgegenstände für eine fremde Leistungspflicht zu gestatten.
Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch einen Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wie zum Beispiel der Eigentümer eines Grundstücks für rückständige Grundsteuern seines Rechtsvorgängers gemäß § 77 AO (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO).
Unter der Duldung im Steuerrecht ist wie die steuerliche Haftung inhaltlich eine Einstandspflicht für eine fremde Leistungspflicht zu verstehen.
Es besteht für den Duldungspflichtigen allerdings grundsätzlich keine aktive Leistungspflicht.
Bei der Duldung handelt es sich um eine gegenständlich beschränkte Form der Haftung.
Die Inanspruchnahme des Duldungsverpflichteten erfolgt durch Duldungsbescheid.
Erhebung der Steuer
fälligen Steuerschuld (§ 220 AO) + die Zahlung an die jeweils zuständige Kasse der Finanzbehörden (§ 224 AO)
Verjährung
Zahlungsanspruch verjährt gemäß § 228 AO nach fünf Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 S. 1 AO).
Steuerrechtsverhältnis
3.2 Steuerrechtsverhältnis, Steuerschuldner, Steuergläubiger
ist ein gesetzliches Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art.
Beteiligte
Steuerberechtigte, also die Gebietskörperschaften als Inhaber der Ertrags- und Verwaltungshoheit,
Steuerpflichtige
Steuerberechtigter und Steuerpflichtiger stehen sich in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis gegenüber.
Steuerpflichtiger
ist nach § 33 Abs. 1 AO unter anderem, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen, eine Steuererklärung abzugeben oder Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat.
Steuerschuldverhältnis
§ 37 Abs. 1 AO
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
• Steueranspruch,
• Steuervergütungsanspruch,
• Haftungsanspruch,
• Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung,
• Erstattungsanspruch nach Abs. 2 und
• in Einzelsteuergesetzen geregelte Steuererstattungsansprüche.
Steuerschuldner
Wer Steuerschuldner – oder Gläubiger einer Steuervergütung – ist, bestimmen gemäß § 43 AO die Steuergesetze.
MERKE
Jeder Steuerschuldner ist auch Steuerpflichtiger, aber nicht jeder Steuerpflichtige ist immer auch Steuerschuldner. So ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner der Lohnsteuer und damit Steuerpflichtiger; der Arbeitgeber, der die Lohnsteuer einzubehalten hat, ist insoweit Steuerpflichtiger, aber nicht Steuerschuldner.
Steuergläubiger
Steuergläubiger sind neben dem Staat auch
die Kirchen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind.
3.3 Grundsätze des Besteuerungsverfahrens
Staatliche Leistungen für Bürger werden von ihren Steuern finanziert. Steuern müssen daher
gerecht,
ergiebig,
unmerklich und
praktikabel sein.
Gerechtigkeit
Grundsatz des subjektiven Steuermaßes
—> Alle Personen sind, bei gleichen Verhältnissen gleichermaßen zur Steuer heranzuziehen, und zwar im Rahmen ihrer persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Ausdruck der Steuergerechtigkeit ist zudem die Einhaltung sowohl des
Willkürverbots als auch des
Gleiche steuerrechtlich relevante Sachverhalte dürfen nicht ohne ausreichende sachliche Gründe willkürlich ungleich behandelt werden
Rückwirkungsverbots:
Auch dürfen neu entstandene Gesetze nicht auf in der Vergangenheit liegende Tatbestände rückwirkend angewandt werden.
Ergiebigkeit
Grundsatz des objektiven Steuermaßes oder Grundsatz der Steuerdeckung
Steuern sollen so bemessen sein, dass sie den stetig steigenden Finanzbedarf des Staats decken können
Effektivität im Vordergrung
fraglich bei Bagatellsteuern
Steuern so ausgestaltet sein, dass hinsichtlich ihrer Höhe möglichst flexibel auf konjunkturelle Veränderungen reagiert werden kann.
Unmerklichkeit
Steuern sollen bequem gezahlt werden können und keine Mühen kosten.
Der Steuerzahler soll die Steuererhebung möglichst nicht bemerken
Praktikabilität
Steuern sollen leicht erhoben werden können, transparent und dadurch einfach kontrollierbar sein.
Jeder Steuerpflichtige soll Zahlungstermin, Zahlungsart und Zahlungsbetrag verstehen.
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