Buffl

Rep AS Fall 13

VB
by Vanessa B.

(P) Ist ein Rückgriff auf AGLs des allgemeinen Schuldrechts wie zB §§280 I, 311 II, 241 II BGB vor dem Hintergrund des Eingreifens des mietrechtlichen Gewährleistungsrechts gem. §536a I Alt. 1 BGB zulässig?

  • Nach Rspr bis zur Schuldrechtsreform wäre ein Rückgriff auf c.i.c nach Übergabe der Mietsache (nach Eingreifen des mietrechtlichen Gewährleistungsrechts) jedenfalls dann möglich, wenn keine Gewährleistungsvorschriften eingriffen, weil keine Pflichtverletzung bzgl Beschaffenheit der Mietsache vorlag oder der Vermieter arglistig handelte

  • AA: Beschränkung der Haftung aus cic nach Übergabe der Mietsache auf Vorsatz sei wenig schlüssig. Eine Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung solle uneingeschränkt neben die Gewährleistungsrechte des Mietrechts treten

  • Teil der Lit plädiert dafür die Haftung aus cic generell neben dem Gewährleistungsrechts nicht mehr anzuwenden. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der Reformüberlegungen ausdrücklich dagegen entschieden, generell neben dem SchE statt der Leistung wahlweise einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses zu gewähren. Stattdei §284 BGB eingeführt worden, nach dem zwar auch ein Teil des negativen Interesses ersatzfähig ist, der jedoch in erster Linie eine abweichende Bereicherung des positiven Interesses zulässt. Deshalb solle die bisherige Annahme, bei Vorsatz einen Anspruch aus cic neben dem Gewährleistungsrechts zu gewähren, aufgegeben werden.

  • SN: Für Bereich fahrlässiger PV ist Vorrang des Gewährleistungsrechts zu beachten.

    Bei Arglist des Vertragspartners kann cic aber neben Gewährleistungsrechte treten.

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Vanessa B.

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