Bauordnungsrecht
Grundlagen
“Baufreiheit” nach Art 14 GG
präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Anspruch auf Baugenehmigung, wenn Vorhaben nicht dem B-Plan widerspricht
Aufgaben des Bauordnungsrechts
Bauaufsichtsbehörde (uBB)
Baugenehmigung
Regel:
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach der LBO bedürfen grds. einer Baugenehmigung (§59 Abs. 1 LBO).
Ausnahmen:
Dereguliertes Bauordnungsrecht, insb.:
Verfahrensfreie Vorhaben (§61 LBO)
Genehmigungsfreistellung (§62 LBO)
Öffentlich-rechtliche Vorschriften sind einzuhalten (§59 Abs. 2 LBO)
Welche Baugenemigungsverfahren gibt es?
Bauaufsichtliche Ordnungsverfügungen
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 78 LBO
Baueinstellung
§ 79 LBO
Abbruchsanordnung
§ 80 S. 1 LBO
Nutzungsuntersagung
§ 80 S. 2 LBO
Generalklausel
§ 58 II LBO
Formell und Materiell illegal
Formell:
Baugenehmigung oder andere Genehmigungen fehlen
Materiell:
Verstoß gegen Gesetz
Nichteinhaltung von Abstandsflächen
Verstoß gegen Festsetzungen aus B-Plan
Voraussetzungen einer Abrissverfügung
formelle und materielle Illegalität erforderlich
“Gebietskulisse”
Welche Bauleitpläne gibt es?
Welche B-Pläne gibt es und wo sind sie beschrieben?
Der vorhabenbezogene B-Plan
TÖB
Träger öffentlicher Belange
ACHTUNG: Umweltverbände = Ehren TÖB
Umweltbericht
Teil der Begründung des B-Plans
Ziele/ Zwecke/ Auswirkungen der Planung und:
“Entwicklungsgebot” Grundlage
§1 I BauGB: „Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.“
§8 II S1 BauGB: „Die Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.“
Entwicklungsgebot (§8 II S1 BauGB):
Entwicklung bedeutet nicht bloß Vollzug oder Ergänzung. Es findet eine Transformation der Grundzüge (FNP) in konkrete parzellenscharfe rechtsverbindliche Festsetzungen (B-Plan) statt.
Entwicklungsgebot “Prinzip der Zweistufigen Bauleitplanung”
„Prinzip der Zweistufigkeit der Bauleitplanung“
PlanZV/ BauNVO
W -> WB/ WS/ WR/ WA
W -> in Einzelfällen MD/ MDW/ MU/ MI
W -> NIE MK/ GE/ GI/ SO (Ausnahme: SO Dauerwohnen und Tourismus)
FNP -> B-Plan = Ran Zoomen
Probleme entstehen bei 15.000:1 zu 500:1 (ran Zoomen)
Probleme, die aus Maßstabsproblemen entstehen, können immer gelöst werden
Wald bleibt!
“Entwicklungsgebot” Ausnahmen und Besonderheiten
selbständiger B-Plan (§8 II S. 2 BauGB) -> Gemeinde, die keinen FNP braucht, weil zu klein.
Parallelverfahren (§8 III S. 1 BauGB) -> B-Plan vo FNP
Vorzeitiger B-Plan (§8 IV S. 1 BauGB) -> dringende Gründe; bedeutsame Wohnungsnot/ Gemeindebedarf -> BEGRÜNDUNG
Berichtigung (§13a BauGB) -> Berichtigung des FNP, obwohl der B-Plan schon besteht
Was ist das “interkommunale Abstimmungsgebot”?
Verfahrensschritte zur Aufstellung der Bauleitpläne
Wie kann man Bauleitplanung definieren?
Aus welchen Teilen besteht die Bauleitplanung?
Bodennutzung und die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde sollen planerisch gesteuert und sinnvoll gestaltet werden. (§1 I BauGB)
FNP und B-Plan (§1 II BauGB)
Welche Funktionen hat die Bauleitplanung?
Welche wesentlichen Merkmale hat der FNP?
Befriedung/ städtische Planung/ soziales/ wirtschaftliches/ Umweltschutz etc. (§1 V BauGB)
nur EINER/ gesamtes Gemeindegebiet/ vorbereitend (§5 I BauGB)
Was ist die Zweistufigkeit der Bauleitplanung? Welche Ausnahmen gibt es?
Was ist die nachrichtliche Übernahme im FNP? Welche Funktionen haben sie?
Vom FNP zum B-Plan -> Ausnahmen: selbständiger B-Plan/ Parallelverfahren/ vorzeitiger B-Plan/ Berichtigung (§8 II Nr1 BauGB)
Informationen von anderen Ämtern/ TÖB etc. einholen um dei Erstellung des FNP und B-Plans zu steuern und alles zu beachten (§9 VI BauGB)
Gibt es in Bezug auf die Bauleitplanung freies Planungsermessen der Gemeinde?
Was ist der Unterschied zwischen einem FNP und einem B-Plan in Bezug auf den Rechtscharakter?
Nein, Gemeinde hat Raumordnung und Landesraumordnung zu beachten, aber Gemeindeintern Planungsfreiheit! (§2 III BauGB)
FNP nicht rechtsbindend außer in ganz seltenen Ausnahmen. B-Plan ist Satzung und somit unmittelbar bindend
Welche Rechswirkung entfaltet der FNP?
Welche Arten von Bebauungsplänen gibt es?
Kann ein Vorhaben allein aufgrund eines einfachen Bebauungsplans zugelassen werden?
Keine außer bei nicht privilegiertem Bau im Außenbereich
qualifizierter/ einfacher/ vorhabenbezogner (§30 I-III BauGB)
Nein (§30 III BauGB) nur in Kombi mit §34 oder §35 BauGB
“Dogma des Außenbereichsschutzes”
§35 BauGB streng und eng!
Außenbereich ist grundsätzlich von Bau freizuhalten
§35 I BauGB priviligiert
§35 III BauGB Beeinträchtigung der öffentlichen Belange
“Dienen” im Außenbereich
Bei landwirtschaftlicher Nutzung
§201 Landwirtschaft
Muss dem Betrieb dienen —> und NUR dem eigenen Betrieb
Zulässigkeit von Vorhaben nach §34 BauGB
§34 I BauGB
“einfügen” in die Gebietskulisse nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche (Dachform egal!!)
§34 II BauGB
“einfügen” nach BauNVO (Verordnung nach §9a BauGB)
Frage:
ist es reines Wohnen?
ist es allgemeines Wohnen?
sind die Außnahmen aus Abs 3 im B-Plan?
Außenbereichsinseln im Innenbereich
§35 BauGB
Begrenzung für §34/ §35 ist nicht Grundstück sondern Baufläche
angrenzend an §34er Gebiet kann auch im Innenbereich ein 35er Gebiet folgen, wenn das Grün “großgenug” ist
Abwägungsgrundsätze
§1 VII BauGB
Abwägungsbereitschaft (offen für Abwägung sein)
Rücksichtnahme (Umgebung und Störungen einbeziehen)
Lastenverteilung (gleichmäßige Verteilung der Lasen auf öff und priv)
Konfliktbewältigung (Harmonie)
Last changed9 months ago