Wiederholung: QM-Dokumentation:
Was muss bei einer QM-Dokumentation gegeben sein?
Ist mit Behandlungsdokumentation auch QM Dokumentation gemeint?
wichtig für Prüfung (6 Punkte)
Es darf nur die aktuell gültige, komplette Version eines Dokuments im Umlauf sein
eindeutige Kennzeichnung:
Art und Name des Dokumentes
Zugehörigkeit zu einem der Kapitel des Handbuchs
Fortlaufende Nummerierung der Seitenzahl, mit Angabe der Gesamtzahl der Seiten
Erstellungs- und Freigabedatum und Name des dafür jeweils Zuständigen
Revisionsstand, Versionsnummer
Änderungsdienst: Änderungen dürfen nur vom dafür Zuständigen durchgeführt werden; Zeitabstand für die Überprüfung festlegen
Die eigentliche Behandlungsdokumentation gehört zwar als zu führende Dokumentation dazu (wie alles andere auch), ist aber eigentlich nicht gemeint
Wiederholung: Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten:
Wo findet sich grob die Regelung zu Dokumentation der Behandlung und die Einsichtnahme in die Patientenakte?
verankert das Arzt-Patienten-Verhältnis als eigenen Vertrag im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und schreibt wesentliche Rechte der Patient:innen fest
eigener Abschnitt im BGB, der sich mit dem medizinischen Behandlungsvertrag und den Rechten und Pflichten im Rahmen der Behandlung befasst
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
§ 630d Einwilligung
§ 630e Aufklärungspflichten
§ 630f Dokumentation der Behandlung
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Die Behandlungsdokumentation findet sich auch in den Empfehlungen der BPtK für die Dokumentation pt. Behandlungen.
Was steht dort grob zur “Zwecke der Dokumentation”?
Aufzeichnungen müssen sorgfältig sein
eine sachgerechte Behandlung durch die PT selbst als auch die weitere Behandlung durch dritte muss ermöglicht werden
Kontrolle des VErlaufs der Therapie muss gewährleistet sein
Dokumentation muss nachweisen dass man fachlich und sachlich eine gute/ richtige Tehrapie durchgeführt hat
denn das verhindert später die Umekhr die haftungspflichtigen Beweislast
Was sind die Rechtsgrundlagen der Behandlungsdokumentation (7 Punkte)
Rechtsgrundlagen:
Dokumentationspflicht
Aufbewahrungspflicht
Datenschutz und Datensicherheit
Einsichtsrecht
Dokumentation für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung
Dokumentation zur juristischen Absicherung des/der Psychotherapeut:in
Schweigepflicht
Was wird (grob) in der Dokumentationspflicht (§ 630f BGB: Behandlungsvertrag) beschrieben? (hier geht es jetzt um die Behandlungsdokumentation)
§ 630f BGB: Dokumentation der Behandlung: Die Pflicht zur Dokumentation ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag nach BGB (Kassenpatient, Privatversicherter oder Selbstzahler)
„(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die
Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.
Arztbriefe sind in die Patientenakteaufzunehmen.“
Dokumentationspflicht:
Was steht grob in der Psychotherapie Richtlinie § 38 Schriftliche Dokumentation?
„Leistungen nach dieser Richtlinie erfordern für jede Patientin und jeden Patienten eine schriftliche Dokumentation des Datums der Leistungserbringung, der diagnostischen Erhebungen, der wesentlichen Inhalte der psychotherapeutischen Interventionen sowie der Ergebnisse in der Patientenakte.
Die „Individuelle Patienteninformation“ gemäß § 11 Absatz 14 ist ebenfalls Bestandteil der Patientenakte.“
§11 Abs. 14: schriftliche Rückmeldung in Form eines patientengerechten Befundberichts zum Ergebnis der Sprechstunde mit Empfehlungen zum weiteren Vorgehen („Individuelle Patienteninformation“→PTV 11)
Wie sieht ein PTV 11 Bogen aus (Grafik auf der nächsten Folie, nur zur Veranschaulichung)
Was steht grob in der Berufsordnung (Musterberufsordnung der BPtK): § 9 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht? (1)+(2)
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung oder Beratung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
Wie lange ist die Aufbewahrungspflicht? (3)
„(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.“
Siehe auch: Berufsordnung (Musterberufsordnung der BPtK): § 9 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht (vorherige Folie)
Wo wird der Datenschutz und die Datensicherheit verankert? (für PT)
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Bundesdatenschutzgesetz
Musterberufsordnung der BPtK
Was steht grob in derDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
Was benötigen Praxen und Krankenhäuser ?
Verordnung der EU, gilt für den gesamten öffentlichen Bereich
Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten (von Patienten und Mitarbeitern): Erheben, Ordnen, Speichern, Ändern, Auslesen, Weiterleiten, Löschen
Praxen und Krankenhäuser benötigen:
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Aufstellung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die Praxis zum Schutz von personenbezogenen Daten ergreift
Patienteninformation zum Datenschutz
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit Softwareanbietern/Dienstleistern, wenn diese auf
Daten zugreifen
Ggf. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) bei hohem Risiko für Rechte und Freiheit von Personen, z.B. umfangreiche Verarbeitung sensibler Daten, Videoüberwachung
Ab 20 Personen und bei DSFA einen Datenschutzbeauftragten
Datenschutz und Datensicherheit: Was ist Aufgabe des Bundesdatenschutzgesetzes?
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
ergänzt und präzisiert die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an den Stellen, die nationalen Regelungen der EU-Staaten überlassen sind
Was beinhaltet die Musterberufsordnung der BPtK: § 10 Datensicherheit?
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass erhobene Daten und persönliche Aufzeichnungen sicher verwahrt werden und gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind. Im Falle einer Datenerhebung oder Datenverwendung durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter oder Dritte sind diese auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen zu verpflichten.
(2) Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und Aufzeichnungen. Die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards sind einzuhalten und die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.
Einsichtsrecht: Was beinhaltet grob der § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte?
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 (→ Vorlegung da, wo es ist; der, der es verlangt, trägt die Kosten) ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht
Was beinhaltet grob die Musterberufsordnung der BPtK: § 11 Einsicht in Behandlungsdokumentationen (persönliche Eindrücke der PT)?
▪ (1) [...] Auch persönliche Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten, die gemäß § 9 in der Patientenakte dokumentiert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten. [...]
▪ (2) [...] Nimmt die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut ausnahmsweise einzelne Aufzeichnungen von der Einsichtnahme aus, weil diese Einblick in ihre oder seine Persönlichkeit geben und deren Offenlegung ihr oder sein Persönlichkeitsrecht berührt, stellt dies keinen Verstoß gegen diese Berufsordnung dar, wenn und soweit in diesem Fall das Interesse der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten am Schutz ihres oder seines Persönlichkeitsrechts in der Abwägung das Interesse der Patientin oder des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt. Eine Ein- sichtsverweigerung gemäß Satz 1 oder Satz 2 ist gegenüber der Patientin oder dem Patienten zu begründen.
Was beinhaltet die Dokumentation für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung? (2)
Plausibilitätsprüfung (§ 83 SGB V): Rechtmäßigkeit der Abrechnung wird überprüft; wurden Leistungen abgerechnet, die nicht oder nicht komplett erbracht wurden?→ „Aufgreifkriterien“können zur Plausibilitätsprüfung führen
Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V): Indikation, Effektivität (Wirksamkeit) und Effizienz (Wirtschaftlichkeit) der erbrachten Leistungen werden beurteilt
Dokumentation zur juristischen Absicherung des/der Psychotherapeut:in: Wozu???
Haftungsprophylaxe, Beweispflichten
Der/die Psychotherapeut:in muss beweisen, dass er/sie keinen Behandlungsfehler gemacht hat→das geht nur mit Hilfe der Dokumentation
Daraus ergibt sich, dass es wichtig ist, zu dokumentieren:
sämtliche Befunde, Diagnosen, therapeutische Interventionen und eventuelle Auffälligkeiten
Aufklärung des Patienten über die geplante Behandlung, über Alternativen, mögliche Folgen und Nebenwirkungen
Achtung! Ein (unterschriebener) Aufklärungstext, reicht nicht aus, die Dokumentation muss belegen, dass ein Gespräch darüber mit dem Patienten stattgefunden hat
Wann wird ein Fehler des Behandlers vermutet?
Was hat der Behandelnde zu beweisen?
§ 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. -> Nebenwirkung ist eingetreten, Einwilligung und Aufklärung (muss bewiesen werden)
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
—> Was nicht da ist, wurde nicht gemacht, was nicht dokumentiert wurde, hat nicht stattgefunden
Wiederholung: Patienteninformation und -aufklärung!
Worüber aufklären? Wie muss die Aufklärung erfolgen?
Verständliche Patienteninformation hinsichtlich: Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen, ungefragte Information bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler
über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände: Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie, auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, rechtzeitig und verständlich sein
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