Überblick Sozialrecht BRD
Beitragsfinanziert: Vorsorge
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung…
Steuerfinanziert: Soziale Förderung und Hilfen und Soziale Entschädigung
Sozialhilferechtliches Dreieck
Sozialdatenschutz
§35 SGB 1
§§61-68 SGB VIII
Erforderlichkeit
Unmittelbarkeit
Zweckbindung
Anonymisierung
Vertrauensschutz
Aufgabenspektrum der Kinder- und Jugendhilfe
Hilfen zur Erziehung - Grundlagen
§§ 27 ff. SGB VIII
richtet sich an Sorgeberechtigte
konkretes Erziehungsdefizit und Hilfebedarf müssen vorliegen
Einleitung erfolgt über Hilfeplan (§36 SGB VIII)
Hilfen zur Erziehung - Voraussetzungen und Umfang
Voraussetzungen:
Hilfe für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig
Umfang:
Einzelfallentschiedung
NUR Inland
Arten von Hilfen:
§§28 - 35 SGB VIII
Andere Leistungen der Jugendhilfe
ODER Kombination aus beidem
Hilfen zur Erziehung - Verfahren
Hilfeplan!
§36 SGB VIII
Hilfebedarf wird gemeldet (Eltern/ Schule/ Polizei etc.)
Ermittlungen erzieherischer Bedarf durch Jugendamt
Antrag durch
sorgeberechtigte
Anrufung Familiengericht
Prüfung von Notwendigkeit & Auswahl der besten Hilfe
Fallforum ASD
Hilfekonferenz
Beratung und Beteiligung
Sorgeberechtigte
Kind
Einrichtungen und Hilfsorganisation
Erstellung von Hilfeplan und Hilfsvereinbarung mit allen Beteiligten
Einleitung der Hilfen und Fortschreiben des Hilfeplans
Kostenbeteiligung - pauschalierte Kostenbeteiligung
§90 SGB VIII
1. Jugendarbeit nach § 11
2. allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 d. h. Angebote der Familienbildung und der Familienfreizeit
3. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
Kostenbeteiligung - individuelle Kosten
§91 SGB VIII
abschließende Auflistung
gedacht für voll- und teilstationäre Leistungen
gedacht für vorläufige Maßnahmen
Kostenbeteiligung - Umfang
§94 SGB VIII
Angemessenheit
KEIN Gewinn
Staffelung nach Einkommensgruppen der Eltern
Kinder- und Jugendhilfe - Institutionen - Überblick
§3 SGB VIII
Jugendhilfeausschuss (§71 SGB VIII iVm §48 JuFöG)
freie Träger der Jugendhilfe (Leistungserbringer)
öffentliche Träger der Jugendhilfe (Leitungsträger)
Kinder- und Jugendhilfe - Institutionen - Jugendhilfeausschuss
§71 SGB VIII iVm §48 JuFöG
Zusammensetzung:
3/5 Ratsversammlung/
1/5 anerkannte Jugendverbände/
1/5 anerkannte Wohlfahrtsverbände
Aufgaben:
Angelegenheiten der Jugendhilfe
Finanzmittel zur Kinder- und Jugendarbeit
Beteiligung bei Fachfragen wenn jugendliche Belange berührt
Kinder- und Jugendhilfe - Institutionen - Freie Träger
Leistungserbringer
über öffentlich-rechtlichen Vertrag mit öffentlicher Jugendhilfe verbunden
Bsp.:
Wohlfahrtsverbände
Jugendverbände
Vereine
Selbsthilfeorganisationen
Bürgerinitiativen
müssen nicht anerkannt sein, ist aber hilfreich
Kinder- und Jugendhilfe - Institutionen - öffentliche Träger
Leistungsträger
örtlich: Kreise/ Gemeinden/ Städte
Jugendhilfeausschuss
Jugendamt (ASD + Verwaltung)
überörtlich: Land
Landesjugendhilfeausschuss
Landesjugendamt
Prinzipen der Jugendhilfe
Wunsch- und Wahlrecht (§5 SGB VIII)
Jugendamt muss auf dieses Recht hinweisen
Staatliches Wächteramt (Art 6 II GG + §1 II SGB VIII)
staat wacht über elterliche Rechte und Pflichten
Staat hat KEINE Erziehungsbefugnis
JA zum handeln verpflichtet (§8a SGB VIII)
Nachrangprinzip (Art 6 II GG iVm §1 II SGB VIII iVm §9 Nr1 SGB VIII)
elterliches Erziehungsrecht steht über allem
Subsidiaritätsprinzip (§4 II SGB VIII)
öffentliche Jugendhilfe nachrangig
zuerst Freie Träger
Fachkräftegebot (§71 I SGB VIII)
Mitarbeiter der JA müssen geeignete Persönlichkeit und entsprechende Ausbildung aufweisen
gilt mittelbar auch für Freie Träger
Gesamtverantwortung (§79 SGB VIII)
öffentliche Träger müssen EInrichtungen und Dienste einrichten und erhalten
Leistungen der Jugendhilfe
§2 II SGB VIII
Angebote zur Jugendabeit etc. §§11-14 SGB VIII
Förderung der Erziehung in der Familie §§16-21 SGB VIII
Förderung in Tageseinrichtungen und Kinderpflege §§22-26 SGB VIII
Hilfen zur Erziehung §§27-35 SGB VIII
Andere Aufgaben der Jugendhilfe - Kindeswohl
§2 III SGB VIII
Kindeswohl ist oberstes Ziel und muss IMMER mitbedacht werden
Kindeswohl umfasst:
unversehrte geistige/ körperliche und seelische Entwicklung (§1666 BGB)
kurzfristig UND langfristig
Faktoren des Kindeswohls:
gesicherte Versorgung
Sicherheit
Gesundheit
Bildung
familiäre Bindung
Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung:
Definition Kindeswohl: §1666 BGB + Meinung des Kindes+ Grundrechte des Kindes
Definition Gefährdung: Sachlage, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt an einem Rechtsgut führt
Auftritt: Vernachlässigung/ MIsshandlung/ sexueller Missbrauch/ physische Gewalt
JA zuständig und prüft Schritte
Einzefallabwägung der Maßnahmen
Andere Aufgaben der Jugendhilfe - Inobhutnahme (ION)
§42 SGB VIII
Voraussetzungen
Eingriff! (EGL!) —>§1666 BGB iVm 1631b BGB iVm Art 6 II GG
nur vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchführbar
umgehende Genehmigung durchs Familiengericht erforderlich §1631b BGB
Rechtsfolgen
Aufklärung des Kindes
Benachrichtigung aller beteiligten
Beendigung
Übergabe an Sorgeberechtigte
Entscheidungen über Hilfen und Weitergabe
Sorgerecht
BGB §1626 - §1698b
Elterliche Sorge: §1626 I BGB
EGL zur ION: §1666 iVm §1631b BGB
Nach Hausenahme durch ASD
Arbeitszeit/ Zwang
79 -> Gesamtverantwortung!
Alternativen:
Betreutes wohnen
Bereitschaftspflege
Amtshilfe
§4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Ärzte/ Zahnärzte/ Hebammen
Psychologen
Berater
Sozialarbeiter/ Lehrer
JuFöG
Landesebene
Zuständigkeiten der öffentlichen Träger der Jugendhilfe
Jugendhilfeplanung
§80 SGB VIII
durch den öffentlichen Träger
Planung von Bestand/ Bedarf/ Vorhaben von Einrichtungen
Planung von Diensten und Kontakt
Beteiligungsnormen
§4 III -> stärkung der Beteiligung
§4a -> selbstorganisierter Zusammenschluss
§8 -> Beteiligung
§9a -> Kinder und Familien beteiligen und besprechen
§10a -> Beratung
§36 -> Hilfeplan (Mitspracherecht)
§41a -> Nachbetreuung bei Volljährigen
§42 -> ION mit dauerhafter Information und Besprechung
Insgesamt: §5 Wunsch- und Wahlrecht beachten
Unterschiede Leistungen / andere Aufgaben der Jugendhilfe
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